Urteil
4 O 554/09
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2011:0309.4O554.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Der im September …. geborene Kläger nimmt die Beklagten wegen einer behaupteten MRSA-Infektion in Anspruch, die er im Zeitraum seiner umfangreichen stationären Behandlung vom 16.02.2006 bis 09.03.2006 im Hause der Beklagten zu 1) dort erlitten haben will. 3 MRSA steht für die Abkürzung „Multiresistenter Staphylococcus Aureus“. 4 In der Nacht vom 15.02.2006 auf den 16.02.2006, gegen Mitternacht, wurde der Kläger, der seit Jahren an einer chronischen Störung der Magen-Darm-Motilität leidet, aufgrund plötzlich eingetretener unerträglicher Bauchschmerzen in die Einrichtung der Beklagten zu 1) verbracht. Dort diagnostizierte man einen Magendurchbruch über eine 3 cm lange Stelle. Der Kläger befand sich in einem septischen Schock. Der Beklagte zu 2), Chefarzt der Klinik für Allgemein- und Visceralchirurgie in der Einrichtung der Beklagten zu 1), führte noch in derselben Nacht eine Notoperation durch, denn es waren bereits etwa 1 ½ Liter Magenflüssigkeit mit massiven unverdauten Speiseresten in die Bauchhöhle gelangt. Nach Absaugen und Spülen des Bauchraums wurde die Perforationsstelle exzidiert und übernäht. 5 Der Kläger wurde im Anschluss intubiert, beatmet und auf die Intensivstation im Hause der Beklagten zu 1) verbracht. Er wurde dort durch den Beklagten zu 3), Chefarzt der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie, und durch den Beklagten zu 4), Stationsarzt der vorgenannten Klinik, medizinisch betreut. Seine Kreislaufsituation war weiterhin instabil im Rahmen eines septischen Schocks. Es erfolgte eine differenzierte Volumen, Katecholamin- und Antibiotikatherapie, unter der sich die Kreislaufsituation besserte. 6 Bei Einlieferung des Klägers in das Haus der Beklagten zu 1) wurde kein Eingangsscreening auf den multiplen nosokomialen Keim MRSA durchgeführt. 7 Am nächsten Tag (17.02.2006) erfolgte eine weitere Operation. Die Bauchhöhle wurde erneut geöffnet. Es zeigten sich erhebliche entzündliche Veränderungen der gesamten Bauchspeicheldrüse mit sogenannten Fettgewebsnekrosestraßen neben dem Dickdarm verlaufend bis ins kleine Becken reichend. Darüber hinaus zeigte sich eine Totalnekrose der Magenhinterwand, welche bis zur Speiseröhre reichte. Da ein Erhalt des Magens bei einer derartigen Situation nicht möglich war, wurde dieser sodann entfernt, ebenso die Milz. Zusätzlich erfolgte die Wiederherstellung der Kontinuität durch eine Dünndarminterposition sowie eine ausgiebige Spülung des Bauchraums. Der Bauchraum wurde durch einen Vakuumverband mit Anlage einer Vakuumpumpe verschlossen. 8 Die Entzündung weitete sich auf den Dünndarm sowie den Zwölffingerdarm aus. 9 Am 21.02.2006 erfolgte ein MRSA-Screening durch Abstrichentnahme aus den Achseln, aus der Leiste sowie aus dem Nasen- und Rachenraum. Sämtliche Abstriche ergaben keinen Hinweis auf MRSA. 10 Am 23.02.2006 wurde eine Urinkultur angesetzt. 11 Am 24.02.2006 erfolgte eine Bauchrevision, in deren Verlauf der gesamte Bauchraum des Klägers erneut durchgespült wurde. Zudem wurde eine Segmentresektion des Dünndarms durchgeführt. 12 Am 25.02.2006 konnte der Kläger extubiert werden. Über den Vakuumverband wurde reichlich Sekret aus der Bauchhöhe abgesaugt, das in Farbe und Konsistenz dem Sekret bei Entzündungen der Bauchspeicheldrüse entsprach. 13 Am 26.02.2006 zeigte sich ein mangeldurchblutetes Dünndarmsekret. Die histologische Untersuchung des Segments bestätigte eine nekrotisierende ischiämische Enteritis mit Durchwanderungsperitonitis. 