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Urteil

2 O 49/14

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2014:0606.2O49.14.00
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Tenor

Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 12.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2014 zu zahlen und die Kläger von den Ratenzahlungsverbindlichkeiten aus ihrer Beteiligung an der 4. ... vom 17.03.2011 freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kläger an der 4. ...an die Beklagten zu 1) und zu 2).

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) sich mit der Annahme der Abtretung der Rechte an der 4. ...in Annahmeverzug befinden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche weiteren von Ihnen gezahlten Raten zu erstatten nach dem 31.12.2013 aus der Ratenzahlungsverpflichtung gemäß dem Vertrag vom 12.02.2011/17.03.2011 bezüglich der Beteiligung an der 4. ....

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen die Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 12.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2014 zu zahlen und die Kläger von den Ratenzahlungsverbindlichkeiten aus ihrer Beteiligung an der 4. ... vom 17.03.2011 freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kläger an der 4. ...an die Beklagten zu 1) und zu 2). Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) sich mit der Annahme der Abtretung der Rechte an der 4. ...in Annahmeverzug befinden. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche weiteren von Ihnen gezahlten Raten zu erstatten nach dem 31.12.2013 aus der Ratenzahlungsverpflichtung gemäß dem Vertrag vom 12.02.2011/17.03.2011 bezüglich der Beteiligung an der 4. .... Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen die Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Unter dem 12.03.2011 unterschrieben die Kläger nach vorangegangenen Gesprächen mit dem Beklagten zu 3), der als freier Handelsvertreter tätig war, einen Zeichnungsschein über eine Beteiligung an der 4. ..., deren Gründungsgesellschafter die Beklagten zu 1) und 2) sind. Die Beteiligung erfolgte in Höhe einer Festanlage in Höhe von 10.000,00 € nebst Agio in Höhe von 500,00 € und einer Ratenanlage in Höhe von 7.200,00 € nebst Agio in Höhe von 432,00 €. Die Kläger zahlten die Festanlage nebst Agio sowie bis einschließlich Dezember 2013 einen Betrag von 1.600,00 € auf die Ratenanlage. Ein Prospekt, in dem auch auf das bestehende Totalverlustrisiko hingewiesen wird, wurde den Klägern übergeben, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wann dies geschah. Bereits im Jahre 2005 hatte der Beklagte zu 3) den Klägern gemeinsam mit dem Zeugen ... eine Kapitalanlage der ... vermittelt. Die Kläger behaupten, der Beklagte zu 3) habe sie nicht über das bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt. Er habe vielmehr behauptet, die Anlage berge keinerlei Risiko. Sie, die Kläger, seien geschäftlich unerfahren. Ein Prospekt sei ihnen erst am Tage der Zeichnung übergeben worden. Den Zeichnungsschein hätten sie nicht gelesen. Sie hätten die Anlage nicht gezeichnet, wenn sie über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden wären, da es ihnen ausschließlich um eine sichere Anlage gegangen sei. Die Kläger sind der Ansicht, mit dem Beklagten zu 3) sei ein eigener Beratungsvertrag zu Stande gekommen. Die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) ergebe sich daraus, dass sich diese als Gründungsgesellschafter der 4. ...des Beklagten zu 3) bei der Vermittlung der Kapitalanlage bedient hätten. Wegen der Zinsberechnung wird auf die Seiten 10 f. der Klageschrift vom 05.02.2014 (Bl. 10 f. d.A.) verwiesen. Insbesondere behaupten die Kläger, sie hätten für das eingesetzte Kapital eine Verzinsung von 2 % bei der Volksbank Lippstadt erhalten können. Die Kläger beantragen zuletzt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 12.660,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie freizustellen von den Ratenzahlungsverbindlichkeiten aus ihrer Beteiligung an der 4. ...vom 17.03.2011, 3. bezüglich zu 1 und zu 2 Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte an der 4. ...an die Beklagten, 4. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme der Abtretung der Rechte an der 4. ...in Annahmeverzug befinden, 5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen sämtliche weiteren von ihnen gezahlten Raten zu erstatten nach dem 31.12.2013 aus der Ratenzahlungsverpflichtung gemäß dem Vertrag vom 12.02.2011/17.03.2011 bezüglich der Beteiligung an der 4. ..., 6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen sämtlichen Zinsschaden zu ersetzen, der über die im Antrag zu 1 enthaltenen Zinsschäden aus einem Betrag in Höhe von 10.500,00 € für die Zeit vom 01.05.2011 bis 30.12.2013 hinausgehen und die in ihrer unter Ziffer 1 bezeichneten Beteiligung ihre Ursache haben, 7. die Beklagen als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere 961,28 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Beklagte zu 3) habe die Kläger ausdrücklich auf das bestehende Totalverlustrisiko hingewiesen. Ein Prospekt sei den Klägern bereits mehrere Tage vor der Zeichnung der Anlage übergeben worden. Die Kläger seien angesichts früherer Kapitalanlagen auch nicht unerfahren. Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, der Vertrieb der Anlage gehöre nicht zu ihren Tätigkeitsfeldern. Insofern, so meinen sie, sei ihre Haftung nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung von vornherein ausgeschlossen. Die Kammer hat die Kläger und den Beklagten zu 3) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2014 (Bl. 144 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Kläger haben hinsichtlich ihrer Beteiligung an der 4. ...gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Anlageberatung gem. § 280 Abs. 1 BGB. Der Anspruch richtet sich gemäß § 249 BGB auf Rückabwicklung der Beteiligung, d.h. die Kläger können von den Beklagten zu 1) und zu 2) die Rückzahlung des investierten Kapitals in Höhe von 12.100,00 € Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage verlangen. Die fehlerhafte Anlageberatung des Beklagten zu 3) ist den Beklagten zu 1) und 2) nach § 278 BGB zuzurechnen. Denn ein Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesen, oder weiteren eingeschalteten Untervermittlern, die geschuldete Aufklärung der Beitragsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Vertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, zitiert nach juris). Dass der Vertrieb der Anlage nicht zu den Tätigkeitsfeldern der Beklagten zu 1) und 2) zählt, ändert hieran nichts. Der Beklagte zu 3) ist insofern, jedenfalls mittelbar, für sie tätig geworden. Insofern ist ein Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 BGB zwischen den Klägern und den Beklagten zu 1) und zu 2) zu Stande gekommen. Aufgrund dessen hatten die Beklagten zu 1) und zu 2) die Pflicht zu einer anleger- und objektgerechten Beratung (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, zitiert nach juris). Diese haben die Beklagten zu 1) und 2) nicht erfüllt. Die Beratung hat sich am Wissensstand, an der Risikobereitschaft und an dem Anlageziel des Kunden einerseits und andererseits an den allgemeinen und speziellen Risiken der Kapitalanlage zu orientieren. Dabei muss die Bewertung und Empfehlung aus der „ex-ante“-Sicht mindestens vertretbar gewesen sein. Es zählt daher zu den Pflichten des Beraters, das Anlageziel des Kunden zu ermitteln und eine Anlage zu empfehlen, die diesen Interessen entspricht. So darf der Berater bei einer Anlage zur Alterssicherung insbesondere keine risikoreichen Anlagen empfehlen. Ferner muss der Berater über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informieren (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 280 Rnrn. 48 f.). Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen somit die persönlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, juris Rn. 27 m.w.N.). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (BGH, a.a.O.). Gemessen daran war die Beratung der Kläger anlässlich der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung nicht anlegergerecht. Davon ist die Kammer aufgrund der Parteianhörung überzeugt. Die Kläger haben die Umstände, die zur Zeichnung der Anlage führten, dahingehend beschrieben, dass der Beklagte zu 3) zunächst mitgeteilt habe, dass sich die im Jahre 2005 abgeschlossene Lebensversicherung nicht mehr rentiere. Auf Nachfrage habe der Beklagte zu 3) geäußert, dass es sich bei der ... immer noch um eine gute und sichere Anlage handele. Es habe dann ein Betrag von 10.000,00 € zur Verfügung gestanden, der teilweise aus der gekündigten Lebensversicherung und teilweise aus den Ersparnissen gestammt habe. Der Beklagte zu 3) habe dazu geraten, das Geld erneut in die ... zu investieren. Sie, die Kläger, hätten darauf hingewiesen, dass das Geld aus der Lebensversicherung der Altersvorsorge dienen solle und dass nur eine sichere Anlage in Betracht komme. Der Beklagte zu 3) habe geäußert, dass ... marktführend sei und es sich um eine sichere Anlage handele, mit der sie, die Kläger, für ihr Alter gut versorgt seien. Vor der Unterzeichnung in einem weiteren Termin vom 12.03.2011 hätten sie nochmals darauf hingewiesen, dass es für sie wichtig sei, dass es sich um eine sichere Anlage handele, woraufhin der Beklagte zu 3) gesagt habe, dass es schon die ersten Auszahlungen mit großem Erfolg gebe und es nach wie vor eine sichere Anlage sei. Demgegenüber hat der Beklagte zu 3), persönlich angehört, angegeben, die Kläger seien bereits im Jahre 2005 auf das Risiko des Totalverlustes hinsichtlich der ...-Beteiligung hingewiesen worden. Es sei durchaus richtig, dass die Klägerin auch im Jahre 2011 gefragt habe, ob die Anlage sicher sei. Das einzige was er, der Beklagte zu 3), dazu gesagt habe, sei gewesen, dass er diese Anlage nach wie vor gut finde. Er habe aber auch darauf verwiesen, dass es, wie auch in 2005, immer noch ein Restrisiko gebe. Damit hat der Beklagte zu 3) den Klägern bereits nach seinem eigenen Vorbringen das Risiko des Totalverlustes nicht hinreichend verdeutlicht. Er hätte zudem davon abraten müssen, eine unternehmerische Beteiligung zu zeichnen, da die Anlage erkennbar zumindest auch der Alterssicherung dienen sollte. Die streitgegenständliche Anlageempfehlung durch den Beklagten zu 3) erweist sich auch nicht deshalb als anlegergerecht, weil es sich bei den Klägern, wie die Beklagten behaupten, um erfahrene Anleger handelte. Denn Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Klägern um Anleger handelte, die über die fehlende Eignung der streitgegenständlichen Anlage zum Zwecke der Altersvorsorge tatsächlich im Bilde waren und denen die mit der Anlage verbundenen Risiken bewusst waren, sind seitens der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden. Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass solche Anleger nicht aufklärungsbedürftig sind, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit dem beabsichtigten Geschäft verfügen oder sich, nicht ersichtlich unglaubwürdig, als erfahren gerieren und eine Aufklärung nicht wünschen (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2004 - XI ZR 259/03, juris Rn. 17 m.w.N.). Insbesondere wenn der Anleger durch sein früheres Anlageverhalten bereits Erfahrungen mit der jeweiligen Anlageform gesammelt hat, darf der Berater davon ausgehen, dass ihm die mit der Anlage verbundenen Risiken bekannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10). Dabei kommt es nicht darauf an, welches konkrete Wissen und welche tatsächlichen Erfahrungen der Anleger mit der jeweiligen Anlageform im Einzelnen hatte. Maßgeblich ist vielmehr, von welchen Kenntnissen und Erfahrungen des Anlegers der Berater bei normativ-objektiver Betrachtungsweise aufgrund der gesamten Umstände der Beratungssituation nach dem Empfängerhorizont ausgehen durfte (vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 19.08.2013 - 4 U 2138/12). Indes ist es der aufklärungspflichtige Berater, der die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass bei seinem Vertragspartner entsprechende Vorkenntnisse bestanden haben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2014 - 6 U 129/13, juris Rn. 30). Der Beklagte zu 3) hat im Rahmen der Parteianhörung lediglich angegeben, er habe bei dem Beratungsgespräch im Jahre 2005 den Eindruck gehabt, die Kläger hätten die Ausführungen zum bestehenden Verlustrisiko verstanden. Daraus folgt keinesfalls, dass die Kläger im Jahre 2011 als Anleger auftraten, die sich – aus Sicht des Beklagten zu 3) - der mit der Anlage einhergehenden Risiken voll bewusst gewesen sind. Das ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Kläger im Jahre 2011, auch nach der Darstellung des Beklagten zu 3), mehrfach nach einer sicheren Anlage verlangt haben. Dies wäre aber nicht nachvollziehbar, wenn über das Totalverlustrisiko auf Klägerseite erkennbar Klarheit geherrscht hätte. Eine hinreichende Aufklärung über das mit der Beteiligung einhergehende Risiko ist auch nicht durch Übergabe des Emissionsprospekts erfolgt. Der Beklagte zu 3) hat im Rahmen der persönlichen Anhörung erklärt, dass es hierzu erst am Tag der Zeichnung gekommen sei. Dies ist jedoch nicht rechtzeitig, um einen Anleger anhand des Prospekts umfassend aufzuklären (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1623). Der Beklagte zu 3) haftet weder aus einem eigenen Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag gem. § 280 Abs. 1 BGB, noch im Wege der Eigenhaftung des Vertreters wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens nach §§ 280, 311 Abs. 3 BGB, oder nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Er hat im Zuge der Beratung der Kläger lediglich als Vertreter gehandelt, sodass zwischen ihm und den Klägern kein Vertrag zu Stande gekommen ist. Allein der Umstand, dass er bereits im Jahre 2005 beraterisch gegenüber den Klägern tätig geworden war, begründet ferner keinen Fall der Eigenhaftung des Vertreters wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Weitergehende Anhaltspunkte für die Begründung eines besonderen Vertrauensverhältnisses sind weder ersichtlich noch klägerseits dargelegt worden. Gleiches gilt für das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Nach alledem können die Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) gem. §§ 280 Abs. 1, 249 BGB Schadensersatz in Form der Naturalrestitution geltend machen, mithin Rückzahlung der bisher geleisteten Anlagesumme in Höhe von insgesamt 12.100,00 €, Freistellung von den künftigen Ratenverbindlichkeiten und Erstattung der nach dem 31.12.2013 gezahlten Raten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Ein Anspruch auf Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals unter dem Gesichtspunkt entgangenen Gewinns gem. § 252 BGB in Höhe von 560 € besteht nicht. Die Kläger konnten im Rahmen der Parteianhörung nicht konkret darlegen, in welcher Weise das Kapital angelegt worden wäre, wenn es nicht zur Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage gekommen wäre. Dementsprechend ist auch der Feststellungsantrag zu 6. unbegründet. Die Beklagten zu 1) und zu 2) befinden sich mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung gem. §§ 293 ff. BGB im Annahmeverzug. Ein konkretes Angebot auf die Anteilsübertragung ist zumindest mit der Klageschrift erfolgt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Es ist nicht vorgetragen, dass sich die Beklagten zu 1) und zu 2) mit der Rückzahlung des eingesetzten Beteiligungsbetrages in Verzug befanden, als die Prozessbevollmächtigten der Kläger erstmals vorgerichtlich tätig geworden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit den Grundsätzen der sog. Baumbachschen Formel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.