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Urteil

2 O 461/16

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2017:0530.2O461.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.713,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.713,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig für Leistungen der Sozialhilfe für Menschen mit Behinderungen, für die ein selbstständiges Wohnen außerhalb von voll- und teilstationären Einrichtungen möglich ist (im Folgenden: Leistungsträger). Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere Wohnhilfen in ambulant betreuter Form. Der Kläger bewilligt den anspruchsberechtigten Menschen (im Folgenden: Anspruchsberechtigter oder Leistungsempfänger) hierbei für einen festgelegten Bewilligungszeitraum auf der Grundlage eines individuellen Hilfeplanverfahrens ein wöchentliches Stundenbudget, sog. einzelfallbezogener Hilfeleistungen (sog. Fachleistungsstunden). Allerdings übernimmt der Kläger als Träger der Sozialhilfe nicht die Durchführung der einzelfallbezogenen Hilfeleistung (Fachleistungsstunden), sondern lässt diese Hilfeleistungen durch Dritte (im Folgenden: Leistungserbringer) durchführen. Bei den Leistungserbringern handelt es sich um privatgewerbliche Anbieter oder um Anbieter der freien Wohlfahrtspflege mit Gemeinnützigkeitsstatus, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, damit sie als Leistungserbringer im Sinne der Eingliederungshilfe anerkannt werden. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, schließt der Kläger mit den jeweiligen Leistungserbringern gemäß § 75 ff. SGB XII einmalig, anfänglich eine sog. Leistungs- und Prüfungsvereinbarung sowie fortlaufend für neue Entgeltzeiträume entsprechende Vergütungsvereinbarungen für den Leistungsbereich ambulantes betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung. Wird vom Anspruchsberechtigten - in der Praxis häufig durch Vermittlung des künftigen Leistungserbringers - beim Kläger ein Antrag auf Leistungsübernahme gestellt, so führt der Kläger als Leistungsträger ein Hilfeplanverfahren durch, welches durch Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid zu Laufzeit und maximalem wöchentlichen Umfang der Fachleistungsstunden gegenüber dem Leistungsempfänger abgeschlossen wird. Der Leistungsträger legt fest, gegenüber welchem Leistungserbringer er die Kosten für die Hilfedienstleistung an den konkreten Leistungsempfänger übernimmt. Dieser Leistungserbringer wird vom Leistungsträger über den Bewilligungsbescheid an den Leistungsempfänger informiert. Der Anspruchsberechtigte schließt im Anschluss mit dem Leistungserbringer eine privatrechtliche Dienstleistungsvereinbarung über die Erbringung der Fachleistungsstunden, die sich auf das bewilligte wöchentliche Stundenbudget des Anspruchsberechtigten bezieht. Obschon der jeweils Anspruchsberechtigte mit dem Leistungserbringer eine vertragliche Vereinbarung schließt, werden die Kosten der Eingliederungshilfe unmittelbar vom Kläger als Leistungsträger gezahlt. Im Rahmen des Leistungsbereichs ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung erfolgt die konkrete Kostenübernahme durch den Kläger dergestalt, dass dieser die vorstehend bereits erwähnte Vergütungsvereinbarung mit dem jeweiligen Leistungserbringer abschließt. Hierin sind u.a. folgende Regelungen enthalten: § 1 Vergütung (…) Die Vergütung setzt sich aus 50 Minuten direkter Betreuungsleistung und 10 Minuten mittelbarer, klientenbezogener Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 4 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zusammen. Mit dem Stundensatz werden alle direkten, mittelbaren und indirekten Leistungen abgegolten. (…) § 2 Abrechnung und Zahlungsweise (1) Der Sozialhilfeträger bezahlt dem Leistungserbringer auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide die Kosten der im Bewilligungszeitraum erbrachten Fachleistungsstunden. Die direkten Betreuungsleistungen und klientenbezogenen