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Urteil

2 KLs 4/17

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2017:0428.2KLS4.17.00
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Tenor

Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 27, 52 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. §§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 27, 52 StGB Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. §§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 27, 52 StGB Gründe I Durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 21.09.2016 (1 Kls – 22 Js 519/16 – 38/16) ist der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. In der Sache hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Paderborn folgende Feststellungen getroffen: „ 1. Tatgeschehen gemäß Ziffer 1) der Anklage vom 28.06.2016 Der Angeklagte, der regelmäßig zum Eigenkonsum Cannabis bei dem ... erwarb, und dadurch bis Januar 2015 Schulden in Höhe von ca. 2.400,00 EUR bei diesem aufhäufte, vereinbarte im Januar 2015 mit dem ..., dass er auf Kommissionsbasis 218,66 g Ecstasy-Tabletten - Gesamtwirkstoffgehalt 55,10 g MDMA-Base - im Wert von ca. 1.000,00 EUR erhalten und diese gewinnbringend an Konsumenten weiter veräußern sollte, um dadurch seine Schulden abzutragen. Hierzu erklärte sich der Angeklagte, der seine Schulden anderweitig nicht begleichen konnte, bereit. Er wog die erhaltene Ware zunächst mittels einer kleinen Kunststoffdose, an der weiße Pulveranhaftungen zurückblieben, und einer Feinwaage, die er Ende 2013 von dem ...geschenkt bekommen hatte. Allerdings betrieb er im Folgenden keinen Handel mit den Tabletten, da er keine Abnehmer kannte und kein Interesse an der Akquise entwickelte. Er verwahrte die Tabletten daher zusammen mit der Feinwaage, der Dose mit den Pulveranhaftungen und zwei Tütchen Haschisch zum Eigenkonsum – 0,13 g und 0,71 g Wirkstoff THC - in einem abgeschlossenen Schränkchen seines Wohnbereiches im elterlichen Haus, wo sie bei einer polizeilichen Durchsuchung am 22.03.2016 sichergestellt werden konnten. 2. Tatgeschehen gemäß Ziffer 2) der Anklage vom 28.06.2016 Mitte oder Ende April 2015 erhielt der Angeklagte einen Anruf von ... ..., welcher sich mit ihm in Paderborn am Frankfurter Weg auf dem Parkplatz der dortigen McDonalds-Filiale treffen wollte. Der Angeklagte, der den ...in der Vergangenheit mehrfach mit dem Auto von Paderborn nach Borgentreich - seinerzeit Wohnort der ... ... - gefahren hatte, kam der Bitte nach. Als er sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hatte, näherte sich der ...aus einem anderen PKW und nahm neben dem Angeklagten auf dem Beifahrersitz von dessen Fahrzeug Platz. Zwei der Begleiter ... ... postierten sich vor dem Wagen des Angeklagten. Der ...bat den Angeklagten, für ihn einige Dinge, die er in einen Beutel verpackt hatte, in Verwahrung zu nehmen. Der Angeklagte solle sie für einige Zeit verstecken, da er, ..., rasch wieder los müsse. In diesem Beutel befanden sich zwei halbautomatische Selbstladepistolen Kaliber 22 mit Magazinen, geladen mit je 5 Schuss Patronenmunition, zwei passende Mündungsschalldämpfer, weitere 173 Patronen Kaliber 22 und eine Platte Cannabis mit einem Nettogewicht von 421,57 g, die zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das Institut Diamedis am 24.06.2016 noch einen Wirkstoffgehalt von 14,76 g THC aufwies. Der Angeklagte, der zunächst davon ausging, dass sich in dem Beutel Betäubungsmittel aus den Handelsgeschäften des ...befanden, sagte zu. Er fühlte sich dem ... wegen seiner Schulden verpflichtet und legte den Beutel samt Inhalt in den Kofferraum seines Wagens, wo es ihm sicherer erschien. Er verließ sodann mit seinem PKW den McDonalds-Parkplatz und steuerte den Parkplatz seines Arbeitsgebers in ...an, wo er den Beutel samt Inhalt in einem Laubhaufen verbarg. Wenige Tage später holte er ihn dort wieder ab, und verbrachte ihn in ein ausgetrocknetes Kanalrohr nahe seines elterlichen Hauses in ..., welches dort im Bereich der Bahnschienen endet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt besah er sich den Inhalt des Beutels genauer und erlangte Kenntnis von den Handfeuerwaffen, Schalldämpfern und der