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Urteil

3 O 364/08

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2009:1007.3O364.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 1 T a t b e s t an d : 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. G, deren Geschäftsgegenstand u.a. die Wartung und Reparatur von Maschinen und Turbinen verschiedener Hersteller war. 3 Im Herbst des Jahres 2003 erhielt die Insolvenzschuldnerin von der Q (im folgenden: Fa. Q) den Auftrag, drei der im dortigen Unternehmen vorhandenen Biogasmotoren des Herstellers N zu überholen und geeignetes Motoröl für deren Betrieb zu beschaffen. Diese Biogasmotoren wurden zum damaligen Zeitpunkt mit Klärgas betrieben, das korrosive Verunreinigungen enthält. 4 Mit der Durchführung der Wartungsarbeiten an den Motoren beauftragte die Insolvenzschuldnerin die Fa. C als Subunternehmerin, die in der Folge verschiedene Aggregate der Motoren austauschte. Hierfür wurden allerdings nicht von der Fa. N freigegebene Ersatzteile, sondern solche der Fa. L verwendet. 5 Das für die Erfüllung ihres Auftrags benötigte Motoröl bestellte die Insolvenzschuldnerin bei dem Beklagten, der bereits seit dem Jahr 1999 die für den Betrieb der Biogasmotoren erforderlichen Schmierstoffe an die Fa. Q geliefert hatte. Hierbei handelte es sich zunächst um das Motoröl F (geliefert von 1999 bis Anfang 2001) und zuletzt um das Produkt F. Das Motoröl F war jedoch im Lieferprogramm des Beklagten für das Jahr 2004 nicht mehr enthalten, so dass nach einer Alternative gesucht werden musste. Zunächst bot der Beklagte in diesem Zusammenhang die Lieferung des Motoröls N an. Nachdem sich herausstellte, dass auch diese Motorölsorte zeitweilig nicht lieferbar war, bestellte die Insolvenzschuldnerin bei dem Beklagten schließlich nach Vorgabe ihrer Auftraggeberin, der Fa. Q im Januar 2004 das Gasmotorenöl N, welches bis zum Ende der 3. KW 2004 zu liefern war. Es bestand zwischen den Parteien Einigkeit dahingehend, dass N geliefert werden sollte, bis die Motorölsorte N wieder verfügbar war. 6 Das Motoröl N kam in der Folgezeit in den N-Biogasmotoren der Fa. Q zum Einsatz. 7 Im Laufe des Jahres 2004 traten dann Schäden an verschiedenen Teilen der Motoren auf, die letztlich den Austausch der Motoren notwendig machten. Die Fa. Q, die dies auf Vertragsverletzungen der Insolvenzschuldnerin bzw. deren Subunternehmer zurückführte, bezifferte ihren insoweit entstandenen Gesamtschaden auf 402.363,23 €. Sie leitete gegen die Insolvenzschuldnerin bei dem Landgericht Paderborn unter dem Aktenzeichen 4 OH 8/05 ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem die Insolvenzschuldnerin ihrerseits mit Schriftsatz vom 06.05.2005, zugestellt am 17.05.2005, dem Beklagten den Streit verkündete. Der Beklagte trat dem Verfahren auf Seiten der Insolvenzschuldnerin bei und verkündete seinerseits der Streithelferin des vorliegenden Verfahrens den Streit. 8 Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 8/05 erstattete der Sachverständige N ein schriftliches Gutachten sowie weitere Stellungnahmen, nach deren Ergebnis das durch den Beklagten gelieferte Motoröl für den Betrieb der streitgegenständlichen Biogasmotoren ungeeignet und für den entstandenen Schaden zu 40 % mitursächlich gewesen sei. Gegen die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen erhoben sowohl der Beklagte als auch seine Streithelferin Einwendungen, zuletzt mit Schriftsatz der Rechtsanwälte I vom 17.01.2007, allerdings unter ausdrücklicher Klarstellung, dass die Stellung weiterer Beweisfragen an den Sachverständigen, der seine letzte gutachterliche Stellungnahme unter dem 02.10.2006 abgegeben hatte, unterbleibe. 