Urteil
3 O 162/12
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2013:0905.3O162.12.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.723,12 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 23.05.2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 661,16 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.723,12 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 23.05.2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 661,16 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Form entgangenen Unterhaltsschadens aus Anlass eines Verkehrsunfalls. Am … befuhr der Ehemann der Klägerin gegen 9:40 Uhr die B252 (Ostwestfalenstraße) zwischen den Ortschaften I und Q in Richtung X. Mit in dem Pkw saßen die Klägerin als Beifahrerin und der zum Zeitpunkt des Unfalls 16 Jahre alte Sohn. Kurz hinter B kam ihnen auf der Gegenfahrbahn ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw entgegen. Der Fahrer des Pkws wechselte unvermittelt auf die Gegenfahrspur und kollidierte mit dem Pkw des Ehemannes der Klägerin und drückte diesen gegen einen Straßenbaum. Sowohl der Fahrer des entgegenkommenden Pkws als auch der Ehemann der Klägerin erlitten bei diesem Unfall tödliche Verletzungen und verstarben noch an der Unfallstelle. Die Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin wurde zunächst stationär im Q behandelt und befand sich ab dann wegen anhaltender unfallbedingter Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen in ambulanter Weiterbehandlung, zwischen dem 17.11.2011 und dem 08.12.2011 zusätzlich in stationärer Rehabilitation im Reha Zentrum C. Seit dem Unfall leidet die Klägerin an Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat. Der Ehemann der Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls als Prokurist bei einem Baustoffhandel beschäftigt. Die Klägerin – erlernter Beruf Sparkassenkauffrau – übte diese Tätigkeit ca. ½ Jahr aus, war ab dann in einem Freizeitschuhgroßhandel sowie als Sekretärin in einer Gartenbaufirma beschäftigt. Nach der Geburt der 2 Kinder arbeitete sie stundenweise bei der Firma G Garten- und Landschaftsbau – auch aktuell - und versorgte im Übrigen den Haushalt und die zwei Kinder. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung verringerte sich der monatliche Verdienst von zunächst 200,00 EUR bis 2008 ab 2009 auf ein Einkommen i. H. v. 145,00 EUR und ab 2010 auf durchschnittlich 100,00 EUR. Die Beklagte erbrachte daraufhin zuletzt bis einschließlich September 2011 monatliche Zahlungen in Höhe von 791,82 EUR aufgrund nachstehender von der Beklagten erstellter Berechnung mit Schreiben vom 06.06.2011: Hypothetisches Nettoeinkommen des Ehemannes 3.083,00 UR Tatsächliches Einkommen der Klägerin 200,00 EUR Abzüglich fixe Kosten 750,00 EUR - Zwischensumme 2.533,00 EUR Unterhaltsanteil der Klägerin i. H. v. 45 % 1.139,85 EUR Zuzüglich 2/3 fixe Kosten 500,00 EUR Entgangener Barunterhalt 1.639,85 EUR Abzüglich Witwenrente 648,03 EUR - Abzüglich Verdienst 200,00 EUR - Auszahlungsbetrag 791,82 EUR Nachdem die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 06.09.2011 auf die aus ihrer Sicht vorzunehmende Neuberechnung, nach der ein monatlicher Betrag i. H. v. 1.124,32 EUR zu zahlen sei, hinwies, stellte die Beklagte ab Oktober 2011 die Zahlungen vollständig ein mit der Begründung, der Klägerin sei eine weitergehende Erwerbstätigkeit als bisher zumutbar. Daraufhin meldete sich die Klägerin bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitssuchend. Eine Bewerbung um eine Beschäftigung bei der Samtgemeinde N blieb erfolglos. Die zuständige Arbeitsagentur gab ein psychologisches Gutachten über die Klägerin in Auftrag. Das Gutachten vom 19.03.2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin derzeit nicht ausreichend belastbar sei um einer Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich nachzugehen. Die von ihr ausgeübte geringfügige Beschäftigung stelle derzeit ein Höchstmaß an