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Beschluss

5 T 124/13

LG PADERBORN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Unterlassung der Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung ist die sofortige Beschwerde statthaft. • Der Betreuer ist nach § 1840 BGB verpflichtet, eine geordnete Schlussrechnung vorzulegen; bloße Vorlage unstrukturierter Unterlagen und Belege genügt nicht. • Bei unzureichender Schlussrechnung kann nach § 1837 Abs. 3 BGB i.V.m. § 35 FamFG ein Zwangsgeld verhängt werden, auch wenn die Unterlagen innerhalb einer Fristverlängerung eingereicht werden.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeld wegen unvollständiger Schlussrechnung des Betreuers • Gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Unterlassung der Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung ist die sofortige Beschwerde statthaft. • Der Betreuer ist nach § 1840 BGB verpflichtet, eine geordnete Schlussrechnung vorzulegen; bloße Vorlage unstrukturierter Unterlagen und Belege genügt nicht. • Bei unzureichender Schlussrechnung kann nach § 1837 Abs. 3 BGB i.V.m. § 35 FamFG ein Zwangsgeld verhängt werden, auch wenn die Unterlagen innerhalb einer Fristverlängerung eingereicht werden. Die Betreuerin war seit 22.06.2011 für die Betroffene bestellt. Das Amtsgericht forderte sie mit Schreiben zur Vorlage des Jahresberichts und der Rechnungslegung auf; nach Erinnerung und Fristsetzung blieb eine Reaktion aus. Das Gericht drohte mit Schreiben ein Zwangsgeld von 250 Euro an und setzte dieses per Beschluss fest, nachdem die Frist abgelaufen war. Die Betreuerin legte sofortige Beschwerde ein, beantragte eine Fristverlängerung und reichte den Jahresbericht samt Rechnungslegung innerhalb der Verlängerung ein. Das Amtsgericht hielt die eingereichte Schlussrechnung jedoch für nicht den formellen Anforderungen entsprechend und legte die Beschwerde der Kammer vor. • Die sofortige Beschwerde ist nach § 35 V FamFG i.V.m. §§ 567-572 ZPO statthaft und formgerecht eingelegt. • Nach § 1840 BGB ist der Betreuer zur Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verpflichtet; diese muss Einnahmen und Ausgaben geordnet, klar und übersichtlich darstellen. • Die Schlussrechnung muss so aufbereitet sein, dass das Gericht ohne Sachverständige einen Überblick erhält und seine Prüfpflichten aus §§ 1843 I, 1837 III BGB erfüllen kann; Belege sind beizufügen, soweit sie üblich sind. • Die bloße Vorlage unstrukturierter Unterlagen und Belege, aus denen das Gericht erst selbst eine Übersicht erarbeiten muss, erfüllt diese Anforderungen nicht. • Da das Amtsgericht festgestellt hat, dass die eingereichte Schlussrechnung diese Anforderungen nicht erfüllt, war die Festsetzung des Zwangsgeldes gemäß § 1837 Abs. 3 BGB i.V.m. § 35 FamFG gerechtfertigt. Die sofortige Beschwerde der Betreuerin wurde zurückgewiesen; das Zwangsgeld von 250,00 Euro bleibt bestehen. Die Begründung beruht darauf, dass die eingereichte Schlussrechnung nicht die gesetzlich geforderte geordnete und übersichtliche Darstellung von Einnahmen und Ausgaben mit den erforderlichen Belegen enthielt. Eine nachträgliche Einreichung innerhalb der verlängerten Frist änderte nichts an der Unzulänglichkeit der Vorlage. Deshalb war die Festsetzung des Zwangsgeldes rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.