14 Am 28.02.2006 erfolgte ein weiterer Wechsel des Vakuumverbandes. Es zeigten sich weiterhin Fettgewebsnekrosen. Es erfolgte erneut eine ausgiebige Spülung des Abdomens, es wurde ein neuer Vakuumverband angelegt. Im Rahmen der Spülung wurde festgestellt, dass das Sekret, welches durch die eingesetzte Bauchpumpe abgesaugt wurde, eine trübe Färbung aufwies. Zudem litt der Kläger unter einem Harnwegsinfekt und unter Verwirrtheitszuständen. 15 Es bildeten sich Eiterstraßen im Bauchraum. Infolge dessen musste ein Teil des Dünndarms entfernt werden, dies geschah im Rahmen von Revisionen am 02.03.2006, 05.03.2006 und 07.03.2006 durch den Beklagten zu 2). 16 Erneute ausgiebige Spülungen des Bauchraums erfolgten ebenfalls am 02.03.2006 und am 05.03.2006, jeweils unter erneuter Anlegung eines Vakuumverbandes. Eine am 02.03.2006 erfolgte Abstrichentnahme ergab den Nachweis von Enterococcus faecium. Eine ebenfalls veranlasste mikrobiologische Untersuchung von Urin und Trachealsekret ergab bzgl. der Urinuntersuchung einen sterilen Befund. Im Trachealsekret war hingegen ein multiresistenter Staphylococcus epidermis (MRSE) zu verzeichnen. 17 Am 07.03.2006 erfolgte erneut eine ausgiebige Spülung. 18 Am 09.03.2006 wurde der Kläger in die Universitätsklinik L verlegt. 19 Während der gesamten stationären Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) erfolgte eine antibiotische Therapie. Die zunächst am 16.02.2006 begonnene antibiotische Behandlung mit Cefuroxim und Metronidazol wurde später auf das Präparat Zienam umgestellt. Aufgrund einer bestehenden Sensibilität hiergegen wurde die Antibiotikatherapie zunächst fortgeführt. Am 25.02.2006 wurde die Antibiotikatherapie auf die Medikamente Ciprobay und Gentamicin umgestellt. Nach der Anfang März 2006 nachgewiesenen MRSE- und Enterococcus faecium-Infektion zeigte sich laut Antibiogramm eine Sensibilität auf Doxycyclin; die antibiotische Behandlung wurde daher sodann mit Doxycyclin fortgeführt. Bis zur Verlegung des Klägers erfolgte eine Antibiotikatherapie in Form einer Vierer-Kombination mit der zusätzlichen Gabe von Piperacillin und Combactam. 20 Den Krankenunterlagen der Beklagten zu 1) kann ein Hinweis auf eine diagnostizierte MRSA-Infektion des Klägers nicht entnommen werden. Auch in dem Entlassbericht der Klinik und Poliklinik für Viszeral- und Gefäßchirurgie des Universitätsklinikums L wird keine MRSA-Infektion festgehalten. 21 Das zwischenzeitlich auf die Strafanzeige des Klägers vom 18.01.2008 gegen den Beklagten zu 2) angestrengte Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Paderborn zum Az. 310 Js 21/08 wegen des Verdachts einer fahrlässigen Körperverletzung ist am 24.08.2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die hiergegen mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 02.09.2008 eingelegte Beschwerde ist am 15.10.2008 zurückgewiesen worden. Dem im Rahmen dieses Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten des T vom 09.07.2008 können auf Seite 9 insbesondere folgende Aussagen entnommen werden: 22 „Am 21.02.2006 erfolgte erstmals ein komplettes MRSA-Screening mit Abstrichentnahme aus den Achseln, der Leiste, aus dem Nasen-Rachen-Raum und aus dem Operationsgebiet. Sämtliche Abstriche waren bezüglich MRSA negativ. Gleiches gilt für die Urinkultur. […] 23 Erstmals am 02.03.2006 erfolgte möglicherweise der Nachweis von Staphylokokken aus einem Abstrich der Bauchhöhle. Es geht aus der Akte nicht hervor, ob in der Tat hier normale Staphylokokken vorlagen oder ob es sich hierbei um die multiresistenten Staphylococcus aureus-Typen handelte. […]“ 24 Der Kläger behauptet, er habe sich im Zuge seines Aufenthalts in der Einrichtung der Beklagten zu 1) mit verschiedenen (multiresistenten) Keimen infiziert, auch mit dem Erreger MRSA. Diese nosokomiale Infektion sei unmittelbar nach seiner Verlegung in die Universitätsklinik L dort diagnostiziert und erfolgreich mittels des Antibiotikums „Vancomycin“ behandelt worden. Die Infektion mit MRSA habe der Mutter des Klägers eine dortige Krankenschwester mitgeteilt. 