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Beschluss

5 T 113/16

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2016:0415.5T113.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 01.04.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 22.03.2016 (41 XIV (B) 46/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 19.04.2016 dauert.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 01.04.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 22.03.2016 (41 XIV (B) 46/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 19.04.2016 dauert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt. Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene ist guinea-bissauischer Staatsangehöriger. Er reiste zunächst am 09.12.2013 über die Insel Lampedusa nach Italien ein und stellte dort in Trapani am 14.01.2014 einen Asylantrag. Am 15.05.2015 reiste der Betroffene in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 09.06.2015 Asyl. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge („BAMF“) vom 05.09.2015 wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Betroffenen nach Italien im Rahmen der sog. DUBLIN-III-VO angeordnet. Der Bescheid ist am 25.09.2015 rechtskräftig geworden. Ursprünglich lief die Frist zur Überstellung des Betroffenen gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bis zum 31.01.2016. Diese wurde nach Mitteilung des BAMF vom 16.12.2015 bis längstens zum 31.01.2017 verlängert, nachdem der Betroffene vor Durchführung eines ihm schriftlich angekündigten Überstellungsversuchs am 30.11.2015 durch die Beschwerdegegnerin die Unterkunft mitsamt seinen persönlichen Gegenständen ohne Angabe einer Adresse verlassen hatte. Mit Datum vom 30.11.2015 ist der Betroffene zur Fahndung ausgeschrieben worden. Mit Datum vom 10.12.2015 ist der Betroffene von Amts wegen abgemeldet worden. Am 10.03.2016 stellte der Betroffene in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylfolgeantrag. Auf Aufforderung sprach der Betroffene am 22.03.2016 bei der Beschwerdegegnerin vor. Am 22.03.2016 stellte diese einen Haftantrag. Das Amtsgericht Lippstadt hat den Betroffenen aufgrund dieses Antrags im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache sowie von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin persönlich angehört. Der Betroffene hat insoweit angegeben sofort nach Italien zu wollen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit die Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis zum 22.06.2016 angeordnet. Hinsichtlich der näheren Ausführungen wird auf den Haftantrag vom 22.03.2016 sowie den Beschluss vom 22.03.2016 (Bl. 1 ff., 5 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.04.2016 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat den Betroffenen am 13.04.2016 persönlich im Beisein eines Dolmetschers sowie Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.04.2016 Bezug genommen. Der Kammer hat die Ausländerakte der Stadt M – Az.: 33-DM-023726 – vorgelegen. II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG, 429 FamFG zulässig, hat in der Sache jedoch nur insoweit Erfolg, als dass die Haftdauer zu verkürzen war. Die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin folgt aus § 4 OBG-NW. Der letzte Aufenthalt war in Lippstadt. Dieser war dem Betroffenen aufgrund der Entscheidung der Bezirksregierung B vom 05.06.2015 – nach eigenen Angaben hat der Betroffene diese Entscheidung direkt ausgehändigt bekommen - zugewiesen worden. Es bestehen zudem keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses. Gem. § 422 Abs. 2 Nr. 1 FamFG kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit eines Beschluss, durch den die Freiheitsentziehung angeordnet wird, anordnen, wobei der Beschluss mit Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam wird. Nr. 1 erfasst dabei die Verfahrenssituation einer persönlichen Anhörung. Bereits durch Verlesen der die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit umfassenden Beschlussformel gegenüber dem Betroffenen wird die Wirksamkeit der Entscheidung herbeigeführt (vgl. Keidel, FamFG, 17. Auflage 2011, § 422 Rn. 5). Ausweislich des amtsgerichtlichen Anhörungsprotokolls ist der angegriffene Beschluss in dem Anhörungstermin in Gegenwart des Betroffenen verkündet, übersetzt und in einer Ausfertigung dem Betroffenen übergeben und die sofortige Wirksamkeit angeordnet worden. Ein Geschäftsstellenvermerk ist kein Wirksamkeitserfordernis. Der Betroffene ist gem. § 50 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG ausreisepflichtig, da sein Asylantrag durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.09.2015, bestandskräftig seit dem 25.09.2015, als unzulässig abgelehnt worden ist. Die