9 Der Kläger, der sich aufgrund des Ergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens seinerseits Schadensersatzansprüchen der Fa. Q ausgesetzt sieht, forderte den Beklagten mit Schreiben vom 20.05.2008 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 160.945,29 € (40 % von 402.363,23 €) unter Fristsetzung zum 04.06.2008 auf. 10 Nachdem der Beklagte hierauf keine Zahlungen leistete, hat der Kläger am 16.07.2008 bei dem Amtsgericht I den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt. 11 Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen N im selbständigen Beweisverfahren 4 OH 8/05, dass die Verwendung des von dem Beklagten gelieferten Motoröls N zu 40 % mitursächlich für die Beschädigung der Biogasmotoren der Fa. Q gewesen sei. N sei für den Einsatz bei Motoren, die mit Klärgas, das korrosive Verunreinigungen enthält, betrieben werden, ungeeignet und von der Fa. N – dem Motorenhersteller – auch nicht freigegeben. 12 Der Kläger behauptet weiter, es habe ein persönliches Gespräch zwischen den Mitarbeitern N und X der Fa. Q und Mitarbeitern des Beklagten stattgefunden, nachdem sich herausgestellt hatte, dass das als Alternative zum nicht mehr verfügbaren Motoröl F vorgesehene Motoröl N vorübergehend gleichfalls nicht zu beschaffen war. Im Zuge dieser Besprechung sei von den Zeugen N und X ausdrücklich erklärt worden, dass für die Verwendung in den N-Motoren der Fa. Q nur ein Motoröl in Betracht komme, das die gleichen Spezifikationen wie das früher verwendete Motoröl F habe und zudem von der Fa. N für den Betrieb von Biogasmotoren, die mit Klärgas betrieben werden, das korrosive Verunreinigungen enthält, freigegeben sei. 13 Der Beklagte habe im Anschluss an diese Besprechung die Bestellung des Motoröls N empfohlen, obgleich er gewusst habe, dass dieses Öl den von den Zeugen N und X gemachten Vorgaben nicht genügte. Im Übrigen sei für den Beklagten bereits aufgrund der vorherigen Verwendung des Motoröls F ersichtlich gewesen, dass die streitgegenständlichen Biogasmotoren mit Klärgas betrieben werden, das korrosive Verunreinigungen enthält, so dass die Ölsorte N als Alternative zu den nicht verfügbaren Sorten F und N nicht habe in Betracht kommen können. 14 Der Kläger ist deshalb der Ansicht, dass sich die Empfehlung des Beklagten, das Motoröl N für den Betrieb der bei der Fa. Q vorhandenen N-Biogasmotoren zu erwerben, als arglistiges Handeln darstelle. Zudem habe der Beklagte eine ihm obliegende Beratungspflicht im Zusammenhang mit der Empfehlung der neuen Ölsorte verletzt. 15 Der Kläger vertritt die Auffassung, bei dieser Sachlage stünden ihm sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche auf Schadensersatz wegen Besitzverletzung unter dem Aspekt des Haftungsschadens gegen den Beklagten zu. 16 Der Kläger beantragt, 17 18 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 160.945,29 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2008 zu zahlen; 19 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 2.594,91 € zu zahlen; 20 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 1,33 € zu zahlen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Er stellt die Ursächlichkeit der Verwendung des Motoröls N für die Entstehung der Schäden an den Motoren der Fa. Q in Abrede und ist der Auffassung, dass bereits eine Haftung dem Grunde nach nicht in Betracht komme. 24 Zudem hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen inhaltlich Bezug genommen. 26 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.07.2009 verwiesen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 28 Die Klage ist unbegründet. 29 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der Empfehlung und Lieferung des Motoröls N für den Betrieb der N-Biogasmotoren der Fa. Q, mit deren Überholung die Insolvenzschuldnerin beauftragt war. 30 Dabei kann dahinstehen, ob das von dem Beklagten – bzw. seinen Mitarbeitern – empfohlene N tatsächlich wie vom Kläger behauptet für die Entstehung der streitgegenständlichen Motorschäden (mit-)ursächlich war. Etwaige in Betracht kommende Schadensersatzansprüche des Klägers sind nämlich verjährt und – da der Beklagte die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben hat – nicht mehr durchsetzbar. 