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Beschluss

5 T 30/12

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2012:0807.5T30.12.00
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Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 11.01.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Paderborn vom 22.12.2011 auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
wird die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 11.01.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Paderborn vom 22.12.2011 auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Schuldner begehrt auf seinen Antrag vom 11.10.2011 unter Berufung auf die Entscheidung BGH NZI 2005, 271 isolierte Rechtschuldbefreiung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Schriftsatz vom 10.11.2010 hat die Stadt Q als Gläubigerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nach § 14 InsO gestellt. Mit Verfügung vom 11.11.2010 ist dem Schuldner rechtliches Gehör hierzu gewährt worden. Das Amtsgericht hat den Schuldner dabei gem. § 20 Abs. 2 InsO daraufhin gewiesen, dass ein Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann gestellt werden könne, wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantrage (§ 287 InsO). Dem Schuldner wurde Gelegenheit gegeben, binnen 4 Wochen einen Eigenantrag zu stellen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Hinweises wird auf Bl. 9 und 10 d.A. Bezug genommen. Mit Beschluss vom 01.12.2010 hat das Amtsgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Als Gutachter wurde Rechtsanwalt N aus Q beauftragt. Der Gutachter hat durch Schriftsatz vom 12.01.2011 daraufhin gewiesen, dass noch ungeklärt sei, ob das Verfahren als Regel- oder als Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen sei. Insoweit sei noch zu klären, ob Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen ihn geltend gemacht würden. Die Anzahl der Gläubiger sei jedenfalls überschaubar. Der Schuldner hat durch Anträge vom 16.01.2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung beantragt. Diese Anträge sind beim Amtsgericht Paderborn am 17.01.2011 eingegangen. Mit weiterer Verfügung vom 03.02.2011 hat das Amtsgericht daraufhin den Schuldner angeschrieben und darauf hingewiesen, dass es – entgegen der Rechtsauffassung des Schuldners – von der Anwendung der Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens ausgehe. Es bat um Mitteilung binnen 10 Tagen, ob das Verfahren im Verbraucherinsolvenzverfahren fortgesetzt werden solle. Hierauf hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 14.02.2011, eingegangen am 18.02.2011, einen entsprechenden Antrag gestellt. Nach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen am 03.02.2011 hat das Amtsgericht sodann den Schuldner am 23.02.2011 erneut angeschrieben. Es hat ihm mitgeteilt, dass die Verfahrensart nunmehr geändert worden sei und das Verfahren als Verbraucherinsolvenzverfahren geführt werde. Darüber hinaus hat es den Schuldner darauf hingewiesen, dass nach § 306 Abs. 3 Satz 3 InsO zwingende Voraussetzung sei, dass ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch mit sämtlichen Gläubigern unternommen worden sei. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des gerichtlichen Hinweises wird auf Bl. 66 d.A. Bezug genommen. Das Schreiben ist durch Aufgabe zur Post (24.02.2011) zugestellt worden. Am 27.05.2011 ist der Schuldner erneut angeschrieben worden. Ihm wurde aufgegeben, binnen einer Woche das Schuldenbereinigungsplanverfahren, das bis zum 14.05.2011 habe durchgeführt werden müssen, nachzuweisen. Hierauf reagierte der Schuldner nicht, woraufhin das Amtsgericht in der Verfügung vom 10.06.2011 die beanstandete Feststellung getroffen hat. Zugleich hat es den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, einen Vorschuss in Höhe von 1.500,00 € einzuzahlen. Nachdem dies von der Stadt Paderborn veranlasst worden ist, hat das Amtsgericht am 06.07.2011 um 08.53 Uhr das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet. Zugleich hat es die Feststellung über den zurückgenommenen Eigenantrag des Schuldners wiederholt. Hiergegen hat sich der Schuldner mit dem Rechtsmittel vom 11.10.2011 gewendet. Zugleich hat er erneut Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. In seiner Beschwerdebegründung hat der Schuldner ausgeführt, dass die Belehrung vom 23.02.2011 nicht korrekt erfolgt sei. Deswegen sei auch keine Fristversäumnis zu vermerken. Die Antragsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.11.2011 diese sofortige Beschwerde zurückgewiesen und das Amtsgericht angewiesen, über den isolierten Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung vom 11.10.2011 zu entscheiden. Es könne dahinstehen, ob das Rechtsmittel zulässig sei. Jedenfalls sei es unbegründet. Zu Recht habe das Amtsgericht nämlich die Rücknahme des Eigenantrags nach § 305 Abs. 3 Satz 3 InsO festgestellt. Da der Schuldner unstreitig innerhalb dieses Zeitraums das Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht durchgeführt habe, gelte der Eigenantrag des Schuldners vom 16.01.2011 mit Ablauf des 18.05.2011 als zurückgenommen. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Belehrung des Amtsgerichts über die Rücknahmefiktion korrekt erfolgt sei oder zu beanstanden sei. Denn die Rücknahmefiktion trete verschuldensunabhängig ein. Selbst ein unterlassener gerichtlicher Hinweis ändere nichts an dem Eintritt der Rechtsfolge der Fristversäumnis (vgl. Uhlenbrock, InsO, 13. Aufl., § 306 Rndr. 77). Davon zu trennen sei allerdings die Frage, ob der Schuldner erneut Antrag auf Restschuldbefreiung stellen könne, was im Schriftsatz vom 11.10.2011 geschehen sei. Insoweit treffe es zu, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.02.2005 ausgeführt habe, dass ein isolierter Antrag auf Restschuldbefreiung trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Insolvenzeröffnung auf Grund eines Gläubigerantrags noch zulässig sei, wenn Hinweispflichten unterlassen worden seien. Über diesen Antrag habe das Amtsgericht bisher noch nicht befunden. Das Landgericht hat deshalb dem Amtsgericht die Sache zur erneuten Entscheidung übertragen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung sei mangels Vorliegens eines Insolvenzantrags unzulässig. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei hier nicht anwendbar. Dem Schuldner sei aus der Belehrung vom 11.11.2011 bekannt gewesen, dass für die Restschuldbefreiung ein Eigenantrag zwingend erforderlich sei. Ferner sei darüber belehrt worden, dass der von ihm am 16.01.2011 gestellte Eigenantrag als zurückgenommen gelte, wenn er das außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht binnen der 3-Monats-Frist durchführe. Damit sei für den Schuldner hinreichend erkennbar gewesen, dass er bei erfolglosem Verstreichen lassen der 3-Monats-Frist auch keine Restschuldbefreiung mehr würde erlangen können. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.12.2011 Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss, der dem Schuldner am 28.12.2011 zugestellt worden ist, hat er unter dem 11.01.2012 sofortige Beschwerde einlegen lassen, die er am 24.01.2012, um die Angabe im Schriftsatz vom 16.03.2012 ergänzt, begründet hat. Der Schuldner stellt sich auf den Standpunkt, dass die Belehrungen des Amtsgerichts nicht ausreichend gewesen seien. Es sei für ihn nicht hinreichend erkennbar gewesen, dass mit der Rücknahmefiktion zugleich die Restschuldbefreiung ausgeschlossen sei. II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den isolierten Restschuldbefreiungsantrag vom 11.10.2011 zurückgewiesen. Dieser ist unzulässig, weil, wie in der landgerichtlichen Entscheidung vom 22.11.2011 festgestellt, der Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 16.01.2011 als zurückgenommen gilt. Es ist nicht etwa auch ausnahmsweise ein isolierter Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.02.2005 (IX ZB 176/03) entschieden, dass ausnahmsweise ein isolierter Restschuldbefreiungsantrag dann zulässig sein kann, wenn der Schuldner in Rechtsunkenntnis die Chance auf die Restschuldbefreiung verloren hat. Diese sei dann gegeben, wenn ein fehlerhafter unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts vorliege, der zu einem Rechtsirrtum des Schuldners geführt habe. Von einem derartigen mangelhaften Hinweis kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Zunächst ist der Schuldner durch Verfügung vom 11.11.2010 zutreffend darauf hingewiesen worden, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen könne, wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantrage. Dem Schuldner ist Gelegenheit gegeben worden, binnen 4 Wochen einen Eigenantrag zu stellen. Ferner ist er darauf hingewiesen worden, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung auch einen dahingehenden Antrag zu stellen habe. Dieser Antrag sei mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verbinden. Hinsichtlich der näheren Details des Hinweises wird auf Blatt 9 d.A. Bezug genommen. Eine Fehlerhaftigkeit dieses Hinweises ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Schuldner entsprechend reagiert und unter dem 16.01.2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Restschuldbefreiung beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war auf Grund des Schriftsatzes des Gutachters vom 12.01.2011 noch offen, ob das Verfahren als Regelinsolvenz- oder Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen war. Nach Klärung dieser offenen Verfahrensfragen durch den gutachterlichen Schriftsatz vom 21.01.2011 ist der Schuldner durch die Verfügung vom 03.02.2011 darauf hingewiesen worden, dass die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar seien. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob das Insolvenzverfahren binnen 10 Tagen fortgesetzt werden solle. Dies hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 14.02.2011, eingegangen beim Amtsgericht Paderborn am 18.02.2011, bejaht. Daraufhin hat das Amtsgericht den Schuldner am 23.02.2011 angeschrieben und ihm mitgeteilt, dass nunmehr das Verfahren als Verbraucherinsolvenzverfahren fortgeführt werde. Die Verfahrensart sei geändert worden und das Verfahren werde nunmehr als Verbraucherinsolvenzverfahren geführt. Auch dieser, sowie der folgende Hinweis darauf, dass das Verfahren nunmehr ab dem 18.02.2011 - Umstellung der Verfahrensart durch Schuldnerantrag - für 3 Monate ruhe, war zutreffend. Zudem war der Hinweis richtig, dass nunmehr innerhalb der 3 Monatsfrist der Schuldner das Schuldenbereinigungsplanverfahren durchzuführen habe. Der Schuldner ist sodann weiter darauf hingewiesen worden, dass die Rücknahme seines Insolvenzantrages fingiert werde, wenn die erforderlichen Bescheinigungen und Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist eingereicht würden. Auch dieser Hinweis war zutreffend. Es trifft zu, dass in dieser Verfügung nicht noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass bei Eintritt der Rücknahmefiktion auch der Restschuldbefreiungsantrag unzulässig würde. Dieser ausdrückliche Hinweis war jedoch nicht mehr erforderlich. Denn in der Verfügung vom 11.11.2010 ist dem Schuldner bereits mitgeteilt worden, dass ein Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann gestellt werden könne, wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantrage. Es ist damit auch für einen rechtlich nicht versierten Schuldner klargestellt worden, dass grundsätzlich ein isolierter Antrag auf Restschuldbefreiung nicht möglich ist; dieser vielmehr einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzt. Wenn nun, wie in der Verfügung vom 23.02.2011 erläutert, dieser Eigenantrag auf Grund der gesetzlichen Fiktion als zurückgenommen gilt, so ist sodann auch der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig, was sich aus dem Zusammenhang der Verfügungen vom 11.11.2010 und der vom 23.02.2011 ergibt. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es dem Schuldner unzumutbar sei, derartige Hinweise zusammenzuziehen, dürfte dem nicht zu folgen sein. Das Gericht kann grundsätzlich voraussetzen, dass vorausgegangene Hinweise vom Schuldner auch wahrgenommen werden; sie müssen nicht in den folgenden Verfahrensabschnitten jeweils wiederholt werden. Deshalb dürfte es unschädlich sein, dass der Hinweis auf das evtl. Schicksal der Restschuldbefreiung in der Verfügung vom 23.02.2011 nicht noch einmal wiederholt worden ist, dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Zusammenhang.Der Hinweis vom 23.02.2011 dürfte auch nicht deshalb missverständlich sein, weil dort von der Entscheidung ''über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens'' die Rede ist. Entgegen der Beschwerdebegründung kann der Schuldner hieraus nicht schließen, dass ihm noch die Wahl der Verfahrensart zukommt. Seit der Verfügung vom 03.02.2011 ist der Schuldner unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass das Gericht von der Anwendung der Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens ausgehe; eine Wahl zwischen 2 Verfahrensarten mithin nicht besteht. Schließlich dürfte auch die fehlerhafte Fristberechnung des Amtsgerichts in der Verfügung vom 27.05.2011 ohne Einfluss auf die Rechtslage sein; insbesondere kann nicht von einer schuldlosen Fristversäumung des Schuldners ausgegangen werden. Dem Schuldner ist mit der Verfügung vom 23.02.2011 mitgeteilt worden, dass das Verfahren ab dem 18.02.2011 für die Dauer von 3 Monaten ruht. Hieraus ergab sich mithin hinreichend klar der Fristablauf zum 18.05.2011. Das amtsgerichtliche Schreiben vom 27.05.2011 ist aber nach Fristablauf gefertigt worden und kann mithin nicht zu einem relevanten Irrtum des Schuldners über den Gang der Frist geführt haben. Damit ist die Belehrung des Amtsgerichts insgesamt korrekt. Es würde eine Überspannung der Belehrungspflicht bewirken, wenn man dem Amtsgericht für jeden Fall eine Wiederholung der vorausgegangenen Belehrungen auferlegen wollte. Vielmehr kann von dem Schuldner erwartet werden, dass er alle Belehrungen zur Kenntnis nimmt. Im Übrigen ist die Restschuldbefreiung letztendlich auch nicht dadurch zum Tragen gekommen, dass der Schuldner das Schuldenbereinigungsplanverfahren entgegen den Belehrungen nicht durchgeführt hat. Dies hat er sich allein selbst zuzuschreiben. Im Hinblick auf ihre grundsätzliche Bedeutung hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO; 97 ZPO. Paderborn, 07. August 2012 Landgericht – 5. Zivilkammer –