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Urteil

6 O 5/15

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2017:0314.6O5.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, die auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen hat.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, die auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen hat. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Verkehrshaftungsversicherer der Fa. I GmbH in Q. Sie verlangt von der Beklagten aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Ersatz für den Verlust von Frachtgut auf einem Transport von Italien nach Paderborn. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin war am 25.06.2014 von der Firma I 1. mit dem Transport von Lkw-Reifen im Wert von 88.787,00 EUR 2. und im Umlauf mit der Abholung von Pkw-Reifen im Wert von 77.235,20 EUR beauftragt worden. Die Differenz von 11.551,80 EUR glich ihre Kundin, die Firma E (im Folgenden: Streitverkündete) durch Zahlung aus. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin gab den Auftrag an die Beklagte weiter, die ihn wiederum ihrer Subunternehmerin, der Streithelferin, übertrug. Für diese lieferte ihr Fahrer, der Zeuge T, die von der Firma I übernommene Ladung am 20.06.2014 bei der Streitverkündeten ab. Anschließend lud er Reifen für den Rücktransport, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob ihm die gesamte Reifenladung (1.024 Stck.) übergeben wurde. Jedenfalls bestätigte er in dem CMR-Frachtbrief die Übernahme von 1.024 Stück Reifen unter dem 20.06.2014, lieferte am 08.07.2014 jedoch lediglich 50 Reifen bei der Firma I ab, woraus sich die Klageforderung von 1.024 Stück Reifen 77.235,20 EUR ./. 50 Stück Reifen 3.500,00 EUR Verlust 73.735,20 EUR errechnet. Diesen Verlust verlangt die Klägerin nach erfolgter Schadenregulierung gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin in dieser Höhe nunmehr von der Beklagten ersetzt, wobei diese und ihre Streithelferin den Übergang eines Ersatzanspruchs auf die Klägerin, soweit dieser entstanden ist, nicht mehr bestreiten. Die Klägerin behauptet, dass der Frachtführer T die gesamte von der Firma I bestellte Reifenladung von 1.024 Stück Reifen von der Streitverkündeten übernommen habe, und bezieht sich zum Beweis auf Ziff. 4 (Anzahl der Packstücke) des von dem Frachtführer unterzeichneten CMR-Frachtbriefs vom 20.06.2014. Sie hat der Fa. E den Streit verkündet und trägt ergänzend vor, dass ein italienisch sprechender Einkäufer ihrer Versicherungsnehmerin mit dem Geschäftsführer der Streitverkündeten telefoniert und dieser ihm versichert habe, dass die streitgegenständlichen Pkw-Reifen vollständig geladen wurden. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass die Reifen nicht geladen würden, weil eine Rechnung seitens der Firma I unbezahlt sei. Für ihn sei völlig klar gewesen, dass der Wert der Reifen mit den im Umlauf an ihn gelieferten Lkw-Reifen ausgeglichen sei. Eine Kopie der Unterlagen habe er auch der Polizei vor Ort zur Verfügung gestellt. Die –von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit- geschilderte Fahrt mit dem Pilotfahrzeug habe es nicht gegeben (Beweis: Zeugnis des C, zu laden über die Streitverkündete). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 73.735,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 26.06.2014 zu zahlen. Die Beklagte und die ihr beigetretene Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin, deren Vorbringen sich die Beklagte zu eigen macht, behauptet, dass der Frachtführer, der Zeuge T von dem Geschäftsführer der Streitverkündeten, Herrn C, unter Vortäuschen falscher Tatsachen zur Unterschriftsleistung auf den CMR-Frachtbrief verleitet worden sei. Nach dem Entladen der angelieferten Lkw-Reifen am Freitag, dem 20.06.2014, zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr seien lediglich die letztlich von dem Zeugen T bei der Firma I angelieferten 50 Pkw-Reifen auf den Lkw der Streithelferin verladen worden. Dann habe ihm Herr C