Tätigkeiten werden in Einheiten von 10 Minuten abgerechnet. Die Quittierungsbelege und individuellen Betreuungsdokumentationen (§ 4 Abs. 2 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung) sind 5 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen des Sozialhilfeträgers vorzulegen. (…) (5) Die Vergütung der Leistungen erfolgt durch monatliche Abschlagszahlungen auf Basis der Anzahl der bewilligten Fachleistungsstunden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgt eine Verrechnung der Abschlagszahlungen mit den quittierten Fachleistungsstunden. In der von der Vergütungsvereinbarung in Bezug genommenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung ist u.a. Folgendes geregelt: § 3 Umfang der Leistung (…) (2) Die Feststellung des individuellen Hilfebedarfs im Einzelfall erfolgt verbindlich durch den Sozialhilfeträger im Rahmen des Hilfeplanverfahrens. (3) Erhebliche veränderte Bedarfe/Mehrbedarfe über den bewilligten Betreuungsumfang hinaus, sind im Einzelfall mitzuteilen und fachlich zu begründen. Veränderungen treten nur entsprechend der Entscheidung des Sozialhilfeträgers in Kraft. § 4 Qualität der Leistung (2) Prozessqualität (…) - Die direkten Betreuungsleistungen und die mittelbaren klientenbezogenen Tätigkeiten werden in jedem Einzelfall regelmäßig dokumentiert (individuelle Betreuungsdokumentation). - Die direkten Betreuungsleistungen sind durch die betreute Person unter Berücksichtigung der jeweiligen Behinderung möglichst zeitnah, spätestens nach Ablauf eines Monats zu quittieren (siehe Anlage 3). Der Kläger schloss mit der Beklagten, die als Leistungserbringerin Leistungen des ambulanten betreuten Wohnens erbringt, am 06.12.2004, seinerzeit noch firmierend als Verein für C, eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung sowie am 12.06.2006 eine Änderungsvereinbarung hierzu ab. Darüber hinaus schlossen die Parteien entsprechende Vergütungsvereinbarungen, die sich im Wesentlichen nur hinsichtlich der Laufzeit und der Stundensätze pro Fachleistungsstunde unterscheiden. Aus dem System der insoweit von den Parteien geschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung sowie der Vergütungsvereinbarung folgt, dass der Kläger als Leistungsträger dem Anspruchsberechtigten durch Bewilligungsbescheid ein bestimmtes Budget an wöchentlichen Fachleistungsstunden gewährt. Die Höhe der an die Leistungserbringer zu zahlenden Vergütung richtet sich nach der zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vergütungsvereinbarung, wobei der Leistungserbringer maximal die im Bewilligungsbescheid bewilligten Fachleistungsstunden abrechnen kann. Bis zum Ablauf des im Bewilligungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums erhält der Leistungserbringer monatliche Abschlagszahlungen entsprechend des im Bewilligungsbescheid festgelegten maximalen Stundenbudgets. Der Leistungserbringer muss sich indessen – um eine Überprüfung zu ermöglichen – die erbrachte Tätigkeit von den Leistungsempfängern quittieren lassen, eine individuelle Betreuungsdokumentation erstellen und diese auf Verlangen des Leistungsträgers vorlegen. Der Kläger hat für den Abgleich, ob die an den Leistungserbringer gezahlten Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden und die vorgesehenen Abrechnungsmodalitäten beachtet wurden, ein 2-stufiges Prüfungsmodell entwickelt. Im Rahmen einer sog. vertikalen Prüfung wird geprüft, ob die von den Leistungserbringern gegenüber dem Leistungsträger nach Beendigung des Bewilligungszeitraums abgerechneten Leistungen den Regelungen der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung sowie der Vergütungsvereinbarung entsprechen. Hierbei geht der Kläger von den im Bewilligungsbescheid bewilligten Fachleistungsstunden aus und prüft, ob die vom Leistungserbringer quittierten Betreuungsleistungen rechnerisch mit den abgerechneten Betreuungsleistungen übereinstimmen. Insbesondere wird hierbei überprüft, ob die in § 1 der Vergütungsvereinbarung