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Urteil

3 O 181/16

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2016:0819.3O181.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um den Fortbestand einer Kapitallebensversicherung nach deren Kündigung im Jahr 2010 durch die T (nachfolgend: Zessionarin). 3 Der Kläger schloss mit Wirkung zum 01.02.1990 bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung (Versicherungsschein-Nr. …) ab, deren Laufzeit am 31.01.2015 enden sollte (vgl. Anlage K1 bzw. BLD1). Mit schriftlichem „Kaufvertrag“ vom 11.02.2010 und dazu geschlossener Nachtragsvereinbarung vom 08./29.04.2016 verkaufte der Kläger alle Rechte aus dieser Versicherung an die Zessionarin für einen Kaufpreis von 79.601,24 €, wobei dieser in 192 gleichbleibenden Raten ausgezahlt werden sollte. Bereits in dem am 11.02.2010 unterzeichneten „Kaufvertrag“ trat der Kläger auch alle Rechte aus der streitgegenständlichen Versicherung bei der Beklagten an die Zessionarin ab. Hatten Kläger und Zessionarin zunächst einen Rückkaufwert von 38.500,00 € unterstellt, so belief sich der tatsächlich später von der Beklagten an die Zessionarin ausgekehrte Betrag auf 39.800,62 €, was zur Nachtragsvereinbarung führte (vgl. insgesamt Anlagen K2 und K3). 4 Mit Schreiben vom 23.02.2010 kündigte die Zessionarin die Versicherung unter Vorlage einer gesonderten Abtretungserklärung einschließlich Anzeigevollmacht (Anlage BLD 3 und BLD4). Mit Schreiben vom 26.03.2010 bestätigte die Beklagte die Kündigung gegenüber der Zessionarin und rechnete die Versicherung gegenüber der Zessionarin ab; der Kläger erhielt darüber ein Schreiben der Beklagten vom 26.03.2010 (Anlage BLD8). 5 Die C stellte mit Bescheid vom 26.05.2014 fest, dass die Zessionarin ein unerlaubtes Einlagengeschäft betreibe und ordnete die Abwicklung desselben an. Über das Vermögen der Zessionarin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 28.07.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. 6 Mit anwaltlichem Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Bestätigung auf, dass ihm sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung Nr. … noch zustünden. Ferner verlangte er Auskunft und Abrechnung über den Rückkaufwert (Anlage K5). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 21.01.2016 ab (Anlage K6). 7 Der Kläger meint, dass die durch die Zessionarin erklärte Kündigung unwirksam sei, weil die Abtretung an diese wegen zweier Gesetzesverstöße nichtig sei. Zum einen handele es sich um Einlagengeschäft, welches die Beklagte mangels der unstreitig nicht erteilten finanzaufsichtsrechtlichen Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG nicht habe tätigen dürfen. Zum anderen habe die Beklagte gegen §§ 2, 3 RDG verstoßen, weil es sich bei der Inkassozession um eine Rechtsdienstleistung handele. 8 Selbst wenn – was der Kläger bestreitet – der Beklagten im Zusammenhang mit der Kündigung der Versicherung und der Auszahlung des Rückkaufswerts der Versicherungsschein vorgelegt worden sei, habe die Leistung an die Zessionarin keine schuldbefreiende Wirkung, da die Beklagte entweder gewusst habe oder grob fahrlässig in Unkenntnis darüber gewesen sei, dass die Abtretung an die Zessionarin unwirksam sei, so dass die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins i.S.v. § 808 Abs. 1 BGB vorliegend unerheblich sei. Gleiches gelte auch für die vom Beklagten angesprochene Wirkung der Abtretungsanzeige nach § 409 BGB – auch diese müsse er, der Kläger, sich nicht entgegenhalten lassen, da einmal die Abtretung wegen Gesetzesverstoßes nichtig sei und dies im Übrigen auch der Beklagten zumindest erkennbar gewesen sei. 9 Der Kläger meint daher, nach wie vor gegenüber der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag anspruchsberechtigt zu sein und begehrt nach Ende der Versicherungslaufzeit die Ablaufleistung. 10 Der Kläger beantragt 11 die Beklagte zu verurteilen, 12 ihm Auskunft zu erteilen über die Höhe der Ablaufleistung, die ihm als Versicherungsnehmer aus der mit der Beklagten als Versicherer geschlossenen Kapitalversicherung mit der Nr. … zusteht, 13 ihm den Betrag in Höhe der Ablaufleistung zu zahlen, über den die Beklagte die Auskunft zu erteilen hat und 14 ihn von der Zahlung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.099,76 € freizustellen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen 17 Sie behauptet, die Zessionarin habe bei der Kündigung die Originalpolice beigefügt, so dass der Kläger die Kündigung jedenfalls mit Rücksicht darauf gegen sich gelten lassen müsse. Im übrigen sei die Abtretung an die Zessionarin auch wirksam. 