31 1. 32 Schadensersatzansprüche, die einer 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, stehen dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu. 33 a. 34 Soweit der Kläger seinen Anspruch auf § 823 Abs. 1 BGB stützt, fehlt es an einer Rechtsgutsverletzung auf seiner Seite. Unstreitig sind die Biogasmotoren, deren Überholung der Insolvenzschuldnerin übertragen worden war, während der Wartungsarbeiten, mit deren Durchführung die Insolvenzschuldnerin ihrerseits die Fa. C als Subunternehmerin beauftragt hatte, in den Betriebsräumlichkeiten der Fa. Q verblieben. Unmittelbaren Besitz an den Biogasmotoren hat die Insolvenzschuldnerin somit nicht erlangt, weil sie selbst zu keinem Zeitpunkt Arbeiten an den Motoren durchgeführt und diese dabei in Besitz genommen hätte. Soweit für eine Rechtsgutsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB auch die Verletzung mittelbaren Besitzes ausreicht, wie er etwa durch Übergabe einer Sache an den Subunternehmer für den Unternehmer begründet werden kann, ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn der (Sub-) Unternehmer im Hause oder auf dem Gelände des Bestellers tätig ist, ein Besitzerwerb des (Sub-) Unternehmers in aller Regel nicht in Betracht kommt. An einem Besitzerwerb des (Sub-)Unternehmers fehlt es jedenfalls dann, solange die Verkehrsanschauung das Werk trotz der Arbeiten durch den Werkunternehmer noch dem Besteller zuordnet (vgl. BeckOK-Voit, § 647 BGB Rdnr. 6 m.w.N.). So aber liegt der Fall hier: alleine aufgrund der Tatsache, dass die Fa. C berechtigt war, auf dem Betriebsgelände der Fa. Q Arbeiten an den Biogasmotoren vorzunehmen und im Zuge der Durchführung der ihr übertragenen Wartungsarbeiten die Eigentümerin vorübergehend auch von der Einwirkung auf die Motoren auszuschließen, ist nach der Verkehrsanschauung kein Besitz der Wartungsfirma an den Motoren begründet worden. Somit konnte diese auch der Insolvenzschuldnerin keinen Besitz an den Motoren mitteln. 35 b. 36 Kaufvertragliche Schadensersatzansprüche wegen Lieferung einer mangelhaften Sache unterliegen gemäß §§ 437 Nr. 3, 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB der Verjährung in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Abweichend hiervon verjähren die Ansprüche in regelmäßiger Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, § 438 Abs. 3 BGB. Die Voraussetzungen des § 438 Abs. 3 BGB sind vorliegend aber nicht erfüllt. 37 aa. 38 Soweit der Kläger behauptet, die gelieferte Motorölsorte sei mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil im Zuge einer Besprechung zwischen Mitarbeitern der Fa. Q und des Beklagten vor der Bestellung ausdrücklich vereinbart worden sei, dass nur ein Motoröl geliefert werden solle, das für den Einsatz in Biogasmotoren bei Verwendung von Klärgas mit korrosiven Verunreinigungen geeignet sei und das überdies die gleiche Spezifikation wie das Motoröl F habe, hat er seinen Vortrag nicht beweisen können, so dass diesbezüglich schon das Vorliegen eines Mangels nicht festgestellt werden kann. 39 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass ein persönliches Zusammentreffen von Mitarbeitern der Fa. Q mit Mitarbeitern des Beklagten, anlässlich dessen über die Wahl einer Motorölalternative für das nicht lieferbare Motoröl N gesprochen worden wäre, überhaupt nicht stattgefunden hat. Es hat vielmehr lediglich Telefonate des Zeugen N mit Mitarbeitern des Beklagten gegeben, in denen die weitere Vorgehensweise während des Lieferengpasses erörtert worden ist. Dies steht fest aufgrund der insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen N und X – beide Mitarbeiter der Fa. Q – in der Sitzung vom 01.07.2009. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass lediglich der Zeuge N telefonischen Kontakt mit dem Beklagten gehabt habe. Den Inhalt der von dem Zeugen N geführten Gespräche konnte der Zeuge X teilweise wiedergeben, weil er mit dem Zeugen N zum damaligen Zeitpunkt ein Büro geteilt hat und deshalb die Gespräche einseitig mithören konnte. 