festgelegte Zusammensetzung einer Fachleistungsstunde aus 50 Minuten direkter Betreuungsleistung und maximal 10 Minuten mittelbarer klientenbezogener Tätigkeit bei der Abrechnung beachtet wurde, ob also nicht mehr als 1/6 der abgerechneten Gesamtleistung auf derartige Tätigkeit entfallen ist. Die sog. horizontale Prüfung bezieht sich nicht auf den gesamten Budgetzeitraum eines Leistungsempfängers, sondern nimmt die für alle Leistungsempfänger in einem bestimmten Zeitraum - nämlich einem Monat - abgerechneten Leistungen in den Blick. In diesem Zeitraum werden das Bewegungsprofil der Betreuerinnen und Betreuer des Leistungserbringers und deren korrekte Abrechnung überprüft. Hierbei werden alle Quittierungsbelege eines Monats des Leistungserbringers einschließlich der individuellen Betreuungsdokumentation ausgewertet, um festzustellen, welcher Betreuer zu welchem Zeitpunkt welche Betreuungskontakte gehabt haben will. Durch diesen Prüfansatz sollen etwa unzulässige Terminüberschneidungen bzw. Doppelabrechnungen erkennbar werden oder etwa anhand der Zeitangaben transparent werden, ob es rein faktisch möglich ist, zwei aufeinander folgende Besuchskontakte im zeitlichen Korsett, wie dokumentiert, tatsächlich wahrzunehmen. Der Kläger entschloss sich im Jahre 2013 eine derartige Prüfung bei der Beklagten vorzunehmen. Hierzu forderte er die Beklagte mit Schreiben vom 25.11.2013 und unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 der Vergütungsvereinbarung zur Vorlage von Quittierungsbelegen und der individuellen Betreuungsdokumentation sämtlicher Leistungsempfänger für den Monat März 2013 (horizontale Prüfung) sowie zur Vorlage der Quittierungsbelege für die Leistungsempfängerin N im Zeitraum 01.03.2010 bis 28.02.2013 (vertikale Prüfung) auf. Die Beklagte hatte im Zeitraum 01.03.2010 bis 28.02.2013 für die Leistungsempfängerin N 312,8 abrechnungsfähige Fachleistungsstunden im Budgetnachweis zur Zahlung angemeldet. Der Kläger hatte diese Leistungen in vollem Umfang mit der jeweilig vorgesehenen Vergütung gezahlt. Aus den für die Leistungsempfängerin N eingereichten Unterlagen im Rahmen der vertikalen Prüfung ergab sich nach Auswertung des Klägers, dass die Quittierungsbelege lediglich 240,16 direkte Fachleistungsstunden auswiesen. Unter Berücksichtigung des in § 1 der Vergütungsvereinbarung festgelegten Verhältnisses von direkter und mittelbarer klientenbezogener Fachleistungsstunde berechnete der Kläger maximal 288,2 abrechnungsfähige Fachleistungsstunden (Faktor: 1,2), mithin eine Fehlerquote von 8,54 %. Im Rahmen der horizontalen Prüfung ergab die Überprüfung des Klägers, dass im März 2013 ausweislich der Belege 70.762 Minuten an Betreuungsleistungen quittiert wurden. Die weitere Auswertung des Klägers führte – nach zwischenzeitlicher Korrespondenz der Parteien – zuletzt zu einer Anerkennung von 69.262 Minuten bzw. zu einer berechneten Fehlerquote von 2,12 %. Das Ergebnis der Prüfung teilte der Kläger der Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 30.10.2014 mit. Hierin addierte der Kläger die vorgenannten Fehlerquoten aus der vertikalen und horizontalen Prüfung und ging damit insgesamt von einer Kürzungsquote von 10,66 % aus, die er sodann, Repräsentativität voraussetzend, auf den gesamten Überprüfungszeitraum vom 01.07.2012 bis 31.03.2013 übertrug und bei einer Gesamtauszahlung an die Beklagte im genannten Zeitraum von 673.961,66 Euro eine Rückforderungssumme von 71.844,32 Euro berechnete. Mit Schreiben vom 28.07.2016 stellte der Kläger gegenüber der Beklagten nochmal das Ergebnis seiner Überprüfung dar, nahm vor dem Hintergrund der Unsicherheiten bei der vorgenommenen Hochrechnung einen Sicherheitsabschlag von 25 % vor und forderte die Beklagte erfolglos zur Zahlung eines Betrages von 53.883,24 Euro bzw. Unterzeichnung einer entsprechenden Rückzahlungsvereinbarung auf. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Rückzahlungsbegehren im Leistungszeitraum 01.07.2012 bis 31.03.2013 weiter. Der Kläger meint, dass er die Beklagte im o.g. Zeitraum mit 53.883,24 Euro überzahlt habe und daher von ihr die Rückforderung dieses Betrages verlangen könne. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sei es zur Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs nicht erforderlich, die an die Leistungsempfänger gerichteten Bewilligungsbescheide aufzuheben, da diese nur festlegten, welche maximalen Leistungen die Leistungsempfänger beanspruchen könnten. Für die Reichweite des durch Bewilligungsbescheid gegenüber dem Leistungsempfänger erklärten Schuldbeitritts sei nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen allein die tatsächlich bestehenden Schuld des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer entscheidend. Er meint, dass er sich zur Bezifferung des Rückzahlungsanspruchs auch auf das von ihm gewählte Prüfverfahren mit einer Hochrechnung stützen könne. Entsprechend der gleich gelagerten Problematik bei der Rückforderung überzahlter Honorare für Ärzte sei die Anwendung der Stichprobenprüfung dadurch gerechtfertigt, dass eine bis ins Detail gehende Vollprüfung aufgrund des Umfangs faktisch nicht möglich sei, in beiden Fällen die begünstigten Leistungserbringer vorab eine Zahlung erhielten und erst im Nachgang die Berechtigung der Zahlung geprüft werde. Diese pauschale Vorauszahlung erfolge ausschließlich zugunsten des Leistungserbringers. Nachdem die Beklagte als Leistungserbringerin diesen Vorteil genossen habe, sei es nun an ihr, die ordnungsgemäße Erbringung der bereits bezahlten Leistungen durch Übergabe entsprechender Quittungsbelege nachzuweisen. Er meint zudem, dass die Beklagte entsprechend den Grundsätzen im Werkvertragsrecht die Beweislast dafür trage, die erhaltenen Abschlagszahlungen behalten zu dürfen. Zudem treffe die Beklagte im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung die sekundäre Darlegungslast für das Behaltendürfen des von dem Kläger Erlangten. Nachdem er Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Abrechnungen aufgezeigt habe, sei es nun Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass sie die erhaltenen Abschläge behalten dürfe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 53.883,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass der Rechtsgrund der durch den Kläger geleisteten Zahlungen weiterhin bestünde und insbesondere nicht weggefallen sei. Der Rechtsgrund sei in den an die Leistungsempfänger gerichteten Bewilligungsbescheide und dem damit verbundenen Schuldbeitritt zu sehen, welche nicht aufgehoben worden seien. Im Übrigen bestreitet die Beklagte unberechtigte Zahlungen des Klägers erhalten zu haben und insbesondere die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs. Für die vom Kläger vorgenommene Hochrechnung aufgrund einer Stichprobenerhebung fehle eine gesetzliche Grundlage. Die Vorschriften im SGB V könnten hierauf nicht, auch nicht analog angewendet werden. Ausschließlich tatsächlich festgestellte und nachgewiesene Mängel könnten nach (Teil-)Aufhebung der Bewilligungsbescheide zu einer Rückforderung führen. Die Berechnungen des Klägers seien auch, so behauptet sie, unrichtig, nicht nachvollziehbar und die Stichproben nicht repräsentativ. Zudem sei das Prüfverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bei dem Prüfverfahren seien die Bestimmungen des Datenschutzes nicht beachtet worden. Die Verwendung der festgestellten Erkenntnisse verstoße gegen das Datenschutzrecht der §§ 67 ff. SGB X, da keine vorherigen Einwilligungen der betroffenen Klienten von dem Kläger eingeholt worden seien. Dies führe, so meint die Beklagte, zu einem Beweisverwertungsverbot. Im Übrigen seien die Erwägungen des Klägers zu den Beweislastregelungen unzutreffend und würden die Vereinbarungen zur Dokumentation und den Prüfungsrechten konterkarieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen O. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. 