momentaner Belastungsfähigkeit dar. Die Klägerin behauptet, sie leide nach wie vor unter einem unfallbedingten chronischen Schmerzsyndrom wodurch ihre Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt sei. Aus dem Befundbericht des Herrn X vom 14.03.2012 gehe hervor, dass es sich um ein chronisches Schmerzsyndrom den gesamten Bewegungsapparat betreffend handele, welches sich am ehesten als körperliche Ausdrucksform einer posttraumatischen Belastungsstörung darstelle. Sie sei über die von ihr bisher ausgeübte geringfügige Beschäftigung hinaus nicht arbeitsfähig. Sie habe sich nach dem Unfall zunächst in psychotherapeutischer Behandlung befunden, diese dann wegen Verschlechterung des Befindens zunächst wieder abgebrochen. Zwischen 2007 und 2010 sei sie durch ihren behandelnden Schmerztherapeuten auch psychologisch mitbetreut worden, bis sich eine Besserung eingestellt habe. Eine erneute Behandlung habe sie Ende 2011/Anfang 2012 begonnen und befinde sich aktuell wieder in Behandlung. Zudem sei sie seit dem Unfall medikamentös behandelt worden. Unter Berücksichtigung der bisherigen von der Beklagten für die Berechnung zugrundegelegten Parameter – korrigiert um das mittlerweile verminderte tatsächliche Arbeitseinkommen i. H. v. aktuell noch 100,00 € sowie der angepassten Witwenrente i. H. v. 654,46 € ab dem 01.07.2011 - ergebe sich die Klageforderung: Hypothetisches Nettoeinkommen des Ehemannes 3.083,00 UR Tatsächliches Einkommen der Klägerin 100,00 EUR Abzüglich fixe Kosten 750,00 EUR - Zwischensumme 2.533,00 EUR Unterhaltsanteil der Klägerin i. H. v. 45 % 1.094,85 EUR Zuzüglich 2/3 fixe Kosten 750,00 EUR Entgangener Barunterhalt 1.844,85 EUR Abzüglich Witwenrente 654,46 EUR - Abzüglich Verdienst 100,00 EUR - Auszahlungsbetrag 1.090,39 EUR Oktober 2011 – Mai 2012, abzüglich zwischenzeitlich gezahlter 1.000,00 EUR 7.723,12 EUR Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.723,12 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 661,16 EUR zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten ihrer Bevollmächtigten in Höhe von 661,16 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet die Klägerin könne in größerem Umfang als bisher wieder erwerbstätig sein. Ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichts zum Reha-Aufenthalt vom 19.12.2011 sei eine weitergehende Erwerbstätigkeit – als bisher ausgeübt – möglich. Die Klägerin sei weder bei der stationären Aufnahme noch in den 12 Monaten zuvor arbeitsunfähig gewesen. Weiter habe weder ein Grad der Behinderung noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen. Aus orthopädischer Sicht sei zwar eine eingeschränkte Belastbarkeit der linken Schulter und der Lendenwirbelsäule festgestellt worden, eine leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung ohne längere Arbeiten in gebückter Haltung und ohne Arbeiten über Schulterhöhe im Umfang von 6 Stunden sei aber möglich gewesen und auch weiterhin möglich. Jedenfalls sei ein Unterhaltsschaden nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden. Die Absenkung der Arbeitszeit und damit des Einkommens von 200,00 EUR auf 100,00 EUR pro Monat werde nicht begründet und sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zwingend vorgegeben. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Auch sei eine adäquate psychotherapeutische Behandlung nicht erfolgt. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie ebenfalls gegen ihre Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. daran mitzuwirken, dass ihr die Aufnahme einer solchen Tätigkeit möglich sei, verstoßen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.07.2012 durch Einholung eines schriftlichen psychologischen Sachverständigengutachtens des Dr. I. Gemäß Beweisbeschluss vom 23.01.2013 hat das Gericht ein orthopädisches Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Gutachten vom 27.11.2012 sowie 16.05.2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages. Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus §§ 844 Absatz 2 BGB, 115 Absatz 1 Nr. 1 VVG. Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Zwar ist der Beklagten dahingehend zu folgen, dass die Klägerin als Versorgungsempfängerin grundsätzlich aufgrund der ihr gem. § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten ist, sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Ein Unterlassen zumutbarer Bemühungen kann dann einen Verstoß begründen, wenn nach Lage der Dinge anzunehmen ist, dass sie bei hinreichenden Bemühungen eine Arbeitsstelle gefunden hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.09.2006 – VI ZR 124/05 in NJW 2007 S. 64). Die Klägerin hat hier nicht gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Zum einen ist sie ausweislich der Verdienstabrechnungen ihrer Arbeitgeberin seit dem Arbeitseintritt zum 01.04.2003 durchgängig als geringfügig Beschäftigte angestellt gewesen, hat nach dem Unfallereignis die Anstellung bis heute beibehalten und ist somit durchgehend erwerbstätig geblieben. Damit hat sich die Klägerin in zumutbarer Weise um eine Erwerbstätigkeit bemüht bzw. ist durchgehend erwerbstätig geblieben. Zudem hat sie sich bei ihrer zuständigen Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet und Bewerbungsbemühungen unternommen. Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin auch nicht nachteilig angerechnet werden, dass sich ihre aktuellen Einkünfte auf zur Zeit 100,00 € verringert haben. Insoweit hat sie sich um eine anderweitige Arbeitsstelle bemüht, wobei die bisherige Erfolglosigkeit nicht zu ihren Lasten gehen kann, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ihr seitens der Arbeitsagentur angesichts der Gesamtumstände auch geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt bescheinigt worden sind. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin sich nicht durchgehend in psychiatrischer Behandlung befunden hat. Zwar wird ausweislich des Entlassungsberichts der Reha-Klinik sowie des Arztberichtes des Herrn X eine weitergehende psychologische Behandlung empfohlen. Allerdings hat sich die Klägerin seit dem Unfall bis heute immer wieder in psychologische Behandlung begeben und damit ihr Bemühen um Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation ausreichend zum Ausdruck gebracht, wobei gerade im Rahmen psychologischer Behandlungen dem Patienten gewisse Behandlungspausen zuzugestehen sind, ohne dass darin zugleich ein Verstoß gegen die Schadensminderungsplicht im vorgenannten Sinne zu sehen ist. Dass die Klägerin aktuell entgegen der Behauptung der Beklagten eine über die bisher ausgeübte weitergehende Tätigkeit nicht ausüben kann steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des psychologischen Sachverständigengutachtens des Dr. med. I vom 27.11.2012. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin zwei psychiatrische Diagnosen vorliegen, aufgrund derer die Klägerin nur noch in geringem Ausmaß fähig ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was sowohl für den Zeitraum seit dem Unfallgeschehen als auch nach Oktober 2011 gilt. Der Sachverständige führt aus, dass die Klägerin körperlich schwere Arbeiten gar nicht mehr verrichten könne. Leichtere Bürotätigkeiten im Sitzen und mit gelegentlichem Stehen seien mit einer Maximaldauer von bis zu zwei Stunden pro Tag an 3-5 Tagen in der Woche möglich. Bei der Klägerin handele es sich um eine in psychiatrischer Hinsicht ursprünglich nicht gestörte Frau, die ihr Leben bewältigt und stets in stabilen Verhältnissen gelebt habe. Sie sei eine ruhige, introvertierte Frau, die stabile Lebensverhältnisse benötige und anstrebe. Für sie sei die frühere Beziehung zum Ehemann und den Kindern ein wesentlicher Stabilitätsanker im Leben gewesen. Durch den Unfalltod und die damit verbundenen Schwierigkeiten sei es in Hinblick auf ihre Primärpersönlichkeit zu einem erheblichen Einschnitt gekommen wodurch sie in den