18 In der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gerichteten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 21 Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag besteht nicht fort, sondern ist durch die Kündigung der Zessionarin vom 23.02.2010 wirksam beendet worden. 22 Die Zessionarin war befugt, die Kündigung auszusprechen. Die zu Grunde liegende Abtretung im Vertrag vom 11.02.2010 ist wirksam. Anhaltspunkte dafür, dass die auf die Abtretung bezogenen Erklärungen des Klägers und der Zessionarin unter Mängeln leiden oder durch die Abtretung gegen die versicherungsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien verstoßen wurde, sind nicht ersichtlich. 23 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Abtretung nicht wegen Gesetzesverstoßes gemäß §§ 134, 139 BGB nichtig, weil der „Kaufvertrag“ und/oder die darin enthaltene Abtretung an die Zessionarin unter Verstoß gegen § 32 KWG bzw. §§ 2, 3 RDG erfolgten. Im Einzelnen: 24 Die Nichtigkeit folgt nicht aus dem Verstoß gegen das Finanzaufsichtsrecht, § 32 Abs. 1 KWG. Zwar ist die genannte Vorschrift entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten verletzt. Denn bei dem Kaufvertrag bzw. Abtretung ist im Ergebnis ein Einlagengeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz. 2 Nr. 1 KWG gegeben, ohne dass die Zessionarin die erforderliche Erlaubnis zur Führung von Einlagengeschäften hatte. Nach der genannten Vorschrift zählt die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht auf zu zahlende Zinsen zu den Bankgeschäften, welcher nach § 32 Abs. 1 KWG nur betreiben darf, wer eine Erlaubnis besitzt. Der Kläger sollte nach den vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen 192 monatliche Raten erhalten, die sich über die Gesamtlaufzeit von 16 Jahren auf das Doppelte des von der Zessionarin vereinnahmten Rückkaufswerts belaufen sollten. Dieser verblieb damit ganz überwiegend für Jahre im Sinne einer Einlage des Klägers bei der Zessionarin, so dass ein Verstoß gegen § 32 KWG zu bejahen ist. 25 Indes führt der genannte Verstoß nicht zur Nichtigkeit des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes. Nicht jeder Gesetzesverstoß hat eine derartige Nichtigkeit zur Folge. Entscheidend sind Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsnorm. 26 Regelmäßig ist für eine aus § 134 BGB folgende Nichtigkeit erforderlich, dass sich das in Rede stehende gesetzliche Verbot gegen beide Vertragsparteien und nicht nur gegen eine Partei richtet (BGH, Urteil vom 19.04.2011 – XI ZR 256/10, Tz. 20, zitiert nach juris); ein nur einseitiger Regelverstoß eines Vertragspartners führt – von Ausnahmefällen abgesehen – nicht zur Unwirksamkeit des Geschäfts (OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2009 – 2 U 111/09, Tz. 16, zitiert nach juris; vgl. auch Palandt/ Ellenberger, 75 Aufl., Rz. 9 zu § 134 BGB m.w.N.) Mit den anerkannten Ausnahmen, etwa bei unzulässiger Rechts- oder Steuerberatung ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar. 27 Vorliegend richtet sich die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG nur an die Zessionarin, nicht aber an deren Vertragspartner, hier den Kläger, wie bereits daraus deutlich wird, dass sich die Strafbarkeit, die sich aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ergibt, nur auf denjenigen bezogen ist, der ohne Erlaubnis Bankgeschäfte betreibt, nicht aber den, der sie in Anspruch nimmt. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung zumindest im Zusammenhang mit anderen Bankgeschäften – nämlich der Übertragung von Kreditverträgen auf eine Nichtbank – entschieden hat, spricht dieser Umstand entscheidend dagegen, § 32 KWG als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB einzuordnen. (BGH, Urteil vom 19.ß42011 – XI ZR 256/10, Tz. 20, zitiert nach juris). 28 Auch vorliegend ist kein Anlass gegeben, § 32 KWG anders einzuordnen; die vom Kläger angesprochenen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 16.01.2013, 332 O 72/12), des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Becshluss vom 11.03.2010, 1 L 271/10) und des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteil vom 11.07.2002, 5 U 182/00) geben dazu keine Veranlassung. 