1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 1.713,89 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den vorgenannten Betrag zugunsten des Klägers vor. Die Beklagte hat im geltend gemachten Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.03.2013 von dem Kläger Abschlagszahlungen für in diesem Zeitraum erbrachte Betreuungsleistungen in Höhe von 673.961,66 Euro erhalten. Hiervon hat die Beklagte 1.713,89 Euro ohne Rechtsgrund erlangt, da insoweit eine feststellbare Überzahlung vorliegt, die ihren Rechtsgrund nicht in den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen in Form der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung sowie Vergütungsvereinbarung oder dem durch Bewilligungsbescheid erfolgten Schuldbeitritt auf Seiten des Leistungsempfängers findet. a) Der Rückforderung des geltend gemachten Betrages steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass die vom Kläger gegenüber den Leistungsempfängern erteilten Bewilligungsbescheide nicht ganz oder teilweise aufgehoben worden sind. Zu den rechtlichen Beziehungen des Leistungsträgers, des Leistungsempfängers und des Leistungserbringers hat der Bundesgerichtshof in einer grundlegenden Entscheidung vom 31.03.2016, Az. III ZR 267/15, zit. nach juris, Folgendes ausgeführt: „1. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger als Sozialhilfeträger und dem Beklagten als Leistungserbringer im Rahmen des Schulverhältnisses ist zivilrechtlich zu beurteilen. Ohne Rechtsgrund erbrachte Zahlungen des Sozialhilfeträgers sind nach Maßgabe der §§ 812 ff BGB auszugleichen. Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der sozialen Dienste und Einrichtungen (§ 75 Abs. 1 SGB XII) durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen und unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten (Hilfeempfänger) und dem Leistungserbringer (Dienst, Einrichtung) beschreibt (grundlegend BSGE 102, 1 Rn. 15 ff). Die Besonderheit und zugleich Schwierigkeit bei der Beurteilung von Ansprüchen der im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis verbundenen Beteiligten besteht darin, dass die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen unterschiedlicher Rechtsnatur sind. Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger besteht ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis (Grundverhältnis), das sich nach den Vorschriften des SGB XII beurteilt (hier: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff SGB XII). Die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ergeht durch Verwaltungsakt. Das Grundverhältnis ist Fundament und rechtlicher Maßstab für die übrigen Rechtsbeziehungen des sozialhilferechtlichen Dreiecks. Diese dienen der Erfüllung der Ansprüche im Grundverhältnis. Das Grundverhältnis an sich und die dieses Verhältnis prägenden Vorschriften sind daher bei der Auslegung der übrigen Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (Ausstrahlungswirkung des Grundverhältnisses). Im Rahmen des Grundverhältnisses stehen dem Sozialhilfeempfänger keine Primäransprüche auf Zahlung entstehender oder entstandener Kosten an sich selbst zu; er kann vom Sozialhilfeträger ausschließlich die Übernahme dieser Kosten in Form der Zahlung an den Leistungserbringer verlangen (Anspruch auf Sachleistungsverschaffung; Senatsurteil vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 Rn. 21; Jaritz/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 SGB XII Rn. 32, 38; Eicher, SGb 2013, 127, 128). Das gesetzliche Regelungskonzept geht somit davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm (im Rahmen seiner Sachleistungsverschaffungspflicht/Gewährleistungsverantwortung) obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet (BSG, NVwZ-RR 2015, 501 Rn. 14; vgl. auch BSGE aaO Rn. 19 f). Der Kostenübernahmeanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger setzt voraus, dass zwischen Ersterem und dem Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, auf Grund dessen ein Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen sowie gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung besteht (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis als zivilrechtliche Seite des sozialhilferechtlichen Dreiecks; hier: Schulvertrag mit dem Beklagten als Träger der S.