Folgejahren psychische Störungen entwickelt habe, die auch wesentlich ihr psychosoziales Funktionsniveau beeinträchtigen. Der Sachverständige führt dazu aus, dass zwar eine unter Verweis auf die durch die vorbehandelnden Ärzte diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung aktuell nicht mehr bestehe. Wegen der auch noch viele Jahre nach dem Unfall feststellbaren psychopathologischen Beeinträchtigungen sei bei der Klägerin jedoch zum einen eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD 10: F62.0) sowie Symptome einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10: F45.4) zu diagnostizieren. In Hinblick auf die erste Diagnose führt der Sachverständige aus, bei der Klägerin seien aufgrund der aktuellen psychiatrischen Untersuchung die für diese Krankheit sprechenden Symptome festzustellen. Insbesondere zeige die Anamnese, dass sie aktuell Defizite und Veränderungen ihrer Persönlichkeitsstruktur aufweise, die so vor dem Unfall nicht vorgelegen haben. Hinsichtlich der weiteren Diagnose führt der Sachverständige aus, dass das vorherrschende Beschwerdebild für eine entsprechende Erkrankung gemäß ICD-10 aus einem andauernden schweren und quälendem Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne und in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftreten müsse. Unter Berücksichtigung der bislang erfolgten Untersuchungen, wonach eine somatische Ursache nicht festgestellt werden konnte und somit für die Erklärung des Schmerzsyndroms nicht heranzuziehen sei, könne ein entsprechendes Beschwerdebild festgestellt werden und resultiere daher die Diagnose. Zur Beurteilung des Schweregrades sei wesentlich, dass es sich im Falle einer somatoformen Schmerzstörung nicht um eine eingebildete oder vorgegebene Schmerzsymptomatik handele, sondern tatsächlich erlebt werde, so dass die verbundenen Einschränkungen denjenigen einer somatisch bedingten Beeinträchtigung mit vergleichbarem Schmerzempfinden gleichzustellen sei. Die Klägerin neige aufgrund der festgestellten Persönlichkeitsstruktur auch nicht zur Aggravation ihrer Beschwerden. Zum Grad der Beeinträchtigung führt der Sachverständige aus, dass sich zur Orientierung die Tabellen zum Grad der Behinderung sowie zur Minderung der Erwerbsfähigkeit heranziehen ließen. Dass es sich bei den feststellbaren Beeinträchtigungen bei der Klägerin um Unfallbedingte handele, stehe außer Zweifel. Die Untersuchung und die in diesem Rahmen geschilderten Beschwerden zeigten eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer Fähigkeit, Aktivitäten des Alltags zu bewältigen, insbesondere in Hinblick auf Erwerbstätigkeiten. Die Klägerin sei durch zwei Beschwerdebilder beeinträchtigt. Das Gesamtbild der psychopathologischen Beeinträchtigungen führe bei der Klägerin zu einer erheblichen Minderung der allgemeinen Leistungsfähigkeit in beruflicher Hinsicht. Die derzeitig ausgeübte Tätigkeit von – nach ihren Angaben – 3 Stunden pro Woche belaste sie nicht. Es sei davon auszugehen, dass eine solche Tätigkeit, sollte sie täglich ausgeübt werden, auch noch bewältigt werden könne, allerdings nicht über eine Tätigkeit von 2 Stunden pro Tag hinaus. Unter Würdigung aller relevanten Gesichtspunkte spreche alles für eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin wobei von einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von etwa 70 % auszugehen sei. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Arzt für Psychiatrie – Psychotherapie und forensische Psychiatrie ist der Sachverständige für die Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich verständlich aufgebaut und gedanklich nachvollziehbar. Der Gutachter ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Schlussfolgerungen logisch dargelegt und begründet und hat in seine Beurteilung insbesondere auch die Befunde der vorbehandelnden Ärzte einbezogen und sich mit den Ergebnissen auseinandergesetzt. Soweit die Beklagten gegen das Gutachten vorbringen, dass den Feststellungen des Sachverständigen lediglich die Angaben der Klägerin zugrundegelegt wurden und es sich dabei zum einen nicht um ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführten Parteivortrag handele, so dass diese Angaben vom Sachverständigen nicht zu berücksichtigen seien sowie im Übrigen auch nicht nachprüfbar seien und Behandlungsunterlagen zu einer behaupteten Medikation und psychosomatischer Behandlung nicht vorlägen, so dass es an einer überzeugenden Grundlage für die Diagnose fehle, kann dem nicht gefolgt werden. Der Sachverständige hat sich im Rahmen seines Gutachtenauftrags aufgrund einer Untersuchung der Klägerin ein persönliches Bild verschafft. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass sich der Sachverständige aufgrund dieses persönlichen Eindrucks und der Angaben der Klägerin, die er im Übrigen auch zu den Diagnosen der vorbehandelnden Ärzte in Verbindung gesetzt hat, ein zutreffendes Persönlichkeitsbild von der Klägerin machen konnte und ihre Angaben fachlich so beurteilen konnte um die von ihm gestellten Diagnosen zu begründen. Dabei war er insbesondere nicht gehindert, die Angaben der Klägerin im Rahmen seiner Untersuchung seiner gutachterlichen Bewertung zugrunde zu legen. Dass die Klägerin Medikamente einnimmt geht auch aus den ärztlichen Berichten hervor, die auch dem Sachverständigen zur Erstellung seines Gutachtens vorlagen und damit bekannt waren. Das Beweisergebnis wird auch nicht dadurch erschüttert, dass der Sachverständige Prof. Dr. S in seinem orthopädischen Ergänzungsgutachten vom 16.05.2013 zu dem Ergebnis kommt, dass die Klägerin aus orthopädischer Sicht in der Lage sei, seit Oktober 2011 einer Erwerbstätigkeit nachzugehen im Umfang einer vollschichtigen, leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter Vermeidung von Heben schwerer Gegenstände und Überkopftätigkeiten. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin bereits aufgrund der psychischen Beschwerden, an deren Vorliegen das Gericht nach den gutachterlichen Ausführungen keinen Zweifel hat, nicht in der Lage ist, derzeit einer Erwerbstätigkeit über den vom Sachverständigen Dr. med. I festgestellten Umfang hinaus nachzugehen. Im Übrigen weisen sowohl der Sachverständige Prof. Dr. med. S in seinem Gutachten sowie der begutachtende Arzt in dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 19.12.2011 darauf hin, dass neben der orthopädischen die psychiatrische Diagnose gesondert zu betrachten seien. Auch die Diagnose Arbeitsfähigkeit in dem ärztlichen Entlassungsbericht der Reha-Klinik bezieht sich rein auf die orthopädische Seite. Im Ergebnis war daher auch kein interdisziplinäres Obergutachten einzuholen. Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Klageforderung ist unsubstantiiert. So trägt sie bereits nicht vor, aus welchem Grund die ihrer eigenen Berechnung zugrunde gelegten Parameter nun nicht mehr gelten sollten. Soweit die Reduzierung des Arbeitseinkommens der Klägerin auf 100,00 € moniert wird, ist dieser Betrag – wie bereits ausgeführt – in die Berechnung einzustellen. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 187 Absatz 1 BGB. III. Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Da die Beklagte wegen der Verletzung der Person der Klägerin Schadensersatz zu leisten hat, kann die Klägerin auch wegen des darauf beruhenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Zahlung des erforderlichen Geldbetrages an sich selbst verlangen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen des § 250 BGB vorliegen müssen. Sie ist nicht darauf angewiesen, stattdessen als Naturalrestitution die Freistellung von der Verbindlichkeit zu verlangen, die sie gegenüber dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt eingegangen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008, 6 U 48/08 in OLGR Hamm 2008 S. 627). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 7.723,12 EUR festgesetzt.