Beschluss
5 T 146/16
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2016:0511.5T146.16.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 10.05.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 09.05.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gegen den Betroffenen wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags - mit sofortiger Wirksamkeit die Abschiebesicherungshaft bis zum 26.05.2016 angeordnet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 10.05.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 09.05.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Gegen den Betroffenen wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags - mit sofortiger Wirksamkeit die Abschiebesicherungshaft bis zum 26.05.2016 angeordnet. Gründe I. Auf Antrag der Ausländerbehörde der Stadt C vom 14.04.2016 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 14.04.2016 gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 11.05.2016 angeordnet (Az: AG C 50 XIV 4883-B). Über die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen vom 14.04.2016 hat das Landgericht C (4 T 158/16) noch nicht entschieden. Die Sicherungshaft wird in der Ufa C vollzogen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2) vom 02.05.2016 wurde das Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts C an das Amtsgericht Q abgegeben, welches das Verfahren gemäß Beschluss vom 09.05.2016 übernommen hat. Mit Schreiben vom 06.05.2016 hat die Beteiligte zu 2) die Verlängerung der Abschiebungshaft um fünf Wochen bis zum 15.06.2016 beantragt. Sie trug zur Begründung wie folgt vor: Mit Amtshilfeersuchen vom 02.05.2016 habe die Ausländerbehörde C sie gebeten, die Verlängerung der Abschiebungshaft für den Betroffenen zu beantragen. Ihre Zuständigkeit ergebe sich aus dem Erlass des IM NRW vom 11.12.2007 (Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden). Der Betroffene sei weiterhin in Haft zu halten, die Haftgründe gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1, 2 und 5 AufenthG lägen weiter vor. Am 28.04.2016 habe der Betroffene aus der Haft heraus einen Asylerstantrag gestellt, weshalb die für den 02.05.2016 geplante Rückführung habe storniert werden müssen. Die erneute Rückführung nach Gabun solle in der 23. Kalenderwoche stattfinden, die Flugbuchung sei bereits veranlasst. Im Hinblick auf die Frist des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG sei entscheidend, dass der Betroffene im Asylverfahren bereits in der UFA C angehört und durch das Bundesamt in C bereits als offensichtlich unbegründet eingestuft worden sei. Eine Entscheidung und Zustellung des (ablehnenden) Bescheides sei innerhalb der 4-Wochen-Frist des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG gewährleistet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 06.05.2016, Blatt 70 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Mit Beschluss vom 09.05.2016 hat das Amtsgericht Q den Antrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Beteiligte zu 2) nicht die für die Stellung des Antrages gemäß § 71 AufenthG i.V.m. § 1 ZustAVO zuständige Ausländerbehörde sei und mit der Stellung des Antrags die Grenzen einer zulässigen Amtshilfe nach § 3 Abs. 2 Ziffer 1 ZustVO überschritten habe. Die Amtshilfe umfasse, wie sich auch aus den Abschiebungshaftrichtlinien (Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen gemäß RdErl. d. Innenministeriums -15-39.21.01-5-AHaftRL v. 19.01.2009) ergebe – nur eine auf Ersuchen einer anderen Behörde geleistete ergänzende Hilfe und dürfe nicht mit der vollständigen Übernahme von Verwaltungsaufgaben einhergehen. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Die Abschiebungshaft ende gemäß § 14 Abs. 3 S. 3 AsylG spätestens vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei jedoch eine Abschiebung nach Mitteilung der Beteiligten zu 2) nicht sicherzustellen, weil bis dahin die Flugbuchung nicht möglich sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer Beschwerde vom 10.05.2016. Ihre Zuständigkeit zur Stellung des Verlängerungsantrags ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Ziffer 1 ZustAVO i.V.m. den Besonderen Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden vom 11.12.2007 bzw. 22.02.2008 in der derzeit gültigen Fassung (Ziffer 1.2.1). Im Hinblick auf die Frist des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG habe das Amtsgericht zudem übersehen, dass unter bestimmten Tatbeständen die Haftverlängerung möglich sei, namentlich bei einer Ablehnung des Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet. Vorliegend habe das BAMF bereits eine Prognoseentscheidung als „offensichtlich unbegründet“ getroffen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch in der Sache begründet. 