mitgeteilt, dass die restlichen 974 Reifen an einem zweiten Lagerplatz zugeladen würden, allerdings, da sich dort kein Büro befände, die notwendigen Dokumente, insbesondere der CMR-Frachtbrief, sofort unterzeichnet werden müssten, und habe ihm eine zweite Person gezeigt, die mit einem Pkw zu dem zweiten Lagerplatz vorausfahren werde. Im Vertrauen auf diese Angaben habe der Zeuge T den CMR-Frachtbrief unterzeichnet und die Übernahme von 1024 Reifen bestätigt. Anschließend sei er dem vorausfahrenden Pkw auf einer zweispurigen Landstraße ca. 30 km gefolgt, bis dieser sich überraschend abgesetzt habe. Herr T habe sich daraufhin sofort, gegen 18:50 Uhr, telefonisch mit der Streithelferin in Verbindung gesetzt und erklärt, dass ihm lediglich 50 Reifen übergeben worden seien, er aber den Frachtbrief bereits unterzeichnet habe, und um Anweisung gebeten, wie er sich nunmehr verhalten solle. Da man zunächst von einem Missverständnis ausgegangen sei, bereits Feierabend war und das Wochenende vor der Tür stand, habe man den Fahrer angewiesen, bis Montag vor Ort zu bleiben und am Montag erneut zur Streithelferin zu fahren, um die Sache zu klären. Am Montag habe der Fahrer den Firmensitz der Streitverkündeten erneut angefahren und gegen 09:00 Uhr mit Herrn C gesprochen. Dieser habe ihm nunmehr erklärt, dass die Streitverkündete noch die Bezahlung einer Rechnung durch die Firma I erwarte und bis dahin die Zuladung der restlichen Reifen nicht erfolgen werde. Die verlangte Korrektur des unterzeichneten CMR-Frachtbriefs habe Herr C allerdings abgelehnt. Hierüber informiert habe die Streithelferin gegen 17:00 Uhr Kontakt mit dem polnischen Konsulat in Rom aufgenommen, auf dessen Veranlassung dann zwei Carabinieri auf dem Firmengelände der Streitverkündeten erschienen seien. Zusätzlich sei aufgrund der bestehenden Sprachschwierigkeiten telefonisch die Zeugin A als Dolmetscherin hinzugezogen worden. Gegenüber den Carabinieri habe Herr C dann auf Vorhalt bestätigt, die ausstehenden Reifen nicht zu übergeben, da noch eine Zahlung der Firma I ausstehe. Die Reifen befänden sich weiterhin am Lager der Streithelferin. Der Zeuge T habe daraufhin nochmals versucht, mit Hilfe der Carabinieri Herrn C zu einer Korrektur des CMR-Frachtbriefs zu veranlassen. Die Carabinieri hätten jedoch mitgeteilt, dass es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handele, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich falle. Am folgenden Dienstag habe der Zeuge T wegen des Falls die örtliche Polizei aufgesucht und dieser unter Zuhilfenahme der Zeugin T als Dolmetscherin den Sachverhalt geschildert. Auch die örtliche Polizei habe daraufhin telefonisch Herrn C kontaktiert und als Ergebnis des Gesprächs dem Zeugen T mitgeteilt, dass nach Mitteilung von Herrn C bis auf die Verladung von 50 Reifen keine weiteren Reifen geladen würden, da noch die Bezahlung einer Rechnung durch die Firma I abgewartet werde. Auch die örtliche Polizei habe eine weitere Unterstützung unter Hinweis darauf, dass es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handele, abgelehnt, über ihre Hinzuziehung durch den Zeugen T allerdings schließlich die Bescheinigung vom 01.07.2014 (S10) ausgestellt. In Absprache der Beklagten und der Streithelferin habe der Zeuge T am Freitag, dem 04.07.2014, nochmals mit dem Lkw das Betriebsgelände der Streitverkündeten aufgesucht und vergeblich nochmals die Zuladung der fehlenden Reifen oder die Korrektur des Frachtbriefs verlangt, habe das Gelände schließlich aber auf ausdrückliche Weisung der von Herrn C hinzugezogenen Carabinieri verlassen müssen und in Absprache mit der Streithelferin daraufhin die Rückfahrt nach Paderborn angetreten. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Dolmetscherinnen A (Bl. 214 GA) und T (Bl. 239 ff. GA) sowie durch nichteidliche Vernehmung der Zeugen T, L und Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.12.2015 verwiesen. Die Kammer hat des Weiteren wiederholt versucht, den Zeuge C durch den ersuchten Richter zu hören, was fehlgeschlagen ist. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Ein regulierungspflichtiger Transportschaden liegt nicht vor; auf dem Transport vom Beladungsort in San Ferdinando Di Puglia (Italien) nach Paderborn ist kein Transportgut verloren gegangen. Allerdings beweist der vollständig ausgefüllte CMR-Frachtbrief vom 20.06.2014 (K 3) gemäß Art. 9 Ziff. 1 CMR das Gegenteil, d.h. die Übernahme von 1024 Reifen, allerdings nur bis zum Beweis des Gegenteils. Diesen Beweis haben die Beklagte und die Streithelferin geführt. Sie haben durch die Schilderung eines ungewöhnlichen Geschehensablaufs, dessen Richtigkeit sie zudem durch Vorlage der digitalen Aufzeichnung des jeweiligen Treibstoffverbrauchs und der aufgezeichneten GPS-Daten des Transportfahrzeugs nachvollziehbar und glaubhaft machen konnten, insbesondere aber durch die Aussage der Zeugen beweisen können, dass seitens der Streitverkündeten lediglich 50 Reifen auf den LKW geladen worden sind. Dieser Geschehensablauf ist derart komplex und dabei durch technische Aufzeichnungen belegt und insbesondere auch durch unabhängige Zeugen in wesentlichen Punkten bewiesen, als dass er erfunden und Teil einer komplizierten Lügengeschichte sein könnte. Demgegenüber waren Plan und Ausführung des von Herrn C vorgenommenen Betruges einfach. Er bestand lediglich darin, den Fahrer T durch Täuschung zur Unterzeichnung der vollständigen Frachtpapiere noch vor vollständiger Übergabe der Fracht zu verleiten. Seine Erklärung gegenüber den Carabinieri und der Polizei, wie sich übereinstimmend aus den Aussagen der Zeugen T, A und T ergibt, die restlichen Reifen nicht zu verladen, bevor nicht eine ausstehende Rechnung seitens der Firma I bezahlt sei, ist in diesem Zusammenhang erwiesenermaßen falsch. Diese Angabe war gegenüber den Carabinieri und der Polizei allerdings notwendig, um den Streitfall als zivilrechtliche Auseinandersetzung darzustellen, der die Beamten nicht weiter nachgehen mussten. Gegenüber dem italienisch sprechenden Einkäufer der Versicherungsnehmerin der Klägerin hat Herr C diese Einlassung zwangsläufig nicht aufrechterhalten können und, wie die Klägerin selbst vorträgt, diesem gegenüber auch nicht aufrechterhalten, ihm gegenüber vielmehr bestätigt, die Reifen vollständig verladen und nie behauptet zu haben, die Beladung von der vorherigen Bezahlung einer Rechnung seitens der Firma I abhängig gemacht zu haben. Eine solche offene Rechnung hat es nach eigenem Vortrag der Klägerin in diesem Zusammenhang auch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Im Einzelnen: Die vorgelegten GPS- und Verbrauchsdaten machen, ohne dass es insoweit einer Sachverständigenbewertung bedürfte, den äußeren Geschehensablauf, insbesondere den Verbleib des Lkw vom 20.06. bis 08.07.2014 in Italien glaubhaft, insbesondere aber auch, dass der Lkw praktisch leer zurückgefahren ist. Der Zeuge T hat den von der Beklagten und der Streithelferin vorgetragenen Geschehensablauf in allen Punkten bestätigt. Die Kammer hat keinen Grund, an der Richtigkeit seiner Aussage zu zweifeln. Der Zeuge L hat ausgesagt, er sei Spediteur bei der Streithelferin. Am 20.06.2014 habe er mehrfach mit dem Fahrer, dem Zeugen T, telefoniert, nachdem dieser ihn gegen 18:00 Uhr darüber informiert habe, dass das Pilotfahrzeug, das ihn zu einem Außenlager habe bringen sollen, plötzlich abgebogen und weggefahren sei. Der Fahrer habe ihm erklärt, dass lediglich 50 Reifen auf den Lkw verladen worden seien, während die restlichen in dem Außenlager hätten verladen werden sollen, dass er die Frachtpapiere aber schon habe unterzeichnen müssen, weil es dort kein Büro gäbe. Man habe wegen des bevorstehenden Wochenendes dann zunächst entschieden, dass der Fahrer über das Wochenende vor Ort bleibe. Die Zeugin Q hat erklärt, dass sie ebenfalls im Transportwesen bei der Streithelferin angestellt sei. Sie sei dann am Montag mit der Sache befasst worden. Sie habe nach Rücksprache mit der Beklagten den Fahrer angewiesen, zunächst nochmals den Betrieb der Streitverkündeten anzufahren. Sie habe von dem Fahrer später die Information erhalten, dass die Reifen nicht verladen würden, weil die Firma I noch nicht das Geld gezahlt habe, was zu zahlen sei. Über das polnische Konsulat sei mit der Zeugin A als Dolmetscherin gesprochen worden, die, da sie nicht in der Nähe des Betriebes der Streitverkündeten wohnte, allerdings nur per Telefon habe dolmetschen können. Die Zeugin A habe sich, nachdem sie ihr den Sachverhalt geschildert habe, zu einer Polizeistation in ihrer Nähe begeben, die dann die Carabinieri zum Betrieb der Streitverkündeten geschickt hätten. Die Zeugin habe ihr als ihren Eindruck vermittelt, dass sich die Carabinieri und Herr C wohl zu „kennen“ schienen und die Carabinieri jedenfalls weder wirklich helfen noch einen Bericht schreiben wollten. Das sei jedenfalls der Eindruck des Fahrers gewesen. Richtig sei, dass es in dem Gespräch zwischen Herrn C und den Carabinieri um Geld gegangen sei. Die Zeugin A hat in ihrer schriftlichen Aussage vom 02.12.2015 bestätigt, vom polnischen Konsulat in Rom, mit welchem sie als Dolmetscherin in ganz Apulien zusammenarbeite, kontaktiert worden zu sein. Mit der Streithelferin habe sie vorher keinen Kontakt gehabt. Nachdem die Zeugin Q ihr den Sachverhalt erläutert habe, habe sie sich zu dem in ihrer Nähe befindlichen Polizeikommissariat der Carabinieri in Troja begeben und diese über den Sachverhalt informiert. Die Carabinieri hätten den Vorfall an das Polizeikommissariat der Stadt Canosa di Puglia telefonisch weitergegeben. Ab diesem Zeitpunkt habe sie ständigen Telefonkontakt mit dem Fahrer T gehalten, weil sie durch die ganz Situation und dessen Angst um sein Leben um diesen besorgt gewesen sei. Sie habe während telefonischen Dolmetschens mit der örtlichen Polizei, dem Fahrer und dem Mitarbeiter der Firma C den Eindruck gewonnen, dass die Polizisten keine Lust hatten, die vorgefallene Situation tatsächlich aufzuklären. Sie seien nicht damit einverstanden gewesen, dass die Streitverkündete die Dokumente annulliere, und hätten auch kein Protokoll erstellen wollen, welches die Anzahl der aufgeladenen Reifen dokumentiere, um, so habe man ihr erklärt, der Verladefirma nicht zu schaden. Die Zeugin hat bestätigt, dass der angerufene Mitarbeiter der Firma C die Polizei dahingehend informiert habe, dass die restlichen der 1024 Reifen verladen würden, sobald die Firma noch Geld von der Firma I erhalten habe. Die Zeugin T hat in ihrer schriftlichen Aussage vom 05.12.2015 zunächst einmal die Richtigkeit ihrer schriftlichen Erklärung vom 31.10.2014 (S9) bestätigt. Sie hat ausgesagt, dass ihr die Streithelferin bis zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme am 24.06.2014 nicht bekannt gewesen sei. In ihrer schriftlichen Erklärung (S9) hat sie angegeben, am 24.06.2014 von dem Zeugin L angerufen und dahingehend informiert worden zu sein, dass man betrogen worden sei und man ihre Hilfe als Dolmetscherin erbitte. Sie habe dann veranlasst, dass der Fahrer die örtliche Polizei in Canosa di Puglia aufsuche und habe dann telefonisch für ihn übersetzt. Mit ihrer Hilfe habe der Fahrer der Polizei den Sachverhalt erläutert und die mitgeführten Dokumente vorgelegt. Der Polizist habe dann die Firma C zwecks Klärung angerufen und ihr anschließend am Telefon erklärt, dass die Firma C die Reifen nicht übergeben habe, weil sie nicht bezahlt worden seien, und sie sich noch bei ihr in der Firma befänden. Der Polizist habe weiter gesagt, dass man in diesem Fall weiter nichts tun könne. Sie habe dann um eine Bescheinigung gebeten, dass der Fahrer sich dort gemeldet und eine Straftat angezeigt habe. Sie sei dann seitens der Polizei mehrere Tage hingehalten worden, habe jedoch trotz Einschalten eines Anwalts in Neapel die Ausstellung des erbetenen Dokuments nicht erreichen können. Die Klägerin konnte allerdings im Prozess die Bescheinigung der Polizei in Canosa Di Puglia vom 01.07.2014 (S14) vorlegen. In dieser wird lediglich bescheinigt, dass der Zeuge T am 24.06.2014, 15:00 Uhr, in diesem Kommissariat vorstellig