25 Die im Hause der Beklagten zu 1) erlittene Infektion mit multiplen Krankenhauskeimen habe sich in der Folgezeit ausgebreitet und sei mit einem aufsteigenden septischen Geschehen verbunden gewesen. Durch die Infektion habe sich die Bauchspeicheldrüse entzündet, infolgedessen habe sich im Bereich des infektiösen offenen Bauches eine Fistel zwischen Dünndarm und der Wunde gebildet. Die Verbindung des Dünndarms zur Speiseröhre sei immer wieder vereitert gewesen. Es habe sogar ein Teil des Dünndarms entfernt werden müssen, da die erlittene nosokomiale Infektion nicht in den Griff zu bekommen gewesen sei. Die Entzündungswerte seien derart hoch gewesen, dass das Überleben des Klägers fraglich gewesen sei. 26 Das erstmalig im Rahmen der Spülung am 28.02.2006 festgestellte trübe Sekret, die sich ab diesem Zeitpunkt drastisch verschlechternden Entzündungswerte des Klägers von Tag zu Tag, der erlittene Harnwegsinfekt sowie die Verwirrtheitszustände des Klägers seien typisch für das Vorliegen einer nosokomialen Infektion, verbunden mit einem aufsteigenden septischen Geschehen. 27 Die Tatsache, dass eine MRSA-Infektion weder in den ärztlichen Befundberichten der Beklagten zu 1) noch in denen der Chirurgischen Klinik des Universitätsklinikums L bzw. der Klinik und Poliklinik für Viszeral- und Gefäßchirurgie des Universitätsklinikums L ausgewiesen ist, streite nicht dafür, dass dieser Keim tatsächlich nicht diagnostiziert worden oder nicht vorhanden gewesen sei. MRSA werde ungern bezeichnet, häufig durch oberflächliche und fehlerhafte Abstrichentnahme oder falsche oder nicht hinreichend präzise Mikrobiologie nicht erkannt oder vertuscht. 28 Unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten des T vom 09.07.2008 behauptet der Kläger weiter, die dortigen Ausführungen auf Seite 9 ließen den Schluss zu, dass auch der Nachweis von Staphylococcus aureus – sei es in normaler oder multirestenter Form – erbracht worden sei. 29 Der Kläger behauptet, die erlittene nosokomiale Infektion sei vorrangig auf hygienische Defizite im Hause der Beklagten zu 1) zurückzuführen. Darüber hinaus seien den ärztlichen Mitarbeitern der Beklagten – und so auch den Beklagten zu 2) bis 4) – in diesem Zusammenhang auch weitere, folgende Behandlungsfehler unterlaufen: 30 Die ärztlichen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) hätten beim Kläger ein Eingangsscreening auf MRSA durchführen müssen, jedenfalls eine perioperative Antibiotikaprophylaxe. Beides sei nicht erfolgt. 31 Zudem hätten die Beklagten nicht entsprechend den Leitlinien der Deutschen Sepsis-Gesellschaft und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin für die Prävention, Diagnose, Therapie und Nachsorge der Sepsis behandelt. 