Beschluss
7 O 30/13
LG PADERBORN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Androhung von Ordnungsmitteln zur Erzwingung einer Unterlassungsverpflichtung aus einer notariellen Urkunde ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig.
• Eine notariell beurkundete Unterlassungsverpflichtung begründet einen vollstreckbaren Titel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO kann die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft umfassen.
• Bei fehlendem Ursprungsrechtsstreit ist das zuständige Gericht nach den zuständigkeitsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen; bei handelsgeschäftlichen Streitigkeiten mit örtlichem Gerichtsstand nach § 17 ZPO kann dies das Landgericht als Kammer für Handelssachen sein.
• Der Gegenstandswert für die Androhung von Ordnungsmitteln richtet sich nach dem Streitwert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung und kann wesentlich über symbolischen Beträgen liegen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und Androhung von Ordnungsmitteln bei notarieller Unterlassungszusage • Für die Androhung von Ordnungsmitteln zur Erzwingung einer Unterlassungsverpflichtung aus einer notariellen Urkunde ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig. • Eine notariell beurkundete Unterlassungsverpflichtung begründet einen vollstreckbaren Titel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO kann die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft umfassen. • Bei fehlendem Ursprungsrechtsstreit ist das zuständige Gericht nach den zuständigkeitsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen; bei handelsgeschäftlichen Streitigkeiten mit örtlichem Gerichtsstand nach § 17 ZPO kann dies das Landgericht als Kammer für Handelssachen sein. • Der Gegenstandswert für die Androhung von Ordnungsmitteln richtet sich nach dem Streitwert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung und kann wesentlich über symbolischen Beträgen liegen. Die Schuldnerin verpflichtete sich durch notarielle Urkunde, künftig im Wettbewerb beim Verkauf von Möbeln nicht mit einer Preisherabsetzung und einer Gegenüberstellung eines Sonderpreises zu einem regulären Preis zu werben, sofern der reguläre Preis bereits länger als drei Monate nicht mehr verlangt wurde. Die Gläubigerin begehrt die Vorbereitung einer Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO und die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft für den Fall eines Verstoßes gegen die notariell vereinbarte Unterlassungspflicht. Die Schuldnerin bestritt die Zuständigkeit des Landgerichts. Zustellung der vollstreckbaren Urkunde erfolgte ordnungsgemäß. Die Kammer prüfte Zuständigkeit, Vollstreckungsvoraussetzungen und die Bemessung des Gegenstandswerts. • Die notarielle Urkunde stellt einen vollstreckbaren Titel dar und enthält eine Unterlassungsverpflichtung; daher ist § 890 ZPO anwendbar und erlaubt die Androhung von Ordnungsmitteln zur Erzwingung. • Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen waren erfüllt; die Gläubigerin hielt eine vollstreckbare Ausfertigung und hatte ordnungsgemäß zugestellt, so dass dem Antrag auf Androhung zu entsprechen war. • Zur Zuständigkeit: Maßgeblich ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Das Fehlen eines vorangegangenen Gerichtsverfahrens führt nicht automatisch zur Zuständigkeit des Amtsgerichts. Entsprechende Rechtsprinzipien vergleichbarer Regelungen (z. B. § 796b Abs.1 ZPO) stützen diese Auffassung. • Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ergab sich für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus dem allgemeinen Gerichtsstand der Schuldnerin nach § 17 ZPO; wegen des streitigen Wettbewerbsverhältnisses war das Landgericht Paderborn - Kammer für Handelssachen zuständig. • Der Gegenstandswert ist nach dem Streitwert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung zu bemessen; angesichts des weiterhin bestehenden Durchsetzungsinteresses der Gläubigerin wurde 25.000,00 EUR festgesetzt. • Mangels anderslautender gesetzlicher Regelung ist die Androhung der Ordnungsmittel als öffentlich-rechtliche Verfügung zu behandeln und nicht durch Parteivereinbarung bindbar. Der Antrag der Gläubigerin auf Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft wurde stattgegeben. Die Schuldnerin wurde verpflichtet, das beanstandete Werben zu unterlassen, und für den Fall eines Verstoßes wurde die Verhängung von Ordnungsgeld bis 250.000 EUR bzw. Ordnungshaft bis sechs Monate angedroht, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren; die Ordnungshaft ist an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH zu vollstrecken. Das Landgericht Paderborn erachtete sich als zuständig und setzte den Gegenstandswert auf 25.000,00 EUR. Damit erhielt die Gläubigerin die erforderliche vollstreckungsrechtliche Grundlage, um die Einhaltung der notariellen Unterlassungsverpflichtung effektiv durchzusetzen.