Urteil
3 O 237/16
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2016:1221.3O237.16.00
3mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Gegenstand des Rechtsstreits sind weitere Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der Beschädigung eines Mittelspannungskabels nebst Steuerungskabel. Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, welches im Stadtgebiet C das in ihrem Eigentum stehende Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern unterhält. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, welches sich unter anderem mit Erdbau, Wegebau, Tief-, Straßen- und Kanalbau befasst. Anlässlich von Tiefbauarbeiten beschädigte die Beklagte im Bereich L 5 am 16.05.2014 um 11:51 Uhr ein in einer Tiefe von einem Meter verlegtes 20.000 Volt Mittelspannungskabel nebst Steuerkabel der Klägerin. Die Arbeiten sind seitens der Beklagten durchgeführt worden, ohne der Klägerin Mitteilung zu machen, ohne einen Kabelleitplan anzufordern und ohne sich vor Ort einweisen zu lassen. Die Haftung der Beklagten hinsichtlich der entstandenen Sachschäden ist unstreitig. Der Wiederherstellungsschaden ist seitens der Beklagten reguliert worden. Mit Schreiben vom 04.11.2015 stellte die Klägerin der Beklagten einen weiteren Schaden in Form des entgangenen Gewinns in Höhe von 13.498,71 € in Rechnung. Sie forderte die Beklagte des Weiteren mit Schreiben vom gleichen Tag zur Zahlung bis zum 18.11.2015 auf. Weitere Zahlungsaufforderungen folgten am 15.01.2016 mit Frist bis zum 15.02.2016 und am 04.03.2016 mit Frist bis zum 18.03.2016. Mit Schreiben vom 14.03.2016 lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten eine Regulierung ab. Die Klägerin behauptet, dass der durch die Beklagte verursachte Schaden zu einem Spannungsausfall in den Orten C, E, E, C, C, F und C mit den jeweils betroffenen Ortsnetzstationen geführt habe. Ihr, der Klägerin, sei es gelungen, die Versorgung der Kunden im Bereich der Nieder- und Mittelspannung zeitnah durch mittelspannungsseitige Netzumschaltung wiederherzustellen. Im ersten Bereich der Ortsnetzstationen seien 23 Stationen von ihr und 2 Kundenstationen für 11 Minuten betroffen gewesen, im zweiten Bereich 11 Stationen von ihr und 3 Kundenstationen für 56 Minuten und im dritten Bereich zwei ihrer Stationen mit einer Stunde und zwei Minuten. Die Klägerin behauptet weiter, dass durch die Versorgungsunterbrechung die Qualität des Netzes von der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde nunmehr schlechter bewertet werde. Von dieser werde eine unternehmensindividuelle Erlösobergrenze festgesetzt. Stromnetzbetreiber, wie die Klägerin, enthielten in Abhängigkeit ihrer Netzzuverlässigkeit Zu- oder Abschläge auf die genannte Erlösobergrenze. Dabei würden sämtliche Versorgungsunterbrechungen seitens der Bundesnetzagentur erfasst und berücksichtigt, gleich ob seitens des Betreibers verschuldet oder unverschuldet. Auch die diesseitige Störung sei übermittelt worden. Aufgrund der Beschädigung durch die Beklagte und der daraus folgenden Unterbrechung, werde sie, die Klägerin, aufgrund der erfolgten Abwertung in den Jahren 2017 und 2018 nur geringere Nutzungsentgelte erheben können. Wegen der konkreten Berechnung des Schadens wird auf Blatt 6 der Akte Bezug genommen; hilfsweise sei festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller entstandenen Schäden verpflichtet sei. Der geltend gemachte Schaden werde auch vom Schutzzweck der Norm des § 823 Abs. 1 BGB erfasst. Es handele sich nicht um einen reinen Vermögensschaden, sondern um einen Sachfolgeschaden, dem eine Beschädigung des Eigentums vorausgegangen sei. Es bestehe damit ein direkter Zusammenhang zwischen dem reinen Sachschaden und dem mittelbaren Schaden aus der Eigentumsverletzung. Der Schaden sei der Beklagten auch zuzurechnen. Die durch die Sachbeschädigung verursachte Versorgungsstörung bedinge den Malus in Gestalt der weniger erzielten Erlöse. Der Zinsanspruch ergebe sich aus Verzug. Dieser sei spätestens 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung, jedenfalls aber nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist zum 18.11.2015 eingetreten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.498,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2015 zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des aufgrund verschlechterter Netzqualität entstehenden Schadens für den Zeitraum 2017 und 2018 aufgrund der Beschädigung vom 16.05.2014 an dem 20 kV Mittelspannungskabel im Bereich L 5 in C verpflichtet ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet zunächst mit Nichtwissen, dass der verursachte Schaden in den genannten Orten zu einem Spannungsausfall geführt habe. Sie bestreitet auch Dauer und Umfang der jeweiligen Unterbrechungen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Qualität des Netzes tatsächlich schlechter bewertet worden und diese auf den von der Beklagten verursachten Schaden zurückzuführen ist. Sie bestreitet des Weiteren mit Nichtwissen, dass sich der Schaden auf die genannte Höhe beläuft; es fehle zudem auch an einem Eintritt des Schadens zum jetzigen Zeitpunkt. Die Beklagte meint, dass die Voraussetzungen der Haftung gemäß § 823 BGB nicht gegeben seien. Bei der Feststellung, ob ein kausaler Schaden gegeben sei, komme es auch darauf an, ob zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem Schaden ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe; dies sei vorliegend nicht der Fall. Sinn und Zweck der vorliegend zu betrachtenden Anreizregulierungsverordnung lägen im wirtschaftspolitischen Bereich. Das in § 823 Abs. 1 BGB normierte Verbot der Eigentumsverletzung bezwecke jedoch nicht, dass ein in seinem Eigentum Geschädigter im Rahmen eines regulierten Marktes wirtschaftspolitisch motivierte Erlösezuschläge erhalte. Auch werde das Ziel der Anreizregulierungsverordnung – Sicherstellung einer funktionierenden und verlässlichen Stromversorgung – nicht mehr erreicht, weil es an einem Anreiz fehle, wenn der Netzbetreiber stattdessen auf die Schädiger zurückgreifen könne. Im Ergebnis diene die Anreizregulierungsverordnung damit den Endverbrauchern und nicht den Energieunternehmen. Bei der Schaffung des § 823 Abs. 1 BGB habe der Gesetzgeber zudem nicht das Ziel verfolgt, einen etwaigen Abschlag auf Erlösobergrenzen tatsächlich dem Schädiger einer Stromleitung aufzubürden. Auch sei der Eintritt der negativen Folgen im Rahmen des Bonus / Malus Systems der Anreizregulierungsverordnung für denjenigen, der Stromleitungen beschädigt, in keiner Weise vorhersehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. A) Die Klage ist zulässig. Die Beklagte hat durch Stellung des Klageabweisungsantrags in die Klageerweiterung eingewilligt, 263 ZPO. Ferner liegt das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO vor. B) Die Klage ist jedoch unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des mit der geltend gemachten Betrages nebst Zinsen gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB. Insofern fehlt es – unabhängig von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – an einem Eintritt des geltend gemachten Schadens. Nach den Ausführungen der Terminsvertreter der Klägerin werden Stromunterbrechungen aus dem Jahr 2014 erst in den Bescheiden der Bundesnetzagentur über die Gewährung eines Bonus bzw. eines Malus für die Jahre 2017 und 2018 berücksichtigt. Ein solcher Schaden ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin derzeit nicht berechenbar, da letztlich solche Umstände wie Kappungsgrenzen in einer allgemein durchgeführten Berechnung keine Berücksichtigung finden können. II. Der Klägerin steht auch der hilfsweise begehrte Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des aufgrund verschlechterter Netzqualität entstehenden Schadens verpflichtet ist, nicht zu. Insofern kann auch hier dahingestellt bleiben, ob tatsächlich eine Stromunterbrechung erfolgt ist, welche zu einem Spannungsausfall geführt hat; es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zum möglichen Schaden. Eine Ersatzpflicht besteht grundsätzlich nur dann und nur insoweit, als der Eintritt des Schadens eine kausale Folge des schädigenden Ereignisses bzw. Verhaltens ist. Zwischen beiden muss ein Kausalzusammenhang im folgenden Sinne gegeben sein: zwischen dem schädigenden Ereignis / Verhalten und der Verletzung des gesetzlich geschützten Rechtsguts (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der eingetretenen Rechtsgutsverletzung und dem entstandenen Schaden (haftungsausfüllende Kausalität). Für die haftungsbegründende Kausalität kommt es nicht darauf an, ob irgendein reales Verhalten des Schädigers die Rechtsgutsverletzung verursacht hat, sondern ob die Rechtsgutsverletzung auf der Pflichtverletzung beruht, sie also bei sorgfaltsgemäßem Handeln nicht eingetreten wäre (vgl. Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, § 823 Rdnr. 57). Die haftungsausfüllende Kausalität ist gegeben, wenn das schädigende Ereignis für die konkrete Schadensfolge kausal ist (Grüneberg in Palandt, Kommentar zum BGB, Vorb v § 249 Rdnr. 24). In jedem Falle muss das Handeln im naturwissenschaftlichen Sinne letzten Endes ursächlich für den Schaden geworden sein (so Förster in Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, § 823 Rdnr. 256). Nach der Äquivalenztheorie ist für ein bestimmtes Ereignis bzw. Ergebnis jede einzelne Bedingung ursächlich, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt – sog. conditio sine qua non Formel (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.05.1951, I ZR 106/50). Um den durch die Äquivalenztheorie zu weit gezogenen Kreis der Ursachen im Zivilrecht auf ein vernünftiges Maß zu beschränken ist eine Eingrenzung erfolgt; nach der Adäquanztheorie ist ein Ursachenzusammenhang gegeben, wenn ein Verhalten oder ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge ganz außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet war (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.04.2002, VI ZR 227/01). Der Bundesgerichtshof hat zudem Letztere um ein eigenständiges neues Kriterium der Haftungsbegrenzung ergänzt, wonach im Rahme einer wertenden Beurteilung der Schutzzweck oder Schutzbereich der haftungsbegründenden Norm zu ermitteln ist. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist Die Schadensersatzpflicht hängt zum einen davon ab, ob das übertretene Gesetz überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte gegebenenfalls zu dem geschützten Personenkreis gehört. Zum anderen muss geprüft werden, ob die Verbotsnorm das verletzte Rechtsgut schützen soll. Schließlich muss die Verbotsnorm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; der geltend gemachte Schaden muss also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 14.03.2006, X ZR 46/04). Je unwahrscheinlicher der Schadeneintritt ist, umso weniger kann angenommen werden, dass die verletzte Norm auch diesen Schaden vermeiden will (so OLG Hamm, Urteil vom 14.02.1984, 27 U 325/83; vgl. insgesamt auch Ebert in Erman, Kommentar zum BGB, Vorb. zu §§ 249 – 253 Rdnr. 28ff). § 823 BGB, auf den sich die Klägerin in erster Linie stützt, schützt im vorliegenden Fall das Eigentum. Diese Bestimmungen wollen durch das Verbot, dieses Rechtsgut zu verletzen, und durch die Pflicht zur Widergutmachung, die an die Eigentumsverletzung geknüpft ist, gegen die Gefahren schützen, die sich aus einer Verletzung dieses Rechtsgut ergeben. Vom Normzweck des § 823 BGB sind nicht nur unmittelbare Sachschäden erfasst, sondern auch bestimmte Folgeschäden darunter fallen, wie zum Beispiel die Kosten zur Ermittlung des Schadensumfangs, Kosten der Rechtsverfolgung, Finanzierungskosten oder Verdienstausfallkosten, da diese Folgen der Eigentumsverletzung gerade verhindert werden sollen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.02.1984, 27 U 325/83). Entgegen der vorstehenden Darstellung handelt es sich vorliegend nicht um einen reinen Verdienstausfallschaden und auch nicht um einen reinen entgangenen Gewinn. Der Klägerin ist durch die Stromunterbrechung und einen möglichen Spannungsausfall möglicherweise die Möglichkeit entzogen worden, über einen bestimmten Referenzwert hinaus, Erlöse zu erzielen. Dieses System funktioniert folgendermaßen: Die Bundesnetzagentur bestimmt für jeweils fünf Jahre sogenannte Erlösobergrenzen. Zu diesen festgelegten Erlösobergrenzen gibt es – festgestellt für zwei bzw. drei Jahre – Zu- bzw. Abschläge, die die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung von verschiedenen Faktoren, unter anderem dem Qualitätselement, für jedes Energieunternehmen einzeln festlegt. Die Klägerin erhielt bislang einen Bonus in Höhe von 1,3 Millionen Euro, d.h. sie hatte die Möglichkeit Erlöse bis zu einer Grenze von 1,3 Millionen Euro über der allgemeinen Erlösobergrenze zu erzielen. Der Klägerin wäre daher, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, lediglich diese Möglichkeit entzogen. Das Verbot der Eigentumsverletzung bezweckt allerdings nicht, dass ein in seinem Eigentum Geschädigter, die Möglichkeit erhält, auch weiterhin Erlöse zu erzielen, die über einem festgelegten Referenzwert liegen. Ein teilweiser Verlust des Bonus gehört vielmehr zu dem allgemeinen Risiko eines jeden Energieversorgers. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein möglicher Eintritt der behaupteten Schadensfolge für den Schädiger von Stromleitungen nicht vorhersehbar und damit eine solche Schadensfolge eher unwahrscheinlich ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird unter Berücksichtigung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auf insgesamt 13.498,71 € festgesetzt.