Munition. Er entschloss sich dann, den kompletten Inhalt des Beutels weiterhin für den ... zu verwahren. Er legte Gras in das Rohr und auf den Beutel, um einer Entdeckung vorzubeugen. Das Versteck kontrollierte er in der Folgezeit mehrfach. Nach der Übergabe der bezeichneten Gegenstände riss der Kontakt des Angeklagten zu dem ...ab. Mutmaßlich, weil dieser im Juni 2015 in Italien im Zusammenhang mit Betäubungsmittelstraftaten festgenommen wurde. Zunächst war der Angeklagte darüber nicht unglücklich, weil ihn die Schulden drückten. Andererseits wurde er mit zunehmender Dauer der Aufbewahrung der Waffen und der Drogen langsam nervös, und er nahm deshalb Kontakt zu der ihm bekannten Ehefrau des ..., der Zeugin ... ..., auf. Diese stand noch per Email in Kontakt mit ... .... Mit ihr vereinbarte der Angeklagte schließlich am Sonntag, dem 20.03.2016, telefonisch eine Übergabe der in Verwahrung genommenen Gegenstände des ...für den 22.03.2016 am Wohnort der ... in .... Am 22.03.2016 holte der Angeklagte daher den Beutel samt Inhalt aus dem Kanalrohr, verbrachte ihn in den Kofferraum seines Wagens und fuhr damit über die Bundesautobahn 44 in Richtung .... Gegen 10:30 Uhr geriet er Nahe der Abfahrt der Raststätte Biggenkopf in eine Polizeimaßnahme der hessischen Autobahnpolizei zur Bekämpfung grenzüberschreitender Straftaten, die nach außen als allgemeine Verkehrskontrolle getarnt war. Die Zivilbeamten, die Zeugen ... und ..., veranlassten den Angeklagten, sein Fahrzeug abzustellen und es zu verlassen. Der Zeuge ... fragte den Angeklagten, ob er Drogen konsumiert oder solche bzw. gefährliche Gegenstände im Fahrzeug habe, was der Angeklagte verneinte. Während dessen überprüfte er die Papiere des Angeklagten. Der Zeuge ... entdeckte auf der Rücksitzbank des PKW des Angeklagten einen Baseballschläger. Zudem befand sich in der Türablage der Fahrertür ein Klappmesser. Dies machte die Beamten stutzig, die nun eine Durchsuchung des Kofferraums anstrebten, was der Angeklagte zusagte. Hierzu musste zunächst das defekte Kofferraumschloss mittels eines Metallstiftes und zweier Schlüssel zum Kontern geöffnet werden. Als der Beamte ... im Kofferraum in einem Rucksack des Angeklagten den Beutel mit der Platte Marihuana und den Schusswaffen entdeckte, nahmen die Zeugen den Angeklagten in Handfesselung. Die Waffen und die Platte Cannabis, welche sie nicht näher untersuchten, um Spuren zu schonen, verbrachten sie in den Kofferraum ihres Fahrzeugs. Noch am Ort seiner Festnahme erklärte der Angeklagte, dass ihm die Waffen und Drogen nicht gehören würden, und er sie nur nach ... überführen solle. Man habe seine Familie in der Hand, da er früher selber mit Betäubungsmitteln gehandelt habe. Der Zeuge ... nahm zuständigkeitshalber Kontakt zur Polizei in ... auf, wohin der Angeklagte verbracht wurde. Dort erklärte er, dass er Drogen und Waffen zu ... ... habe bringen wollen, die in der ...er Altstadt wohne. Den Beutel samt Inhalt habe er vorher in einem Kanalrohr verborgen gehabt, dessen Lage er den Beamten detailliert schilderte. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft, Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB bestehen nicht. Ebenfalls beruhen die Taten nicht auf einem Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.“ Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14.02.2017, 4 StR 580/16, das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21.09.2016 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben schuldig ist und im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof verworfen. Die erneute Hauptverhandlung vor der Kammer hat folgende Feststellungen ergeben: II. Der ledige und kinderlose Angeklagte ist inzwischen 24 Jahre alt. Er wuchs in dem ... Stadtteil ... im elterlichen Haushalt gemeinsam mit einer älteren und einer jüngeren Schwester auf. Sein Vater erlernte zunächst den Beruf des Fliesenlegers und arbeitete nach einer Umschulung bis zum Renteneintritt in der LWL-Klinik … als Krankenpfleger. Die Mutter arbeitet ebenfalls als Krankenpflegerin in der LWL-Klinik .... Nach dem Besuch der Grundschule wechselte der Angeklagte auf eine Hauptschule, die er mit einem Hauptschulabschluss 10a nach der 10. Klasse verließ. Anschließend absolvierte er verschiedene Praktika und arbeitete unter anderem in einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb. In der Folgezeit absolvierte er erfolgreich eine Lehre zum Stahlbetonbauer und wurde anschließend von seinem Ausbildungsbetrieb als Junggeselle übernommen. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Betriebs wurde das Werk, in dem der Angeklagte beschäftigt war, geschlossen. Zunächst konnte der Angeklagte in ein zweites Werk desselben Unternehmens wechseln. Aufgrund der Insolvenz des Unternehmens wurde jedoch im Zeitraum 2012/2013 auch dieses Werk geschlossen. Nachdem der Angeklagte für einen Zeitraum von etwa 2 bis 3 Monaten arbeitssuchend war, fand er eine vorübergehende Anstellung in einem Metallverarbeitungsbetrieb in .... Der Angeklagte strebte jedoch von vornherein wieder eine Tätigkeit in dem von ihm erlernten Beruf des Stahlbetonbauers an und fand schließlich im Jahr 2014 eine Anstellung bei der Firma ... in ..., wo er nach einer Probezeit übernommen wurde. Ihm wurde die Funktion des Schichtleiters und Vorarbeiters übertragen. Diese Tätigkeit übte er zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 22.03.2016 aus und verdiente dabei monatlich ca. 1.400 Euro netto. Sein Arbeitgeber ist nach seinen Angaben bereit, ihn wieder zu beschäftigen. Bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren bewohnte der Angeklagte eine Dachgeschosswohnung im elterlichen Haus. Außerdem wohnte auch seine 17-jährige Schwester bei den Eltern. Die 28-jährige Schwester des Angeklagten führt einen eigenständigen Haushalt. Der Angeklagte spielte im Übrigen bis zuletzt Fußball bei dem TUS ... 1911 e.V.. Im Alter von 19 oder 20 Jahren konsumierte der Angeklagte zum Ende seiner Berufsschulzeit erstmals Cannabis. Auf der Berufsschule lernte er einen ... kennen und kam über diesen in Kontakt zu dessen Halbschwester ..., die damals mit ...liiert war, den sie später heiratete. Letzterer handelte mit Betäubungsmitteln. Von ihm bezog der Angeklagte etwa ab 2013 regelmäßig Cannabis, wodurch sich bis Januar 2015 Schulden in Höhe von ca. 2.400 Euro ergaben. Nachdem der Kontakt zu dem ...abgerissen war, bezog der Angeklagte ab 2015 sein Cannabis aus den .... Der Cannabiskonsum des Angeklagten steigerte sich über die Jahre. Zuletzt konsumierte der Angeklagte regelmäßig 15-20 g Cannabis pro Monat und wendete hierfür etwa 150 bis 200 Euro pro Monat auf. Der Angeklagte achtete sehr darauf, dass seine Familie und sein Umfeld vom Ausmaß des Konsums nichts merkten. Seine Arbeitstätigkeit litt nicht darunter. Trotz des Betäubungsmittelkonsums konnte der Angeklagte auch stets alle privaten und beruflichen Belange zuverlässig und ohne Probleme selbst ordnungsgemäß regeln. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 22.03.2016 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 23.03.2016 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 23.03.2016 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt .... In der JVA sind bei dem Angeklagten keine physischen oder psychischen Entzugserscheinungen aufgetreten. Er hat auch weder eine Suchtberatung in Anspruch genommen noch eine Therapie angestrebt, da er sich ohne den Konsum von Marihuana uneingeschränkt gut fühlt und keinerlei Suchtdruck verspürt. III. Die Feststellungen zum Werdegang und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie zu dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Es gibt keinerlei Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass zur Tatzeit die Fähigkeit des Angeklagten, nach der an sich vorhandenen Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu Handeln im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen sein könnte, haben sich auch in der erneuten Hauptverhandlung nicht ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten im Sinne des § 64 StGB ein Hang, das heißt eine intensive Neigung, vorliegt, berauschende Mittel im Übermaß, das heißt in einem seine Gesundheit oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden bzw. ihn zumindest sozial gefährdenden oder gefährlich erscheinend lassenden Umfang, zu sich zu nehmen, haben sich in der erneuten Hauptverhandlung ebenfalls nicht