Urteil
3 Ns 23/11
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2011:0404.3NS23.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 21.01.2011 wird verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. § 370 Abs. I Nr. 2 AO. 1 Gründe: 2 Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 3 Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen. 4 I. 5 In der erneuten Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 6 Der Angeklagte wurde am 03.02.1961 in … geboren. Er besuchte die Grundschule in …, wechselte sodann auf die Hauptschule, wo er den Hauptschulabschluss machte und besuchte anschließend die Fachoberschule in Bereich Technik, die er mit dem Fachabitur verließ. Sodann verpflichtete er sich für 2 Jahre bei der Bundeswehr. Er begann ein Studium der Betriebswirtschaftslehre, dass er nach dem 9. Semester ohne Examen beendete. Danach absolvierte er eine Ausbildung zum EDV-Kaufmann und war bei der Firma … beschäftigt. Sodann war er in der … Druckerei angestellt, zunächst als EDV-Leiter und dann als Assistent der Geschäftsleitung. Anschließend war er 5 Jahre bis Oktober 1993 Geschäftsführer in der Gesellschaft Firma … GmbH mit Sitz in Paderborn. Anschließend gründete er eine Bauträgerfirma. Mit Gesellschaftsvertrag vom 14.12.2000 wurde die ... GmbH mit Sitz in Paderborn gegründet. Der Angeklagte war geschäftsführender Gesellschafter. Mit Beschluss vom Amtsgericht Paderborn vom 30.09.2004 wurde über das Vermögen der ...GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. 7 Der Angeklagte war von 1983 bis 2007 in 1.Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen, die jetzt 27, 26 und 22 Jahre alt sind. Der Angeklagte ist jetzt in 2.Ehe verheiratet und hat aus dieser Ehe ein 2 jähriges Kind. 8 In den Jahren 2007 bis 2009 war er für eine Firma ...GmbH in ... tätig und zwar teilweise als Geschäftsführer und teilweise aufgrund eines Beratervertrages. Seit kurzer Zeit ist er wieder in einem anderen Beschäftigungsverhältnis und verdient ca. 1.200,00 € netto monatlich. 9 Der Bundeszentralregisterauszug weist folgende Eintragungen auf: 10 Am 13.07.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn– Az: 361 Js 1119/03 20 A Cs 85/04 – wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 15,00 €. 11 Am 24.09.2007 verurteilte ihn das Landgericht Paderborn – Az: 111 Js 664/07 2 KLs 30/07 wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit lief bis zum 01.10.2010. Diesem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: 12 "Als Geschäftsführer der ...GmbH erklärte der Angeklagte in der Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Quartal 2003 am 20.10.2003 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 245.149,- €. Der tatsächliche Erstattungsanspruch bestand lediglich in Höhe von 788,- €. Durch die falsche Erklärung verkürzte er dadurch die Umsatzsteuer in Höhe von 244.361,- €- Zu der unrichtigen Angabe des Umsatzsteuererstattungsanspruchs kam es, weil der Angeklagte gegenüber dem Finanzamt Paderborn wahrheitswidrig erklärte, er habe Rechnungen der ...GmbH, die bereits im Vorjahr umsatzversteuert wurden, storniert und daher einen entsprechenden Umsatzsteuerrückzahlungsanspruch. Nach Verrechnung mit noch rückständigen Steuern zahlte das Finanzamt 172.474,- € an die Gesellschaft aus." 13 Das vorliegende Verfahren hat zu folgenden Feststellungen geführt: 14 Am 12.01.2007 schloss der Angeklagte mit der ...GmbH in ..., für die er auch eine Zeitlang als Geschäftsführer tätig gewesen ist und über deren Vermögen am 01.09.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, einen Beratungsvertrag, wonach er für die Firma ...GmbH als selbstständiger Unternehmensberater/-Stratege tätig wurde. Aufgrund dieses Beratungsvertrages wurde er für die Firma ...GmbH tätig und stellte für seine Tätigkeiten im Jahre 2008 folgende Rechnungen aus: 15 Rechnung vom 27.11.2008 16 Honorarpauschal 5.000,00 € 17 Zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 950,00 € 18 Gesamt 5.950,00 € 19 Rechnung vom 29.12.2008 20 Honorarpauschal 5.000,00 € 21 Zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 950,00 € 22 Gesamt 5.950,00 € 23 Rechnung vom 30.12.2008 24 154.797,84 € 25 Umsatzsteuer 19 % 29.411,52 € 26 Rechnungsbetrag brutto 184.209,00 € 27 Alle drei Rechnungen zusammen ergeben eine Rechnungsnettosumme von 164.797,48 €, eine gesamte Umsatzsteuer in Höhe von 31.311,52 € und eine gesamt Bruttorechnungssumme von 196.109,00 €. Der Angeklagte hatte in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl er bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Finanzamt Paderborn nicht als Gewerbebetreibender oder Unternehmer angemeldet war und deshalb