-R.-Schule). Im Gegenzug ist der bedürftige Hilfeempfänger zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis - durch Vergütungsübernahme - decken muss (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 22; Jaritz/Eicher aaO Rn. 34; Eicher aaO). Die Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungserbringern und den Sozialhilfeträgern werden in ihrem Rahmen durch die öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII (öffentlich-rechtliches Sachleistungsverschaffungsverhältnis; Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 23; Jaritz/Eicher aaO Rn. 36; Eicher aaO) bestimmt. Da der Sozialhilfeträger die Leistungen grundsätzlich nicht selbst erbringt, hat er durch Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen. Dadurch wird den Hilfeempfängern die Sozialleistung verschafft (Senat aaO; BSGE 102, 1 Rn. 17). Zugleich modifizieren die Vereinbarungen das Grundverhältnis und beeinflussen ("überlagern") das Erfüllungsverhältnis (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 23, 26; Jaritz/Eicher aaO Rn. 36, 40). Das zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehende Sachleistungsverschaffungsverhältnis verbindet somit das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis und das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis zu einer dreiseitigen Rechtsbeziehung. Nach dem Gesetzeskonzept ist die "Übernahme" der dem Leistungserbringer zustehenden Vergütung (vgl. § 75 Abs. 3 SGB XII) untrennbarer ergänzender Bestandteil der Sachleistungsverschaffungspflicht des Trägers der Sozialhilfe. Rechtlich geschieht dies - bei unverändert fortbestehender Verpflichtung des Hilfeempfängers aus dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen privatrechtlichen Vertrag - in Form eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers (kumulative Schuldübernahme). Der Sozialhilfeträger tritt der Zahlungsverpflichtung des bedürftigen Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer und somit einer privatrechtlichen Schuld gegenüber dem Leistungserbringer bei. Dabei wird der Schuldbeitritt in dem im öffentlich-rechtlichen Grundverhältnis ergehenden Bewilligungsbescheid über die Sozialhilfeleistung erklärt. Dementsprechend handelt es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers) nach § 31 SGB X (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 24; s. auch BSGE 102, 1 Rn. 22 ff; BSG, BeckRS 2014, 68095 Rn. 7 und NVwZ 2015, 501 Rn. 14; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2011 - L 1 SO 33/09, BeckRS 2011, 69866 = juris Rn. 26; Bayerisches LSG, Beschluss vom 26. November 2012 - L 18 SO 173/12 B, BeckRS 2013, 68424 = juris Rn. 15 ff; Jaritz/Eicher aaO Rn. 42, 46). Der Schuldbeitritt hat sowohl einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger als auch einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem gegenüber dem Hilfsbedürftigen ergehenden Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist, an die Seite des Sozialhilfeempfängers (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO). Dadurch, dass der Sozialhilfeträger mit dem Kostenübernahmebescheid der Schuld des Hilfeempfängers beitritt und der Leistungserbringer auf Grund dieses Schuldbeitritts direkt einen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger hat, wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem im Erfüllungsverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen (Dienst-)Vertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um. Denn ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 14 und vom 7. Mai 2015 aaO; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 23; Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 - III ZB 19/08, WM 2008, 2153 Rn. 15 und III ZB 50/08, BeckRS 2008, 21300 Rn. 16).“ Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch Bewilligungsbescheide, wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, lediglich die maximale Anzahl der vergütungsfähigen Fachleistungsstunden gegenüber den Leistungsempfängern festgelegt. Der in den Bewilligungsbescheiden nach vorstehender Rechtsprechung zugleich liegende Schuldbetritt richtet sich demnach in seiner Reichweite allein nach der entsprechenden Hauptschuld (vgl. Palandt/Grüneberg, 75. Auflage 2016, Überbl. v. § 414 Rn. 7), der beigetreten wird, hier also der Schuld des Leistungsempfängers gegenüber dem Leistungserbringer, die, wie der Kläger nach Auffassung der Kammer zu Recht ausführt, nur für tatsächlich auch erbrachte Fachleistungsstunden entstehen kann. b) Der Rückforderung steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein Beweisverwertungsverbot entgegen. Selbst wenn die Nutzung der Betreuungsdokumentation ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht darstellen würde, was fraglich erscheint, würde dies jedenfalls im Verhältnis zum Kläger nicht zu einem Beweisverwertungsverbot im hiesigen Rechtsstreit führen. c) Die Beklagte hat im Zeitraum 01.07.2012 bis 31.03.2013 jedenfalls eine vom Schuldbeitritt nicht erfasste Überzahlung von 1.713,89 Euro zu Unrecht erlangt. Dies ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten horizontalen und vertikalen Prüfung . Hiernach hat die vertikale Prüfung des Klägers anhand der Quittierungsbelege bei der Leistungsempfängerin N im Zeitraum Juni 2012 bis einschließlich Februar 2013 ergeben, dass tatsächlich 43,39 direkte Fachleistungsstunden von den Leistungsempfängern quittiert und damit erbracht worden sind. Unter Berücksichtigung der in § 1 der Vergütungsvereinbarung vorgesehenen Aufteilung einer abrechnungsfähigen Fachleistungsstunde, errechnen sich 52,07 maximal vergütungsfähige Fachleistungsstunden. Nachdem die Beklagte als Abschlag in diesem Zeitraum für 54,82 Fachleistungsstunden einen Betrag von 2.867,09 Euro erhalten hat, tatsächlich aber nur 52,07 Stunden als abrechnungsfähig nachgewiesen sind, ergibt sich eine Überzahlung in Höhe von 143,83 Euro. Die horizontale Prüfung des Klägers anhand der Quittierungsbelege und der individuellen Betreuungsdokumentationen hat darüber hinaus für den Monat März 2013 ergeben, dass von den insgesamt abgerechneten 70.762 Minuten der Betreuer der Beklagten tatsächlich nur 69.262 Minuten nachvollziehbar erbracht worden sein können. Wie der Zeuge O im Rahmen der mündlichen Verhandlung sehr anschaulich beschreiben konnte, hat er seinerzeit anhand der genannten Unterlagen eine Überprüfung sämtlicher bei der Beklagten tätigen Betreuer vorgenommen und die Dokumentation auf Plausibilität überprüft. Dabei habe er hinsichtlich der einzelnen Betreuer dort Kürzungen vorgenommen, wo es etwa zu Doppelanmeldungen von Leistungen oder Rechenfehler gekommen sei. Unter Zugrundelegung der sich hieraus ergebenden Fehlerquote von 2,12% ergibt sich bei einer insgesamt an die Beklagte im März 2013 gezahlten Vergütung von 74.059,31 Euro eine Überzahlung von 1.570,06 Euro. Eine Addition der sich aus horizontaler und vertikaler Prüfung ergebenden Zuvielzahlung im klageweise geltend gemachten Zeitraum von Juli 2012 bis einschließlich März 2013 ergibt eine konkret feststellbare Überzahlung von 1.713,89 Euro. Soweit die Beklagte gegenüber dieser Berechnung generell einwendet, dass sie nicht zutreffend sei, kann sie hiermit nicht gehört werden. Denn sie hat gegenüber dieser substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung der Überzahlung anhand einer Auswertung der von ihr selbst eingereichten Quittierungsbelege und individuellen Betreuungsdokumentationen keine konkreten Einwendungen vorgebracht, die die Richtigkeit der Berechnung in Zweifel ziehen können. Aus der vom Kläger mit Schreiben vom 