OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 324/12

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2012:1029.5T324.12.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 24.07.2012 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf einen Betrag von 11.900,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 24.07.2012 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf einen Betrag von 11.900,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen einer dinglichen Forderung auf Zahlung von 76.693,78 Euro zuzüglich Nebenforderungen die Zwangsversteigerung des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks des Schuldners, das in X gelegen ist. Durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 26.03.2012 wurde der Verkehrswert des Grundstücks auf einen Betrag von 170.000,00 Euro festgesetzt. Durch einen weiteren Beschluss, der vom 25.05.2012 datiert, beraumte das Amtsgericht Paderborn den Termin zur Versteigerung des Grundstücks auf den 24.07.2012 um 12.30 Uhr an. Im Termin blieb Herr K aus C mit einem Gebot von 119.000,00 Euro Meistbietender. Durch Beschluss vom gleichen Tage wurde ihm das Grundstück zugeschlagen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners. Er macht geltend, die Zuschlagserteilung habe bei ihm zu einer konkreten Suizidgefahr geführt, die darauf beruhe, dass er den endgültigen Eigentumsverlust durch Zuschlagserteilung befürchte oder dass dies zumindest nicht auszuschließen sei. Er habe sich bis zum Zwangsversteigerungstermin der Hoffnung hingegeben, es werde nicht so weit kommen. Zum jetzigen Zeitpunkt leide er unter einer zunehmenden Verschlechterung seiner psychischen Verfassung, die sich in Existenzängsten, depressiver Stimmung, Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen ausdrücke. Er habe Suizidgedanken und frage sich, was das Leben noch für einen Sinn habe. Auslöser für die konkrete Suizidgefahr sei der drohende endgültige Verlust des Wohnhauses. Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht zu der Frage der Suizidgefahr ein nervenärztliches Gutachten eingeholt (Bl. 119-129 d. A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird. Durch Beschluss vom 25.09.2012 hat das Amtsgericht eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und die Sache dem Landgericht Paderborn zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.10.2012 rügt der Schuldner die Nichtabhilfeentscheidung unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten. II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 07.08.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 24.07.2010 ist gem. § 96 ZVG in Verbindung mit den §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig. Sie ist insbesondere gem. § 96 ZVG, 793, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Ein Zuschlagsbeschluss kann im Beschwerdeweg über die in § 100 ZVG aufgeführten Fälle hinaus dann aufgehoben werden, wenn aufgrund des Zuschlagsbeschlusses eine konkrete Suizidgefahr beim Schuldner oder einem Angehörigen besteht (BGH, Beschluss vom 17.02.2011, Az. V ZB 205/10 = NJW-RR 2011, 1000 [1000]). Dies beruht auf dem grundrechtlich gewährten Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (BGH, Beschluss vom 17.02.2011, aaO; BGH, Beschluss vom 24.11.2005, Az. V ZB 99/05 = NJW 2006, 505 [507]). Geht die Lebensgefahr nicht von dem mit der Zuschlagserteilung einhergehenden Eigentumsverlust aus, sondern nur von der nach dem Zuschlag drohenden Zwangsräumung, darf der Zuschlag nicht versagt werden (BGH, Beschluss vom 17.02.2011, aaO; BGH, Beschluss vom 15.07.2010, Az. V ZB 1/10 = NZM 2010, 836 [837]). Danach war der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Paderborn aufrecht zu erhalten. Die Sachverständige hat ausgeführt, erst im Fall einer Zwangsräumung sei tatsächlich von einer Suizidgefährdung auszugehen (Bl. 127 d. A.). Eine akute Gefährdung werde erst eintreten, wenn die Zwangsräumung tatsächlich anstehe und alle anderen Möglichkeiten, die der Schuldner für sich theoretisch noch sehe, gescheitert seien. Bis dahin schätzt die Sachverständige den Schuldner nicht als suizidgefährdet ein. Soweit sachverständigerseits im Rahmen des Gutachtens ausgeführt wird, "aus ärztlicher Sicht" sei "die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses die einzige Möglichkeit, um die erforderliche Zeit", die sie mit drei Monaten bemisst, zu gewinnen (Bl. 128 d. A.), handelt es sich nicht um eine Äußerung im Rahmen einer Diagnose, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung. Die Diagnose dahingehend, dass aufgrund des Zuschlagsbeschlusses keine Suizidgefahr beim Schuldner besteht, hat die Sachverständige zuvor unmissverständlich getroffen. Wenn sie aus ärztlicher Sicht einen Zeitraum von drei Monaten "Ruhe vor dem Vollstreckungsverfahren" als notwendig erachtet und daher - juristisch - rät, den Zuschlagsbeschluss aufzuheben, so überschreitet dies die Kompetenz der Sachverständigen. Die Entscheidung ist seitens des Gerichts zu treffen. Die Äußerung führt zu keiner anderen Beurteilung. Weitere Gründe für die Versagung des Zuschlags sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Schuldner nicht vorgebracht. Soweit der Schuldner mit Schriftsatz vom 01.10.2012 eine weitere Stellungnahmefrist erbat, bestand bis zur Beschlussfassung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird gem. § 3 ZPO auf 1/10 des nach dem Versteigerungsergebnis anzunehmenden Zuschlagswerts festgesetzt. Eine Kostenentscheidung war angesichts des § 788 ZPO nicht veranlasst. Paderborn, 29.10.20125. Zivilkammer - 2. Instanz