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Beschluss

5 T 242/13

LG PADERBORN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nichtteilnahme des Schuldners ist die Eintragungsanordnung nach § 882 Buchst. c ZPO dem Schuldner durch Übersendung einer Abschrift des Protokolls oder eines Hinweisschreibens zuzustellen; eine öffentliche Zustellung kommt nicht in Betracht. • § 763 ZPO zwingt zur mündlichen Erteilung von Vollstreckungsaufforderungen und zur Aufnahme ins Protokoll; kann dies nicht erfolgen, ist eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. • Die Vorschrift schützt den Schuldner und schließt bei unklarer Gesetzeslage die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei fehlender persönlicher Bekanntgabe nicht aus, sodass der Gerichtsvollzieher insoweit nicht anders entscheiden kann. • Die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf öffentliche Zustellung ist zulässig, bleibt jedoch unbegründet, wenn die gesetzlichen Zustellungsvorschriften anderes vorsehen.
Entscheidungsgründe
Keine öffentliche Zustellung der Eintragungsanordnung bei untergetauchtem Schuldner • Bei Nichtteilnahme des Schuldners ist die Eintragungsanordnung nach § 882 Buchst. c ZPO dem Schuldner durch Übersendung einer Abschrift des Protokolls oder eines Hinweisschreibens zuzustellen; eine öffentliche Zustellung kommt nicht in Betracht. • § 763 ZPO zwingt zur mündlichen Erteilung von Vollstreckungsaufforderungen und zur Aufnahme ins Protokoll; kann dies nicht erfolgen, ist eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. • Die Vorschrift schützt den Schuldner und schließt bei unklarer Gesetzeslage die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei fehlender persönlicher Bekanntgabe nicht aus, sodass der Gerichtsvollzieher insoweit nicht anders entscheiden kann. • Die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf öffentliche Zustellung ist zulässig, bleibt jedoch unbegründet, wenn die gesetzlichen Zustellungsvorschriften anderes vorsehen. Der Gerichtsvollzieher beantragte die öffentliche Zustellung einer Eintragungsanordnung nach § 882 Buchst. c ZPO, weil der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen war und nicht zum Termin erschienen bzw. nicht auffindbar war. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, § 763 ZPO verlange bei Vollstreckungshandlungen die mündliche Erteilung und Protokollaufnahme; wenn dies nicht möglich sei, habe der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Abschrift des Protokolls oder ein Schreiben zuzustellen. Eine öffentliche Zustellung sei nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlossen. Der Gerichtsvollzieher legte sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht prüfte. Die Kammer erkannte, dass der Gesetzgeber den Schuldnerschutz und das Gehör in den Vordergrund gestellt habe und sah keine rechtliche Grundlage für eine andere Entscheidung. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig, führt aber nicht zum Erfolg, da das Amtsgericht den Antrag zu Recht abgelehnt hat. • Nach § 882 Buchst. c ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Eintragung anzuordnen; die Anordnung ist dem Schuldner zuzustellen, sofern sie ihm nicht mündlich bekanntgegeben oder ins Protokoll aufgenommen wurde. • § 763 ZPO regelt, dass Vollstreckungsaufforderungen mündlich zu erteilen und ins Protokoll aufzunehmen sind; ist das nicht möglich, ist eine Abschrift des Protokolls oder die Übersendung per Post vorzunehmen und diese Befolgung im Protokoll zu vermerken. • Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut folgt, dass in diesem Zusammenhang keine öffentliche Zustellung nach § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO stattfindet; Gesetzesmaterialien begründen keine abweichende Auslegung. • Die Vorschriften dienen dem Schutz des Schuldners und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör; daher bleiben dem Gerichtsvollzieher bei Untertauchen des Schuldners keine Möglichkeiten, durch öffentliche Zustellung Ersatz für die persönliche oder protokollarische Kenntnisnahme zu schaffen. • Die Kammer schloss an gleichlautende Entscheidungen anderer Landgerichte an und ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu. Die sofortige Beschwerde des Gerichtsvollziehers gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung wird zurückgewiesen, weil § 763 ZPO die mündliche Erteilung und Protokollaufnahme von Vollstreckungshandlungen verlangt und bei deren Unmöglichkeit die Zustellung einer Abschrift des Protokolls oder eines Hinweisschreibens vorgesehen ist. Eine öffentliche Zustellung kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht in Betracht. Damit bleibt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ohne anderweitige Kenntnisnahme des Schuldners ausgesetzt, der Schuldner durch die Vorschriften geschützt. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.