Urteil
2 O 99/11
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2011:0802.2O99.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ersatzansprüche wegen grob fahrlässiger Beschädigung eines Luftfahrzeugs aus übergegangenem Recht geltend. 3 Die Klägerin ist ein Versicherer für Unternehmens- und Spezialrisiken. Unter der Vertragsnummer ….. unterhält der Luftsportverein ….. mit Sitz in Delbrück (in der Folge als Versicherungsnehmer bezeichnet) bei der Klägerin eine Kaskoversicherung, für die von ihr gehaltenen Luftfahrzeuge, unter anderem das einmotorige Leichtflugzeug des Baumusters Piper PA 28-181 Archer II mit dem amtlichen Zulassungskennzeichen …... 4 Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen AMU 400/02 zugrunde. Diese sehen eine Selbstbeteiligung je Teilschaden von mindestens 5.000,00 € vor. 5 In § 14 der Versicherungsbedingungen AMU 400/02 ist geregelt: 6 "14.1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit er den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. 7 14.2. (…) 8 14.3. Ist der Dritte ein nach dem Vertrag als berechtigt genannter Luftfahrzeugführer, der das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und / oder Halters gebraucht hat, nimmt der Versicherer nur Regress bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung." 9 Der Beklagte ist seit 1972 Vereinsmitglied des Versicherungsnehmers, jedoch kein Vorstandsmitglied oder sonstiger Repräsentant. Ebenso lange ist er im Besitz einer Privatpilotenlizenz. Bis zum streitgegenständlichen Unfallereignis wies sein Flugbuch über 3.000 Landungen und über 1.400 Flugstunden auf. 10 Unter § 1 der Flugbetriebsordnung des Versicherungsnehmers heißt es: 11 "Die Luftfahrzeuge des Luftsportvereins …. e.V. (LSVG) sind Eigentum aller Mitglieder und dementsprechend pfleglich zu behandeln. (…)" 12 Unter § 6 der Flugbetriebsordnung ist zudem geregelt: 13 "(…) Außerdem besteht eine Kasko-Versicherung. Die Selbstbeteiligung für den Charterer bzw. verantwortlichen Luftfahrzeugführer beträgt lt. Beschluß der Mitgliederversammlung 2.000,00 DM je Schadensfall. (…)" 14 Am 02.04.2010 gegen 11.59 Uhr versuchte der Beklagte als Luftfahrzeugführer das oben genannte einmotorige Leichtflugzeug auf der Piste 29 des Verkehrslandeplatzes …. zu landen. Neben dem Beklagten befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch drei Fluggäste an Bord. Ein erster Landeversuch misslang und der Beklagte musste das Flugzeug wieder durchstarten. Beim zweiten Landeanflug konnte der Beklagte das Flugzeug landen, wobei die genauen Umstände des Landevorgangs zwischen den Parteien streitig sind. 15 Dem Beklagten gelang es in der Folge der Landung nicht das Flugzeug bis zum asphaltierten Pistenende anzuhalten. An das Ende der Landebahn schließt sich zunächst ein etwa 25 m breiter Grasstreifen an. Danach beginnt ein – durch eine etwa 30 cm tiefe Furche getrenntes – Kornfeld, welches zum Zeitpunkt des Unfalls mit etwa 10 cm hohem und noch grünem Getreide bewachsen war. Das Flugzeug rollte über das Pistenende hinaus und kam erst etwa 30 m weiter in dem an das Flugfeld angrenzenden Kornfeld zum Stehen. Zwischen den Parteien ist streitig, wie sich das Geschehen am Rande des Kornfeldes konkret dargestellt hat. 16 Unstreitig ist, dass der Beklagte mit seinen Passagieren das Flugzeug darauf verließ und es von Hand über die Grasfläche zum Abstellplatz geschoben wurde. 17 An dem Flugzeug bestand ein Sachschaden. Einschließlich der notwendigen Überprüfungen und Ersatzteile beliefen sich die Reparaturkosten ausweislich des Angebots der Flugzeugreparatur …. vom 12.05.2010 auf 21.266,50 €. Der Versicherungsnehmer verkaufte das beschädigte Flugzeug im unreparierten Zustand und begehrte Abrechnung auf Grundlage dieses Angebotes. Die Klägerin überwies dem Versicherungsnehmer 16.266,50 €, also die sich aus dem Angebot ergebenden 21.266,50 € abzüglich des vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes von 5.000,00 €. 