Beschluss
5 T 307/16
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2016:0923.5T307.16.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 12.09.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 17.08.2016 (11 XIV 46/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 27.09.2016 (23:59 Uhr) dauert.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers veranlassten Kosten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 12.09.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 17.08.2016 (11 XIV 46/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 27.09.2016 (23:59 Uhr) dauert. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers veranlassten Kosten. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste am 29.11.2008 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am 09.05.2011 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ("BAMF") mit Bescheid vom 14.03.2013 abgelehnt. Dem Betroffenen wurde eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens gesetzt. Zugleich wurde die Abschiebung nach Ägypten angeordnet. Der Bescheid ist seit dem 03.04.2013 bestandskräftig, rechtskräftig seit dem 11.03.2015. Insoweit wird Bezug genommen auf das in der Ausländerakte enthaltene Schreiben des BAMF vom 06.11.2015 an den Beteiligte zu 2), sowie die zur Verfahrensakte gereichten Urteile des Verwaltungsberichts Minden vom 13.08.2014 (Az. 10 K 1348/13.A), dem damaligen Prozessbevollmächtigten ausweislich des ebenfalls in der Verfahrensakte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 28.08.2014 zugestellt, und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2013. Der Betroffene, der der Gemeinde M im Kreis H zugewiesen war und sich dort auch zunächst aufhielt, kündigte in der Folge zunächst in einem Schreiben vom 24.11.2015 an, freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen zu wollen. Da der Betroffene zu dem Zeitpunkt nicht mehr über einen gültigen Reisepass verfügte, leitete der Beteiligte zu 2) ein Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren vor dem ägyptischen Generalkonsulat ein. Unter dem 15.03.2016 erteilte die Antragstellerin dem Betroffenen eine befristete Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG für den Zeitraum bis zur Beschaffung der Passersatzpapiere, längstens bis zum 15.09.2016. In dem Anschreiben wurde der Betroffene unter anderem auf folgendes hingewiesen: „Hinweis 1: Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen (§ 50 Abs. 4 AufenthG). Hinweis 2: Wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist, kann bei Verstoß gegen Hinweis 1 auf richterliche Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG).“ Unter dem 12.05.2016 erhielt der Beteiligte zu 2) die Mitteilung, dass das ägyptische Generalkonsulat die Zusage zur Ausstellung eines Passersatzes erteilt habe. Als der Betroffene unter dem 17.05.2016 davon in Kenntnis gesetzt wurde, erklärte dieser gegenüber einem Mitarbeiter des Beteiligten zu 2) nun ausreisen zu wollen, wenn ihm ein Reisepass ausgestellt werde. Mit Passersatzpapieren werde er nicht freiwillig ausreisen. Ein für den 28.07.2016 gebuchter Flug nach Ägypten musste storniert werden, nachdem dem Beteiligten zu 2) unter dem 11.07.2016 mitgeteilt wurde, dass der Betroffene untergetaucht sei. Bereits seit Mai habe er sich nicht mehr beim Sozialamt gemeldet. Sein Zimmer in der Unterkunft sei leer gewesen. Daraufhin wurde der Betroffene am 11.07.2016 rückwirkend zum 01.05.2016 nach unbekannt abgemeldet. Nach eigenem Bekunden hat sich der Betroffene im Zeitraum vom 29.06.2016 bis zum 14.07.2016 in E aufgehalten, ohne zuvor den Beteiligte zu 2) hiervon unterrichtet zu haben. Nachdem der Betroffene am 20.07.2016 gegenüber dem Beteiligten zu 2) mitgeteilt hatte, wieder in M zu sein, wurde der Betroffene am 21.07.2016 in Gewahrsam genommen. Das Amtsgericht Gütersloh hat den Betroffenen aufgrund des Haftantrags des Beteiligten