40 (1) 41 Dass im Rahmen dieser Telefonate ausdrücklich seitens des Zeugen N darauf hingewiesen worden wäre, dass die bei der Q vorhandenen Biogasmotoren, für deren Betrieb das zu bestellende Motoröl benötigt wurde, mit aggressivem Klärgas betrieben wurden und deshalb ausdrücklich ein hierfür geeignetes Motoröl bestellt wurde, kann nach Einvernahme der Zeugen nicht festgestellt werden. Die vernommenen Zeugen haben den entsprechenden klägerischen Vortrag nicht bestätigt. 42 Der Zeuge N hat im Rahmen seiner Einvernahme erklärt, er habe zur Frage des verwendeten Brennstoffs gegenüber seinen Gesprächspartnern keine Angaben machen können, weil er zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst habe, mit welcher Art von Gasen die Biogasmotoren betrieben wurden. Die Frage, ob die Biogasmotoren der Fa. Q mit aggressivem oder sauberem Klärgas betrieben wurden, sei nicht thematisiert worden. 43 Auch der Zeuge X hat lediglich bestätigt, dass dem Beklagten telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die Biogasmotoren mit Klärgas betrieben würden; eine nähere Spezifikation habe insoweit aber nicht stattgefunden. 44 (2) 45 Auch dass zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, dass der Beklagte ein Motoröl zu liefern hatte, welches die gleiche Spezifikation wie das zuvor verwandte Motoröl F hatte, vermag die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. 46 Der Zeuge N hat lediglich bekundet, dass gemeinsam mit dem Mitarbeiter L des Beklagten nach einer Alternative für die damals nicht lieferbaren Motoröle F und N gesucht worden sei. Er habe in diesem Zusammenhang klargestellt, dass nur die Verwendung eines Motoröls in Betracht komme, das die Freigabe der Fa. N habe; über mehr sei nicht gesprochen worden. 47 Diese Aussage hat auch der Zeuge X zunächst bestätigt. Der Zeuge X hat nämlich im Rahmen seiner Einvernahme erklärt, das Erfordernis einer Freigabe des zu beschaffenden Motoröls durch den Motorenhersteller N sei erörtert worden. Im Übrigen sei man aber alleine aufgrund der Tatsache, dass vorher das Motoröl F verwendet worden war, davon ausgegangen, der Beklagte werde ein gleichwertiges Öl anbieten. Weiter in die Tiefe gegangen seien die Gespräche insoweit nicht; auf Seiten der Fa. Q habe damals das Problembewusstsein dafür gefehlt, dass sich hieraus Missverständnisse ergeben könnten. 48 In der Zusammenschau mit den glaubhaften Angaben des Zeugen N erscheint diese Aussage des Zeugen X glaubhaft. Es liegt nahe, dass der Zeuge N, dem die Unterscheidung zwischen den einzelnen Brennstoffarten zum damaligen Zeitpunkt nicht geläufig war, zur Spezifikation der Motorölsorte keine weiteren Vorgaben gemacht hat. Die Erklärung des Zeugen X, weiter sei nichts erörtert worden, weil man aufgrund der Gesamtumstände einfach davon ausgegangen sei, der Beklagte werde schon ein dem F entsprechendes Motoröl liefern, ist insoweit schlüssig. 49 Soweit der Zeuge X dann im weiteren Verlauf seiner Einvernahme auf ausdrücklichen Vorhalt des Klägervertreters erklärt hat, es sei in den Gesprächen mit den Mitarbeitern des Beklagten doch herausgestellt worden, dass ein Motoröl benötigt werde, das nicht nur von der Herstellerfirma N freigegeben sei, sondern auch die gleichen Spezifikationen habe wie das vorher gelieferte F, steht diese Aussage in Widerspruch zu seinen zunächst getätigten Angaben, die sich mit der Darstellung des Zeugen N decken und im Übrigen von der Kammer aufgrund der Gesamtumstände auch für glaubhaft erachtet werden. Die erst auf Vorhalt getätigte Aussage des Zeugen ist aus Sicht der Kammer deshalb nicht überzeugend. 50 Die Feststellung, dass zwischen der Fa. Q und dem Beklagten tatsächlich vereinbart worden ist, das zu liefernde Motoröl müsse die gleiche Spezifikation wie das Motoröl F haben, lässt sich nach alledem nicht treffen. Insoweit fehlt es mithin schon am Vorliegen eines Mangels der Kaufsache. 