1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt ein zulässiger Haftantrag vor, der von der Beteiligten zu 2) in Amtshilfe zulässigerweise gestellt werden konnte. Die Zuständigkeit der Beteiligten zu 2) folgt aus § 71 AufenthG i.v.m. § 3 Abs. 2 Ziffer 1 ZustAVO. Hiernach nehmen die Zentralen Ausländerbehörden in Amtshilfe für die Ausländerbehörden im Rahmen der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer u.a. die ausländerrechtliche Behandlung von allen Fällen von Abschiebungshaft wahr. Wie sich aus den von der Beteiligten zu 2) zitierten Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Innenministeriums -15-39.21.01-5-AHaftRL -v. 19.01.2009), dort Ziffer 1.2.1, ergibt, können die Ausländerbehörden für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die sich in Haft befinden, die Amtshilfe der ZAB in Anspruch nehmen. Dabei kann sich die Amtshilfe grundsätzlich im Rahmen der vom BVerfG gesetzten Grenzen (BVerfGE vom 13.07.2011 – 2 BvR 742/10) auf alle einzelnen Verfahrensschritte und punktuellen Unterstützungsmaßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung beziehen, die nach Eintritt der Vollziehbarkeit der diesen Maßnahmen zugrunde liegenden Verfügung anfallen. Zusätzlich ist für die Amtshilfe für eine im Einzelfall notwendig werdende Haftverlängerung ausdrücklich geregelt, dass diese mit der jeweils zuständigen ZAB abgesprochen werden soll. Dass die Beteiligte zu 2) aufgrund des schriftlichen Amtshilfeersuchens – welches der Kammer im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurde - der originär zuständigen Ausländerbehörde der Stadt C vom 02.05.2016 tätig geworden und den Haftverlängerungsantrag beim Amtsgericht Q gestellt hat, ist auf der Grundlage vorstehender Zuständigkeitsregelungen aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 2) mit der Stellung des Verlängerungsantrags die Grenzen zulässiger Amtshilfe überschritten hätte. Soweit die Amtshilfe grundsätzlich nur eine auf Ersuchen einer anderen Behörde geleistete ergänzende Hilfe und deshalb notwendig auf bestimmte Teilakte eines Verwaltungsverfahrens begrenzt ist und nicht mit der vollständigen Übernahme von Verwaltungsaufgaben einhergehen darf, sind diese vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 13.07.2011 (s.o.) gesteckten Grenzen aus Sicht der Kammer nicht überschritten. Die Beteiligte zu 2) hat in ihrer Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Stellung des Haftverlängerungsantrags nur um einen Teilbereich der Abschiebung gehandelt hat, die mit einer weiteren Aufgabenverlagerung auf die Beteiligte zu 2) nicht verbunden war. Vielmehr verblieben der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt C weitere Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung, nämlich namentlich die Flugbuchung und die logistische Abwicklung der Rückführungsmaßnahme (Transport von der Ufa C zum Flughafen). Infolgedessen stellte sich die Stellung des Haftverlängerungsantrags durch die Beteiligte zu 2) insgesamt als lediglich ergänzende Hilfe dar, die sich auf einen bestimmten Teilakt eines Verwaltungsverfahrens beschränkte. Nichts anderes folgt im Ergebnis aus den vom Amtsgericht zitierten Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen (RdEr. d. Innenministeriums – 15-39.21.01-5-AHaftRL) vom 19.01.2009. Zwar heißt es dort, dass die zuständige Ausländerbehörde den Haftantrag der ersuchten Behörde zu übersenden und diese zu bitten habe, den Antrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Allerdings können bei Haftfolgeanträgen in Amtshilfe gemäß § 3 Abs. 2 ZustAVO auch die Zentralen Ausländerbehörden in Anspruch genommen werden. Die hierin geregelte Zuständigkeit der ZAB für Haftfolgeanträge legt die Kammer dahingehend aus, dass in den – bereits genannten – Grenzen zulässiger Amtshilfe eine Zuständigkeit der ZAB für Haftfolgeanträge besteht. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz ist hierfür nicht etwa zu verlangen, dass die zuständige Ausländerbehörde den Haftantrag vorformuliert und der ZAB übersendet. Eine solche Auslegung würde der vom Gesetzgeber gewollten Stellung der Zentralen Ausländerbehörden in Abschiebehaftsachen und deren weitgehenden Aufgabenzuweisungen nicht gerecht. Auch im Übrigen ist der Haftantrag der Beteiligten zu 2) zulässig. Diese Voraussetzung hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Aus Sicht der Kammer ist der Haftantrag gemäß § 417 Abs. 2 S. 1 FamFG hinreichend begründet worden. Erforderlich sind insoweit Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebevoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zur der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Entsprechende Darlegungen sind im Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 06.05.2016 enthalten. 