Beschluss
5 T 207/09
LG PADERBORN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Abtretung von laufenden Versorgungsbezügen ist nach § 114 Abs. 1 InsO nur für die in dieser Vorschrift genannten ersten zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung wirksam.
• Der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich ist für die Dauer des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO einzuordnen.
• Verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 3 und Art. 6 GG) stehen der Anwendung des § 114 InsO auf Abtretungen aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich nicht entgegen.
• Ein Antrag des Berechtigten auf Beteiligung am Insolvenzverfahren ist formell entbehrlich, soweit er bereits als Gläubiger beteiligt ist; die Substanzfrage der Aufhebung eines klarstellenden Beschlusses ist entscheidend.
Entscheidungsgründe
Abtretung von Ausgleichsrenten: Anwendbarkeit des § 114 InsO und Insolvenzeinordnung • Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Abtretung von laufenden Versorgungsbezügen ist nach § 114 Abs. 1 InsO nur für die in dieser Vorschrift genannten ersten zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung wirksam. • Der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich ist für die Dauer des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO einzuordnen. • Verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 3 und Art. 6 GG) stehen der Anwendung des § 114 InsO auf Abtretungen aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich nicht entgegen. • Ein Antrag des Berechtigten auf Beteiligung am Insolvenzverfahren ist formell entbehrlich, soweit er bereits als Gläubiger beteiligt ist; die Substanzfrage der Aufhebung eines klarstellenden Beschlusses ist entscheidend. Die Eheleute wurden geschieden; im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden dem früheren Ehemann Versorgungsanwartschaften ganz oder teilweise auf die Ex-Ehefrau übertragen bzw. schuldrechtliche Ausgleichsansprüche festgelegt. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Schuldner Abtretungen von Ansprüchen aus betrieblicher Altersvorsorge vorgenommen. Nach Insolvenzeröffnung führte der Treuhänder die Berechnung des pfändbaren Einkommens heran und berücksichtigte die Abtretung zunächst nicht. Die Ex-Ehefrau begehrte die Aufhebung eines klarstellenden Beschlusses des Insolvenzgerichts, mit dem die Wirksamkeit der Abtretung auf zwei Jahre beschränkt worden war, und verlangte Beteiligung am Verfahren. Der Schuldner beantragte zudem, ihm rückwirkend einen Teil seines pfändbaren Einkommens zur Erfüllung der Ausgleichsrente zu belassen. Das Insolvenzgericht wies beide Anträge ab; sowohl die Ex-Ehefrau als auch der Schuldner legten Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Unabhängig von formalen Zulässigkeitsfragen ist die Beschwerde der Ex-Ehefrau materiell unbegründet, weil die Abtretung den zeitlichen Beschränkungen des § 114 Abs. 1 InsO unterliegt. • Auslegung § 114 InsO: Laufende Bezüge oder deren Ersatz sind nach Wortlaut und Systematik der Vorschrift nur bis zu zwei Jahre nach Eröffnung der Insolvenz der Wirkung der vorgerichtlichen Abtretung unterworfen; die Betriebsrente fällt unter diesen Anwendungsbereich. • Zweck der Norm: Die Regelung schützt zwar vertragliche Sicherheiten, verfolgt aber zugleich das Ziel, der Insolvenzmasse nach Ablauf einer Übergangszeit Zugriff auf laufende Bezüge zu geben; daraus folgt keine Ausnahmetatbestandsbegrenzung für schuldrechtliche Abtretungen. • Einordnung des Ausgleichsanspruchs als Insolvenzforderung: Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch beruht auf während der Ehe abgeschlossenen Verhältnissen und ist daher für die Dauer des Verfahrens als Insolvenzforderung im Sinn von § 38 InsO zu behandeln; insoweit treten die Folgen der Insolvenzordnung ein. • Abgrenzung zu § 40 InsO: Der Ausgleichsanspruch ist nicht mit familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen gleichzusetzen; § 40 InsO erfasst nicht die Ansprüche aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Weder Art. 6 GG noch Art. 3 GG begründen einen Anspruch auf bevorzugte Behandlung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche in der Insolvenz; die unterschiedliche Rechtsgestaltung des schuldrechtlichen Ausgleichs rechtfertigt keine verfassungsrechtliche Intervention. • Folgenabwägung: Die Kammer hält es für denkbar, die Teilnahme des Ausgleichsanspruchs am Insolvenzverfahren in ihrer Wirkung zeitlich oder wertmäßig zu begrenzen, um unverhältnismäßige Vorteile nach Restschuldbefreiung zu vermeiden; eine solche Modifizierung bedarf aber höchstrichterlicher Klärung. • Kosten und PKH: Wegen der Schwierigkeit der Rechtslage wurde der Ex-Ehefrau Prozesskostenhilfe bei Beiordnung bewilligt; die Kosten des Verfahrens trägt sie. • Rechtsbeschwerde: Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen. Die Beschwerden des Schuldners und der Beteiligten zu 2) sind materiell zurückgewiesen. Die Kammer bestätigt, dass die vor Insolvenzeröffnung erfolgte Abtretung laufender Versorgungsbezüge der Regelung des § 114 Abs. 1 InsO unterliegt und damit nach Ablauf von zwei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Wirkung verliert. Der Anspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist als Insolvenzforderung anzusehen und nimmt somit am Insolvenzverfahren teil; daraus folgt, dass der Schuldner keinen zusätzlichen pfändungsfreien Betrag zwecks Erfüllung der Ausgleichsrente zuerkannt bekommt. Gleichwohl hat die Kammer prozessrechtlich der Beteiligten zu 2) wegen der schwierigen Rechtslage Prozesskostenhilfe bewilligt; die Beteiligte trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung lässt die grundsätzlichen Fragen offen und setzt die Rechtsbeschwerde zur höchstrichterlichen Prüfung der hier behandelten insolvenz- und versorgungsrechtlichen Schnittstellen zu.