32 Die Beklagten zu 2) und zu 4) hätten frühestmöglich, spätestens jedoch am 28.02.2006 umfassend Wundabstriche und Abstriche an anderen geeigneten Stellen wie Rachen, Nase, Haut und Leiste nehmen und diese auf nosokomiale Keime überprüfen müssen, ggf. im Rahmen eines – innerhalb von 3 Stunden verfügbaren – Schnelltests. Sie hätten zudem Blutkulturen untersuchen müssen, und zwar bereits vor Einleitung einer antimikrobiellen Therapie und sodann die Gabe wirksamer Antibiotika veranlassen müssen. So hätte zwingend – wie in der Uniklinik L erfolgreich geschehen – spätestens ab dem 02.03.2006 eine Umstellung auf Vancomycin erfolgen müssen, dies vor allem im Hinblick auf den MRSA-Keim. 33 Der Kläger trägt weiter vor, gegen die Beklagte zu 1) sei zudem der Vorwurf eines Organisationsverschuldens zu erheben, da aufgetretene Infektionen intern nicht aufgezeichnet und bewertet würden. Hierzu behauptet er, die Beklagte zu 1) erstelle keinen Hygieneplan. Ebenso wenig betreibe die Beklagte zu 1) das sogen. KISS-System („Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System“). Wäre dies der Fall, hätte die nosokomiale Infektion des Klägers früher festgestellt und danach zielgerichtet behandelt werden können oder es wäre zu einer nosokomialen Infektion erst gar nicht gekommen. 34 Weiter trägt der Kläger vor, es bestünden in der Einrichtung der Beklagten zu 1) keine hinreichenden Verfahrensweisen zur Infektionshygiene. Zudem sei bei der Operation des Klägers kontaminiertes Operationsbesteck, zumindest aber Instrumente und Medizinprodukte verwendet worden, die nicht nach den Vorgaben des Herstellers resterilisiert worden seien. 35 Der Kläger ist daher der Ansicht, ihm komme aufgrund der vorgenannten Umstände, eine Beweislastumkehr zugute, die zudem sogar entbehrlich wäre, da zu seinen Gunsten der Anscheinsbeweis eingreife. 36 Aufgrund der Geschehnisse in der Einrichtung der Beklagten zu 1) sei der Kläger traumatisiert. Es sei zudem seine wirtschaftliche Existenz gefährdet. 37 Der Kläger erachtet die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 120.000,00 EUR als angemessen. Folgeoperationen würden auch künftig regelmäßig erfolgen müssen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Körper des zwischenzeitlich zu 80 % schwerbehinderten Klägers nach wie vor nosokomiale Keime, allen voran der aggressive MRSA-Keim, auf seinen Gesamtorganismus übergreifen und weitere körperliche Schäden bei abgesenktem Immunsystem verursachen. Zudem leide er an immensen psychischen Belastungen. Aufgrund dieser Umstände rechtfertige sich der Feststellungsantrag. Das Feststellungsinteresse sei mit 50.000,00 EUR zu beziffern, insbesondere vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Berufsunfähigkeit des Klägers. 38 Der Kläger beantragt daher, 39 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 40 2) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aufgrund der in der Zeit zwischen dem 16.02.2006 und 09.03.2006 erfolgten ärztlichen Behandlung entstanden sind und entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, 41 3) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.979,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 42 Die Beklagten beantragen, 43 die Klage abzuweisen. 44 Die Beklagten halten die Klage bereits für unschlüssig. Zu keiner Zeit sei in der Universitätsklinik L eine MRSA-Infektion des Klägers nachgewiesen worden. Weder den Unterlagen des Universitätsklinikums L noch denen aus der Chirurgischen Klinik des Universitätsklinikums L noch dem Entlassbericht aus der Klinik und Poliklinik für Viszeral- und Gefäßchirurgie könne ein Hinweis auf eine dort diagnostizierte MRSA-Infektion entnommen werden. Auch seien die anlässlich des MRSA-Screenings am 21.02.2006 genommenen Abstriche sämtlich negativ gewesen, auch die am 23.02.2006 angesetzte Urinkultur habe einen sterilen Befund ergeben. 