2. Der Betroffene ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, denn er verfügt nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Betroffene reiste erstmals am 06.11.2009 mit einem Visum zum Zwecke der Studienbewerbung nach Deutschland ein, das zuletzt verlängert wurde bis zum 15.11.2013. Im Sommer 2014 verließ er Deutschland nach eigenen Angaben und reiste erneut im Oktober 2014 illegal nach Deutschland ein, ohne im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung gewesen zu sein, die er als gabunischer Staatsangehöriger bereits vor Einreise als Visum hätte einholen müssen, §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 AufenthG. 3. Es sind auch Haftgründe im Sinne von § 62 Abs. 3 AufenthG gegeben. Zum einen liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vor. Wie bereits dargestellt, ist der Betroffene aufgrund seiner unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik vollziehbar ausreisepflichtig. Zudem besteht auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG, denn es liegen Gründe vor, die auf den in § 2 Abs. 14 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und den Verdacht begründen, dass der Betroffene sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr). Der Betroffene hat sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweise auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG). Wie sich bei seiner polizeilichen Vernehmung am 13.04.2016 gezeigt hat, hat der Betroffene seinen tatsächlichen Aufenthalt in der Wohngemeinschaft in der B … in C der Ausländerbehörde verschwiegen. Darüber hinaus täuscht der Betroffene über seine Identität, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität (§ 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene bei seiner Festnahme am 13.04.2016 gegenüber der Polizei zunächst falsche Personalien angegeben hat und zudem erklärt hat, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, obwohl er tatsächlich über einen gültigen gabunischen Pass verfügte. Aus diesem Verhalten des Betroffenen insbesondere bei seiner Festnahme am 13.04.2016 wird gleichzeitig hinreichend deutlich, dass der begründete Verdacht besteht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr). 4. Auch ein Verstoß der Beteiligten zu 2) gegen das sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende Beschleunigungsgebot ist nicht ersichtlich. Dass der ursprünglich für den 02.05.2016 gebuchte Flug storniert werden musste, beruht allein auf der Tatsache, dass der Betroffene am 28.04.2016 einen Asylerstantrag gestellt hat. Verfahrensverzögerungen im Zusammenhang mit der erneuten Vorbereitung der Abschiebung ergeben sich aus der Akte nicht. 5. Schließlich ist auch das notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG erteilt. 6. Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung ist nicht erkennbar. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebungshaft unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Ein solches Mittel ist hier nicht ersichtlich. Allerdings war Abschiebungshaft in Abweichung vom Antrag der Beteiligten zu 2) nicht bis zum 15.06.2016 anzuordnen, sondern lediglich für die Dauer von zunächst 4 Wochen, beginnend mit der Stellung des Asylerstantrags des Betroffenen vom 28.04.2016, mithin bis zum 26.05.2016. Dies folgt aus § 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG, wonach die Abschiebungshaft mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamts endet, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt. Die in § 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG bezeichneten Ausnahmetatbestände, die eine längere Abschiebungshaft rechtfertigen, sind ersichtlich nicht gegeben. Insbesondere liegt eine Entscheidung des BAMF, mit dem der Asylantrag des Betroffenen als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, unstreitig noch nicht vor. Die vorläufige Prognose des BAMF, dass es zu einer Zurückweisung des Antrags als offensichtlich unbegründet kommen werde, ist insoweit rechtlich ohne Belang. 7. Die Beschwerdekammer war schließlich auch nicht gehalten, den Betroffenen persönlich anzuhören. Zwar besteht die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen, die sich aus §§ 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG ergibt, nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht C hat den Betroffenen am 14.04.2016 persönlich angehört und hierüber ein ausführliches Protokoll erstellt. Seitdem ergeben sich zugunsten des Betroffenen keine neuen Erkenntnisse. Dem Betroffenen und seiner im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Bonn bestellten Verfahrensbevollmächtigten wurde zudem schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme im hiesigen Beschwerdeverfahren gegeben, ohne dass eine Stellungnahme erfolgt wäre. Weiterer, neuer Sachvortrag war infolgedessen nicht zu erwarten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.