zu 2) vom 21.07.2016 an dem Tag im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache persönlich angehört und mit Beschluss gleichen Datums die Sicherungshaft gegen dem Betroffenen bis längstens zum 18.08.2016 angeordnet. Hinsichtlich der Begründung des Haftantrags, dem Ergebnis der persönlichen Anhörung und der Begründung des Beschlusses im Einzelnen wird Bezug genommen auf Bl. 1 – 13 d. A. Die Sicherungshaft wird in der UfA C vollzogen. Aufgrund akuter Eigengefährdung wegen verweigerter Nahrungsaufnahme befand sich der Betroffene vom 26.07.2016 – 03.08.2016 auf der Grundlage des PsychKG NRW in der LWL-Klinik Q. Mit Beschluss vom 03.08.2016 hat das Amtsgericht Gütersloh das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn abgegeben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 08.08.2016 übernommen hat. Unter dem 08.08.2016 hat der Betroffene einen Asylfolgeantrag gem. § 14 Abs. 2 AsylG aus der Haft heraus gestellt, welcher mit Entscheidung des BAMF vom 10.08.2016, dem Betroffenen unter dem 11.08.2016 zugestellt, als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Die für den 12.08.2016 geplante Abschiebung des Betroffenen konnte nicht durchgeführt werden, da sich der Betroffene dieser durch Widerstand widersetzt hat. Unter dem 15.08.2016 hat der Beteiligte zu 2) einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft, gestellt, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 33 – 37 und 46 d. A. Bezug genommen wird. Das Amtsgericht Paderborn hat den Betroffenen im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache am 17.08.2016 persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf Bl. 48 – 50 d. A. Bezug genommen. Mit Beschluss vom 17.08.2016 hat das Amtsgericht Paderborn die Sicherungshaft längstens bis zum 10.10.2016 angeordnet. Hinsichtlich der Begründung wird Bezug genommen auf Bl. 51 – 56 d. A. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.09.2016 Beschwerde eingelegt und unter dem 21.09.2016 begründet. Hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen wird auf Bl. 69 – 73 d. A. Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.09.2016 im Kostenpunkt abgeholfen und angeordnet, dass von der Erhebung von Dolmetscherkosten abgesehen wird. Im Übrigen hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat den Betroffenen im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung im Übrigen wird auf das Protokoll zur nichtöffentlichen Anhörung vom 23.09.2016 Bezug genommen. Die Ausländerakte des Kreises H – Abteilung Ordnung Ausländerbehörde – 2.1.2-4 - lag im Anhörungstermin im Original vor. Auf diese wird ebenfalls Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist gem. §§ 58, 62, 429 Abs. 1 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, hat in der Sache jedoch überwiegend keinen Erfolg. 1. Das Amtsgericht Paderborn war für die Entscheidung über die Haftverlängerung zuständig. Denn das Amtsgericht Gütersloh hat das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss vom 08.08.2016 gem. §§ 106 Abs. 2 AufenthG, 4 S. 1 FamFG an das Amtsgericht Paderborn, das Gericht in dessen Bezirk die Ufa C liegt, abgegeben. Der Betroffene hatte Gelegenheit zu diesem Gesichtspunkt in der persönlichen Anhörung vor der Kammer Stellung zu nehmen. 2. Die sachliche Zuständigkeit des Beteiligten zu 2) folgt aus § 71 AufenthG, die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 4 OBG-NW. Der letzte bekannte Aufenthalt des Betroffenen war in M, Kreis H. Dorthin ist der Betroffene nach eigenen Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung vor der Kammer zugewiesen worden. 