29 Das VG Frankfurt – ihm folgend das LG Hamburg – hat u.a. darauf abgestellt haben, dass der Zweck des Verbotsgesetzes bei Fortgeltung des Vertrages nicht erreicht werden könne, da die Verbote des Kreditwesengesetzes nicht (nur) im Interesse des Anlegerschutzes lägen, sondern auch der Stabilität des Finanzsystems dienten. Das Vertrauen in die Stabilität des Finanzsystems sei aber generell belastet, wenn es zur Disposition der Vertragspartner stünde, die Rechtsgeschäfte trotz fehlender Erlaubnis über einen längeren Zeitraum fortzuführen. Und wäre es den Anlegern möglich, den Betreiber unerlaubter Bankgeschäfte an den eingegangenen Verträgen festzuhalten, so käme dies dem Recht des Anlegers gleich, den Betreiber zu einem verbotenen und strafrechtlich sanktionierten Verhalten gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG zu verpflichten (VG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2010 – 1 L 271/10.F, Tz. 36, zitiert nach juris). Das Landgericht Hamburg hat überdies darauf abgestellt, dass bei einem Verstoß gegen § 32 KWG in Zusammenhang der Abtretung von Versicherungen im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung der Wirksamkeit der Abtretung und damit ggf. einhergehende Rechtsunsicherheit sowie unter Berücksichtigung der Interessen der Versicherungsnehmer die Annahme der zivilrechtlichen Wirksamkeit nicht sachgerecht erscheine (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 16.01.2013 – 332 O 72/12, Tz. 51, zitiert nach juris). 30 Dem ist mit dem Landgericht Gießen (2 O 108/16, Urteil vom 07.06.2016, bislang nicht veröffentlicht, vorgelegt von der Beklagten als Anlage BLD9) entgegenzuhalten, dass die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG nicht die Untersagung von Einlagengeschäften als solchen bezweckt, sondern wendet sich lediglich gegen Unternehmen wendet, die die gesetzlichen Anforderungen des KWG nicht erfüllen. Die Einschätzung, dass sich das Verbot gerade gegen das Einlagengeschäft als solches richtet, überzeugen nicht. Der angeführte denkbare Verlust in das Vertrauen in die Stabilität des Finanzsystems erfordert angesichts der Möglichkeiten der Bankenaufsicht, bei Verstößen gegen die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG nach Maßgabe des § 37 KWG einzuschreiten und die Abwicklung der erlaubniswidrigen Geschäfte anzuordnen, nicht die Nichtigkeit des Geschäfts. Soweit darauf abgestellt wird, dass für den hier gegebenen Fall der Abtretung einer Versicherung in Verbindung mit einem ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäft die Wertung des § 32 KWG als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB eine sachgerechtere Abwicklung ermöglicht, als die sonst übliche Einordnung dieser Norm, erschließen sich der Kammer diese Besonderheiten nicht. Die Rückabwicklung bzw. der Ausgleich evtl. auftretender Schäden ist sachgerecht durchaus auch unter Annahme der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Abtretung der Versicherung möglich; dass diese im vorliegenden Fall aufgrund der Insolvenz der Zessionarin gestört ist, ändert an der generellen Einschätzung nichts. 31 Die Abtretung ist auch nicht als unzulässige Rechtsdienstleistung gemäß § 3 RDG nichtig. Eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG liegt nicht vor. Insbesondere handelt es sich gerade nicht um eine bloße Inkassodienstleistung. Die Zessionarin wurde nicht lediglich treuhänderisch, sondern uneingeschränkt materiell berechtigt. Insofern trifft die Argumentation des Klägers mit dem Hinweis auf eine bloße Inkassozession nicht den vorliegenden Sachverhalt (so auch 2 O 108/16, Urteil vom 07.06.2016, bislang nicht veröffentlicht, vorgelegt von der Beklagten als Anlage BLD9) 32 In Anbetracht der vorstehend ausgeführten Rechtslage kann die Frage einer schuldbefreiende Wirkung der Zahlung der Beklagten in den Zessionarin nach § 808 BGB oder § 409 BGB auf sich beruhen. 33 Mangels Fortbestand des Versicherungsvertrages kann der Kläger auch nicht Ersatz außergerichtliche Rechtsanwaltskosten erfordern, dass er diesen Fortbestand vorgerichtlich durch seinen Prozessbevollmächtigten reklamiert. 34 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.