Urteil
3 O 345/15
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2017:0112.3O345.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen eines geplatzten Flexschlauches auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist Gebäudeversicherer der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Düsseldorfer Str. … in 45145 Essen. Unter anderem ist dort das Gebäude Düsseldorfer Str. .. gegen Leitungswasserschäden versichert. Ferner ist die Klägerin Hausratversicherer der Zeugin L, welche zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Ereignisses die linke Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes Düsseldorfer Straße … bewohnte. In der Vergangenheit baute die Firma S einen „Flexschlauch“ zusammen mit einer Armatur der Firma I in die Wohnung der Zeugin L ein. Mit Schreiben vom 14.01.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.01.2014 auf, die – wie sie behauptete - durch das herstellungsbedingte Platzen des eingebauten Flexschlauches entstandenen und von ihr regulierten Schäden in Höhe von 11.888,16 € zu ersetzen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20.01.2014 jegliche Verantwortung für das Schadensereignis ab. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei Herstellerin des streitgegenständlichen Flexschlauches. Der Schlauch sei von der Firma I bei der Beklagten bezogen und zusammen mit einer Armatur an die Firma P verkauft worden. Von dieser habe wiederum die Firma S den Schlauch erworben und bei der Zeugin L eingebaut. Am 08.10.2012 sei es in der Wohnung der Zeugin L zu einem bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt gekommen. Ihr sei aus einem vergleichbaren Verfahren vor dem Landgericht Paderborn (Az. 6 O 10/12) bekannt, dass Ursache des hier eingetretenen Schadens ein Materialfehler sei. Es liege eine fehlerhaften Gefügeausbildung des Flexschlauches vor. Der Schlauch sei letztlich aufgrund von Spannungsrisskorrosionen gerissen. Die Schädigung gehe demnach eindeutig von der Innenoberfläche aus. Andere Schadensursachen, insbesondere durch äußere Einwirkungen, seien ausgeschlossen. Wegen des ausgetretenen Wassers sei es zu einem Gebäudeschaden gekommen, den sie reguliert habe. Es habe eine Trocknung des Wohnzimmers, des Flurs und der Abstellkammer in der Erdgeschosswohnung links durch die Firma Q vom 08.10.2012 bis zum 09.11.2012 erfolgen müssen. Im Rahmen der Trocknung seien 2.248,17 Kw/h Strom verbraucht worden. Die Firma Q habe hierfür insgesamt 1.171,14 € (554,06 € und 517,08 €, Anlagen K4 und K5) erhalten. Ferner hätten in der Wohnung 35 qm Laminat, 5 qm Regipsplatten und 35 qm Estrich entfernt werden müssen. Für diese Tätigkeit habe sie an die Firma T 1.360,12 € gezahlt (Anlage K6). Für die schadensbedingt notwendigen Sanierungsarbeiten im Wohnzimmer, der Diele und der Abstellkammer habe sie an den Malermeister L insgesamt 8.806,00 € gezahlt, wobei sich der von der Beklagten zu regulierende Zeitwertschaden auf 7.925,40 € belaufe. Während der Trocknungsarbeiten sei die Wohnung durch die damalige Mieterin L bis zum 28.11.2012 nur eingeschränkt nutzbar gewesen, sodass diese die Miete gemindert habe. Wegen der vorgenommenen Mietminderung habe sie einen Betrag von 485,90 € erstattet. Ferner sei von den Bewohnern nach Entdeckung des Schadensereignisses das ausgetretene Wasser in Eigenleistung aufgenommen, Möbel in Vorbereitung der Trocknungs- und Sanierungsarbeiten entfernt bzw. abgebaut sowie im Nachgang Reinigungsarbeiten erbracht worden. Hierfür seien insgesamt 11 Stunden aufgewandt und von der Klägerin mit 165,00 € reguliert worden. Hieraus ergebe sich insgesamt ein ihr zu ersetzender Gebäude-Zeitwertschaden in Höhe von 11.007,56 €. Zudem liege ein von ihr beglichener Hausratschaden vor. Durch das ausgetretene Leitungswaser seien zwei Teppiche der Zeugin L beschädigt worden. Es handele sich hierbei zum einen um einen Teppichläufer, der im Jahr 2005 gekauft worden sei und Maße von ca. 67 cm x 340 cm aufweise. Hierfür habe sie 300,00 € erstattet, wobei der nunmehr geltend gemachte Zeitwert 150,00 € betrage. Zum anderen sei ein weiterer Teppich beschädigt worden, der im Jahr 2008 gekauft worden sei und Maße von 160 x 330 cm aufweise. Hierfür habe sie der Zeugin L 150,00 € erstattet, wobei der Zeitwert mit 100,00 € veranschlagt werde. Weiter habe die Zeugin L zusammen mit ihrem Lebensgefährten 16 Stunden Eigenleistung aufgewandt, um schadensbedingt notwendige Reinigungsarbeiten vorzunehmen. Hierfür habe sie 240,00 € erstattet. Insgesamt ergebe sich ein ihr zu ersetzender Hausrat-Zeitwertschaden in Höhe von 490,00 €. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe nach Regulierung aus übergegangenem Recht in Höhe des Gebäude-Zeitwertschadens und in Höhe des Hausrat-Zeitwertschadens ein Anspruch sowohl aus Produkthaftungsgesetz als auch nach § 823 BGB i.V.m. den Grundsätzen der Produzentenhaftung zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.497,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 11.007,56 € seit dem 13.12.2014 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 490,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie sei nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Flexschlauches. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass es am 08.10.2012 zu einem Wasseraustritt kam. Im Übrigen sei der Flexschlauch nicht schadhaft gewesen. Dieser sei vielmehr beim Zusammenbau beschädigt worden. Es sei auch nicht der Innenschlauch geplatzt, sodass das diesen umgebende Geflechtmaterial aufgerissen worden sei. Es sei vielmehr zu vermuten, dass das Drahtgeflecht durch äußere Einflüsse beschädigt worden und damit die Stützwirkung entfallen oder hierdurch eine Korrosion verursacht worden sei. Es seien keine Gebäudeschäden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Insbesondere seien Trocknungsarbeiten im Wohnzimmer und im Flur der Erdgeschosswohnung nicht bis zum 09.11.2012 notwendig gewesen. Zudem sei aus dem handschriftlichen Vermerk „wir übernehmen 7.400,00 €“ auf der Rechnung des Malermeisters L (vgl. Anlage K7) ersichtlich, dass die Klägerin nicht die vollen Leistungen an den Malermeister L erbracht habe. Die sich aus den Rechnungen ergebenden Arbeiten seien zur Schadensbehebung nicht notwendig gewesen. Hierzu fehle es an jeglichem Vortrag seitens der Klägerin. Die hierfür angesetzten Einheitspreise seien nicht ortsüblich und angemessen. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich eine Mietminderung in Höhe von 485,90 € ergebe. Die Zeuginnen T und L hätten keine Eigenleistungen, schon gar nicht 11 Stunden, erbracht. Auch sei eine Ersatzleistung in Höhe von 165,00 € überhöht. Ferner lägen keine Hausratschäden in der geltend gemachten Höhe vor. Insbesondere sei die Zeitwertberechnung der Teppiche nicht nachvollziehbar. Die Zeugin L habe keine 16 Stunden Reinigungsarbeit für den Hausrat benötigt. Auch die hierfür veranschlagten Kosten seien überhöht. Die Klägerin müsse zudem gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € von der Klageforderung in Abzug bringen. Darüber hinaus seien Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz verjährt. Die Klage sei erst am 12.10.2015 beim Landgericht Paderborn erhoben worden. Die Beklagte beruft sich insofern auf die Einrede der Verjährung. Für einen Anspruch aus § 823 BGB fehle es bereits an einem Verschulden. Die Klägerin hat am 08.10.2015 Klage am Landgericht Paderborn erhoben, welche der Beklagten am 29.10.2015 zugestellt worden ist. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Dipl.-Ing. I. Dieser hat sein schriftliches Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2017 erläutert. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 18.08.2016 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2017 verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1 Abs. 1 ProdHaftG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG aus übergegangenem Recht keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 11.497,56 €. Nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG und den von der Rechtsprechung und Rechtslehre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (01.01.1990) entwickelten Grundsätzen über die Produzentenhaftung haftet der Hersteller für sein angefertigtes Produkt, wenn es einen Fehler aufweist, durch den jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar ist die Beklagte Herstellerin des streitgegenständlichen Flexschlauches, der dem von der Klägerin vorgetragenen Schadensfall zugrunde gelegen hat. Hersteller gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG ist, wer einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin den Flexschlauch hergestellt hat. Der Sachverständige, dessen Ausführungen sich die Kammer macht und ihrer Entscheidung zugrunde legt, hat insofern überzeugend dargelegt, dass die Beklagte nach Untersuchung des Flexschlauches aufgrund der individualisierten Kennzeichnung des Schlauches als Herstellerin feststehe. Einwendungen gegen diese durch Sachverständigen getroffene Feststellung hat die Beklagte auch nicht erhoben. Der von der Beklagten in den Verkehr gebrachte Flexschlauch wies indes keinen Produktfehler auf. Gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG hat ein Produkt (§ 2 ProdHaftG) einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Das Produkt muss demnach bezüglich Konstruktion, Fabrikation und ggf. bei zu gebender Instruktion so beschaffen sein, dass es die körperliche Unversehrtheit des Benutzers oder eines Dritten nicht beeinträchtigt und sein sonstiges privates Eigentum nicht beschädigt (Palandt/Sprau, 74. Auflage 2015, § 3 ProdHaftG, Rn. 2). Bei einem Flexschlauch geht die berechtigte Kundenerwartung dahin, dass der Schlauch so beschaffen ist, dass es nicht zu einem Wasseraustritt kommen kann. Ausgehend von diesen Vorgaben ist die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der von der Beklagten hergestellte Flexschlauch eine solche herstellungsbedingte fehlerhafte Beschaffenheit nicht aufwies. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war für das Platzen des Flexschlauches und des damit einhergehenden Wasseraustritts kein herstellungsbedingter Material-, Konstruktion- oder Produktionsfehler, sondern eine fehlerhafte Montage des Flexschlauches bzw. der gesamten Armatur ursächlich. Der Sachverständige dessen Ausführungen sich die Kammer auch insoweit zu Eigen macht und ihrer Entscheidung zugrunde legt, hat im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens bzw. seiner mündlichen Erläuterung zum eigentlichen Schadensereignis angegeben, dass der Innenschlauch geplatzt sei und dadurch Wasser ausgetreten sei. Einen Materialfehler beim Innenschlauch, auf den dieses Platzen zurückzuführen sei, habe er nicht feststellen können. Das Schadensbild stimme nicht mit dem einer seitens der Klägerin offenbar für möglich gehaltenene Undichtigkeit des innen liegenden PE-Schlauchs überein. Das Wasser wäre in diesem Fall schwerkraftbedingt innerhalb des Flexschlauches am PE-Schlauch entlang nach unten gelaufen und später und an anderer Stelle ausgetreten. Nach Auswertung aller Umstände, sei es hier davon auszugehen, dass der für sich genommen intakte Innenschlauch aufgrund der fehlenden Stützwirkung durch das ummantelnde Drahtgeflecht geplatzt sei, da örtlich begrenzt die Drähte dieses Mantelgeflechts durch Spannungsrisskorrosion gerissen seien. Da das Drahtgeflecht an dieser Stelle den Innenschlauch nicht mehr habe stützen können, habe dieser dem Druck des Wassers nicht standhalten können und an dieser Stelle nachgegeben. Dass es zu der Spannungskorrosion im Mantelgeflecht des Flexschlauches an dieser Stelle habe kommen können, sei dadurch zu erklären, dass sich dort ein salzhaltiger Belag von Aufkonzentrationen von Wasserinhaltsstoffen gebildet habe. Dies habe zur Korrosion der „nichtrostenden Manteldrähte“ in Form von Loch- und Spaltkorrosion bzw. Spannungskorrosion des streitgegenständlichen Flexschlauches geführt und diesem die notwendige Festigkeit genommen, den Innenschlauch ausreichend zu stützen. Aufgrund der Untersuchungen sei davon auszugehen, dass sich beim Anschluss des Flexschlauches an das Kaltwasser-Eckventil die Verschraubung an der Armatur gelöst und somit keine ausreichende Dichtheit aufgewiesen habe. Die festgestellten dicken Beläge an der Kaltwasserverschraubung der Armatur zeigten eindeutig, dass die Verbindung nicht vollkommen dicht verschraubt gewesen sei, so dass der eingelegte O-Ring keine ausreichende Dichtwirkung