Ausreispflicht ist zudem vollziehbar gem. § 58 Abs. 1 AufenthG. Eine Ausreisefrist war nicht bestimmt worden. Zudem ist eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert, da der Betroffene im Rahmen der persönlichen Anhörung vor der Kammer zu erkennen gegeben hat, in Deutschland bleiben zu wollen. Abschiebungshindernisse im Sinne von §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor. Der Abschiebung steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass der Betroffene unter dem 10.03.2016 einen Asylfolgeantrag gestellt hat. Denn gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AufenthG darf eine Abschiebung erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes erfolgen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Die Voraussetzungen der Ausnahme sind vorliegend erfüllt, da der Betroffene nach Italien und damit in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll. Es ist auch ein Haftgrund gegeben. Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, dass es an dem Vorliegen eines Haftgrundes fehlt, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Insbesondere fehlt es nicht an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage Da vorliegend ein Fall der sog. Dublin-III-Haft gegeben ist, ist die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Sicherungshaft nach der seit dem 01.08.2015 gültigen Neuregelung des Aufenthaltsgesetzes Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 n Dublin-III-V i. V. m. § 26 Abs. 3 Nr. 5 i. V. m. § 2 XV 1 AufenthG i. V. m. § 2 XV 2 AufenthG (umgesetzt durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 – BGBl. Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, 1386). Nach Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser VO, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Art. 2 n Dublin-III-VO definiert den europarechtlichen Begriff der Fluchtgefahr als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Nach § 2 Abs. 15 S. 1 AufenthG gelten die in § 2 Abs. 14 AufenthG genannten Anhaltspunkte entsprechend als objektive Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr i.S.v. Art. 2 Buchst. N der Dublin III-VO. Nach § 2 Abs. 14 können entsprechende Kriterien sein: 1. der Ausländer hat sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, 2. der Ausländer täuscht über seine Identität, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, 3. der Ausländer hat gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen und aus den Umständen des Einzelfalls kann geschlossen werden, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken will, 4.der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 aufgewandt, die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, 5. der Ausländer hat ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will oder 6. der Ausländer hat, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Im vorliegenden Fall erfüllt das Verhalten des Betroffenen jedenfalls die Kriterien des § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG, da er sich dem Zugriff der Ausländerbehörden entzogen und damit dokumentiert hat, dass er nicht freiwillig aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausreisen wird. Der Überstellungsversuch am 30.11.2015 scheiterte daran, dass der Betroffene nicht in der ihm zugewiesenen Asylbewerberunterkunft angetroffen werden konnte. Dass er sein Zimmer zu dem Termin tatsächlich geräumt und die Unterkunft verlassen hatte, hat er auch in der persönlichen Anhörung vor der Kammer bestätigt. Im Rahmen der Anhörung wurde ferner deutlich, dass der Betroffene in Deutschland bleiben möchte. Aufgrund dessen ergibt sich, dass die Prognose des Amtsgerichts Lippstadt zutreffend war. Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, der Betroffene sei freiwillig ausgereist, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist nicht belegt, dass der Betroffene tatsächlich, wie er im Rahmen der Anhörung mitgeteilt hat, die Bundesrepublik verlassen und nach Italien zurückgekehrt ist. Zudem sind seine Angaben im Rahmen der Anhörung in sich widersprüchlich wenn er zum einen mitteilt, dass er lieber 3 Monate in das Gefängnis gehen will, als nach Italien, dann aber doch ausgereist sein will wobei er sich bereits nach kurzer Zeit wieder in der Bundesrepublik aufgehalten hat. Eine Freiwilligkeit der Ausreise ist damit nicht glaubhaft. Zu den Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr hat die Beschwerdegegnerin zudem hinreichend vorgetragen. Die Auswechselung eines Haftgrundes im Beschwerdeverfahren ist möglich. Es ist auch vom Vorliegen eines zulässigen Haftantrags auszugehen. Dies hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Der Haftantrag ist