45 Abgesehen hiervon sei die Versorgung des Klägers im Hause der Beklagten zu 1) – und insbesondere die operativen Eingriffe vom 17.02.2006 und 24.02.2006 – unter Einhaltung der erforderlichen hygienischen Maßnahmen entsprechend des im Hause der Beklagten zu 1) geltenden Hygieneplans erfolgt. Das bei dem Kläger zu verzeichnende infektiöse und entzündliche Geschehen sei vielmehr infolge der Magenperforation und des erheblichen Austritts von unverdauten Speiseresten in den gesamten Bauchbereich eingetreten, begünstigt durch die abgeschwächte Immunfunktion des Klägers, durch die Pankreatitis und durch die Unterbrechung der Barriere nach der Magenperforation. Soweit der Kläger ferner den Vorwurf einer unterbliebenen Abstrichentnahme erhebt, habe sich nach dem am 21.02.2006 erfolgten MRSA-Screenings mit negativem Befund und nach der am 23.02.2006 ebenfalls mit sterilem Befund angesetzten Urinkultur keine Forderung nach weiteren Abstrichentnahmen und Blutkulturen mehr gestellt. 46 Ferner sei die antibiotische Therapie des Klägers den gesamten Behandlungszeitraum über adäquat und resistogrammgerecht durchgeführt worden. 47 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin X sowie gemäß dem Beweisbeschluss vom 02.06.2010 i.V.m. mit dem Beschluss vom 06.09.2010 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen I, Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Martin-Luther-Krankenhauses C vom 25.10.2010, ferner durch dessen mündliche Anhörung im Sitzungstermin vom 09.03.2011. Zudem hat das Gericht die Akte der Staatsanwaltschaft Paderborn zum Aktenzeichen 310 Js 21/08 beigezogen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten und das Sitzungsprotokoll vom 09.03.2011 Bezug genommen. 48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2011 waren, und auf das Sitzungsprotokoll dieser Verhandlung Bezug genommen. 49 Entscheidungsgründe 50 Die zulässige Klage ist unbegründet. 51 1) 52 Dem Kläger steht gegen die Beklagten weder aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB noch aus §§ 823, 831 BGB i.V.m. §§ 249, 253 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. 53 Durch die Behandlung des Klägers im Hause der Beklagten zu 1) ist mit dieser stillschweigend ein einheitlicher Krankenhausaufnahmevertrag zustande gekommen, in dessen Rahmen es dem Krankenhausträger als Vertragspartner obliegt, gegenüber dem Patienten alle medizinisch notwendigen Leistungen zu veranlassen. Bei der Erfüllung dieser Behandlungspflicht gegenüber dem Kläger sind den behandelnden ärztlichen Mitarbeitern der Beklagten – insbesondere den Beklagten zu 2) bis 4) – jedoch keine Behandlungsfehler unterlaufen, für die die Beklagten gesamtschuldnerisch zu haften hätten. 54 Unter den Begriff des „ärztlichen Behandlungsfehlers“ fällt jede ärztliche Maßnahme, die nach dem Standard der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung die gebotene Sorgfalt vermissen lässt und darum unsachgemäß erscheint. Allerdings schuldet der Arzt nur die zur Zeit der Behandlung berufsfachlich gebotene Sorgfalt, er braucht nicht mehr zu leisten, als von einem Kollegen seines Fachbereichs in gleicher Lage erwartet wird. Das bedeutet, er muss die diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (BGH NJW 1995, 778; 1999, 1778). 55 Die Beweislast für das Vorliegens seines Anspruchs gegenüber den Beklagten trägt in vollem Umfang der Kläger: Er muss beweisen, dass seitens der behandelnden ärztlichen Mitarbeiter der Beklagten bzw. der Beklagten zu 2) bis 4) ein schuldhafter Behandlungsfehler vorliegt, der ursächlich geworden ist für seine Gesundheitsschäden. Dieser Beweis ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Kammer nicht feststellen, dass den Beklagten bei der Behandlung des Klägers ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. 