3. Auch im Übrigen ist der Verlängerungshaftantrag des Beteiligten zu 2) zulässig. Diese Voraussetzung hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ein vollständiger Antrag liegt vor. Nach Ansicht der Kammer ist der Haftantrag gemäß § 417 Abs. 2 S. 1 FamFG hinreichend begründet worden. Erforderlich sind insoweit neben Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebevoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zur der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Entsprechend ausreichende Darlegungen sind im Erstantrag vom 21.07.2016, auf den der Beteiligte zu 2) Bezug genommen hat und im Haftverlängerungsantrag vom 15.08.2016 enthalten. Im vorliegenden Fall wird die Identität des Betroffenen benannt und der letzte Wohnsitz in M als Aufenthaltsort (vgl. Bl. 1 d. A.). Der Beteiligte zu 2) macht hinreichend deutlich, dass Sicherungshaft beantragt wird. Der Antrag enthält zudem ausreichende Angaben in Bezug auf die Erforderlichkeit und die Dauer der Freiheitsentziehung und die Verlassenspflicht des Betroffenen. Es wird im Einzelnen ausgeführt, dass der Asylantrag mit Bescheid vom 14.03.2013, rechtskräftig seit dem 11.03.2015 abgewiesen und dem Betroffenen die Abschiebung nach Ägypten angedroht worden ist. Ferner hat der Beteiligte zu 2) ausgeführt, dass ein aus der Haft heraus gestellter Asylfolgeantrag nach Mitteilung des BAMF vom 10.08.2016 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG nicht durchgeführt werde. Nach Mitteilung des Betroffenen, freiwillig ausreisen zu wollen wurde diesem die Gelegenheit gegeben freiwillig auszureisen. Dem kam er hingegen nicht nach. Vielmehr hat der Beteiligte zu 2) dargelegt, dass der Betroffene am 17.05.2016, fernmündlich gegenüber dem Beteiligten zu 2) die freiwillige Ausreise nur mit einem Passersatzpapier verweigert hat. Weil der Betroffene nach Mitteilung des Sozialamtes vom 11.07.2016 sich dort seit Mai 2016 nicht mehr gemeldet habe, sein Zimmer in der Unterkunft leer war und daraufhin von Amts wegen abgemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben werden musste und ferner nach Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) L der Betroffene die beschafften Passersatzpapiere persönlich bei der Botschaft zuvor hätte abholen müssen, habe, weil der Betroffene aufgrund des beschriebenen Verhaltens untergetaucht sei, ein für den 28.07.2016 gebuchter Flug abgesagt werden müssen. Da die Ausreisefrist abgelaufen und der Betroffene auch einen Aufenthalt in E zwischen dem 29.06.2016 – 14.07.2016 nicht mitgeteilt habe, seien die Voraussetzungen gem. § 62 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG erfüllt. Ebenso seien die Voraussetzungen der §§ 62 Abs. 3 Ziffer 5 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 14 Ziffer 5 AufenthG erfüllt, nachdem der Betroffene erklärt habe, auf keinen Fall nach Ägypten mit einem Passersatzpapier zurückkehren zu wollen. Nachdem der Betroffene durch sein Verhalten im Rahmen der geplanten Abschiebung am 12.08.2016 die Abschiebung vereitelt habe, seien die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Ziffer 4 AufenthG erfüllt und es werde eine weitere Bearbeitungszeit von bis zu acht Wochen benötigt. Dies hänge damit zusammen, dass ein neuer Flug gebucht werden müsse, wobei die Dauer der Vorlaufzeit nach Auskunft der Zentrale für Flugabschiebung (ZFA) L für einen Flug mit Sicherheitsbegleitung durch die Bundespolizei aktuell 6-8 Wochen betrage. Schon an dem Tag der Antragstellung sei keine Flugbuchung mit Begleitung bis Mitte September mehr möglich. Die ZFA benötige aktuell für die Bearbeitung einer erneuten Buchung 4-5 Werktage. Ferner benötige man nach der Buchung noch 3 Wochen Vorlaufzeit, um das Passersatzpapier bei ägyptischen Botschaften abrufen zu können. Die Zusage zur Ausstellung durch die ägyptische Botschaft bestehe nach wie vor. Der Beteiligte zu 2) hat zudem hinreichende Angaben und Ausführungen zu den Voraussetzungen und der Durchführbarkeit der Abschiebung gem. §§ 58, 59 AufenthG gemacht. Der Beteiligte zu 2) hat im Einzelnen aufgeführt, dass der Betroffene zunächst zur freiwilligen Ausreise aufgefordert wurde und im Anschluss das Abschiebungsverfahren eingeleitet wurde. Der