aufgewiesen habe. Dieser habe sich bilden können, weil während der Einbauzeit dort – wenn auch in geringen Mengen – Kaltwasser ausgetreten und verdunstet sei, so dass sich ein salzhaltiger Belag von Aufkonzentrationen von Wasserinhaltsstoffen gebildet habe (vgl. Bild 2 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 18.08.2016 bzw. Bild 1 der von ihm im Termin ausgehändigten Tischvorlage). Das später nachtropfende Wasser habe über die bereits bestehende Ablagerung auf weitere Stellen des Schlauches herabtropfen können und im Laufe der Zeit zu weiteren Chloridablagerungen geführt. Die Ablagerungen auf dem Schlauch hätten sich in der labortechnischen Untersuchung als gleichartig zu den Ablagerungen auf der Armatur erwiesen. Dies habe zur Korrosion der „nichtrostenden Manteldrähte“ in Form von Loch- und Spaltkorrosion bzw. Spannungskorrosion des streitgegenständlichen „Flexschlauches“ und auch vereinzelt zu Korrosion an den Manteldrähten des Warmwasser-Schlauches geführt, so dass es schließlich zu dem Schadensereignis gekommen sei. Dieser Betrachtung stehe nicht entgegen, dass es nur an einer Stelle zu einem Riss des Flexschlauches gekommen sei. Dies ergebe sich aus dem zeitlichen Ablauf. An der Stelle, an der das Material zuerst nachgegeben habe, sei es zum Platzen des innen liegenden PE-Schlauches gekommen. Auch der Umstand, dass unterhalb der Wasseraustrittsstelle eine für Rost typische Verfärbung erkennbar sei, an der Austrittsstelle selbst hingegen nicht, widerspreche nicht dem von ihm dargelegten Geschehensablauf. An der Rissstelle seien die Korrosionsprodukte aufgrund des massiv austretenden Wassers fortgespült worden und nun nicht mehr erkennbar. Soweit die Klägerin eine Wärmebehandlung des Drahtgeflechts für erforderlich halte und das Fehlen einer solchen moniere, teile er die Einschätzung nicht. Eine solche spiele eine Rolle bei Bauteilen, die infolge zu großer Härte für Spannungskorrosionen anfällig seien. Da für eine solche aber als auslösenden Faktor u.a. eine Chlorideinwirkung erforderlich sei, mit der hier bestimmungsgemäß beim Drahtgeflecht nicht zur rechnen gewesen sei, sei eine Wärmebehandlung des Drahtgeflechts nicht geboten gewesen. Auch der Härtegrad der Drähte habe nach dem Ergebnis seiner Untersuchungen für den hier in Rede stehenden Schadensfall keine Rolle gespielt; diesbezügliche Auffälligkeiten hätten sich nicht gezeigt. Auch dass die Zeugin L den Wasseraustritt zuvor nicht bemerkt habe, sei kein Grund, den von ihm aufgezeigten Gang der Schadensentwicklung infrage zu stellen. Es handele sich um einen so geringen Austritt, dass das Wasser verdunstet sei und sich keine feuchten Stellen auf dem Boden unterhalb der Armatur gebildet haben dürften. Hierdurch habe sich ja gerade der Belag gebildet, der letztlich dazu geführt habe, dass der Schlauch geplatzt sei. Zudem müsse der Monteur die fehlerhafte Montage nicht bemerkt haben. Die Schraube könne leicht beim Anziehen der Überwurfmutter verrutschen, ohne dass dies unmittelbar bemerkt werde. An der Sachkunde des Sachverständigen hat das Gericht keinerlei Zweifel. Dieser hat anhand der ihm vorgegebenen Fakten ein in sich verständliches und nachvollziehbares schriftliches Sachverständigengutachten entsprechend den wissenschaftlichen Standards seines Fachgebiets erstattet und dieses mündlich nachvollziehbar erläutert. Er hat sich zudem in der mündlichen Verhandlung dezidiert mit den Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten auseinandergesetzt und ist diesen verständlich und überzeugend entgegengetreten. Wie bereits angesprochen macht sich die Kammer daher die Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung zu eigen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2017 die Möglichkeit hatte, alle aus ihrer Sicht relevanten Fragen zu stellen, der Sachverständige sämtliche Fragen beantwortet hat und sich zudem keine relevanten neuen Aspekte ergaben, bestand keine Veranlassung, der Klägerin Schriftsatznachlass zu gewähren. Die streitigen Fragen sind in der Verhandlung wiederholt und ausführlich diskutiert worden. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 11.497,56 € festgesetzt.