56 Der Sachverständige I hat bereits in seinem Gutachten vom 25.10.2010 ausgeführt, dass er keinen seitens der ärztlichen Mitarbeiter der Beklagten begangenen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Behandlung des Klägers festzustellen vermag, vielmehr, dass dessen Behandlung lege artis erfolgte. Dies hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen im Sitzungstermin vom 09.03.2011 noch einmal bestätigt. 57 So hat der Sachverständige zunächst ausgeführt, dass anlässlich der Einlieferung des Klägers in der Nacht vom 15.02.2006 zum 16.02.2006 im Rahmen einer Notfallsituation in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) bereits die Durchführung eines Eingangsscreenings auf MRSA und andere Keime nicht erforderlich gewesen sei und dass auch der am 21.02.2006 erfolgte Screeningabstrich auf MRSA im Achselbereich, in der Leiste und in der Nase ausreichend gewesen sei. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, da dieser Abstrich negativ ausgefallen sei, seien weitere MRSA-Screenings nicht notwendig gewesen. 58 Weiter hat der Sachverständige erläutert, dass auch eine perioperative Antibiotikaprophylaxe nicht erforderlich gewesen sei. Eine solche Maßnahme werde nur in Fällen geplanter Operationen durchgeführt, bei denen mögliche Komplikationen zu erwarten seien, nicht aber im Rahmen von Notoperationen. Abgesehen hiervon, so der Sachverständige, sei der Kläger im Zusammenhang mit der Notoperation auch ausreichend antibiotisch behandelt worden. Er hat erläutert, dass in einer Notfallsituation, wie vorliegend, eine Antibiotikatherapie blind begonnen werden müsse. Ferner hat der Sachverständige erläutert, dass auch das notfallmäßige operative Vorgehen der ärztlichen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zur Ausspülung der Bauchhöhle, der Verschluss der Leckage und die programmierte Nachbehandlung der zum Aufnahmezeitpunkt schon bestehenden Peritonitis leitliniengerecht erfolgt sei. 59 Auch hat der Sachverständige festgestellt, dass die von den ärztlichen Mitarbeitern der Beklagten zu 1) während des gesamten stationären Aufenthalts des Klägers durchgeführte Antibiotikatherapie insgesamt adäquat gewesen und daher nicht zu beanstanden sei, insbesondere die zusätzliche Verabreichung von Doxycyclin ab dem 02.03.2006 infolge des im Abstrich vom 02.03.2006 festgestellten Keimes Enterococcus faecium. Der Sachverständige hat insoweit erläutert, dass keine Veranlassung bestanden habe, zusätzlich oder stattdessen das Antibiotikum Vancomycin zu verabreichen. Er hat ausgeführt, dass das Antibiotikum Vancomycin als Reserveantibiotikum nur dann eingesetzt werde, wenn kein anderes Antibiotikum mehr wirke. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen, da Doxycyclin sensibel auf die festgestellten Keime reagiert habe. 60 Der Sachverständige hat ferner festgestellt, dass eine Infektion des Klägers mit MRSA während seines stationären Aufenthaltes im Hause der Klägerin nicht stattgefunden habe. Er hat ausgeführt, dass sich derartige Hinweise weder den von ihm eingesehenen Krankenunterlagen der Beklagten zu 1) noch den vorhandenen Unterlagen des Universitätsklinikums L entnehmen ließen. 