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Urteil

5 S 24/14

LG PADERBORN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Sachverständigen nach dem günstigsten Sachverständigen zu recherchieren; er darf den ihm ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen. • Sachverständigenkosten sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen, soweit sie objektiv erforderlich sind; maßgeblich ist die Perspektive eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Dritten. • Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB liegt nur vor, wenn erkennbar überhöhte Honorarsätze vorliegen oder der Geschädigte offenkundig nicht wirtschaftlich gehandelt hat. • Kleine Streitbeträge und die Einordnung der Gebühren in einen branchenüblichen Honorarkorridor sprechen gegen die Annahme überhöhter Gutachterkosten.
Entscheidungsgründe
Erstattung geringfügiger Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall; Keine Pflicht zur Preisermittlung • Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Sachverständigen nach dem günstigsten Sachverständigen zu recherchieren; er darf den ihm ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen. • Sachverständigenkosten sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen, soweit sie objektiv erforderlich sind; maßgeblich ist die Perspektive eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Dritten. • Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB liegt nur vor, wenn erkennbar überhöhte Honorarsätze vorliegen oder der Geschädigte offenkundig nicht wirtschaftlich gehandelt hat. • Kleine Streitbeträge und die Einordnung der Gebühren in einen branchenüblichen Honorarkorridor sprechen gegen die Annahme überhöhter Gutachterkosten. Die Klägerin verlangt Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 14,15 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall. Die Forderung beruht auf abgetretenen Rechten nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG und §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB. Der Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit und Angemessenheit einzelner Posten der Gutachtenrechnung und rügt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin. Streitgegenstand ist insbesondere die Angemessenheit von Grundgebühr, Nebenkosten, der Anzahl der Fotos und einzelner Kopien in der Rechnung des Sachverständigen. Die Berufung der Klägerin war form- und fristgerecht; das Amtsgericht hatte zuvor zu ihren Gunsten entschieden. Die Kammer prüft unter Bezug auf einschlägige BGH-Rechtsprechung, ob die Gebühren branchenüblich und erforderlich sind und ob die Klägerin verpflichtet war, einen günstigeren Sachverständigen zu suchen. • Anspruchsgrundlage und Abtretung: Die Klägerin kann die Forderung aus abgetretenem Recht geltend machen; maßgeblich sind §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG sowie §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB. • Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten: Nach ständiger Rechtsprechung sind nur objektiv erforderliche Aufwendungen zu ersetzen; erforderlich sind solche, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. • Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB): Der Geschädigte muss Aufwendungen in vernünftigen Grenzen halten, es ist jedoch eine subjektbezogene Betrachtung vorzunehmen; er ist nicht verpflichtet, vorab eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen zu betreiben. • Abwägung im Einzelfall: Nur wenn offensichtlich überhöhte Honorarsätze vorliegen, wäre ein Wechsel geboten. Hier liegen keine Anhaltspunkte für überhöhte Sätze vor; die abgerechneten Beträge bewegen sich im branchenüblichen Honorarkorridor. • Beweiswürdigung zu Einzelpositionen: Konkrete Anhaltspunkte, dass Fotos, Seiten oder Kopien entbehrlich gewesen wären, fehlen. Der Geschädigte durfte zur umfassenden Schadenserfassung 9 Fotos und die berechneten Kopien verwenden. • Vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen: Die Kostenerstattung folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB; Zinsen gelten nach §§ 286, 288 BGB. • Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit: Die Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Klägerin ist begründet; der Beklagte wird verurteilt, 14,15 EUR zuzüglich Zinsen seit 29.06.2013 sowie 39,00 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Das Gericht erkennt, dass die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten objektiv erforderlich und branchenüblich sind und keine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin vorliegt. Der Einwand, die Klägerin habe nicht den günstigsten Sachverständigen gewählt, greift nicht durch, da keine Anhaltspunkte für deutlich überhöhte Honorare vorliegen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.