30.10.2014 (Anlage A 12) vorgelegten Berechnung im Rahmen der horizontalen Prüfung ergibt sich konkret, bei welchem Betreuer aus welchem Grund bestimmte Zeiten gekürzt wurden. Insoweit wäre an der Beklagten gewesen, substantiiert vorzutragen, welche Kürzungen aus welchem Grunde gleichwohl ungerechtfertigt sein sollen. d) Ein weitergehender Überzahlungsbetrag ist vom darlegungs- und beweisbelasteten Kläger hingegen nicht hinreichend dargelegt worden. Der Kläger kann sich insoweit zur Darlegung der Überzahlung nicht auf die von ihm vorgenommene Hochrechnung unter Vornahme eines Sicherheitsabschlags von 25 % berufen. Eine derartige Hochrechnung ist weder in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen, insbesondere den Vergütungsvereinbarungen, vorgesehen, noch existiert eine gesetzliche Grundlage hierfür. Eine solche Hochrechnung ist allein schon wegen der ihr innewohnenden Ungenauigkeit nicht geeignet die konkrete Feststellung einer Überzahlung nachzuweisen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihm zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.08.2014, Az. B 6 KA 41/13 berufen. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im dortigen Fall ging es um ärztliche Honorarkürzungen auf Grundlage des § 106 Abs. 2 SGB V (a.F.), also auf Grundlage einer Vorschrift, die in einem speziellen Bereich explizit die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Versorgung anhand von bestimmten Stichproben vorsieht. Die Beweislastregeln des Werkvertragsrechts kommen dem Kläger schon deshalb nicht zugute, weil es im vorliegenden Fall nicht um derartige Verträge geht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann er sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Im vorliegenden Fall genügt die Beklagte diesbezüglich mit ihrer Behauptung, sämtliche abgerechnete Leistungen seien von ihr auch erbracht worden, ihrer Darlegungslast. Eine gesteigerte sekundäre Darlegungslast besteht nur in Fällen, in denen der Kläger außerhalb des betreffenden Geschehensablaufs steht und deshalb keine genaue Kenntnis der interessierenden Tatsachen hat und sich auch nicht beschaffen kann, während der Gegner über diese Kenntnis verfügt und daher ohne Weiteres die betreffenden Fragen zu klären imstande ist. Sinn der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast ist es, dem Kläger, der sich insbesondere beim Beweis einer negativen Tatsache – hier dem Fehlen des rechtlichen Grundes – in Beweisnot befindet, den Beweis grundsätzlich zu ermöglichen bzw. zu vereinfachen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger indes umfassenden Einblick in die von der Beklagten erbrachten Leistungen gegenüber den Leistungsempfängern. Denn er hat sich ausdrücklich in § 2 Abs. 2 der Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der Quittierungsbelege und individuellen Betreuungsdokumentationen Vorlagepflichten der Beklagten einräumen lassen. Wie sich gerade im vorliegenden Fall zeigt, ist der Kläger selbst in der Lage nach Einholung der Dokumentationen und Prüfung derselben die erforderlichen Tatsachen zu ermitteln, die zur Darlegung eines Rückforderungsanspruchs erforderlich sind. Er befindet sich nicht in Beweisnot. Für die Anwendung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast bleibt daher nach Auffassung der Kammer kein Raum. Der Umstand, dass die von dem Kläger durchzuführenden konkreten Überprüfungen sehr aufwendig sind, stellt jedenfalls kein Grund dar, der Beklagten eine gesteigerte sekundäre Darlegungslast aufzubürden. 2. Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus § 291 BGB. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag einen früheren Zinsbeginn begehrt hat, sind die diesbezüglichen Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nicht dargelegt. Das Schreiben vom 28.07.2016 stellt im Übrigen nach Auffassung der Kammer keine wirksame Mahnung dar. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 53.883,24 EUR festgesetzt.