Es wird festgestellt, dass sich durch den von dem Kläger erklärten Widerruf vom 13.11.2014 die Darlehensverträge mit der Vertragsnummer 60118254 vom 26.08.2013 über nominal 46.000,00 € und zur Vertragsnummer 60130283 vom 26.04.2007 über nominal 90.443,86 € jeweils in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt haben und sich die Beklagte mit der Rückabwicklung spätestens seit dem 30.11.2014 in Annahmeverzug befindet. Ferner wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.171,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vor der Vollstreckung leistet. Tatbestand Der Kläger, Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, begehrt die Rückabwicklung von zwei mit der Beklagten, die ein Kreditinstitut betreibt, geschlossenen Kreditverträgen. Mit Darlehensvertrag Nr. 60118254 vom 26.08.2003 gewährten die Beklagten dem Kläger einen Kredit zum Nennbetrag von 46.000,00 Euro zu einem Nominalzins von 4,350 % und einem Effektivzins von 4,440 % bei Zinsfestschreibung bis zum 31.07.2008. Mit Darlehensvertrag Nr. 60130283 vom 26.04.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Kredit zum Nennbetrag von 90.443,86 € zu einem Nominalzins von 5,250 % und einem Effektivzins von 5,400 % bei einer Zinsfestschreibung bis zum 30.03.2017. Der letztgenannte Darlehensvertrag schloss an den Darlehensvertrag Nr. 60130283 vom 01.09.1997 über einen Nennbetrag von 200.000,00 DM mit einem Zinssatz von nominal 6,35 % p.a. mit einer Zinsfestschreibung bis zum 31.07.2007 an und betraf die aus diesem Vertrag verbleibende Restdarlehensvaluta, für die nach auslaufender Zinsfestschreibung neue Zinskonditionen vereinbart wurden. Sicherheiten stellte der Kläger durch zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden im Grundbuch von I. Beide Darlehnsverträge enthalten Widerrufsbelehrungen, und zwar durch Verbandsvordruck Nr. 191.055.000 in der Fassung aus Oktober 2002 bzw. August 2005. Insoweit wird auf die Vertragsurkunden nebst jeweiliger Widerrufsbelehrung Bezug genommen. Beide Darlehen sind seit 2008 bzw. 2011 getilgt. Unter dem 13.11.2014 erklärte der Kläger den Widerruf der Darlehensverträge und forderte unter Fristsetzung zur Annahme der damit verbundenen Rückabwicklung der Darlehensverträge auf. Dies wies die Beklagte unter dem 29.12.2014 zurück. Der Kläger beglich außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.171,68 Euro. Der Kläger hält den von ihm erklärten Widerruf für fristgerecht, da er über den Fristbeginn angesichts der in den Widerrufsbelehrungen verwendeten Formulierungen „frühestens“ nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei und die verwendeten Widerrufsbelehrungen vom Muster des §§ 14 BGB-InfoV aufgrund der Einfügung von zwei Fußnoten sowie einer Bearbeitung des Gliederungspunktes „finanzierte Geschäfte“ inhaltlich abwichen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass sich durch den von dem Kläger erklärten Widerruf vom 13.11.2014 die Darlehensverträge mit der Vertragsnummer 6018254 vom 26.08.2003 über nominal 46.000,00 Euro und zur Vertragsnummer 60130283 vom 26.04.2007 über nominal 90.443,86 Euro jeweils in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt haben und sich die Beklagte mit der Rückabwicklung spätestens seit dem 30.11.2014 in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, dass hinsichtlich des Darlehensvertrages Nr. 60130283 bereits keine Belehrungspflicht bestanden habe, weil durch diesen zum Ablauf der Zinsfestschreibung lediglich neue Zinskonditionen vereinbart und kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden seien. Insoweit handle es sich um eine so genannte unechte Abschnittsfinanzierung. Weiterhin hält die Beklagte die Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß, da die Formulierung, dass die Widerrufsfrist „… frühestens mit Erhalt dieser Belehrung….“ Beginne, der seinerzeitigen Fassung der Musterwiderrufsbelehrung entspreche. Die klägerseits angeführte Abweichung in Form von Fußnoten hält die Beklagte ebenso wie die Abweichung zum finanzierten Geschäft, die vorliegend gegenstandslos sei, für unschädlich. Darüber hinaus hält die Beklagte ein etwaiges Widerrufsrecht, gemäß § 242 BGB für verwirkt, insbesondere weil, so behauptet die Beklagte, die Motive des Klägers ganz offenkundig rein wirtschaftlicher Natur seien. Wegen des weitergehenden Parteivortrags, insbesondere der angeführten Rechtsauffassungen, wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Insbesondere besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung. Er bezieht sich zulässigerweise – wie von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt – auf das Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach erklärtem Widerruf. Die begehrte Feststellung ist auch zu treffen, weil die Darlehensverträge Nr. 60118254 und Nr. 60130283 durch den Widerruf des Klägers vom 13.11.2014 nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB i.d.F. vom 23.07.2002 (für den Darlehensvertrag vom 26.08.2003) bzw. i.d.F. vom 02.12.2004 (für den Darlehensvertrag vom 26.04.2007) beendet und in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sind. Der Widerruf der jeweiligen Darlehensvertragserklärung ist nicht verfristet, sondern