18 Mit Schreiben vom 14.09.2010 nahm die Klägerin den Beklagten auf Ersatz der an die Versicherung gezahlten Entschädigung in Anspruch und forderte ihn zur Zahlung von 16.266,50 € unter Fristsetzung bis zum 28.09.2010 auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.10.2010 lehnte der Beklagte eine Zahlung ab. 19 Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten nach § 86 Abs. 1 VVG (gleichlautend § 14.1. AMU 400/02) auf den Schadensversicherer übergegangen sei, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden – was hier unstreitig ist – ersetzt hat. Die vom Beklagten hinsichtlich der Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 VVG vorgetragenen Gründe habe die Klägerin schon in § 14.3. der Versicherungsbedingungen berücksichtigt. Danach könne der Regress gegen einen berechtigten Luftfahrzeugführer – mithin einem Vereinsmitglied – nur dann geltend gemacht werden, wenn dieser den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt habe. Der Beklagte verkenne, dass die Klägerin bei einem Kaskoschaden der vorliegenden Art leistungsfrei sei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt habe. Nach der sog. "Repräsentanten-Rechtsprechung" könne dem Versicherungsnehmer aber nur das Verhalten seiner Repräsentanten zugerechnet werden, nicht aber das Verhalten Dritter und seien es berechtigte Nutzer der versicherten Sache. Würde man den Beklagten dem Versicherungsnehmer gleichsetzen, so ergäbe sich nichts anderes. Die Klägerin hätte den Schaden gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht ersetzen müssen und der Beklagte wäre nach § 6 der Flugbetriebsordnung zum Ersatz des aus diesem Grunde "nicht durch Versicherungsleistungen gedeckten" Schadens verpflichtet. Ein Regress gegen Vereinsmitglieder sei daher immer dann ausgeschlossen, wenn die Klägerin auch bei Verursachung des Schadens durch einen Repräsentanten nicht leistungsfrei wäre. 20 Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass der Beklagte den Schaden grob fahrlässig verursacht habe, so dass sich der Beklagte auch nicht auf die Klausel in § 14.3. AMU 400/02 berufen könne. Bereits die "verunglückte" Landung sei als grob fahrlässig anzusehen. Die Klägerin behauptet dazu, dass beim zweiten Landeanflug das Flugzeug erst kurz nach der Halbbahn zum ersten Mal aufgesetzt sei und sofort wieder in die Höhe gesprungen sei, was sich noch insgesamt 4 Mal wiederholt habe. Grundsätzlich sei für eine sichere Landung aber erforderlich, in der sogenannten "touchdown"-Zone aufzusetzen, die an der Halbbahnmarkierung ende. Anderenfalls sei ein Abbremsen des Luftfahrzeugs vor dem Pistenende nicht mehr gewährleistet. Der Beklagte habe die Landung erzwungen und sei zu spät und zudem auch noch mit einer zu hohen Geschwindigkeit und einem zu steilen Anstellwinkel auf der Landebahn aufgesetzt. Der Wind habe zum Zeitpunkt der Landung nicht böig, sondern gleichmäßig und schließlich auch nicht von der Seite geweht. 21 In jedem Fall sei aber als grob fahrlässig anzusehen, dass der Beklagte versucht habe, das Flugzeug mit dem Propellerantrieb über das unbefestigte und zudem noch nicht einmal vorher inspizierte Gelände zu fahren. Ohne zuvor auszusteigen und etwaige Beschädigungen des Flugzeugs und das Gelände zu inspizieren, habe der Beklagte das Flugzeug mit erhöhter Triebwerksleistung zurückgerollt. Dabei habe er die Grenzfurche zwischen Acker- und Rasenfläche übersehen, in die er mit dem linken Hauptrad und dem Bugrad hineingeraten und darin stecken geblieben sei. Das Flugzeug sei dadurch soweit nach links vorne abgekippt, dass der drehende Propeller in den Boden geschlagen – "Propstrike" – und schwer beschädigt worden sei. Erst danach seien der Beklagte und seine Passagiere ausgestiegen und hätten das Flugzeug von Hand zum Abstellplatz geschoben. Ein Wegschieben des Flugzeugs sei aber schon vor dem Manöver des Beklagten angezeigt gewesen. Im Übrigen sei mit startenden oder landenden Flugzeugen nach der verunglückten Landung nicht zu rechnen gewesen. Die betroffene Piste habe erst wieder für Starts und / oder Landungen freigegeben werden dürfen, nachdem das Flugzeug und die Insassen sicher Beiseite geschafft gewesen seien. 