Urteil
2 O 438/12.
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2013:0408.2O438.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.977,86 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten ab dem 06.10.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.633,87 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Der Kläger streitet mit der Beklagten um die Rückzahlung von insgesamt rund 38.000 €. 3 Die Beklagte verfügt über ein Stammkapital von 200 € und stellt Feinkostartikel her und vertreibt diese. Der Kläger ist mit 80 € und die Geschäftsführerin der Beklagten mit 120 € an der UG beteiligt. Der Kläger schloss mit der Geschäftsführerin der Beklagten unter dem 08.05.2010 einen Factoringvertrag. Danach finanzierte der Kläger eingegangene Bestellungen von Kunden durch Überweisung von 95 % des Rechnungsbetrages vor und erhielt dafür von den Kunden direkt 100 % des Rechnungsbetrages. Ferner wurde vereinbart, dass im Falle einer Unternehmensgründung durch die Geschäftsführerin der Beklagten, diese Vereinbarung auf die Gesellschaft übergeht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Factoringvertrag verwiesen, der mit der Klageerwiderung zu den Akten gelangt ist. 4 Der Kläger erledigte für die Beklagte gegen Entgelt die Buchführung. Im August 2012 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung statt, mit dem einzigen Tagesordnungspunktes des Ausschlusses des Klägers. 5 Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 23.08.2012 den Darlehensvertrag mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte er aus, dass er keine Einsicht in die aktuelle wirtschaftliche Lage erhalten habe und das Vertrauensverhältnis auch auf Grund des geplanten Ausschlusses zerstört sei. Zudem sei auf Grund der Gespräche mit dem Finanzamt und den Sozialversicherern von einer deutlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten auszugehen sei. Er forderte die Beklagte zur Rückzahlung von 37.333,41 € binnen 7 Tagen ab Erhalt des Schreibens auf. Das Schreiben erhielt die Beklagte am 24.08.2012. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen, welches mit der Klageschrift zu den Akten gelangt ist. 6 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.09.2012 wurde die Beklagte zur Zahlung von 38.000 € bis zum 05.10.2012 aufgefordert. Es wurde vor der Klageerhebung ein Handelsregisterauszug für 5,36 € eingeholt. 7 Der Kläger behauptet, er habe mit der Beklagten im Sommer 2011 anstelle der Factoringverträge einen Darlehensvertrag geschlossen. Danach gewähre der Kläger der Beklagten einzelne Beträge, welche er bei der Überweisung an die Klägerin mit „Kontokorrentkredit“ bezeichnete, als Darlehen zu einem Zinssatz von 12 %. Die Rückzahlung des Darlehens sollte mittels der von den Kunden weiterhin an ihn gezahlten Rechnungen erfolgen. Diese seien zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung angerechnet worden. 8 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte jedenfalls konkludent den Darlehensvertrag mit 12 % Zinsen bestätigt habe, indem sie die Berechnung der Zinsen nicht beanstandet habe. Sie sei zur Rückzahlung des Darlehens sowie auf Grund des Verzuges zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten und der Kosten für den Handelsregisterauszug verpflichtet. 9 Der Kläger beantragt, 10 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 38.032,44 € nebst 12 % Zinsen seit dem 25.08.2012 zu zahlen. 11 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.633,87 € sowie Auskunftskosten in Höhe von 5,36 € (brutto) zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte behauptet, es habe keinen Darlehensvertrag gegeben. Ab dem 04.08.2010 sei der Kläger eigenmächtig dazu übergegangen, Forderungen mit 12 % zu versehen, zum Teil zuzüglich der Provision von 5 % laut dem Factoringvertrag. In einem Telefonat zwischen den Parteien im Januar 2012 habe der Kläger gegenüber der Geschäftsführerin der Beklagten auf Nachfrage erklärt, dass die 12 % Zinsen notwendig seien, da er keine andere Absicherung des Darlehens hätte. Gemäß den Zahlungsströmen zwischen den Parteien ergebe sich ein Betrag zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 1.645,41 €. 15 Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Handelsregisterauszug nicht erforderlich gewesen sei und sie sich nicht im Verzug befinde. Ein etwaiger Darlehensvertrag sei ohnehin wegen Übersicherung nichtig, da neben den 12 % Zinsen noch die abgetretenen Forderungen als Sicherheit bestanden hätten. Es liege kein außerordentlicher Kündigungsgrund vor, da der Ausschluss des Klägers aus der UG berechtigt gewesen sei. 16 Die Klage ist der Beklagten am 11.12.2012 zugestellt worden. 17 Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 19 Der Kläger hat zum einen einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von 36.549,86 € gemäß § 488 BGB auf der Grundlage eines gekündigten Darlehensvertrages. Diesbezüglich waren von der Klageforderung die enthaltenen Lohnforderungen des Klägers in Höhe von insgesamt 1.428 € sowie die dazu in Rechnung gestellten Zinsen in Höhe von 54,58 € in Abzug zu bringen. 20 Der Kläger hat mit der Beklagten einen Darlehensvertrag im Sinne von § 488 BGB über einzelne, bestimmte Summen geschlossen. Insofern haben die Parteien in ihrer persönlichen Anhörung übereinstimmend geschildert, dass es ein Telefonat gegeben hat, in welchem der Kläger der Beklagten vorgeschlagen hat, die Finanzierung von Factoringverträgen auf Darlehensverträge umzustellen. Dabei wurde nach Überzeugung des Gerichts spätestens im zweiten Telefonat zwischen den Parteien vereinbart, dass ein Zinssatz von 12 % gelten soll. Denn ausweislich der Anhörungen hat die Beklagte wegen der in Rechnung gestellten Zinsen von 12 % noch einmal mit dem Kläger telefoniert. Nach dessen Erklärung, dass dieser Zinssatz mangels ausreichender Sicherheiten erforderlich sei, hat sie dies hingenommen und auch in der Folgezeit nicht mehr beanstandet. Dies durfte der Kläger als konkludente Zustimmung zum vereinbarten Zinssatz verstehen. Die Beklagte hat sodann einzelne Darlehensbeträge bei dem Kläger angefordert, die ihr auch zur Verfügung gestellt wurden. 