wirksam, weil das Widerrufsrecht des Klägers aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. durch Ablauf der 2-Wochen-Frist nicht erloschen ist. Die dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrungen genügen den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. nicht. Denn eine Belehrung, die sich hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (OLG Hamm v. 20.01.2016, I-31 U 41/15 m.w.N.). Die Beklagte kann sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV (i.d.F. vom 05.08.2002 den Darlehensvertrag vom 26.08.2003 bzw. i.d.F. vom 02.12.2004 für den Darlehensvertrag vom 26.04.2007) berufen. Nach dieser Vorschrift genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F., wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform in der damals gültigen Fassung verwandt worden ist. Entspricht die Belehrung inhaltlich oder in der äußeren Gestaltung nicht vollständig dem Muster, weil der Unternehmer den Text der Belehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a.F. nicht. Dies gilt nach ausdrücklicher Feststellung des OLG Hamm (v. 20.01.2016, I-31 U 41/15) unabhängig vom konkreten Umfang von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen solle. Die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen, gemäß Verbandsvordruck Nr. 191.055.000 i.d.F. von Oktober 2002 bzw. August 2005 weichen von der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der o.g. Fassung in zumindest zwei Punkten ab. Der Überschrift Widerrufsbelehrung wurde entsprechend der im Formular eingefügten Fußnote 1 (Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom…) der Zusatz „zu Darlehensvertrag vom 26.08.2003“ bzw. „zu o. g. Vertrag vom 26.04.2007“ hinzugefügt. Ferner wurde nach dem Passus „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen“ eine Fußnote 2 mit der Erläuterung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ aufgenommen. Jedenfalls die Aufnahme der Fußnote „Bitte im Einzelfall prüfen“ stellt eine inhaltliche Änderung der Musterbelehrung dar und ist nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (v. 20.01.2016, I-31 U 41/15) geeignet, den rechtsunkundigen Verbraucher zu verunsichern, weil der Eindruck erweckt werde, dass nicht in jedem Fall eine Widerrufsfrist von 2 Wochen bestehe, sondern im Einzelfall auch eine abweichende Frist gelten könne. Daher werde der rechtsunkundige Verbraucher durch den von der Beklagten eingefügten Zusatz letztlich über die Widerrufsfrist im Unklaren gelassen. Da die Beklagte in den zur Verfügung gestellten Mustertext inhaltlich eingegriffen hat, kann sie sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass hinsichtlich des Darlehensvertrages 60130283 im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung überhaupt keine Belehrungspflicht bestanden habe. Vielmehr finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB a.F. auf Änderung eines Verbraucherdarlehensvertrages auch dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Dies trifft auf echte Abschnittsfinanzierungen, Novationen und Prolongationen zu, nicht jedoch auf unechte Abschnittsfinanzierungen (OLG Hamm v. 11. 04.2016, I-31 U 41/15). Im vorliegenden Fall war das Ursprungsdarlehen vom 26.08/01.09.1997 zwar grundsätzlich längerfristig angelegt, lediglich die Zinsfestschreibung galt bis zum 31.07.2007. Somit hätte es im Sommer 2007 nur einer partiellen Anpassung der Zinskonditionen im Sinne einer unechten Abschnittsfinanzierung bedurft. Eine solche wurde von den Parteien indes nicht praktiziert. Vielmehr wurde ein vollständig neuer Darlehensvertrag auf einem separaten Formular für die Neubegründung eines Kreditvertrages nebst entsprechender Widerrufsbelehrung abgeschlossen. Dass die Beklagte die Fortführung des Ursprungsdarlehens zu diesem Zeitpunkt im Wege der Novation – und nicht durch eine punktuelle Änderungsvereinbarung – durchführte, kann dem Kläger als Verbraucher nicht zu Lasten reichen. Schließlich entscheidet in einer derartigen Situation das Kreditinstitut nicht nur über die inhaltlichen Vertragsmodalitäten, sondern auch über die Form derer Realisierung. Wenn dafür das Formular für den Neuabschluss eines Kreditvertrages und damit der rechtliche Weg der Novation gewählt wird, dann muss konsequenterweise auch eine Widerrufsbelehrung erfolgen. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße gegen Treue und Glauben, weil der Kläger lediglich aus wirtschaftlichen Motiven den Widerruf erklärt habe. Das Motiv für den Widerruf ist indes grundsätzlich unerheblich (OLG Hamm v. 20.01.2016, I-31 U 41/15). Ebenso liegt nach der Rechtsprechung des OLG Hamm in derartigen Fällen kein Fall der Verwirkung vor. Denn grundsätzlich kann derjenige kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, der die Situation selbst, hier durch eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, herbeigeführt hat. Das gilt unabhängig von den Motiven für den Widerruf. Durch Fristsetzung mit Schreiben vom 13.11.2014 wurde die Beklagte in Annahmeverzug im Sinne von § 293 BGB gesetzt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind aus § 286 Abs. 1 BGB zu erstatten. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 700, 108 Nr. 11, 711 ZPO.