notwendige Zeitrahmen wurde unter Darstellung des Procedere erläutert und hat sich letztlich auch bestätigt, was daraus ersichtlich ist, dass für den 28.07.2016 ein erster Flug und ein Folgeflug für den 12.08.2016 gebucht werden konnte. Ferner wird im Einzelnen ausgeführt, warum die der zweite Abschiebeversuch am 12.08.2016 scheiterte. Daraus lässt sich auch die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ableiten. Letztlich hat der Beteiligte zu 2) auch dargelegt, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gem. § 72 Abs. 4 AufenthG nicht erforderlich ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 21.07.2016 (Bl. 1 - 5 d. A.) und den Haftverlängerungsantrag vom 15.08.2016 (Bl. 33-37 und 46 d. A.) Bezug genommen. 4. Der Betroffene ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da er nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt. Sein Asylantrag ist durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.03.2013, bestandskräftig seit dem 03.04.2013, als unzulässig abgelehnt worden. Die von dem Betroffenen gegen den Bescheid erhobene Klage ist mit Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13.08.2014 abgewiesen worden. Rechtskraft ist am 11.03.2015 eingetreten, ausweislich des in der Akte befindlichen amtlichen Schreibens des BAMF vom 06.11.2015 an den Beteiligten zu 2) und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2013, mit dem der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13.08.2014 abgelehnt wurde. Ausweislich des zur Verfahrensakte gereichten Empfangsbekenntnisses ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden den seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zugestellt worden. Der Betroffene kann deshalb nicht damit gehört werden, ihm sei eine Ausreispflicht nicht bekannt gewesen. Spätestens im Zeitpunkt der Beantragung der Sicherungshaft unter dem 21.07.2016 hat der Betroffene aber auch tatsächlich Kenntnis von der Ausreisepflicht erlangt, so dass die Beschwerde in diesem Punkt ohne Erfolg bleibt. Die Ausreispflicht ist zudem vollziehbar gem. § 58 Abs. 1 AufenthG. Eine mit Bescheid des BAMF vom 14.03.2013 gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist abgelaufen. Zudem ist eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht vor dem Hintergrund des vergangenen Verhaltens des Betroffenen nicht gesichert. Selbst wenn er in der Anhörung vor dem Amtsgericht und auch im Rahmen der Anhörung vor der Kammer mitgeteilt hat, freiwillig ausreisen zu wollen, kann diesem Bekunden vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen kein Glauben geschenkt werden. Abschiebungshindernisse im Sinne von §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere steht einer Abschiebung nicht die dem Betroffenen unter dem 15.03.2016 erteilte Duldung entgegen. Denn zum einen ist diese mit dem Wegfall der die Abschiebung hindernden Gründe gegenstandslos geworden, da die fehlenden Passersatzpapiere mittlerweile vorliegen(vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.1976 – Az. 15 W 325/76). Zum anderen war die Duldung längstens bis zum 15.09.2016 befristet und ist im Zeitpunkt der Entscheidung damit durch Zeitablauf entfallen. Die Angaben des Betroffenen zu einer möglichen Verfolgung und Gefahr der Inhaftierung wegen Zugehörigkeit zur politischen Opposition sind zu pauschal und unkonkret, um in diesem Zusammenhang ein Abschiebehindernis begründen zu können. Der Abschiebung steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass der Betroffene unter dem 08.08.2016 einen Asylfolgeantrag und einen Antrag auf Abänderung des Bescheides gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gestellt hat. Denn gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG darf eine Abschiebung erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes erfolgen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegen, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Im