Beschluss
5 T 22/17
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2017:0317.5T22.17.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 23.01.2017 wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Paderborn durch den Beschluss vom 19.01.2017 den Betroffenen im Zeitraum vom 19.01.2017 bis zum 08.02.2017 in seinen Rechten verletzt hat. Der darüber hinausgehende Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (bis zum 15.02.2017) wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden zu 75% der Stadt E auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 23.01.2017 wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Paderborn durch den Beschluss vom 19.01.2017 den Betroffenen im Zeitraum vom 19.01.2017 bis zum 08.02.2017 in seinen Rechten verletzt hat. Der darüber hinausgehende Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (bis zum 15.02.2017) wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden zu 75% der Stadt E auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Betroffene ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 13.07.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27.07.2015 die Anerkennung als Asylberechtigter. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes E (6027629 – 261) vom 12.04.2016 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Das Bundesamt, dem aufgrund der genommenen Fingerabdrücke Erkenntnisse vorlagen, dass der Betroffene als Asylbewerber in Italien erfasst war, befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate, gerechnet ab dem Tag der Abschiebung. Der Betroffene wurde am 31.05.2016 nach Italien rücküberstellt. Der Betroffene reiste zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und sprach am 08.07.2016 beim Sozialamt der Stadt D vor. Durch Beschluss des Amtsgerichts Coesfeld vom 08.07.2016 (20 XIV(B) 12/16) wurde der Betroffene längstens bis zum 01.10.2016 zur Sicherung seiner Abschiebung in Haft genommen. Mit Bescheid vom 01.09.2016 (6896786-261), bestandskräftig seit dem 14.09.2016, ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) O die Abschiebung nach Italien an. Erneut wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate, ab dem Tag der Abschiebung, befristet. Am 15.09.2016 wurde der Betroffene erneut nach Italien rücküberstellt. Der Betroffene reiste abermals unerlaubt ins Bundesgebiet ein und wurde am 08.12.2016 in Düsseldorf angetroffen, überprüft und festgenommen. Die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung bestätigte, dass der Betroffene im EURODAC-System (europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) erfasst war und in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Am 09.12.2016 beantragte die Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht Düsseldorf, gegen den Betroffenen nach § 62 Abs. 3 Ziffer 1 und 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Ziffer 6 und Abs. 15 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Sicherungshaft bis zum 20.01.2017 anzuordnen. Antragsgemäß wurde der Betroffene mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2016 längstens bis zum 20.01.2017 in Sicherungshaft genommen. Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf Blatt 24 ff der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Betroffene wurde in die Unterkunft für Ausreisepflichtige nach C verbracht. Am 13.12.2016 richtete das BAMF ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin-III-Verordnung an Italien. Nach Ablauf der nach der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO wurde mit Bescheid des BAMF vom 28.12.2016 erneut die Abschiebung nach Italien angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Abschiebungsanordnung wurde dem Betroffenen am 02.01.2017 in der UfA C zugestellt und ist bestandskräftig seit dem 10.01.2017. Der Betroffene sollte am 19.01.2017 nach Italien abgeschoben werden. Als ihm seine geplante Abschiebung am 18.01.2017 in der UfA C mitgeteilt wurde, verhielt sich der Betroffene aggressiv und fügte sich anschließend in seinem Zimmer mit einer Rasierklinge zahlreiche Schnittverletzungen am linken Arm zu. Die Verletzungen waren so schwerwiegend, dass sie nach der Erstversorgung durch einen hinzugezogenen Arzt noch genäht werden mussten. Bei der Wundversorgung im Sanitätsrevier leistete der Betroffene so heftig Widerstand, dass er von drei Mitarbeitern der UFA Büren festgehalten werden musste. Aufgrund der Vorkommnisse wurde die Bundespolizei am Frankfurter Flughafen informiert, die eine Annahme des Betroffenen ohne Buchung einer Rückführungsbegleitung ablehnte und den Einsatz einer Sicherungsbegleitung kurzfristig nicht mehr organisieren konnte. Der Flug nach Italien wurde daraufhin storniert. Am 19.01.2017 hat die Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht Paderborn die Verlängerung der Sicherungshaft um 6 Wochen, d.h. bis zum 03.03.2017 beantragt. Zur Begründung stützt sich der Antrag auf die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Ziffer 1, 4 und 5 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 14 Ziffer 6 und Abs. 15 AufenthG. Für eine erneute Flugbuchung, die mit Begleitung durch Beamte der Bundespolizei und evtl. eines Arztes durchgeführt werden solle, werde, so die Behörde, eine Bearbeitungszeit von bis zu sechs Wochen benötigt. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 19.01.2017 persönlich angehört und mit Beschluss vom gleichen Tage die Abschiebungshaft antragsgemäß bis zum 03.03.2017 verlängert. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 23.01.2017. Die Kammer hat den Betroffenen am 08.02.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache persönlich angehört und nach Erörterung des Haftgrundes mit der Beteiligten zu 2) im Anhörungsprotokoll aufgenommen, dass diese die Haft neben den Haftgründen aus § 62 AufenthG auch auf Art. 28 Dublin-III-Verordnung stützt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.02.2017 (Bl. 65 ff der Gerichtsakte) Bezug genommen. Am 15.02.2017 ist der Betroffene aus der Haft entlassen worden, indem er nach Italien abgeschoben wurde. Bereits mit Schriftsatz vom 23.01.2017 hatte der Verfahrensbevollmächtigte beantragt, im Falle der Haftentlassung festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 58, 62 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt. Auf Seiten des Betroffenen besteht aufgrund der potentiellen Rechtsverletzung durch die Inhaftierung das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche Feststellungsinteresse für die hier erhobene Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, nachdem sich das Verfahren durch die Abschiebung des Betroffenen am 15.02.2017 erledigt hat. Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Für die Zeit vom 19.01.2017 bis zum 08.02.2017 hat der Feststellungsantrag des Betroffenen Erfolg, denn der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Paderborn war rechtswidrig und verletzte den Betroffenen in seinen Rechten. Der Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 19.01.2017 genügte den Anforderungen des § 417 FamFG nicht. Die Voraussetzung eines zulässigen Haftantrags hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind insoweit neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebevoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (st. Rspr; BGH, Beschluss vom 10.05.2012, V ZB 246/11, Rdnr. 9, m.w.N., nachgewiesen bei juris). Vorliegend war der Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 19.01.2017 unzulässig, denn es fehlte an ausreichenden Angaben der Beteiligten zu 2) zu den Haftgründen. Die Beteiligte zu 2) hat die Sicherungshaft auf § 62 Abs. 3 Ziffer 1, 4 und 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Ziffer 6 und Abs. 15 AufenthG gestützt und den Sachverhalt unter diese Vorschriften subsumiert. Allerdings handelt es sich vorliegend um die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (fortan: Dublin-III-Verordnung). Der Betroffene sollte nach Italien abgeschoben werden, wo er ausweislich der Datenspeicherung im Eurodac seinen Asylerstantrag gestellt hat. Infolgedessen ordnete das BAMF mit Bescheid vom 28.12.2016 die Abschiebung nach Italien an und führte zur Begründung aus, dass Italien gemäß Art. 3 Dublin-III-Verordnung für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Seite 2 des Bescheides) und Deutschland verpflichtet ist, die Überstellung nach Italien als zuständigen Mitgliedsstaat fristgerecht gemäß Art. 29 Dublin III-VO durchzuführen (Seite 4 des Bescheides). Handelt es sich mithin um eine Anordnung von Haft nach der Dublin III-Verordnung (Inhaftnahme zum Zwecke der Sicherstellung des Überstellungsverfahrens) ist Grundlage für diese Haftanordnung nicht § 62 Abs. 3 AufenthG, sondern unmittelbar Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2016, V ZB 21/16, nachgewiesen bei juris). Die Unzulässigkeit des auf § 62 Abs. 3 AufenthG gestützten Haftantrags der Beteiligten zu 2) galt bis zum 08.02.2017. Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren am 08.02.2017 hat die Beteiligte zu 2) ihren Haftantrag neben den Haftgründen aus § 62 AufenthG ergänzend auch auf Art. 28 Dublin-III-Verordnung gestützt und damit den Antragsmangel für die Zukunft geheilt. Infolgedessen war – wie tenoriert – festzustellen, dass die Sicherungshaft den Betroffenen im Zeitraum vom 19.01.2016 bis zum 08.02.2017 in seinen Rechten verletzt hat. 2. Ab dem 08.02.2017 war die angeordnete Sicherungshaft rechtmäßig. a. Es liegt ein zulässiger Haftverlängerungsantrag vor. aa. Die originäre örtliche Zuständigkeit der Beteiligten zu 2) – kommunale Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf – folgt über § 12 Abs. 2 OBG-NW aus § 4 OBG-NW. Die Vorschrift des § 4 OBG-NW stellt für die örtliche Zuständigkeit darauf ab, in welchem Bezirk „die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden“. Das ist dort der Fall, wo der Ausländer, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, sich in Widerspruch zu ausländerrechtlichen Vorschriften aufhält (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2008, 16 Wx 215/08, nachgewiesen bei juris, m.w.N.). Das ist vorliegend die Stadt E, denn der Betroffene wurde am 08.12.2016 durch Polizeibeamte in E angetroffen. bb. Der Haftverlängerungsantrag enthält hinreichende Angaben zur Identität und Ausreisepflicht des Betroffenen, der aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 AufenthG. Es wird ausgeführt, der Betroffene sei bereits am 31.05.2016 und am 15.09.2016 nach Italien abgeschoben worden und sodann nach seiner letzten Abschiebung erneut in die Bundesrepublik eingereist, ohne im Besitz eines Reisepasses und des für guineische Staatsangehörige zwingend erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein, § 14 Abs. 1 Ziffern 1, 2 und 3 AufenthG. cc. Der Haftverlängerungsantrag vom 19.01.2017 enthält in Verbindung mit den Ausführungen der Beteiligten zu 2) am 08.02.2017 auch die erforderlichen Angaben zu den Haftgründen, denn die Haftanordnung wird nunmehr ergänzend auch auf Art. 28 Dublin-III-Verordnung gestützt. dd. Auch die Angaben im Rücküberstellungshaftantrag zur Durchführbarkeit der Abschiebung des Betroffenen genügen den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Bei einer Zurückschiebung nach der Dublin-III-Verordnung gehören zu den erforderlichen Angaben zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung auch Ausführungen dazu, dass und weshalb der Zielstaat nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist (BGH Beschl. v. 17.10.2013 - Az. V ZB 162/12 zur Dublin-II-Verordnung). Aus dem Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2. vom 19.01.2017 i.V.m. dem Haftantrag vom 09.12.2016 geht insoweit hinreichend hervor, dass der Betroffene vor seiner Einreise nach Deutschland in Italien einen Schutzantrag gestellt hat, so dass er dorthin zurückgeschoben werden soll. Hierzu hat die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung bestätigt, dass der Betroffene im EURODAC-System erfasst ist und in Italien einen Asylantrag gestellt hat. Ergänzend ist im Haftverlängerungsantrag ausgeführt, dass mit bestandskräftiger Verfügung des BAMF vom 28.12.2016 die Abschiebung des Betroffenen nach Italien angeordnet worden ist. ee. Zudem ist im Haftverlängerungsantrag und – ergänzend – im Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 03.02.2017 nachvollziehbar dargestellt, dass die notwendigen organisatorischen Maßnahmen für die geplante Rückführung des Betroffenen nach Italien bereits getroffen worden sind. Danach hat die ZAB L unmittelbar nach der Stornierung des Fluges vom 19.01.2017 noch am 18.01.2017 einen Flug mit entsprechender Sicherheits- und ärztlicher Begleitung neu gebucht. ff. Der Haftantrag vom 31.01.2017 in Verbindung mit seiner mündlichen Ergänzung vom selben Tag enthält schließlich auch hinreichende Angaben zu den Haftgründen. Die Beteiligte zu 2. stützt ihre Haftanordnung nunmehr auch auf Artikel 28 Abs. 2 und Artikel 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG und Abs. 15 AufenthG. gg. Ausweislich des Haftantrags vom 09.12.2016, auf den der Haftverlängerungsantrag vom 19.01.2017 Bezug nimmt, ist das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG zur erneuten Abschiebung des Betroffenen erteilt. b. Der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2. war auch materiell begründet. aa. Der Betroffene war nach §§ 50 und 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da er unerlaubt eingereist ist, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 AufenthG. Seine Einreise war gemäß § 14 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG unerlaubt, weil zuletzt mit bestandkräftigem und ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des BAMF vom 01.09.2016 seine Abschiebung nach Italien angeordnet worden war und ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 12 Monaten ab dem Tag der Abschiebung verhängt worden war. Gegen diese Einreise- und Aufenthaltsverbot hat der Betroffene verstoßen, indem er zum 08.12.2016 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. bb. Es lag der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr gemäß Artikel 28 Abs. 2 und Artikel 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 und Abs. 14 Nr. 5 AufenthG vor. Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist Überstellungshaft nur möglich, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der nationale Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 15 AufenthG die Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung festgelegt. Satz 1 nimmt dabei auf § 2 Abs. 14 AufenthG Bezug, der die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in den Fällen einer Abschiebung nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt (BGH Beschl. v. 07.07.2016 – Az. V ZB 21/16). Nach § 2 Abs. 14 Ziff. 5 AufenthG kann ein solcher Anhaltspunkt für Fluchtgefahr die ausdrückliche Erklärung des Ausländers sein, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Der Betroffene hat zuletzt in der Anhörung vor der Kammer am 08.02.2017 ausdrücklich erklärt, nicht freiwillig nach Italien zurückkehren zu wollen. Zudem hat der Betroffene auch durch sein Verhalten in der UfA Büren am 18.01.2017 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, sich der drohenden Abschiebung entziehen zu wollen, indem er bei der Mitteilung der geplanten Abschiebung vom 19.01.2017 aggressiv wurde und sich anschließend in seinem Zimmer mit einer Rasierklinge zahlreiche Schnittverletzungen am linken Arm zufügte. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom Betroffenen glaubhaft gemacht worden, warum er sich künftig der Zurückschiebung nach Italien stellen würde. cc. Die Haftanordnung war auch verhältnismäßig. Die Beteiligte zu 2. hat in nicht zu beanstandender Weise unmittelbar nach der Stornierung des Fluges vom 19.01.2017 noch am 18.01.2017 einen neuen Flug mit entsprechender Sicherheits- und ärztlicher Begleitung neu gebucht. Sie führt hierzu aus, für eine erneute Flugbuchung, die mit Begleitung durch Beamte der Bundespolizei und evtl. eines Arztes durchgeführt werden solle, müsse die ZAB C zunächst ein entsprechendes Ersuchen an das Bundespolizeipräsidium richten. Dieses Ersuchen werde unter Angabe eines Referenzroutings und einer Auslandsdienstreisenummer an eine Bundespolizeiflughafendienstelle zur weiteren Bearbeitung übermittelt und von dort werde das erforderliche Begleitpersonal angefordert. Diese Ausführungen der Beteiligten zu 2. zur Organisation der Rücküberstellung des Betroffenen sind plausibel und nachvollziehbar. Die Beteiligte zu 2. hat bei der Bemessung der Dauer der Inhaftierung die gebotenen Grundsätze eingehalten. Gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO hat die Haftdauer so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß der Verordnung durchgeführt wird. Diesen Anforderungen wird der geschilderte behördliche Verfahrensablauf zweifelsfrei gerecht. Eine schnellere Durchführung des Verwaltungsverfahrens ist ersichtlich nicht möglich. Zudem hat die Beteiligte zu 2. auch während des Anhörungstermins der Kammer am 08.02.2017 noch einmal bestätigt, dass diesem zügigen Verwaltungsablauf entsprechend eine Abschiebung „in naher Zukunft“ – wie am 15.02.2017 geschehen - erfolgen könne. Soweit die Sicherungshaft mit dem angefochtenen Beschluss um weitere sechs Wochen verlängert wurde, steht der Haftdauer insbesondere auch nicht die Vorschrift des Art. 28 Abs. 3 Abschnitt 3 Dublin-III-VO entgegen. Befindet sich eine Person nach Art. 28 Dublin-III-VO in Haft, bestimmt Art. 28 Abs. 3 Abschnitt 3, 4 Dublin-III-VO hierzu, dass die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat zu erfolgen hat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch eine anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Aus Sicht der Kammer steht die 6-Wochen-Frist des Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO jedoch für die vorliegende Konstellation der Verlängerung der Sicherungshaft nicht entgegen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass das behördliche Verfahren zur Abschiebung binnen der 6-Wochen-Frist des Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO problemlos mit der Abschiebung am 19.01.2017 abgeschlossen gewesen wäre, wenn sich nicht der Betroffene der Abschiebung widersetzt hätte. Insoweit besteht keine Veranlassung, für die Haftdauer in Abweichung von den Fristen des § 62 Abs. 3 S. 3 und § 62 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG oder (als Auffangregelung) des § 425 Abs. 1 FamFG kürzere Haftfristen anzunehmen. Die Kammer liest Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO infolgedessen so, dass „Rücküberstellungsverfahren“ im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO nur den jeweiligen Rücküberstellungsversuch meint, für den jeweils eine neue 6-Wochen-Frist zu laufen beginnt. „Annahme“ im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Abschnitt 3 Dublin-III-VO ist dann nicht die Erklärung des Zielstaats, den Betroffenen überhaupt zurückzunehmen, sondern die Erklärung der Bereitschaft, den Betroffenen auch zu dem konkreten Rücküberstellungszeitpunkt zurückzunehmen, also die Absprache zwischen dem überstellungswilligen Mitgliedstaat und dem Zielstaat, wann die Überstellung im jeweiligen Rücküberstellungsversuch erfolgen soll. So verstanden steht mithin Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO und die dort bezeichnete 6-Wochen-Frist der Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 03.03.2017 nicht entgegen. dd. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot seitens der Beteiligten zu 2. ist angesichts der im konkreten Einzelfall dargelegten notwendigen Maßnahmen zur Organisation eines Fluges nach Italien nicht erkennbar, insbesondere sind keine schuldhaften Verzögerungen bei der Planung des Rückflugs ersichtlich. ee. Mildere Mittel zur Abwendung der Haft waren angesichts des Verhaltens des Betroffenen nicht ersichtlich. Abschiebungshindernisse nach §§ 60, 60a AufenthG lagen während der Inhaftierung des Betroffenen nicht vor. ff. Es lagen während der Inhaftierung des Betroffenen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Mitgliedstaat Italien die Übernahme des Betroffenen in sein Hoheitsgebiet verweigern wird. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Betroffenen folgt aus Artikel 3 und 7 der Dublin-III-Verordnung, nachdem der Betroffene erstmals in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Am 13.12.2016 richtete das BAMF ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin-III-VO an Italien, ohne dass in den folgenden zwei Wochen eine Antwort der italienischen Behörden beim BAMF einging. Die Rücknahmebereitschaft Italiens gilt damit gemäß Artikel 25 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung als erteilt, und zwar grundsätzlich für einen Zeitraum von 6 Monaten gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO. gg. Das notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf mit der Abschiebung lag nach § 72 Abs. 4 Satz 4 AufenthG vor. hh. Auch Verfahrensfehler des Amtsgerichts sind nicht ersichtlich. Ein Abhilfeverfahren ist zwischenzeitlich ordnungsgemäß durchgeführt (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 02.02.2017, Bl. 51 der Gerichtsakte) und hat auch zu keiner Verzögerung des Verfahrens (Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz) geführt, weil das Verfahren zu dieser Zeit bereits terminiert und durch weitere verfahrensleitende Verfügungen vorbereitet war. Zutreffend weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass sich der Richter bei einer persönlichen Anhörung des Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, vor der Anordnung der Freiheitsentziehung vergewissern muss, dass der hinzugezogene Dolmetscher und der Betroffene in derselben Sprache miteinander kommunizieren (so BGH, Beschluss vom 04.03.2010, V ZB 184/09, nachgewiesen bei juris). Allerdings ist nicht ersichtlich, dass hiergegen verstoßen worden wäre. Es hat unter Hinzuziehung des Dolmetschers für die französische Sprache ein Gespräch zwischen Haftrichter und Betroffenen stattgefunden, das auch entsprechend protokolliert worden ist (Bl. 35 der Gerichtsakte). Dementsprechend konnte sich der Haftrichter, wie vom BGH in der zitierten Entscheidung gefordert, ein eigenes Bild von der Kommunikationsfähigkeit und -willigkeit des Betroffenen machen. Zutreffend ist der Hinweis der Beschwerde, dass die Verkündung des Haftbeschlusses in öffentlicher Sitzung hätte erfolgen müssen (Keidel, 19. Aufl., § 41 Rdnr. 15), was vorliegend ersichtlich nicht erfolgt ist. Allerdings ist auch der verkündete Beschluss gemäß § 41 Abs. 2 S. 4 FamFG noch zusätzlich schriftlich bekannt zu geben. Erst hierdurch beginnen auch die Rechtsmittelfristen zu laufen, § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG. Vorliegend ist eine Zustellung des schriftlichen Beschlusses in übersetzter Form ordnungsgemäß erfolgt (Bl. 26, 27 der Gerichtsakte), und damit ein etwaiger Verfahrensfehler jedenfalls geheilt. Schließlich hatte der Betroffene im Rahmen der Anhörung vor der Kammer die Gelegenheit, zu sämtlichen Erwägungen Stellung zu nehmen. Soweit die Beteiligte zu 2) ihren Haftantrag vom 19.01.2017 in der Anhörung dahingehend ergänzt hat, dass der Haftgrund zusätzlich auf Art. 28 Dublin-III-VO gestützt wird, so ist der Betroffene auch hierzu persönlich angehört worden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 3, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis des gesamten Zeitraums der Haft (19.01.2017 bis 15.02.2017) zu dem Zeitraum, für den das Rechtsmittel Erfolg hat (19.01.2017 bis 08.02.2017) (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2012, V ZB 60/12, nachgewiesen bei juris). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.