wurde und dort zwei Handelsrechnungen vorlegte, die eine ausgestellt auf den Namen Q, die andere auf den Namen C mit Sitz in der benachbarten Stadt U, um einen Streit zivilrechtlicher Natur zwischen den beiden Unternehmen anzuzeigen. Um 15:00 Uhr desselben Tages habe er das Büro wieder verlassen. In ihrer schriftlichen Zeugenaussage hat die Zeugin T demgegenüber ausgesagt, dass der Fahrer demgegenüber eine Unstimmigkeit melden wollte, die während des Verladens von Reifen in der Firma C entstanden sei, sowie eine ausgebliebene Vervollständigung der Ladung, die er in Auftrag hatte. Der Fahrer habe tatsächlich eine Anzeige wegen Betruges machen wollen, weil die Reifen nicht vollständig verladen worden seien, die er transportieren sollte, sowie einer gezielten Flucht der Person, die ihn angeblich zu einem anderen Lager habe leiten sollen, wo sich die fehlenden Reifen befinden sollten. Ihr habe der Polizist als Ergebnis der Rücksprache bei der Firma C mitgeteilt, dass die Reifen deshalb nicht verladen worden seien, weil sie nicht bezahlt waren, und hinzugefügt, dass sie für die Lösung dieses Zivilstreits nicht zuständig seien. Sie hat des Weiteren ausgesagt, dass der Zeuge T sie am 04.07.2014 nochmals angerufen und ihr erklärt habe, dass er nochmals mit dem Lkw zur Firma C gefahren sei und die Carabinieri gekommen seien und ihm befohlen hätten, das Betriebsgelände sofort zu verlassen, andernfalls sie ihn festnehmen würden. Die Kammer sieht keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussage der Zeuginnen zu zweifeln. Unter Zugrundelegung dieser Aussagen sieht es die Kammer als bewiesen an, dass der Zeuge T tatsächlich lediglich 50 Reifen übernommen hat und der CMR-Frachtbrief dementsprechend unrichtig ist. In diesem Fall liegt ein Transportverlust mit der Folge nicht vor, dass die Klägerin von der Beklagten aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Transportschaden nicht ersetzt verlangen kann. Die Kammer war gezwungen, diese Feststellungen ohne Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen C zu treffen. Sie hat versucht, diesen im Wege der Rechtshilfe durch das zuständige italienische Gericht in Foggia vernehmen zu lassen. Mit Bescheid vom 18.04.2016 hat dieses das Ersuchen erstmals unerledigt mit folgender Begründung zurückgegeben: „…vollständige Meldedaten des C sowie der betreffende Aufenthalt oder Wohnort, zu dem die Ladung zur Vernehmung zugestellt werden kann. Das Ersuchen kann erst dann erledigt werden, wenn die oben genannten Angaben über die zu vernehmende Person mitgeteilt worden sind.“ Der Vorsitzende hat dem zuständigen Richter des Gerichts in Foggia deshalb die „Meldedaten“ des zu vernehmenden Zeugen nochmals wie folgt mitgeteilt: C ergänzend folgende Anschrift: F und zusätzlich einen Handelsregisterauszug, aus welchem sich die Privatanschrift des Zeugen ergibt, beigefügt. Das Gericht in Foggia hat am 12.12.2016 das Ersuchen erneut unerledigt zurückgegeben mit der „Feststellung, dass auf die genannte Verfügung hin ergänzende Angaben eintrafen, die jedoch nicht die vollständigen Meldedaten wie Vor- und Nachname, Geburtsort und –datum enthielten, welche für die richtige und vollständige Identifizierung der fraglichen Person benötigt werden;…“ und deshalb „über das Ersuchen nicht entschieden werden muss, da weder die Identifizierungsdaten der Person, um deren Vernehmung ersucht wird, noch ihr Wohnsitz oder Aufenthaltsort angegeben wurden.“ Diese Verfahrensweise und Anforderungen stehen im Widerspruch zu Art. 4 EUBeweisVO. Die Kammer sieht die Beweiserhebung deshalb als gescheitert an. Hiervon abgesehen hat die Klägerin die Aussage des Zeugen mit dem Inhalt vorweggenommen und durch den Zeugen unter Beweis gestellt, dass dieser erklären solle, die Reifen vollständig verladen und die Verladung zu keinem Zeitpunkt von der Bezahlung einer offenen Rechnung abhängig gemacht zu haben. Diese Angaben sind entsprechend dem Ergebnis der Beweiserhebung im Übrigen indes unwahr. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.