22 Die Klägerin behauptet, dass die Schäden des Flugzeugs auf die "verunglückte" Landung, in jedem Fall aber auf das Verhalten des Beklagten am Rande des Kornfeldes, zurückzuführen seien. 23 Die Klägerin beantragt, 24 den Beklagten zu verurteilen, 16.266,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 an sie zu zahlen. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Er ist der Ansicht, dass schon ein Anspruchsübergang gem. § 86 Abs. 1 VVG ausscheide. Der Beklagte sei als Mitglied des Versicherungsnehmers in den Schutz der streitgegenständlichen Kaskoversicherung einbezogen und nicht Dritter im Sinne der Bestimmung des § 86 Abs. 1 VVG. Dies ergebe sich aus einer ergänzenden Auslegung des Versicherungsvertrages. Der "eingekaufte" Versicherungsschutz ginge sonst ins Leere. Ferner müsse das Sachersatzinteresse derjenigen Mitglieder geschützt sein, die nicht nur gesteigerte Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache hätten, sondern die versicherte Sache bestimmungsgemäß nutzen würden. Im Übrigen käme man zu einem mindestens konkludent abgeschlossenen Regressverzichtsabkommen. 28 Der Beklagte ist ferner der Auffassung, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Er behauptet, dass die Landung den Teil des Führens eines Flugzeuges darstelle, bei dem besonders häufig Schadensfälle auftreten würden, was an dem komplexen Handlungsablauf liege. Den ersten Landeversuch habe er abbrechen müssen, weil anderer Verkehr seine Landung nicht rechtzeitig abgeschlossen habe. Es habe bei der Landung, so behauptet der Beklagte, einen starken und böigen Seitenwind gegeben. Er habe die Maschine kurz vor der Halbbahnmarkierung aufgesetzt. Aufgrund des starken Seitenwindes habe er das Luftfahrzeug nicht sofort zum Stillstand gebracht. Vielmehr sei das Flugzeug über das Ende der Piste hinaus auf die anschließende Wiese bzw. das dort liegende Gerstenfeld gerollt. Auf dem Gerstenfeld habe er sodann das Flugzeug in einer Rechtskurve aus der Verlängerung der Landebahn gerollt, um schließlich am Rande des Gerstenfeldes das Luftfahrzeug anzuhalten und das Triebwerk abzustellen. Danach habe er mit seinen Passagieren das Flugzeug verlassen. 29 Entscheidungsgründe 30 Die zulässige Klage ist unbegründet. 31 Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem Unfallereignis vom 02.04.2010 ein Ersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, 86 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 14 AMU 400/02 nicht zu. Die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 VVG liegen schon nicht vor. 32 Hat der Versicherungsnehmer, vorliegend also ein Luftsportverein, einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt (§ 86 Abs. 1 VVG). Dem Versicherungsnehmer steht – sind Elemente einer Fremdversicherung gegeben – derjenige gleich, der die Rechtsstellung eines Versicherten hat. Es gehen dann auf den Versicherer im Umfang seiner Versicherungsleistungen auch die Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen Dritte über. Dritter im Sinne des § 86 Abs. 1 VVG ist damit grundsätzlich jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist (BGHZ 117, 151, 158; 30, 40, 42). 33 Der Beklagte ist (Mit-)Versicherter in der bei der Klägerin genommenen Kaskoversicherung und damit kein Dritter im Sinne des § 86 Abs. 1 VVG. 34 Grundsätzlich stellt eine Kaskoversicherung eine reine Sachversicherung dar. Versichert ist daher regelmäßig das Interesse des rechtlichen Eigentümers an der Erhaltung der Sache (BGH VersR 1994, 85). Gemäß § 1 der Flugbetriebsordnung des Versicherungsnehmers stehen die Luftfahrzeuge im Eigentum der Vereinsmitglieder. Schon vor diesem Hintergrund ist der Beklagte als Versicherter anzusehen. 