Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerpartei von den Kosten in Höhe von 958,19 € freizustellen, die durch die Fertigung des Stichentscheids zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … durch die T Rechtsanwaltsgesellschaft mbH entstanden sind hinsichtlich des Deckungsschutzes für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aufgrund des Kaufvertrags mit der U über einen VW Tiguan „Life“ 4Motion 2,0 TDI 103 kw (140 PS), FIN: … sowie von Ansprüchen aus der Anfechtung dieses Kaufvertrages wegen einer arglistigen Täuschung der Klägerpartei gegenüber der U und hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen der Klägerpartei gegenüber der W. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 7 % und die Beklagte zu 93 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten im Zusammenhang mit dem sogenannten „VW-Abgasskandal“ um Deckungsansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung. Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen (im Folgenden ARB) zugrunde. In § 3a ARB ist auszugsweise Folgendes aufgeführt: „§ 3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit Wir können den Rechtsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach a) Die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen (…) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder b) Sie Ihre Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. (…) Sie können von uns die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen und zwar innerhalb eines Monats. (…) Sie können aber auch den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben und zwar zu folgenden Fragen: Besteht hinreichende Aussicht auf Erfolg? Und steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. (…) Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids tragen wir unabhängig von deren Ergebnis.“ Am 02.01.2014 bestellte die Klägerin bei der U, einer Vertragshändlerin von VW, einen Neuwagen Tiguan „Life“ 4 Motion 2,0 l TDI zu einem Kaufpreis von 32.000,00 €, welcher am 07.02.2016 übergeben wurde. Das Fahrzeug ist von dem sogenannten VW-Abgasskandal betroffen. Mit Schreiben vom 18.02.2016 erklärte die Klägerin gegenüber der U die Anfechtung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Weiter machte sie hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit des Rücktritts einen Anspruch auf Nachlieferung geltend. Mit Schreiben vom 26.02.2016 wies die Verkäuferin sowohl den erklärten Rücktritt als auch einen Anspruch auf Nachlieferung zurück, erklärte jedoch einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung einschließlich bereits verjährter Sachverhalte bis Ablauf des 31.12.2017 (Anlage K6). Dass ein Verjährungsverzicht seitens der Verkäuferin abgegeben wurde, teilt die Klägerin in der Klageschrift (Bl. 9 unten d. A.) mit Verweis auf die Anlage K6 mit. In dem Stichentscheid (Anlage K7b) weist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf S. 61 pauschal darauf hin, dass ein Verjährungsverzicht bis Ende 2017 von VW und den Händlern angekündigt wird. Dazu bietet er das Schreiben des Händlers als Beweis an. Zum Zeitpunkt des erklärten Rücktritts hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ein auf den spezifischen Fahrzeugtyp abgestimmtes Softwareupdate noch nicht freigegeben und eine Rückrufaktion noch nicht genehmigt. Die Klägerin will eine Klage gegen das Autohaus und die VW AG erheben, gerichtet auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Klägerin richtete über ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 03.02.2016 eine entsprechende Deckungsanfrage an die Beklagte, in der sie um Deckungsschutz für sämtliche denkbaren gewährleistungsrechtlichen als auch deliktischen Ansprüche gegen das Autohaus und die VW AG bat (Anlage K2). Die Beklagte wies mit Schreiben vom 29.02.2016 den Anspruch auf Kostendeckung sowohl gegen das Autohaus als auch gegen die VW AG mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurück. Die Beklagte wies weiter auf die Möglichkeit der Einholung eines Schiedsgutachtens oder eines Stichentscheids mit jeweils bindendem Charakter hin (Anlage K3). Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin fertigten daraufhin am 23.05.2016 einen „Stichentscheid“, in welchem sie zu dem Ergebnis kamen, dass Deckungsschutz zu gewähren sei (vgl. Anlage 7b). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 03.06.2016 und teilte mit, dass zum einen die Voraussetzungen eines Stichentscheids nicht vorliegen würden und dieser im Übrigen nicht bindend sei, weil er erheblich von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage abweiche (vgl. Anlage 7c). Die Klägerin ist der Auffassung, das von ihr beabsichtigte Vorgehen sei nicht mutwillig und habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ob und wann der gegebene Mangel an ihrem Fahrzeug beseitigt werden könne, stehe nicht fest. Die Mangelbeseitigung sei zudem unmöglich oder zumindest unzumutbar. Es müsse mit dem Eintritt negativer Folgen bei Vornahme der Nachbesserung gerechnet werden. Zudem habe ihr Fahrzeug durch den Abgasskandal bereits einen erheblichen Wertverlust erlitten. Eine Fristsetzung sei vorliegend entbehrlich. Der Mangel sei aufgrund der Kosten und der Komplexität der Nachbesserung, der Verpflichtung zur Nachbesserung durch das KBA, der arglistigen Täuschung und der Kosten der Nacherfüllung jedenfalls erheblich. Das Autohaus müsse sich als Vertragshändler die arglistige Täuschung von VW im Übrigen zurechnen lassen. Der Hersteller, hier die VW AG, hafte aus Delikt. Der Nutzungsersatz müsse bei der Klage nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einrede handele. Im Übrigen sei die Deckungspflicht der Beklagten aufgrund der Deckungsfiktion des § 128 S. 3 VVG eingetreten. Das hier vorliegende Stichentscheidsverfahren sei kein dem § 128 S. 1 VVG entsprechendes Verfahren. Zudem sei die Ablehnung