gemäß § 417 Abs. 2 S. 1 FamFG hinreichend begründet worden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer, § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (BGH, Beschluss vom 06.12.2012, V ZB 118/12 m.w.N.). Entsprechende Darlegungen sind in dem Haftantrag der Beschwerdegegnerin vom 22.03.2016 enthalten, jedenfalls nach Ergänzung des Antrags auf Hinweis der Kammer hin im Rahmen der persönlichen Anhörung am 13.04.2016. Der Betroffene hatte Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Rücknahmeverpflichtung Italiens, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur Notwendigkeit der Haftdauer hinreichende Angaben gemacht. Insoweit hat sie insbesondere ausgeführt, dass der Betroffene am 09.12.2013 über Lampedusa nach Italien eingereist sei und in dem Zusammenhang dort einen ersten Asylantrag gestellt habe, dass ein Aufnahmeersuchen an Italien bereits mit Datum vom 18.07.2015 gestellt und nach Fristablauf als erteilt gelte, ein Laissez-passer bereits vorliege und es nur noch der Buchung eines Fluges bedurft habe, wobei im Falle einer Abschiebung nach Italien mit Verzögerungen hinsichtlich der Mitteilung von dort zu den Überstellungsmodalitäten gerechnet werden müsse. Eine Haftzeit bis 1 Tag nach der geplanten Abschiebung für den 18.04.2016 Abschiebung reiche aus, um den Transport nach Italien zu veranlassen. Die Überstellung nach Italien ist ausweislich des Schreibens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2015 (Bl. 61 d. Ausländerakte) noch bis zum 31.01.2017 möglich, da die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 Dublin III – der Betroffene war flüchtig – vorgelegen haben und die Frist entsprechend verlängert worden ist. Soweit mit der Beschwerde vorgebracht wird, mangels entsprechender Unterrichtung Italiens gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-III-DurchführungsVO habe die Bundesrepublik das Asylverfahren durchzuführen, bleibt der Einwand ohne Erfolg. Die Vorschriften über die Überstellungsfrist und die an ihren Ablauf geknüpfte Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs begründen ebenso wie die sonstigen Fristenregelungen keine einklagbaren subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Der Asylbewerber hat kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW – Urteil vom 16.09.2015 – 13 A 2159/14.A). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist von der Aufnahmebereitschaft Italiens auszugehen. Die Antragstellerin hat auch dem sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Beschleunigungsgebot Genüge getan. Zeitliche Verzögerungen sind dem geschilderten Verfahrensgang nicht zu entnehmen, ebenso wenig dem weiteren behördlichen Verfahrensverlauf. Die Anordnung der Sicherungshaft ist verhältnismäßig. Mildere und gleich geeignete Maßnahmen oder Mittel etwa in Form einer Meldeauflage stehen angesichts der konkreten Gefahr des Untertauchens des Betroffenen und eines bereits erfolglos gebliebenen angekündigten Überstellungstermins nicht zur Verfügung. Sofern die Beschwerde mit Nichtwissen bestreitet, dass es eine Verständigung zwischen den Betroffenen und dem Dolmetscher bei der amtsgerichtlichen Anhörung gegeben habe, bleibt auch dieser Einwand ohne Erfolg. Geladen war dort ein Dolmetscher in englischer Sprache. Auch in der Anhörung vor der Kammer war ein Dolmetscher für die englische Sprache geladen. Dieser ist vereidigt worden. Davon, dass eine ausreichende Verständigung mit dem Betroffenen in englischer Sprache möglich war, konnte sich die Kammer im Rahmen der Anhörung überzeugen. Das Englisch des Betroffenen war so ausreichend, dass die Kammer dem Betroffenen in den wesentlichen Teilen, auch ohne dies übersetzt zu bekommen, folgen konnte. Die Haftbedingungen in der UfA Büren sind nicht zu beanstanden. Angesichts der aktuellen Neugestaltung ist eine Trennung von Straf- und Abschiebehaft erfolgt und damit eine spezielle Hafteinrichtung geschaffen worden. Allerdings konnte die angeordnete Höchstfrist bis längstens zum 22.06.2016 keinen Bestand haben und war, was auch im Beschwerdeverfahren zulässig ist, zu verkürzen. Gem. Art 28 Abs. 3 Dublin-III-VO hat die Haft so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gem. Art. 27 Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere, dass ein Laissez-passer vorliegt, von einer Rücknahmebereitschaft Italiens auszugehen ist und, dass nunmehr ein konkretes Flugdatum mit dem 18.04.2016 feststeht, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Abschiebung auch tatsächlich termingerecht durchgeführt werden wird, so dass die Dauer der Haft wie tenoriert zu verkürzen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Paderborn, 15.04.2016 5. Zivilkammer - 2. Instanz