gar nicht zur Ausweisung der Umsatzsteuer berechtigt war. In seinen Rechnungen gab er eine alte, nicht mehr existente Umsatzsteueridentitätsnummer an. Der Rechnungsempfänger, die Firma ...GmbH, beantragte beim Finanzamt ..., die seitens des Angeklagten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer zu erstatten. Das Finanzamt ... verweigerte den Vorsteuerabzug, da eine nicht gültige Umsatzsteueridentitätsnummer angegeben war. 28 Die Rechnungen zu a) und b) erhielt der Angeklagte durch Überweisung der Fa. ...GmbH am 30.12.2008 bezahlt. Die Bezahlung der Rechnung zu Ziffer c) erfolgte zumindest teilweise durch Verrechnung der Fa. ...GmbH mit Gegenforderungen. Dies erfolgte in der Form, dass der Angeklagte auf Kosten der Fa. ... Ausgaben für seinen Privatverbrauch tätigte, wodurch Gegenforderungen der Fa.... GmbH entstanden. 29 Obwohl der Angeklagte wusste, dass er zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung für die ausgewiesene Umsatzsteuer spätestens bis zum 31.05.2009 verpflichtet war, unterließ er es, die Jahresumsatzsteuererklärung abzugeben. Hierdurch wurden Steuern in Höhe von wenigstens 31.311,52 € verkürzt. 30 III. 31 Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben. 32 Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf den Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24.09.2007, dass in der Hauptverhandlung verlesen worden ist und deren Richtigkeit vom Angeklagten bestätigt worden ist. 33 Der Angeklagte hat darüber hinaus die ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfe bezüglich der Fakten voll umfänglich eingeräumt, hat sich zur subjektiven Seite aber dahin eingelassen, er sei davon ausgegangen, es sei ausreichend, die Umsatzsteuervoranmeldungen im Herbst 2009 abzugeben. Er hat sich weiter darauf berufen, er habe die in Rede stehenden Rechnungen gegenüber dem Insolvenzverwalter der Firma ...GmbH storniert. Mit dieser Begründung habe er auch Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes Paderborn für das Jahr 2008 eingelegt. Das Einspruchsverfahren sei noch nicht abschließend beschieden worden. 34 Diese Einlassung vermag ihn indes nicht zu entlasten. 35 Soweit sich der Angeklagten darauf beruft, nicht gewusst zu haben, dass die Jahresumsatzsteuererklärung bis zum 31.05.2009 abzugeben war, ist dies schlicht unglaubhaft. Der Angeklagte war seit Ende der 80er Jahre durchweg als geschäftsführender Gesellschafter und/oder Geschäftsführer von verschiedenen Firmen tätig und hat auch ein umfangreiches Steuerstrafverfahren, bei dem es ebenfalls um Umsatzsteueranmeldungen ging, als Angeklagter hinter sich. Die Kammer hat deshalb keinen Zweifel daran, dass dem Angeklagten sowohl bekannt war, dass er Umsatzsteuererklärungen abzugeben hatte als auch, dass es für die Anmeldungen Fristen gibt. Vorliegend kommt hinzu, dass der Angeklagte auch nicht die monatlich fällig werdenden Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat. 36 Die Frist war vorliegend der 31.Mai 2009. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer gemäß § 18 Abs.3 S.1 UStG eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder einen sich zu seinen Gunsten ergebenen Überschuss selbst zu berechnen hat. Aufgrund der Jahresumsatzsteuererklärung wird die Steuer für das Kalenderjahr als Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs.1 S.2 UStG) festgesetzt. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist grundsätzlich bis zum 31.Mai des auf das jeweilige Veranlagungsjahr folgende Jahres abzugeben (§ 149 Abs.2 S.1 AAO). Selbst wenn der Angeklagte diese Frist nicht gekannt haben sollte, handelte er zumindest mit dolus eventualis. Er hätte dann einen Steuerberater oder das Finanzamt fragen müssen. Da er dies nicht getan hat, nahm er zumindest billigend in Kauf, entsprechende Fristen zu verpassen. 37 Auch die Einlassung, er habe die Rechnungen storniert, kann ihn nicht entlasten. Die Umsatzsteuer ist eine Anmeldesteuer, da der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen hat und im Rahmen des Umsatzsteuervoranmeldeverfahrens durch Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 18 Abs.1 UstG) und zusätzlich zwingend durch die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs.3 UstG) die berechnete Steuer anzumelden hat. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich (§ 168 AO). Die Tatvollendung der pflichtwidrigen Nichtabgabe tritt mit Ablauf des Fälligkeitstages ein. Dies ist regelmäßig der 31.05.des Folgejahres. Der Steuerstraftatbestand ist bei Anmeldesteuern vollendet, wenn der Anmeldepflichtige die Abgabe nicht mit Ablauf des Fälligkeitstages tätigt. Das war im vorliegenden Fall mit Ablauf des gesetzlichen Abgabetermins, dem 31.05.2009. Alles was später erfolgt, macht nicht die Verwirklichung des Straftatbestandes rückgängig, sondern ist lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 38 Der Tatbestand der Steuerhinterziehung entfällt auch nicht deshalb, weil möglicherweise noch nicht abschließend über den Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung abschließend entschieden worden ist. 39 Ebenso wenig kann den Angeklagten entlasten, dass der beim Finanzamt gar nicht als Gewerbetreibender angemeldet war und deshalb gar nicht zur Ausweisung der Umsatzsteuer berechtigt war. Da er tatsächlich die Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausgewiesen hat, war er nämlich gemäß § 14 c UstG zur Anmeldung der ausgewiesenen Umsatzsteuer verpflichtet und schuldete auch den ausgewiesenen Betrag. 40 IV. 41 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs.1 Ziffer 2 AO strafbar gemacht. Der Straftatbestand war bereits durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung am 01.06.2009 vollendet. Zu diesem Zeitpunkt war die Tat sowohl vollendet als auch beendet (vgl. dazu z.B. BGH, 1.Strafsenat, Urteil vom 17.03.2009 – Az: 1 StR 627/08 in NJW 2009, 1979 ff.). Durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung ist auch eine endgültige Steuerverkürzung, d. h. Verkürzung auf Dauer eingetreten und zwar dadurch, dass die mit Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung sofort fällige Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnte (vgl. BGH a.a.O. Rnd. 37). Es ist im vorliegenden Fall ein Steuerschaden von 31.311,52 € eingetreten, da der Staat diesen Betrag bei rechtzeitiger Anmeldung und sodann eintretender Fälligkeit und Zahlung durch den Angeklagten Anfang Juni 2009 erhalten hätte, aber bis heute nicht erhalten hat. 42 Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, da er die Tat in Kenntnis aller objektiven Tatumstände begehen wollte und sich dessen bewusst war. Wie bereits oben ausgeführt, war dem Angeklagten auch aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter verschiedener Unternehmen bekannt, dass Umsatzsteuern zu bestimmten Fristen anzumelden sind. Zumindest handelte er insoweit mit dolus eventualis. 43 Bei der Strafzumessung war Ausgangspunkt der Strafrahmen des § 370 Abs.1 AO, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 44 Bei der individuellen Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die äußeren Umstände im Wesentlichen eingeräumt hat. Zu seinen Gunsten ist ferner berücksichtigt, dass über seinen Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung durch das Finanzamt noch nicht abschließend entschieden worden ist und es deshalb möglich ist, dass später durch das Finanzamt im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens eine Reduzierung der Umsatzsteuer erfolgt. Auf der anderen Seite konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte mit einer sehr hohen Rückfallgeschwindigkeit erneut straffällig geworden ist. Erst am 24.September 2007 war der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung, also einem gleichartigen Delikt, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden und stand wegen dieser Verurteilung noch unter Bewährung. Bereits ein gutes Jahr später hat er dann die neuerliche Tat begangen. Ferner war die Höhe der Steuerverkürzung in Höhe von 31.000,00 € zu berücksichtigen. 45 Unter Abwägung der vorstehenden Erwägungen und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit, von der die Kammer sich in der Hauptverhandlung einen ausreichenden Eindruck hat verschaffen können, hielt die Kammer daher zur Einwirkung auf den Angeklagten und auch zur Verteidigung der Rechtsordnung eine Freiheitsstrafe von 46 10 Monaten 47 für tat- und schuldangemessen . 48 Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs.1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon allein die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und zukünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Die Kammer hat insoweit erneut alle im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Umstände bedacht. Andererseits ist aber insbesondere nochmal auf die strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten und die Höhe Rückfallgeschwindigkeit hinzuweisen. Bei dieser Verhaltensweise besteht kein begründeter Anlass zu der Annahme, dass der Angeklagte eine Strafaussetzung zur Bewährung zum Anlass nehmen würde, nicht mehr in gleicherweise straffällig zu werden. Zur Überzeugung der Kammer bedarf es daher des Vollzuges, um ihn für die Zukunft von weiteren Straftaten abzuhalten. 49 V. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. 51 …