21 Die Darlehensansprüche des Klägers wurden zum Teil durch Zahlungen von Kunden an ihn – in Folge einer diesbezüglichen Forderungsabtretung zwischen ihm und der Beklagten – erfüllt, § 362 BGB. 22 Der Darlehensvertrag war auch nicht nach § 138 BGB sittenwidrig. Die Vereinbarung von 12 % Zinsen ist nicht sittenwidrig, weil dem Kläger zugleich Kundenforderungen abgetreten waren. Denn letzteres diente nur der Durchführung der Rückzahlung des Darlehens und stellte mangels gesicherter Rückzahlung der Kunden und in Anbetracht der von der Beklagten eingerichteten Zahlsperre keine ausreichende Sicherheit dar. 23 Der Kläger hat das Darlehen wirksam außerordentlich gemäß § 490 Abs. 1 BGB gekündigt. Denn es drohte eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beklagten im Sinne von § 490 Abs. 1 BGB. So hat der Kläger in seinem Kündigungsschreiben dargelegt, dass er auf Grund der Verweigerung von aktuellen Daten über die wirtschaftliche Lage der Beklagten sowie Gesprächen mit dem Finanzamt und den Sozialversicherern über ein Stundung, davon ausging, dass sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten verschlechtert hat. 24 Zudem liegt auch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB i.V.m. § 490 Abs. 3 BGB vor, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die Verweigerung der Einsicht in aktuelle Unterlagen und der Vorbereitung des Ausschlusses aus der UG zerstört ist (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, § 490, Rn. 11). 25 Ferner hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.428 € gemäß §§ 675, 611 BGB als Entgelt für seine Buchführungstätigkeiten für die UG. Dabei ist es unerheblich, ob diese Leistungen ordnungsgemäß erfolgten oder nicht, da es sich um einen Dienstvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag handelt. Die Höhe des vereinbarten Entgeltes wurde von der Beklagten nicht bestritten. 26 Das Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 28.03.2013 rechtfertigt keine andere Entscheidung. 27 Zum einen wurde der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2013 keine Schriftsatzfrist im Sinne von § 283 ZPO bezüglich des Schreibens des Klägers vom 15.03.2013, sondern nur in Bezug auf den Schriftsatz vom 08.03.2013 gewährt. Zum anderen geht das Schreiben der Beklagten vom 28.03.2013 über eine Replik auf das Vorbringen des Klägers hinaus (vgl. Zöller-Greger, ZPO, § 283, Rn. 5). Letztlich ist das nun erfolgte Bestreiten aber auch unsubstantiiert. Zum einen greift die Beklagte zwar die Höhe der noch offenen Factoringforderung an, übersieht dabei aber, dass dieser Betrag in dem vom Kläger vorgelegten Kontoauszug (Anlage KR 5) unter dem 22.11.2012 genannt ist. Dem ist die Beklagte durch die nunmehr vorgelegte selbst erstellte Excel-Tabelle nicht ausreichend entgegen getreten. Im Übrigen wurde die Gewährung einzelner Beträge seitens des Klägers an die Beklagte als Darlehen in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt und kann insofern nicht mehr angegriffen werden. Zur Tilgung dieses Darlehens hat die Beklagte in dem Schriftsatz vom 28.03.2013 nichts weiter vorgetragen. 28 Ferner waren der Vortrag der Beklagten zur Widerklage und die entsprechenden Anträge in dem Schriftsatz vom 28.03.2013 bei der Entscheidung gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um verspätetes Vorbringen handelt. Dieser Vortrag – insbesondere die Anträge der Widerklage – dürfen nicht berücksichtigt werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, § 283, Rn. 5). Vielmehr wäre die Widerklage spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.1992 - XI ZR 251/91; Zöller-Greger, ZPO; § 296a, Rn. 2a m.w.N.). 29 Gründe für eine Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 ZPO liegen nicht vor. 30 Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen ab dem 06.10.2012 gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. 31 Der Zinsanspruch besteht nicht bereits 7 Tage nach dem Zugang des Kündigungsschreibens, da im anwaltlichen Schreiben vom 25.09.2012 eine Stundung erfolgte. Denn darin wurde der Beklagten eine erneute Frist bezüglich der Zahlung von 38.000 € bis zum 05.10.2012 gesetzt, ohne bisher angefallene Zinsen zu verlangen. Zudem beträgt der Zinssatz nur 8 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 BGB. Denn Zinsen in Höhe von 12 % waren nur im Rahmen des Darlehensvertrages vereinbart worden, der jedoch nunmehr gekündigt war. 32 Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.633,87 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Denn die Beklagte befand sich 7 Tage nach dem Zugang des Schreibens des Klägers in welchem er die Rückzahlung von 37.333,41 € verlangt – also ab dem 01.09.2012 – schuldhaft in Verzug. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes war auch erforderlich im Sinne von § 249 BGB. 33 Hingegen waren die Kosten für die Auskunft des Handelsregisters in Höhe von nicht erforderlich, da der Kläger als Gesellschafter der UG über deren genaue Adresse und Bezeichnung für die Klageschrift sowie einen etwaigen Insolvenzantrag Bescheid wusste bzw. dies jedenfalls hätte in Erfahrung bringen können. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.