51 bb. 52 Soweit der Kläger behauptet, im Zuge der telefonischen Abstimmung sei zwischen dem Zeugen N und dem Mitarbeiter des Beklagten vereinbart worden, dass die zu liefernde Motorölsorte die Freigabe der Fa. N benötige, hat er seinen Vortrag hingegen bewiesen. Entsprechendes haben die beiden vernommenen Zeugen glaubhaft bestätigt. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 53 (1) 54 Im Hinblick auf die insoweit getroffene Vereinbarung zur Beschaffenheit der Kaufsache stellt sich das von dem Beklagten gelieferte Motoröl N zwar nicht von vorneherein als mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar. Dass das Motoröl N grundsätzlich auch für die Verwendung in Motoren der Herstellerfirma N freigegeben war, ergibt sich nämlich bereits aus der vom Kläger als Anlage B 2 [Bl. 63 d.A.] zur Akte gereichten Übersicht. 55 (2) 56 Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang jedoch zuzugeben, dass die Freigabe der Fa. N sich ausweislich der vorbezeichneten Liste auf die Verwendung bei Motoren beschränkt, die mit Erdgas, Propangas oder Klärgas ohne korrosive Verunreinigungen betrieben werden. Diesbezüglich liegt ein Mangel der Kaufsache folglich vor, weil nach den Gesamtumständen jedenfalls konkludent die Lieferung eines Motoröls vereinbart worden ist, welches von der Fa. N gerade für die Verwendung in den bei der Fa. Q vorhandenen Biogasmotoren freigegeben war. 57 Schadensersatzansprüche wegen dieses Mangels kann der Kläger im Hinblick auf die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung aber nicht mehr geltend machen. Es lassen sich nämlich keine Feststellungen dazu treffen, dass der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter die Ungeeignetheit des von ihnen ausgewählten Motoröls N für den Betrieb der streitgegenständlichen Biogasmotoren arglistig verschwiegen hätten, so dass die Voraussetzungen des § 438 Abs. 3 BGB vorlägen. 58 (a) 59 Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger seine Behauptung, der Beklagte sei vor der Bestellung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Biogasmotoren der Fa. Q mit aggressivem Klärgas betrieben wurden, nicht bewiesen. 60 (b) 61 Die Auffassung des Klägers, der Beklagte habe alleine wegen der zuvor erfolgten Lieferung des Motoröls F wissen müssen, dass in den Biogasmotoren der Fa. Q Klärgas mit korrosiven Verunreinigungen zur Anwendung kam, vermag die Kammer nicht zu teilen. 62 Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass unstreitig durch den Beklagten für den Betrieb der streitgegenständlichen Biogasmotoren im Zeitraum 1999 bis Anfang 2001 das Motoröl F geliefert worden war. Ausweislich der vom Beklagten überreichten Freigabeliste der Fa. N [Anlage B 2, Bl. 63 d.A.] ist F aber – wie N – für die Verwendung bei Motoren zugelassen, die mit Erdgas, Propangas oder Klärgas ohne korrosive Verunreinigungen betrieben werden. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass der Beklagte anlässlich des Wechsels der Motorölsorte von F auf F ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre, dass der Hersteller N die Verwendung von F für die bei der Fa. Q vorhandenen Biogasmotoren nach einer gewissen Zeit für ungeeignet hielt. Bei dieser Sachlage erscheint aber aus Sicht der Kammer bereits zweifelhaft, ob sich dem Beklagten alleine aufgrund der zuvor erfolgen Lieferung des Motoröls F der Schluss aufdrängen musste, es handele sich bei den Biogasmotoren der Fa. Q um solche, für die Mobil Q nicht zugelassen war. 63 Dies gilt umso mehr in Ansehung der von dem Beklagten als Anlage B 1 [Bl. 62 d.A.] zur Akte gereichten Übersicht der F, nach deren Inhalt N bei Turbomotoren des Herstellers N unabhängig davon freigegeben ist, ob sauberes oder aggressives Klärgas als Brennstoff verwendet wird. 64 (c) 65 Dass der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter bei