35 Im Übrigen sind nach der neueren Rechtsprechung des BGH die Parteien eines Versicherungsverhältnisses aber grundsätzlich frei in der Gestaltung des Vertrages. Es unterliegt ihrer Entscheidung, welches und wessen Interesse Gegenstand der Versicherung sein soll. Die Typisierung eines Versicherungsvertrages besagt – von aufsichtsrechtlichen Vorschriften abgesehen – noch nicht, dass die Ausgestaltung im Einzelnen nicht auch Elemente anderer Vertragstypen enthalten kann; daher kann in der Sachversicherung das Sachersatzinteresse eines Dritten mitversichert werden. Dabei ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, welche Interessen die Parteien als versichert vereinbart haben (BGH VersR 2001, 94; BGH VersR 2008, 634) 36 Die vorliegend vereinbarten Versicherungsbedingungen besagen über eine Mitversicherung des Sachersatzinteresses nichts. Dennoch kann über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinaus der Inhalt des Versicherungsvertrages durch zusätzliche, auch konkludente Vereinbarungen bestimmt werden. Ebenso kann eine festgestellte Vertragslücke in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen und der Umfang des Versicherungsschutzes auf diese Weise ermittelt werden (BGHZ 145, 393, 398). Dies erfordert hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die für eine Mitversicherung des Sachersatzinteresses sprechen. Zu berücksichtigen sind dabei in erster Linie die Interessen der Vertragsparteien (BGH VersR 2006, 1536). 37 Eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt hier, dass in der vorliegenden Versicherung das Sachersatzinteresse der Vereinsmitglieder mitversichert ist, die vereinsintern als Piloten dazu berufen sind, die versicherten Luftfahrzeuge zu benutzen. 38 Dem Beklagten war das Flugzeug im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer hier zur privaten Nutzung überlassen. Dem Versicherungsnehmer sind als juristischer Person die Nutzung seiner Flugzeuge und die Ausübung des unmittelbaren Besitzes nur durch natürliche Personen möglich. Vorliegend kann dies also nur durch die Vereinsmitglieder, also Piloten wie den Beklagten, erfolgen. Für die Klägerin als Versicherer war angesichts der rechtlichen Struktur ihres Versicherungsnehmers bei Abschluss des Versicherungsvertrages erkennbar, dass dieser seine Eigentümerbefugnisse nicht selbst ausüben und allein über natürliche Personen tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Luftfahrzeug haben konnte (Prölls/Martin, VVG, 28. Auflage, § 43, Rn. 39 f., BGH VersR 2008, 634 zur Fahrzeugversicherung). Damit ist vorliegend auch keine Risikoerhöhung verbunden. Vielmehr stand schon beim Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages fest, dass die versicherte Sache nicht von dem Versicherungsnehmer selbst, sondern von den Mitgliedern des Vereins (Piloten), also von natürlichen Personen, benutzt werden sollte. Zumindest bei einem wie hier gegebenen bestimmungsgemäßen Gebrauch der versicherten Sache ist der Einschluss des Sachersatzinteresses der Mitglieder des Vereins in die Kaskoversicherung anzunehmen. 