ergeben. Dementsprechend ist der Angeklagte auch selbst der Auffassung, keine Therapie zu benötigen. IV. Unter Zugrundelegung der Feststellungen, die in der Sache durch das Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 21.09.2016 getroffen wurden, ist der Angeklagte nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2017 des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (bezogen auf 218,66 g Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 55, 1 g MDMA-Base) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (bezogen auf 2 Tütchen Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 0,84 g THC und 421,57 g Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 14,79 g THC) und Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben (bezogen auf 421,57 g Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 14,79 g Marihuana) schuldig. Der Schuldspruch ist insoweit rechtskräftig. V. Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des minder schweren Falls des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich verkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des gemilderten Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen der Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer insoweit zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und - abgesehen von der hier in Rede stehenden Tat – ein geordnetes Leben geführt hat. Zu seinen Gunsten musste sich auch auswirken, dass er sich geständig gezeigt und von vornherein – auch schon im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung – an der Aufklärung der Tat mitgewirkt hat. Ferner musste sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken, dass es sich bei Cannabis um ein weniger gefährliches Betäubungsmittel handelt und dass der Grenzwert der nicht geringen Menge im Hinblick auf den Wirkstoffgehalt des bei ihm aufgefundenen Cannabis relativ geringfügig überschritten wurde. Strafmildernd hat die Kammer außerdem berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel nicht in Umlauf gelangt sind, sondern sichergestellt werden konnten. Die vorgenannten Strafmilderungsgründe rechtfertigen aber weder einzeln noch in der Gesamtschau die Annahme eines minder schweren Falls, da andererseits zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte nicht nur eine geladene Schusswaffe mit sich führte, was aus Sicht der Kammer bereits zur Verneinung des minder schweren Falls ausgereicht hätte, sondern sogar 2 geladene Schusswaffen mit umfangreicher zusätzlicher Munition nebst Schalldämpfer mit sich führte, woraus sich ein erhöhtes Gefährdungspotential ergab. Die Annahme eines minder schweren Falls erschien im Ergebnis allerdings gerechtfertigt, weil der Angeklagte lediglich als Gehilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB gehandelt hat. Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB war indes gemäß § 50 StGB ausgeschlossen. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens des § 30 a Abs. 3 BtMG hat die Kammer sämtliche bei der Prüfung des minder schweren Falles zu Gunsten des Angeklagten angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut gewürdigt und zusätzlich bedacht, dass der Angeklagte inzwischen längere Zeit inhaftiert ist. Andererseits war zusätzlich zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er mehrere Tatbestände erfüllt hat, wenngleich die Kammer zu Gunsten des Angeklagten bei der Bestimmung des Strafrahmens – der sich andernfalls für den Angeklagten statt aus § 30 a Abs. 3 BtMG ungünstiger aus § 29 a Abs. 1 BtMG ergeben hätte - auch hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen minder schweren Fall nach § 29 a Abs. 2 BtMG angenommen hat, da der Grenzwert der nicht geringen Menge jeweils – also auch hinsichtlich der sichergestellten Ecstasy-Tabletten - relativ geringfügig überschritten war und die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten. Die sichergestellte geringfügige Haschischmenge war zum Eigenkonsum bestimmt. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer zur Ahndung der Tat auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren erkannt. Diese Dauer erscheint erforderlich aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 4 S.1 StPO.