Empfehlung des Motoröls N die Unrichtigkeit der Angaben zur Eignung des Motoröls für den Einsatz in den Biogasmotoren der Fa. Q gekannt oder nur für möglich gehalten haben, kann nach alledem nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Beklagten liegen nicht vor. 66 c. 67 Ansprüche aus Verletzung der kaufvertraglichen Nebenpflicht zur Beratung bzw. Aufklärung des Käufers verjähren, sofern sie Eigenschaften der Kaufsache betreffen, in der kurzen Frist des § 438 Abs. 2 BGB (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, § 438 BGB, Rdnr. 22). Dies ist hier der Fall, weil sich der Mangel gerade daraus ergibt, dass das von dem Beklagten verkaufte Produkt tatsächlich nicht der vereinbarten Beschaffenheit – Eignung für den Einsatz in den Biogasmotoren der Fa. Q – entsprach. 68 d. 69 Ein der Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB unterfallender Schadensersatzanspruch steht dem Kläger schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer von dem Beklagten übernommenen selbständigen Beratungspflicht gemäß §§ 311, 280 BGB zu. 70 Dabei ist zunächst zu konstatieren, dass eine Beratung der Insolvenzschuldnerin selbst durch den Beklagten vor Tätigung der streitgegenständlichen Motorölbestellung gar nicht stattgefunden hat; die Gespräche, die anlässlich der Suche nach einem geeigneten Ersatzöl für die nicht verfügbaren Produkte geführt worden sind, sind vielmehr vor der Bestellung zwischen der Fa. Q und dem Beklagten geführt worden. 71 Davon abgesehen folgt alleine aus dem Umstand, dass seitens der Fa. Q mit den Mitarbeitern des Beklagten vor der Bestellung des Motoröls N Gespräche geführt worden sind, weil eine Alternative zu den damals nicht verfügbaren Produkten F und N gefunden werden musste, nicht, dass der Beklagte über die ihm aus dem Kaufvertrag als nebenvertragliche Verpflichtung obliegende Beratungspflicht hinausgehende Pflichten übernommen hätte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei einer Beratung durch den Verkäufer über Eigenschaften der Kaufsache – wie hier die Eignung des zu liefernden Motoröls für den Einsatz in den Biogasmotoren der Fa. Q – regelmäßig nur eine unselbständige nebenvertragliche Verpflichtung des Verkäufers in Betracht kommt. Im Regelfall scheidet die Annahme eines selbständigen Beratungsvertrages im Verhältnis Verkäufer/Käufer deshalb aus, weil die beratende Tätigkeit des Verkäufers als Teil seiner Absatzbemühungen anzusehen ist; für die Bejahung eines selbständigen, neben dem Kaufvertrag stehenden Beratungsvertrages bedarf es deshalb besonderer und außergewöhnlicher Umstände. Nur wenn die Beratung des Verkäufers eindeutig über das hinausgeht, was im allgemeinen seitens des Verkäufers für die sachgemäße Anwendung oder den Einsatz des Kaufgegenstandes in beratender oder empfehlender Weise geleistet wird, kann es gerechtfertigt sein, zwischen Käufer und Verkäufer eine besondere, selbständig neben dem Kaufvertrag stehende Rechtsbeziehung anzunehmen (vgl. BGH NJW 1997, 3227 ff). 72 Die Entscheidung der Frage, ob die beratende Tätigkeit eines Verkäufers lediglich auf einer unselbständigen kaufrechtlichen Nebenverpflichtung oder auf einem neben dem Kaufvertrag stehenden selbständigen Beratungsvertrag beruht, erfordert mithin eine umfassende Prüfung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls. Dabei kann entscheidend sein, wie groß der Wissensvorsprung des als Fachmann in Anspruch genommenen Verkäufers/Beraters gegenüber dem ratsuchenden Käufer ist, wie intensiv die Beratung erfolgt ist und wie bedeutsam sie für die Kaufentscheidung des Beratenen und deren erkennbare wirtschaftliche Folgen ist (vgl. BGH MDR 2004, 1174 ff). 