39 Der Verein als Versicherungsnehmer hat, wie dem Versicherer auch erkennbar ist, ein Interesse daran, nicht in Auseinandersetzungen über die Haftung eines seiner Vereinsmitglieder verwickelt zu werden und die berechtigten Schutzerwartungen dieser nicht zu enttäuschen (vgl. BGH VersR 2008, 634). Das Vereinsmitglied hegt die berechtigte Erwartung, dass ihm der Schutz der abgeschlossenen Kaskoversicherung zugutekommt, um nicht im Falle einer Beschädigung der Sache Regressansprüchen ausgesetzt, sondern umfassend vor einer Inanspruchnahme geschützt zu sein. Vorliegend wird diese Erwartung schon aus § 6 der Flugbetriebsordnung des Versicherungsnehmers deutlich. Darin wird auf das Bestehen einer Kaskoversicherung hingewiesen. Daraus wird schon das Interesse sichtbar, dass die Vereinsmitglieder vom Schutz der Kaskoversicherung umfasst sein sollen. Ferner wird in § 6 der Flugbetriebsordnung eine Selbstbeteiligung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers je Schadensfall in Höhe von 2.000,00 DM vorgesehen. Aus dem Umstand, dass damit vereinsintern bereits eine Regelung hinsichtlich der Selbstbeteiligung im Schadensfall getroffen ist, folgt die Erwartung des Vereinsmitglieds, dass er einer darüber hinausgehenden Inanspruchnahme seitens des Versicherers nicht ausgesetzt ist. 40 Dem Interesse, das die Vereinsmitglieder als (Mit-)Versicherte Versicherungsschutz genießen sollen, trägt auch der Versicherungsvertrag Rechnung. In dem zum Unfallzeitpunkt gültigen Versicherungsvertrag vom 01.12.2009 ist als Verwendungszweck angegeben: "Private und geschäftliche Reiseflüge, Schulung inkl. Anfängerschulung (D-ETPA ohne Schulung)". Der von dem Beklagten am 02.04.2010 durchgeführte Flug war ein Reiseflug nach dem vorgenannten Verwendungszweck. 41 Dieser vereinsinternen Interessenlage lässt sich nur dadurch gerecht werden, dass das Sachersatzinteresse der Vereinsmitglieder (Piloten), die die Sache bestimmungsgemäß benutzen, in die Luftfahrzeugversicherung eingeschlossen wird. Der Versicherer kann angesichts des Umstandes, dass sich für ihn das versicherte und bei Begründung der vertraglichen Beziehungen erkennbare Risiko nicht erhöht, gleichrangige eigene Interessen, die gegen eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses sprechen, nicht entgegensetzen. Er müsste dem Versicherungsnehmer jedenfalls offen legen, falls er im Einzelfall zu den vereinbarten Bedingungen und zu der festgelegten Prämie nicht auch den Schutz des Haftpflichtigen gewähren will (Armbrüster, VersR 1994, 896). 42 Soweit die Klägerin vorträgt, dass die vom Beklagten angeführten Gründe bereits in § 14.3 der Versicherungsbedingungen berücksichtigt seien, wonach der Regress gegen einen berechtigten Luftfahrzeugführer – mithin ein Vereinsmitglied – nur dann geltend gemacht werden könne, wenn dieser den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt habe, greift diese Argumentation nicht durch. Die Klägerin verkennt, dass § 14.3 der Versicherungsbedingungen gerade den Regress gegen einen Dritten, der nach dem Vertrag als berechtigt genannter Luftfahrzeugführer bestimmt ist, vorsieht. Nach den obigen Ausführungen handelt es sich bei Vereinsmitgliedern aber gerade nicht um Dritte, sondern um (Mit-)Versicherte, die von dieser Regelung nicht erfasst werden. Ein berechtigt genannter Luftfahrzeugführer ist ferner, entgegen den Ausführungen der Klägerin, nach dem Versicherungsvertrag nicht automatisch mit einem Vereinsmitglied gleichzusetzen. Vielmehr ist in dem Versicherungsvertrag lediglich von mehreren ungenannten Piloten und nicht von Vereinsmitgliedern die Rede. Die Regelung des § 14.3. läuft daher auch nicht ins Leere, da ein Regress gegen Piloten, die keine Vereinsmitglieder des Versicherungsnehmers sind, möglich ist, sofern diese grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln. 43 Inwieweit der Beklagte den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt haben mag, kann daher unerörtert bleiben. Selbst wenn die Klägerin nach § 81 Abs. 2 VVG ihre Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer kürzen könnte, würde dies ihr keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten unmittelbar einräumen. 44 Ein Übergang von Ansprüchen auf die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Versicherer nach § 86 Abs. 1 VVG scheidet nach alledem aus. Die Klage war daher abzuweisen. 45 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 46 ….