vorliegenden Fall hat das BAMF ausweislich der Ausländerakte des Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 10.08.2016 allerdings mitgeteilt, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde. Mit Bescheid des BAMF vom 10.08.2016, dem Betroffenen ausweislich des in der Ausländerakte enthaltenen Empfangsbekenntnisses am 11.08.2016 zugegangen, ist der Antrag u. a. mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG und der des § 60 Abs. 5, 7 AufenthG als unzulässig abgelehnt worden. Im Übrigen folgt aus § 14 Abs. 3 S. 1, Nr. 5 AsylG, dass die Asylantragstellung in den Fällen des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegensteht. So liegt der Fall hier. Denn der Betroffene befindet sich in Sicherungshaft in der UfA C und hat den Asylantrag aus der Haft heraus an das Bundesamt gestellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegen auch Haftgründe im Sinne des § 62 Abs. 3 AufenthG vor. Zunächst besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Ein Aufenthaltswechsel im Sinne der Vorschrift liegt insoweit auch vor, wenn der Ausländer zwar eine feste Wohnung hat, den Bezirk der Ausländerbehörde aber für mehr als drei Tage verlässt (vgl. Erbs/Kohlhaas/Senge, AufenthaltsG, 208 EL Mai 2016, § 62 Rn. 11). Unabhängig von der Frage, ob der Betroffene sein Zimmer in der Unterkunft aufgegeben hatte oder nicht, hat er sich bereits nach eigenen Angaben zwischen dem 29.06.2016 bis zum 14.07.2016 in E und damit für mehr als drei Tage außerhalb des Bezirks des Beteiligten zu 2) aufgehalten, dies zudem, ohne den Beteiligte zu 2) davon in Kenntnis zu setzen. Über die ihn bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes gegenüber dem Beteiligten zu 2) obliegenden Informationspflichten ist der Betroffene mit Schreiben vom 09.02.2016, welches er ausweislich des in der Ausländerakte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 17.02.2016 erhalten hat, hingewiesen worden. Der nicht mitgeteilte Aufenthaltswechsel erfolgte überdies während des dem Betroffenen bekannten laufenden Rückführungsverfahrens und im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem von dem Beteiligten zu 2) gebuchten Flug. Daneben besteht auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Vorliegend hat der Betroffene durch sein Verhalten deutlich gemacht, dass er sich einer Abschiebung entziehen will (§ 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG). Denn nach Ansicht der Kammer begründen die Umstände, dass der Betroffene ausweislich der Mitteilung des Beteiligten zu 2) unter dem 17.05.2016 mitgeteilt habe, dass er ohne Pass und nur mit einem Passersatzpapier nicht freiwillig ausreisen werde, und sich kurze Zeit später ohne Mitteilung gegenüber dem Beteiligten zu 2) nach E begeben hat sowie bei dem weiteren Flugtermin am 12.08.2016 aktiven körperlichen Widerstand gegen die Abschiebung leistete, worauf der Flugkapitän die Mitnahme des Betroffenen verweigerte und die Abschiebung scheiterte, die ernstliche Befürchtung, dass sich der Betroffene seiner Abschiebung entziehen werde. Soweit der Betroffene vorbringt, er habe keinen Widerstand geleistet sondern lediglich sein Mobiltelefon verlangt, habe nicht in Begleitung in das Flugzeug steigen und lediglich nicht zwangsweise abgeschoben werden wollen, kann die Kammer dem unter Berücksichtigung der Angaben des Beteiligten zu 2) nicht folgen. Aus der Einlassung ergibt sich jedoch unabhängig von der Frage des Vorhandenseins eines Mobiltelefons, dass der Betroffene nicht bereit war, mit der vorgesehenen Begleitung in das Flugzeug zu steigen, womit er sich der vorgesehenen Verfahrensweise ohne Angaben von Gründen widersetzt hat. In der persönlichen Anhörung hat der Betroffene insoweit noch einmal zum Ausdruck gebracht, zwar freiwillig fliegen zu wollen, allerdings nicht ohne seinen Pass, weil er bei einer Einreise nur mit einem Ersatzpapier als zwangsweise abgeschoben gelte und dann im Ägypten inhaftiert werde. Dem insoweit bekundeten freiwilligen Ausreisewillen kann die Kammer aber auch in diesem Zusammenhang nicht folgen. Denn nach Mitteilung der für den Flug unter anderem zuständigen ZAB C zähle der Pass zu den persönlichen Gegenständen. Der Pass wäre dem Betroffenen bei der Landung zusammen mit dem Passersatzpapier ausgehändigt worden. Dies wäre auch schon am 12.08.2016 so erfolgt. Gleichwohl hat der Betroffene die Flugteilnahme verweigert. Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer dem Amtsgericht auch darin, dass zudem der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG besteht. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist ein Verstoß des Beteiligten zu 2) gegen das sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende Beschleunigungsgebot nicht ersichtlich. Dass der ursprünglich für den 12.08.2016 gebuchte Flug storniert werden musste, beruht allein auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Abschiebung verhindert hat. Verfahrensverzögerungen im Zusammenhang mit der erneuten Vorbereitung der Abschiebung ergeben sich aus der Akte nicht. Vielmehr wird aus der Ausländerakte deutlich, dass der Beteiligte zu 2) unmittelbar im Anschluss mit der Vorbereitung eines weiteren Termins begonnen hat. Es bestand unmittelbar telefonischer Kontakt mit der ZFA L über eine erneute Flugbuchung (Bl. 46 d. A.), nachdem die Bundespolizei dem Beteiligten zu 2) am 12.08.2016 mitgeteilt hatte, dass die Abschiebung gescheitert sei. Daraufhin hat der Beteiligte zu 2) am 15.08.2016 einen Haftverlängerungsantrag und am 17.08.2016 ein Ersuchen um Verlängerung des Haftplatzes in C gestellt. Am 23.08.2016 erfolgte eine Flugbestätigung für das jetzige Abschiebedatum. Ebenfalls an dem Tag wurde die Ausstellung entsprechender Passersatzpapiere über die ZAB L beantragt. Diese Papiere liegen vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die ZFA 4-5 Werktage benötigt um einen Flug zu buchen, denn neben dem reinen Buchungsakt ist der im Rahmen der Durchführung des Amtshilfeersuchens anfallende administrative Aufwand, der bei der Beteiligung mehrerer Behörden im Rahmen der Organisation eines durch Beamte der Bundespolizei begleiteten Fluges entsteht, zu berücksichtigen. Nach alledem wird deutlich, dass das Verfahren mit der gebotenen Eile durchgeführt worden ist. Eines Einvernehmens der Staatsanwaltschaft bedurfte es nicht. Die Anordnung der Verlängerung der Haft durch das Amtsgericht überschreitet auch einen Zeitraum von drei Monaten nicht. Die Erstanordnung erfolgte am 21.07.2016; die verlängerte Haftanordnung endet am 10.10.2016. Insoweit hat sich die zu treffende Prognoseentscheidung im Sinne des § 62 Abs. 3 AufenthG bestätigt, deren Einzelheiten der Beteiligte zu 2) in den Haftanträgen vom 21.07.2016 und 15.08.2016 im Einzelnen dargelegt hat – die Dauer für einen Flug mit Sicherheitsbegleitung durch die Bundespolizei habe aktuell 6-8 Wochen Vorlaufzeit, es sei bereits am 15.08.2016 keine Flugbuchung bis Mitte September mehr möglich, die Bearbeitungszeit der ZFA für einen neuen Flug betrage 4-5 Werktage, man benötige nach der Flugbuchung 3 Wochen Vorlaufzeit, um das Passersatzpapier bei ägyptischen Botschaften abrufen zu können - und durch das Amtsgericht gewürdigt wurden, da ein entsprechender Flug bereits für den 26.09.2016 gebucht werden konnte. Die in dem Haftverlängerungsantrag beantragte Dauer von nunmehr 8 Wochen begegnet entgegen der Ansicht der Beschwerde vor den Hintergrund keinen Bedenken, dass nach Scheitern des Abschiebetermins am 11.08.2016, neben der Beschaffung eines neuen Passersatzpapieres ein neuer Flug gebucht werden musste, wobei im Gegensatz zur erstmaligen Haftanordnung nunmehr bereits bei der Flugterminierung – und nicht nach bereits erfolgter Buchung - ein durch Beamte der Bundespolizei begleiteter und ärztlich überwachter Flug gebucht und koordiniert werden musste und nach Mitteilung des Beteiligten zu 2) bereits am 15.08.2016 zeitnahe Flugkontingente bereits bis Mitte September erschöpft waren. Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung ist nicht erkennbar. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebungshaft unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist ein solches Mittel hier nicht ersichtlich. Insbesondere hält die Kammer eine Meldeauflage und Erhebung einer Kaution nicht für ausreichend. Denn der Beschwerdeführer hat hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass eine freiwillige Ausreise nicht in Betracht kommt. Durch die Verletzung seiner Mitteilungspflichten gegenüber dem Beteiligten zu 2) und sein weiteres Verhalten ist ausreichend belegt, dass ohne entsprechende Haftanordnung mit einem erneuten Untertauchen des Beschwerdeführers zu rechnen ist. Soweit der Betroffene im Anhörungstermin am 17.08.2016 bekundet hat, dass er freiwillig ausreisen wolle, kann dieser Bekundung angesichts des vergangenen Verhaltens nicht als verlässlich gewertet werden, insbesondere angesichts des nach wie vor aufrechterhaltenen Standpunktes, ohne einen neuen Personalausweis nicht ausreisen zu wollen wobei ihm bekannt ist, dass die ägyptische Botschaft eine Neuausstellung abgelehnt hat. Eine nachvollziehbare Begründung für seinen Standpunkt hat der Betroffene auch im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht mitgeteilt. Aufgrund des nunmehr bereits auf den 26.09.2016 gebuchten Flug war die Haftdauer allerdings angemessen und wie tenoriert zu verkürzen. Sofern die Beschwerde anführt, dass es keine ausreichende Verständigung zwischen den Betroffenen und dem Dolmetscher bei der amtsgerichtlichen Anhörung gegeben habe, bleibt auch dieser Einwand angesichts der umfangreichen und detaillierten protokollierten Angaben des Betroffenen im Rahmen der amtsgerichtlichen Anhörung ohne Erfolg. Geladen war dort ein Dolmetscher für die arabische Sprache. Auch in der Anhörung vor der Kammer war ein Dolmetscher für die arabische Sprache geladen, wobei sich die Kammer davon überzeugen konnte, dass eine ausreichende Verständigung zwischen Dolmetscher und dem Betroffen möglich war. Letztlich ist auch das weitere Verfahren des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Der Betroffene wurde persönlich angehört, Haftverlängerungsantrag und Entscheidung wurden ihm bekanntgegeben und vorsorglich übersetzt. Über die Möglichkeit der Benachrichtigung der ägyptischen Botschaft wurde er informiert. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Anhörung nichtöffentlich zu erfolgen hat, nicht zu beanstanden, dass bei der Anhörung die Herren K und F anwesend waren. Die Kammer kann unter den gegebenen Umständen eine Verletzung des § 170 GVG nicht erkennen. Sinn und Zweck der Vorschrift, die auch in Anhörungen im Rahmen von Abschiebehaftanhörungen Anwendung findet ist, dass damit dem schutzwürdigen Interesse der Beteiligten Rechnung getragen wird, Angelegenheiten aus dem sensiblen Bereich ihrer Privatsphäre in möglichst diskreter Form, d. h. unter weitest möglichem Ausschluss unbeteiligter Dritter zu erörtern (vgl. Münchener Kommentar/Zimmermann, 4. Auflage 2013, § 170 Rn. 1). Bei den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Personen handelt es sich als Mitarbeiter der Zentralen Ausländerbehörde C, die im Wege der Amtshilfe die Durchführung der Anhörung durch den Transport und Begleitung sichergestellt haben, um Beteiligte, die im Übrigen mit dem Verfahren vertraut waren und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, so dass eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen nicht erkennbar ist. Nach alledem war die Beschwerde wie tenoriert zu entscheidden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG; die Wertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Paderborn, 23.09.20165. Zivilkammer - 2. Instanz