61 Soweit der Kläger gegen diese Feststellungen einwendet, den Ärzten im Krankenhaus der Beklagten zu 1) sei ein Dokumentationsfehler vorzuwerfen, denn tatsächlich sei MRSA diagnostiziert worden, dies sei nur nicht vermerkt worden, hat die Zeugin X zwar bekundet, dass ihr unmittelbar nach Verlegung des Klägers in die Universitätsklinik L am 10.03.2006 mitgeteilt worden sei, dass ihr Sohn an MRSA leide. Die Aussage der Zeugin war indes unergiebig. Die Zeugin hat auf Frage des Gerichts bekundet, sie könne sich bereits nicht mehr erinnern, ob sie über die Diagnose mit einem Arzt oder einer Krankenschwester gesprochen habe. Ferner hat die Zeugin erklärt, sich auch an genauere Einzelheiten dieses Gesprächs nicht erinnern zu können und dass sie nur noch wisse, dass die Entzündungswerte ihres Sohnes relativ hoch gewesen seien und dass diesem nach seiner Aufnahme in die Universitätsklinik L Vancomycin verabreicht worden sei. Bei der Würdigung der Aussage der Zeugin ist zudem auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige im Sitzungstermin vom 09.03.2011 erläutert hat, dass der Kläger, wäre in der Universitätsklinik L eine MRSA-Infektion diagnostiziert worden, isoliert hätte behandelt werden müssen. Dass er im Universitätsklinikum L isoliert behandelt worden ist, hat aber bereits der Kläger nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat dies die Zeugin bekundet. Zudem hat der Sachverständige nach seinen Angaben keine Anhaltspunkte dafür in den ihm vorliegenden Krankenakten gefunden. 62 Auch hat der Sachverständige festgestellt, dass es sich bei der vom Kläger erlittenen Infektion um keine nosokomiale Infektion handelt. Der Sachverständige hat definiert, dass von einer nosokomialen Infektion nur dann gesprochen werden könne, wenn ein Patient entzündungsfrei ins Krankenhaus kommt und sich dort eine Entzündung zuzieht. Er hat in Bezug auf das septische Krankheitsbild des Klägers sodann erläutert, dass er die Infektion, die zu seinem weiteren Krankheitsverlauf geführt hatte, bereits infolge des Magendurchbruchs erlitten hatte und dass er diese damit bereits bei Einlieferung in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) in der Nacht vom 15.02. auf den 16.02.2006 hatte. Die Infektion, so der Sachverständige, sei dadurch aufgetreten, dass sich infolge der Magenperforation Essensreste im Bauchraum verteilt hatten und dass auch die Bakterien aus dem perforierten Magen in die Bauchhöhle eingetreten sind. Auch sei das am 28.02.2006 festgestellte trübe Sekret nicht typisch für eine nosokomiale Infektion, sondern hinweisend auf die persistierende Peritonitis mit Begleitpankreatitis und Konzentrierung der Infektion auf den linken Oberbauch sowie parakolisch links mit Nachweis von Nekrosen. 63 Auch soweit es den am 02.03.2006 anlässlich des Abstrichs festgestellten Keim MRSE betreffe, handele es sich hierbei um Bakterien, die jeder Mensch auf der Haut trage. Im Übrigen habe die Infektion mit einem solchen Keim weder Auswirkungen für den Patienten noch führe sie zu einer Isolierungspflicht. 64 Ferner hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung geschildert, dass auch die Entfernung des Magens des Klägers am 17.02.2006 notwendig gewesen sei infolge dessen, dass sich in diesem Bereich Nekrosen gebildet hatten, die auf die Durchblutungsstörung und auf die bereits vorhandene Bauchspeicheldrüsenentzündung zurückzuführen waren. 65 Zudem vermochte der Sachverständige keinerlei Anhaltspunkte für hygienische Defizite im Hause der Beklagten zu 1) zu finden. Der Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, dass die Auswertung der Operationsbegleitprotokolle keinen Hinweis auf kontaminiertes Operationsbesteck ergeben hätte, vielmehr, dass sich aus aus diesen Berichten jeweils das Unternehmen entnehmen ließe, die das bei den Operationen verwendete Material zuvor sterilisiert hätte. Zudem hat er erläutert, dass in einer bereits infizierten Bauchhöhle schon zu Beginn der Operation jedes Besteck, welches benutzt werde, definitionsgemäß kontaminiert sei. 66 Die Kammer folgt den Einschätzungen des Sachverständigen. 