Urteil
5 S 35/12
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2012:0628.5S35.12.00
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 20.03.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 20.03.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung aus einem Stromlieferungsvertrag. Der Kläger beauftragte die Beklagte am 06.10.2009 über das Internet mit der Belieferung von Strom. Bevor der Kläger das Angebot über das Internet abschickte, wurden ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum Öffnen und Herunterladen angeboten und er gab an, diese gelesen und akzeptiert zu haben. Er bezog von der Beklagten seit dem 01.12.2009 Strom im Tarif „3600 Herbstaktion 2009“. Bestandteil dieses Tarifs war ein Aktionsbonus in Höhe von 110,- €, der auf der Vertragsbestätigung vom 09.10.2009 ausgewiesen war. In der Fußnote hieß es dort: „Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresrechnung.“ Der Kläger kündigte den Vertrag vor Ende der Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten am 21.09.2010 zum 30.11.2010. In der Schlussrechnung für das erste Vertragsjahr vom 03.01.2011 war der Aktionsbonus nicht berücksichtigt. Die Beklagte verweigerte in der Folgezeit die Auszahlung des Bonus. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lauten u. a. wie folgt: „7.3 Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit G schließen, gewährt Ihnen G einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von G beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“ „2.4 Der Vertrag hat je nach Vereinbarung eine Mindestlaufzeit von 12 bzw. 24 Monaten und kann von beiden Vertragsparteien zum Ablauf dieser Mindestlaufzeit mit einer Frist von 8 Wochen schriftlich gekündigt werden. Die Mindestlaufzeit beginnt mit der Belieferung durch G. Der tatsächliche Beginn der Belieferung wird Ihnen durch G mitgeteilt. Sollte eine Kündigung nicht fristgerecht eingehen oder gar nicht erfolgen, so verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate.“ Mitbewerber der Beklagten gestalten solche Boni als Prämie aus, die dem jeweiligen Kunden nur dann zusteht, wenn er länger als die Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten Kunde bleibt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 20.03.2012. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Streitentscheidend ist die Auslegung der Klausel 7.3 der AGB der Beklagten. Aus dieser ergibt sich, dass dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Aktionsbonus in Höhe von 110,00 € nicht zusteht, weil er die Kündigung bereits mit Wirkung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 1 Jahr ausgesprochen hat und sie damit nicht erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind – ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners – einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH, NJW 2011, 1342). Der durchschnittliche Vertragspartner der Beklagten ist ein rechtlich nicht vorgebildeter, informierter Verbraucher. Unter Zugrundelegung eines solchen Empfängerhorizonts ergibt die Auslegung der Klausel nach Ansicht der Kammer, dass der Kunde einen Anspruch auf Zahlung des Bonus dann nicht erhält, wenn der Vertrag mit Ablauf des ersten Vertragsjahres endet. Dies folgt aus der einschränkenden Formulierung in Satz 3 der Ziffer 7.3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass es einen "zeitlichen Zwischenraum" im Sinne einer "logischen Sekunde" zwischen zwei Vertragsjahren weder naturwissenschaftlich noch juristisch gibt (vgl. BGH, VersR 2008, 139). Im vorliegenden Fall endete das erste Vertragsjahr mit Ablauf des 30.11.2010. Zum Ablauf des 30.11.2010 hat der Kläger den Vertrag auch gekündigt. Die Formulierung "nach Ablauf" beschreibt im Unterschied zu den Formulierungen "zum Ablauf" oder "mit Ablauf" einen Zeitpunkt, der zeitlich nicht mehr innerhalb des ersten Vertragsjahres liegt. Im konkreten Fall hätte dieser Zeitpunkt damit nach 24:00 Uhr des 30.11.2010 liegen müssen, um den Bonus nicht entfallen zu lassen. Ein solcher Zeitpunkt nach 24:00 Uhr des 30.11.2010 liegt aber notwendig innerhalb des Folgetages und damit auch innerhalb des auf das erste Vertragsjahr folgenden Vertragsjahres. Zu einem solchen Zeitpunkt "nach Ablauf" des ersten Vertragsjahres ist hier jedoch gerade nicht gekündigt worden. Die Kündigung ist vielmehr bereits mit Ablauf des ersten Vertragsjahres wirksam geworden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dies – von Sonderkündigungsrechten abgesehen – zu einer tatsächlichen Vertragslaufzeit von 24 Monaten geführt hätte, wenn sich der Kläger den Bonus hätte erhalten wollen. Dies ist hinzunehmen, denn über diese Auslegung wird auch dem durchschnittlichen Vertragspartner der Beklagten erkennbar, dass eine Kündigung des Vertrages zum Ablauf des ersten Vertragsjahres nicht ausreicht, um die Bonuszahlung zu erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem durchschnittlichen Verbraucher die Unterscheidung zwischen Erklärung und Wirksamkeit einer Kündigung einerseits und die Wirksamkeit einer Kündigung zum Ablauf oder nach Ablauf andererseits auch aus dem alltäglichen Leben bekannt ist. So wird zum Beispiel auch bei Mietverhältnissen die Kündigung jeweils zum Ablauf eines bestimmten Tages und nicht erst nach Ablauf eines bestimmten Tages wirksam; vgl. nur § 573 c Abs. 1 BGB. Ist die zugrundeliegende AGB-Klausel danach nach Auslegung eindeutig, können Zweifel im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB nicht mehr bestehen. Die Klausel ist auch nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Voraussetzung dafür wäre, dass es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln würde (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 70. Auflage 2011, § 305 c, Rndr. 3). Dies ist nicht der Fall. Unstreitig sind entsprechende Boni auch bei Mitbewerbern in gleicher Weise ausgestaltet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, denn die Bedeutung der Sache und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern im Hinblick auf die Vielzahl gleichgelagerter anhängiger Rechtsstreitigkeiten eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Beklagte verfügt über eine Vielzahl von Vertragspartnern. Bei einer erheblichen Anzahl dieser Vertragsverhältnisse ist die hier in Rede stehende Auslegung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bedeutung. Dies zeigt sich insbesondere auch in der Vielzahl der von den Parteien vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen.