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Urteil

6 O 9/17

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2017:0314.6O9.17.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegner Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leisten.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegner Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leisten. Tatbestand Bei den Parteien handelt es sich um drei von 19, bei der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) zudem um die beiden größten, in der Region P ansässige, eigenständige Genossenschaftsbanken/Volksbanken. Die Antragstellerin ging im Jahre 2014 aus der Fusion der C Volksbank eG mit der Volksbank H eG hervor.Die Antragsgegnerin zu 1) ging im Jahre 2007aus der Fusion der Volksbank Q mit der Volksbank E eG hervor.Zu ihr gehört nach seiner Übernahme seit 2011 als Zweigniederlassung der Bankverein X mit Geschäftsstellen in C und X. Die Antragsgegnerin zu 2) ist eine Volksbank mit Sitz in N.Am 10./11.01.2017 beschlossen die Vertreterversammlungen der Antragsgegner die Verschmelzung der Antragsgegnerin zu 2) auf die Antragsgegnerin zu 1). Die technische Fusion ist für September 2017 geplant. Die zentralen wirtschaftlichen Kennziffern der Parteien stellen sich auf der Grundlage der kreditgenossenschaftlichen Entwicklungszahlen 2015 des S Genossenschaftsverband e.V. (ASt25, S. 18-23)nach erfolgter Fusion in etwa wie folgt dar: Antragstellerin Bilanzsumme: … = 19 % Anteil an Gesamt-P Zweigstellen: 36 = 13 % Anteil an Gesamt-P Beschäftigte 628 = 19 % Anteil an Gesamt-P Mitglieder: 103.491 = 20 % Anteil an Gesamt-P Antragsgegner zu 1) und 2): Bilanzsumme: … = 27 % Anteil an Gesamt-P Zweigstellen: 56 = 20 % Anteil an Gesamt-P Beschäftigte: 673 = 20 % Anteil an Gesamt-P Mitglieder: 114.581 22 % Anteil an Gesamt-P Bereits mitPressemitteilung „Maßgeschneidert für P“ vom 15.12.2016 (ASt 13) machten die Antragsgegner ihre Fusionsabsicht öffentlich und teilten mit,dass das „neue Haus“ zukünftig den Namen „W“ tragen soll.In einem am 19.12.2016 im Westfalen-Blatt veröffentlichten Interview (AG 13) erklärte der Vorstandsvorsitzende der Antragstellerin daraufhin u.a., die Bezeichnung „P“ für die geplante Fusion der Institute nötigenfalls juristisch klären zu lassen. Nach der formellen Beschlussfassung ihrer Vertreterversammlungen veröffentlichen die Antragsgegner am 12.01.2017 (AG 9) auf ihren Internetseiten eine erneute gemeinschaftlich verfasste Pressemitteilung „W begeistert“, in welcher sie die Entscheidung der Vertreterversammlungen zur zukünftigen Firma mit dem Inhalt bekanntgaben:„Die zukünftige ‚W eG‘ ist beschlossen.“ Mit Anwaltsschreiben vom 24.01.2017 (ASt16) mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerwegen der Bezeichnung ihrer Volksbank als „W eG“ ab. Die Antragsgegner widersprachen der Abmahnung mit zwei Anwaltsschreiben vom 03.02.2017 (ASt 17 und 27) mit der Erklärung, dass sie nach der Fusion die Firmierung „W eG“ wählen würden. Mit Antragsschrift vom 16.02.2017 beantragt die Antragstellerin nunmehr den Erlass einer einstweilen Verfügung. Sie wendet sich im Wesentlichen gegen die Verwendung der Firmenbezeichnung „W eG“nach der Fusion der Antragsgegner.Sie trägt vor, am 19.01.2017 erfahren zu haben, dass entgegen der Pressemitteilung vom 12.01.2017 in der Vertreterversammlung der Antragsgegnerin zu 1) nicht die Firmenbezeichnung „W eG“, sondern die Firmenbezeichnung „W eG“ als ihre neue Firmabeschlossen worden sei, räumt aber ein, gleichzeitig auch davon Kenntnis erlangt zu haben, dass die Antragsgegnerweiterhin planten, die Bank nach der Fusion in „W eG“ umzufirmieren. Die Antragstellerin beantragt: 1. Der Antragsgegnerin zu 1) wird untersagt, die Bezeichnung „W eG“ als Firma in das Genossenschaftsregister einzutragen oder eintragen zu lassen und/oder diese Bezeichnung auf andere Weise firmenmäßig im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen. 2. Den Antragsgegnern wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit der Aussage „Die zukünftige ‚W eG ist beschlossen“ zu werben, (1) im Fall der Antragsgegnerin zu 1), wie geschehen in der im Internet unter https://.... abrufbaren Pressemitteilung mit dem Titel „‘W ‘ begeistert“ und nachstehend wiedergegeben: (2) im Fall der Antragsgegnerin zu 2), wie geschehen in der im Internet unter https://... abrufbaren Pressemitteilung mit dem Titel „‘W“ und nachstehend wiedergegeben: 3. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1.) und 2.) (1) bezeichneten Unterlassungsverpflichtungen wird der Antragsgegnerin zu 1) ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, 4. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2.) (2) bezeichnete Unterlassungsverpflichtung wird der Antragsgegnerin zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Sie hält eine beabsichtigte zukünftige Firmierung „W eG“ für wettbewerbswidrig.Die Firma sei irreführend. Das gelte für die Verwendung des Firmenbestandteils“W“ in der Firma einer Volksbank per se, weil die Bezeichnung dem durchschnittlichen Verbraucher eine irgendwie geartete bloße Zusammenarbeit von Volksbanken suggeriere, die zwar wirtschaftlich miteinander verbunden,jedoch selbst weiter rechtlich selbstständig seien, was der Rechtslage nach der geplanten Fusion nicht entspreche.Gleichermaßen irreführend sei die Verwendung des Firmenbestandteils „P“. Bei dieser geographischen Regionalbezeichnung als Bestandteil der Firma einer Volksbank gehe der Durchschnittsverbraucher von einem flächendeckenden Geschäftsstellennetz und von einer gewachsenen flächendeckenden Mitgliederstruktur der so bezeichneten Volksbank in der gesamten Region P aus. Dem entspreche die zukünftige Bank in der Realität jedoch nicht. Die Aussage „Die zukünftige W eG ist beschlossen“in der gemeinsam verfassten Pressemitteilung vom 12.01.2017 sei wettbewerbswidrig, da sie nicht den Tatsachen entspreche, nachdem die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin zu 1) demgegenüber beschlossen habe,dass die fusionierte Volksbank unmittelbar nach erfolgter Fusion unter der Bezeichnung „W eG“ firmiere. Die für ihre Anträge erforderliche hinreichende Erstbegehungsgefahr sieht die Antragstellerin erst mit dem Zugang der Anwaltsschreibens der Antragsgegner vom 03.02.2017 (ASt 17/ASt 27), wodurch sie erst endgültige darüber Gewissheit erlangt habe, dass die Vertreterversammlungen der Antragsgegner vom 10./11.01.2017 die Absicht entschieden hätten, nach der Fusion die Bezeichnung „W eG“ zu führen, als gegeben. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie bestreiten sowohl das Vorliegen eines Verfügungsgrundes als auch eines Verfügungsanspruchs. Der Antrag sei nicht mehr dringlich, da die Antragstellerin ausweislich des Interviews ihres Vorstandsvorsitzenden gegenüber dem Westfalen-Blatt spätestens seit dem 18.12.2016 Kenntnis von allen relevanten Umständen gehabt und dennoch bis zur Antragstellung nahezu 2Monate untätig geblieben sei. Für den Antrag zu 2) gelte das zumindest seit ihrer gemeinsamen Pressemitteilung vom 12.01.2017. Im Übrigen teilen sie nicht die Deutung der beabsichtigten Firmenbezeichnung als irreführend, und zwar weder hinsichtlich des Bestandteils „W“ noch “P“, und weisen darauf hin,dass die Antragstellerin –unstreitig-beispielsweise für sich selbst die Domain“W“ verwende. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind nicht begründet.Es mangelt sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund. I. Verfügungsanspruch 1. Hinsichtlich des Antragsbegehrens zu Ziff. 1,der Antragsgegnerin zu 1) letztlich die Verwendung der Firmenbezeichnung „W eG“nach ihrer Fusion mit der Antragsgegnerin zu 2) zu untersagen, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Die gewählte Firma verstößt zunächst nicht gegen §3S. 2GenG i.V.m. §§ 30bzw. 18 HGB. a) Nach § 30Abs. 1HGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort bereits bestehenden und eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.Eine solche Verwechslungsgefahr mit einer in Q oder P ansässigen Volksbank ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. b) Gemäß §18 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein,Unterscheidungskraft besitzen und darf keine Angaben enthalten,die geeignet sind,über geschäftliche Verhältnisse,die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind,irrezuführen.Da im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren die im Eintragungsverfahren geltenden verfahrensbezogenen Einschränkungen nicht gelten, ist die Frage der Irreführung jedoch im Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin behaupteten Verstoß gegen das Irreführungsverbot des §5 UWG zu prüfen. c) Die Firma „W eG“ ist nicht i. S. d. § 5Abs. 1S. 2 Ziff. 3 UWG irreführend. Sie enthält keine unwahren oder sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben über die fusionierte Antragsgegnerin zu 1). Die Kammer teilt zwar nicht die Darstellung der Antragsgegner,dass es sich bei dem Firmenbestandteil „W“ um ihre „kreative Neuschöpfung“ handelt, auch wenn es zutreffen mag,dass es eine Volksbank mit diesem Firmenbestandteil in Deutschland bislang nicht gibt. Allerdings gibt es in Deutschland seit längerer Zeit …Sparkassen, wie z.B. die durch Sprungfusion der Sparkassen Q und F zustande gekommene …Sparkasse Q-P. Insoweit stellt der Firmenbestandteil …Volksbank eher eine Analogie als eine kreative Neuschöpfung dar. Die Kammer für Handelssachen teilt jedoch nicht das Verständnis der Antragstellerin von der Wortbedeutung des Firmenbestandteiles „W“ dahingehend,dass W dem durchschnittlichen Verbraucher lediglich eine lose Verbindung oder Zusammenarbeit grundsätzlich rechtlich selbständig bleibender Institute suggeriere und die Deutung einer Fusion oder Verschmelzung der Antragsgegnerin zu 2) auf die Antragsgegnerin zu 1) nicht erlaube. Ein solches Verständniskann die Kammer dem Begriff „W“ bereits im Hinblick auf bestehende …Sparkassen nicht beilegen, bei denen es sich ebenfalls nicht um eine Zusammenarbeit, sondern um rechtlich eigenständige Rechtssubjekte in der Form von „Anstalten des öffentlichen Rechts“ handelt. Die Kammer versteht den Begriff „W“ nicht als definierten Rechtsbegriff. Der Begriff erlaubt sowohl die Deutung einer losen Verbindung als auch einer Fusion im Rechtssinne.Bei der Prüfung der Täuschungseignung des Firmenbestandteils „W“ ist grundsätzlich von dem vollständigen Namen auszugehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl.v.03.05.2011 -20 W 533/10- für „Verband“). Dass mit der gewählten Firmenbezeichnung „W eG“ vorliegend ein eigenständiges Rechtssubjekt bezeichnet wird, ergibt sich für jeden Verbraucher dann aber eindeutig aus dem genossenschaftlichen Firmenzusatz (eG). Soweit die Antragsgegner für die Auslegung des Firmenbestandteils „…Volksbank“ zusätzlich die Grundlagen der deutschen Grammatik bemühen, bedarf es einer vertieften Auseinandersetzung hiermit nicht, auch wenn die besagten Ausführungen zutreffend sind. d) Die Kammer sieht auch die Verwendung des Firmenbestandteils „P“ nicht als irreführend an. Auch sie versteht die Firmenbezeichnung mit diesem Bestandteil zunächst dahingehend, dass die fusionierte Antragsgegnerin zu 1) ihren Sitz in P haben wird, was zutrifft. Die Kammer teilt nicht die Deutung der Antragstellerin, dass