67 Der Sachverständige I, an dessen Sachkunde kein Zweifel bestehen kann, hat seine Ausführungen nach sorgfältiger Auswertung aller Befunde und unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen verständlich, nachvollziehbar, widerspruchsfrei, alle vorgetragenen Argumente der Parteien gewissenhaft abwägend und in jeder Hinsicht überzeugend begründet. Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit des Sachverständigen sind nicht erkennbar. 68 Soweit der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 12.01.2011 beantragt hatte, eine neue Begutachtung durch einen Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie zu veranlassen, war diesem Antrag nicht nachzukommen. Zwar ist es richtig, dass es die Kammer dem Sachverständigen mit Beweisbeschluss vom 02.06.2010 gestattet hat, einen weiteren Sachverständigen für die Fachrichtungen Hygiene und Mikrobiologie als Hilfssachverständigen hinzuzuziehen. Dieses hat der Sachverständige nicht getan. Dies war vorliegend aber auch nicht erforderlich, so dass auch die Kammer keinerlei Veranlassung hatte, ein entsprechendes Gutachten einzuholen, und zwar aus folgenden Gründen: 69 Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Hamm hat das Gericht im Rahmen seines aus § 404 ZPO folgenden Bestimmungsrechts den Grundsatz zu beachten, dass der Sachverständige dem medizinischen Fachgebiet angehören soll, auf welchem der in Anspruch genommene Arzt tätig war; auf dessen Fachkenntnisse ist abzustellen (OLG Hamm, Beschl. v. 13.03.2006, Az. 3 U 239/05, Urt. v. 26.01.2000, Az. 3 U 100/99). Dieser Anforderung ist die Kammer gerecht geworden: Der Sachverständige I ist Facharzt für Allgemein- und Visceralchirurgie und als solcher Chefarzt der chiurgischen Abteilung des C. 70 Soweit der Kläger weiter meint, der gerichtlich bestellte Sachverständige als chirurgischer Gutachter verfüge nicht über die erforderliche Fachkompetenz, Stellung nehmen zu können zu Fragen aus dem hygienischen-mikrobiologischen Bereich, war dies vorliegend auch gar nicht erforderlich. Denn die im Beweisbeschluss vom 02.06.2010 aufgeworfenen Beweisfragen, die solche aus den Fachgebieten Krankenhaushygiene und Mikrobiologie zum Zwecke der Vermeidung nosokomialer Infektionen in Krankenhäusern betreffen, musste ein Sachverständiger aus dem Bereich Hygiene/ Mikrobiologie vorliegend gar nicht mehr beantworten. Denn der Sachverständige I hat eindeutig und in jeder Hinsicht plausibel und nachvollziehbar festgestellt, dass die seitens des Klägers erlittenen Entzündungen auf den Magendurchbruch bzw. auf die immerwährenden Keimaustritte aus dem Dünndarm und dem Pankreas zurückzuführen sind, nicht aber auf eine behauptete nosokomiale Infektion mit MRSA bzw. anderen Keimen, deren Vorliegen der Kläger im Übrigen nicht zu beweisen vermochte. 71 Auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 10.03.2011, bei Gericht am 11.03.2011 vorab per Fax eingegangen, kam es vorliegend nicht mehr an (§ 296a ZPO). 72 2) 73 Mangels Bestehens eines Anspruchs des Klägers aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB bzw. §§ 823, 831 BGB jew. i.V.m. §§ 249, 253 Abs. 2 BGB ist auch der Feststellungsantrag zu Ziffer 2) unbegründet. Ebenso scheiden deshalb Ansprüche auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus. 74 3) 75 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 76 4) 77 Der Streitwert wird bis auf 170.000,00 EUR festgesetzt und setzt sich wie folgt zusammen: Antrag zu Ziffer 1): 120.000,00 EUR, Antrag zu Ziffer 2): 50.000,00 EUR.