73 Vorliegend gibt es indes keine Anhaltpunkte dafür, dass der Bestellung des Motoröls N eine intensive Beratung der Mitarbeiter der Fa. Q durch den Beklagten vorausgegangen wäre. Zu einem persönlichen Zusammentreffen ist es nicht gekommen; die Besprechungen sind lediglich telefonisch erfolgt, wobei schon nicht klar ist, wie viele Kontakte es vor der Empfehlung des Motoröls N überhaupt gegeben hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass über die bei den Biogasmotoren zum Einsatz kommende Brennstoffart sowie die insoweit erforderliche Spezifikation des Motoröls nicht gesprochen worden ist. Die Zeugen N und X haben – wie bereits oben dargestellt – im Rahmen ihrer Einvernahme vielmehr bestätigt, dass die Gespräche, die zur Auswahl des Motoröls N geführt haben, im Hinblick auf technische Voraussetzungen nicht in die Tiefe gegangen seien. Dass dabei offengelegt worden wäre, dass auf Seiten der Fa. Q besonderer Beratungsbedarf bestand, ist nicht ersichtlich. Dieses lag aber nicht ohne weiteres auf der Hand. In diesem Zusammenhang ist aus Sicht der Kammer von Bedeutung, dass die Fa. Q den Beklagten anlässlich des im Jahre 2001 vollzogenen Wechsels von der Motorölsorte F auf das Produkt F offensichtlich nicht mit dem Anliegen konsultiert hat, Fachberatung zu erhalten. Die Empfehlung zum Wechsel der Motorölsorte hatte die FA. Q damals vielmehr unmittelbar vom Motorenhersteller erhalten. Insoweit konnte auf Beklagtenseite aufgrund des bisherigen Verlaufs der Geschäftsbeziehung mit der Fa. Q durchaus davon ausgegangen werden, dass diese ihrerseits selbst über Kenntnisse oder fachkundige Beratung verfügte, die ihr eine eigene Entscheidung über den Einsatz verwendbarer Motoröle ermöglichte. Berücksichtigt man weiterhin, dass die Bestellung des Motoröls N im Anschluss an die zwischen dem Zeugen N und den Mitarbeitern der Beklagten geführten Gespräche nicht durch die Fa. Q, sondern durch die Insolvenzschuldnerin, die ihrerseits auf dem Gebiet der Wartung und Reparatur von Maschinen verschiedener Hersteller tätig war, erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden, dass aus Sicht des Beklagten ein deutlicher Wissensvorsprung auf Verkäuferseite vorlag. 74 Bei dieser Sachlage kann aus Sicht der Kammer von der Übernahme einer eigenständigen Beratungspflicht durch den Beklagten gegenüber der Insolvenzschuldnerin bzw. der Fa. Q nicht ausgegangen werden. 75 2. 76 Soweit danach lediglich Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten gemäß §§ §§ 434, 437 Nr. 3 BGB in Betracht kommen können, kann die Frage, ob das Motoröl N tatsächlich die streitgegenständlichen Schäden an den Biogasmotoren der Fa. Q (mit-)verursacht hat, dahinstehen. Solche Ansprüche nämlich wären jedenfalls gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjährt. 77 Die Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB beträgt 2 Jahre ab Ablieferung der Kaufsache und zwar ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Käufers von dem Mangel. 78 Da vorliegend unstreitig ist, dass die Lieferung des Motoröls N im Laufe des Monats Januar 2004 erfolgte, begann die Verjährung hier spätestens Anfang Februar des Jahres 2004. Eine Hemmung der Verjährung ist durch das selbständige Beweisverfahren 4 OH 8/05 eingetreten und zwar während des Zeitraums vom 17.05.2005 (Zustellung der Streitverkündungsschrift der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten) bis zum 23.01.2007 (Einreichung des Schriftsatzes der Rechtsanwälte Hartkop im OH-Verfahren), § 204 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 2 BGB. Von der Ablieferung der Kaufsache bis zum Eintritt der Hemmung waren demnach bereits 15,5 Monate verstrichen. Nach Ablauf der Hemmung standen damit noch 8,5 Monate zur Verfügung. Der Mahnbescheid, mit dem das vorliegende Verfahren eingeleitet worden ist, ist allerdings erst am 16.07.2008 – also ca. 18 Monate später – beantragt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die 2-jährige Verjährungsfrist ab Ablieferung der Kaufsache bereits verstrichen. 79 Die Klage unterfällt deshalb der Abweisung. 80 3. 81 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 82 4. 83 Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 709 ZPO.