der verständige Durchschnittsverbraucher aufgrund der geographischen Regionalbezeichnung P als Firmenbestandteil einer Volksbank von einem flächendeckenden Geschäftsstellennetz und einer gewachsenen flächendeckenden Mitgliederstruktur der mit „…Volksbank eG“ bezeichneten zukünftigen Antragsgegnerin in der gesamten Region P ausgehe, insbesondere auch in dem wirtschaftlich bedeutsamen Oberzentrum C und den Kreisen H und I, in welchen diese keine Zweigstellen – mit Ausnahme der des Bankvereins X – unterhalten wird.Die Antragstellerin entwickelt diese Deutung aus der historischen Entwicklung und Funktion von Volksbanken als „T- und Mitgliederbanken, die geschäftlich dort tätig sind, wo ihre Mitglieder ansässig sind“. Die Deutung aus diesem Verständnis herzuleiten, erscheint indes verkürzt.Abzustellen ist darauf,wie der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher,auch wenn er nicht Genosse einer Volksbank ist, eine solche Firmenbezeichnung für eine Volksbank versteht. Insoweit unterscheidet sich dessen Verständnis nach Auffassung der erfahrenen Kammer für Handelssachen indes nicht wesentlich gegenüber anderen, nicht genossenschaftlich strukturierten Bankinstituten, die einen solchen geographischen Zusatz wählen, der, wie bei der vormaligen E Bank AG (Sitz G), sogar nur einen historischen Bezug auf die bezeichnete Region aufweisen kann, oder sich, wie z.B. die W Volksbank eG (Sitz X), dafür entscheiden,ihrer Firma überhaupt keinen geographischen Zusatz beizufügen.Die Volksbanken bedienen insoweit keinen Sondermarkt. Vor diesem Hintergrund erschöpft sich der geographische Zusatz „P“ allerdings wie bei anderen Firmen mit diesem geographischen Zusatz (P-Baukonzept GmbH,P Massivhaus GmbH,P Plastics GmbH, P GmbH & Co. KG,p KG u.a.) auf die Aussage,dass die Gesellschaft bzw. das Institut seinen Sitz in P hat, was vorliegend zutrifft. Darüber hinaus mag der sog. Durchschnittsverbraucher den Zusatz „P“ in Verbindung mit dem Firmenbestandteil „…Volksbank“ zutreffend auch als das verstehen, was die fusioniere Antragsgegnerin zu 1) sein wird, nämlich letztlich eine Fusion aus vier ehemals selbständigen Volksbanken in P, die vor Ort als solche auch weiterhin in Erscheinung treten. So gesehen dürfte die Antragstellerin möglicherweise den Zusatz „P“ im Fall der Verwirklichung ihrer -derzeit zurückgestellten- Fusion mit der W Volksbank eG (Sitz X) für sich nicht beanspruchen können. Auch wenn man der Antragstellerin,wovon die Kammer nicht ausgeht,jedoch darin folgt, dass einer Volksbank mit dem geographischen Zusatz „P“ in der RegionP eine übergeordnete Bedeutung zukommen müsse, wohingegen die Antragsgegnerin selbst nach ihrer Fusion lediglich eine von insgesamt 19 selbständigen Volksbanken in P sein werde, ist immerhin festzustellen,dass nach den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Entwicklungszahlen 2015 (ASt25)die Antragsgegnerin zu 1) bereits derzeit mit 25 %und umso mehr nach der beabsichtigten Fusion mit 27 %den größten Marktanteil der Gesamtbilanzsumme dieser Volksbanken hält gegenüber der Antragstellerin mit 19 %Bilanzsummenanteil. Auch hinsichtlich der übrigen Entwicklungszahlen liegt die fusionierte Antragsgegnerin zu 1) in allen Bereichen nicht nur vor der Antragstellerin, sondern auch vor allen anderen Volksbanken in P.Dass sich ihr Zweigstellennetz entsprechend ihrer historischen Entwicklung auf die Kreise Q, I, E und N und mit der Zweigniederlassung Bankverein X auf die Städte C und X beschränkt, ändert hieran nichts.Die Antragsgegnerin zu 1) unterhält jedenfalls bereits derzeit und mit 56 Zweigstellen auch zukünftig das zahlenmäßig größte Zweigstellennetz einer Volksbank in P, wobei hinzukommt, dass das Onlinebanking diese regionalen Grenzen ohnehin bereits auflöst.Auch unter Zugrundelegung der Ansicht der Antragstellerin, die Firma „…Volksbank P eG“ suggeriere, dass das so benannte Bankunternehmen in der Wirtschaftsregion P unter verschiedenartigsten Gesichtspunkten eine gewisse Größe, Struktur, Verbreitung und Marktpräsenz aufweise sowie insgesamt eine bedeutende Stellung innehat, insbesondere auch im Vergleich zu Mitbewerbern in dieser Region, kann der fusionierten Antragsgegnerin zu 1) als größter Volksbank in P diese Bedeutung nicht abgesprochen werden. 2. Auch hinsichtlich des Verfügungsantrages zu 2.) fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Die beanstandete Pressemitteilung „Die zukünftig W-Volksbank … eG ist beschlossen“ ist schon nicht falsch. Unstreitig haben die zuständigen Organe der Antragsgegner den Entschluss gefasst,dass die Antragsgegnerin zu 1) zukünftig als „W-Volksbank eG“ firmiert. Dass es noch der förmlichen Beschlussfassung durch die zuständige Vertreterversammlung der nach der Fusion fortbestehenden Antragsgegnerin zu 1) bedarf und für die Fusion,offenbar aus technischen Gründen, als zukünftige Firmenbezeichnung zunächst die Bezeichnung „Volksbank Q eG“ beschlossen ist, steht dem nicht entgegen.Eine Irreführungdes Verbrauchers vermag die Kammer hierdurch nicht zu erkennen.Die Antragstellerin beanstandet diese Firmenbezeichnung auch gar nicht, sondern die letztlich beabsichtigte Firmenbezeichnung „W-Volksbank eG“. Ihre Absicht, mit dieser Firmenbezeichnung zukünftig in der Öffentlichkeit auftreten zu wollen, teilen die Antragsgegner der Öffentlichkeit in ihren Pressemitteilungen indes zutreffend mit. II. Verfügungsgrund Für die gestellten Verfügungsanträge fehlt es auch an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Dieser wird gemäß §12 Abs. 2UWG in Wettbewerbsstreitigkeiten nur widerlegbar vermutet. Die Besonderheit liegt vorliegend darin,dass -jedenfalls hinsichtlich des Antrags zu 1.)- das beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten erst droht.Die Fusion soll erst im September umgesetzt werden.Insoweit ist allerdings bereits weder dargelegt noch ersichtlich,weshalb bis zu diesem Zeitpunkt eine vollstreckbare Unterlassungsanordnung nicht im Klageverfahren nicht hätte erreichen können. Hiervon abgesehen weisen die Antragsgegner zutreffend darauf hin,dass der Vorstandsvorsitzende der Antragstellerin dem Westfalen-Blatt ein am 19.12.2016 veröffentlichtes Interview (AG 13)gegeben hat,in dem er sich zur geplanten Firmierung der Antragsgegnerin zu 1) nach der Fusion dahingehend geäußert hat,dass er die Namensnennung „W-Volksbank“ jedenfalls hinsichtlich der Bezeichnung P für eine Volksbank,die nicht den gesamten Regierungsbezirk abdecke, für fragwürdig halte und deren Zulässigkeit von Fachleuten nötigenfalls gerichtlich überprüfen lassen wolle.Die gerichtliche Überprüfung hat die Antragstellerin jedoch nicht in der zum Beleg der Eilbedürftigkeit generell vorgegebenen Frist von einem Monat veranlasst.Daran ändern die Anwaltsschreiben der Antragsgegner vom 03.02.2017 (ASt17 und 27)nichts, denn nicht erst mit diesen Schreiben brachten sieGewissheit hinsichtlich ihrer Absichten. Im Gegenteil haben die Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt verlautbart,ihre in ihrer Pressemitteilung „Maßgeschneidert für P“ vom 15.12.2016 verlautbarte Absicht auf Verwendung des Namens „W-Volksbank ...eG“ für das „neue Haus“ aufgegeben zu haben. Entsprechendes gilt hinsichtlich der gemeinschaftlich verfassten Pressemitteilung vom 12.01.2017 (Antrag zu 2.). Auch insoweit haben die Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt verlautbart, an der beabsichtigten Firmenbezeichnung „W-Volksbank … eG“ nicht mehr festzuhalten. III. Nach alledem waren die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.