der Deckung nicht unverzüglich erfolgt, da die inhaltlichen Anforderungen an ein derartiges Ablehnungsschreiben nicht erfüllt seien. Des Weiteren entfalte der Stichentscheid Bindungswirkung. Das Schreiben entspreche den Anforderungen eines Stichentscheids. Die getroffene Entscheidung weiche nicht offenbar von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage erheblich ab. Die Sach- und Rechtslage sei vorliegend noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der Streitwert des Stichentscheids belaufe sich unter Berücksichtigung einer außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenvertretung auf 11.546,50 €. Aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage könne eine 2,2-fache Gebühr veranschlagt werden. Ein Gebührenverzicht sei nicht erklärt worden. Lediglich die Erstberatung sei kostenfrei. Der Klägerin sei nur für den Fall Kostenfreiheit zugesichert worden, wenn sich herausstellen würde, dass entgegen der erfolgten Beratung eine Kostentragungspflicht der Beklagten nicht bestünde. Es handele sich hierbei auch nicht um einen Vertrag zu Lasten Dritter und stelle auch keine Erfolgshonorarabrede dar. Zudem sei das Berufen der Beklagten auf diese Abrede treuwidrig. Mit der am 21.10.2016 eingereichten und der Beklagten am 11.11.2016 zugestellten Klage hat die Klägerin nach Konkretisierung mit Schriftsatz vom 24.01.2017 zunächst beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerpartei geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere der Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatzansprüche der Klägerpartei gegenüber der U sowie von Ansprüchen aus der Anfechtung des Kaufvertrags wegen einer arglistiger Täuschung der Klägerpartei sowie Schadensersatzansprüche gegenüber der W Deckungsschutz zu gewähren, die auf dem Kauf eines VW Tiguan „Life“ 4Motion 2,0 TDI 103 kw (140 PS), FIN: …beruhen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerpartei von den Kosten in Höhe von 1.605,07 € freizustellen, die durch die Fertigung des Stichentscheids zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … durch die U entstanden sind hinsichtlich des Deckungsschutzes für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aufgrund des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugkaufs sowie von Ansprüchen aus der Anfechtung dieses Kaufvertrages wegen einer arglistigen Täuschung der Klägerpartei gegenüber der U und hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen der Klägerpartei gegenüber der W. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 02.05.2017 (vgl. Anlage D1) im Hinblick auf den begehrten Deckungsschutz eine Deckungszusage wie folgt erteilt. Wir erteilen Kostenschutz für eine einheitliche Klage gegen den Händler und VW. Der Klageantrag gegen den Hersteller (VW) wird auf die Feststellung beschränkt, dass dieser verpflichtet ist, Schadenersatz für die Schäden zu leisten, die aus der Manipulation des Fahrzeugs resultieren (analog LG Kleve, AZ 3 O 252/16). Im Nachgang haben beide Parteien – die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.07.2017, bei Gericht am 06.07.2017 eingegangen, die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.07.2017, bei Gericht am selben Tag eingegangen – den Rechtsstreit zum Klageantrag zu 1) für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerpartei von den Kosten in Höhe von 1.605,07 € freizustellen, die durch die Fertigung des Stichentscheids zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … durch die S entstanden sind hinsichtlich des Deckungsschutzes für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aufgrund des Kaufvertrags mit der U über einen VW Tiguan „Life“ 4Motion 2,0 TDI 103 kw (140 PS), FIN: … sowie von Ansprüchen aus der Anfechtung dieses Kaufvertrages wegen einer arglistigen Täuschung der Klägerpartei gegenüber der U und hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen der Klägerpartei gegenüber der Volkswagen AG, Wolfsburg. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die erhobene Klage sei bereits unzulässig. Die erhobene Feststellungsklage hinsichtlich der Freistellung von außergerichtlichen Kosten sei aufgrund der Subsidiarität gegenüber der Leistungsklage unzulässig. Zudem seien die Klageanträge nicht hinreichend bestimmt. Es sei diesen nicht zu entnehmen, welche Kosten sie zu tragen habe. Der Klägerin stehe der begehrte Rechtsschutz nicht zu. Das von der Klägerin beabsichtigte Vorgehen habe keine Aussicht auf Erfolg und sei mutwillig. Die Gewährleistungsfristen seien abgelaufen. Zudem sei die für den Rücktritt erforderliche Fristsetzung nicht gesetzt worden. Auch liege kein erheblicher Mangel vor. VW habe eine kostenlose Nachbesserung angekündigt und mit deren Realisierung bereits begonnen. Die Kosten für das Softwareupdate würden maximal 100,00 € betragen. Eine Funktionsbeeinträchtigung sei durch die Software im laufenden Betrieb des Fahrzeugs nicht gegeben, weshalb ein Festhalten am Vertrag zumutbar sei. Die Nachbesserung führe nicht zu einer geringeren Leistung oder einem höheren Verbrauch. Durch die Abweichung von den angegebenen Abgaswerten ergebe sich auch kein Minderwert. Die Klägerin verstoße auch gegen ihre Kostenminderungspflicht aus § 82 VVG, da sie dem Verkäufer nicht zunächst die Möglichkeit der Mangelbeseitigung anbiete. Eine Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung gegenüber dem Vertragshändler scheide aus, weil eine Täuschungshandlung des Verkäufers nicht vorliege und eine etwaige Täuschung des Herstellers dem Verkäufer nicht zugerechnet werden könne. Auch deliktische Ansprüche gegen VW selbst seien nicht ersichtlich. Ein Schädigungsvorsatz und eine Verwerflichkeit der Verantwortlichen bei VW seien von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin müsse sich zudem die Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Sie sei nicht verpflichtet, die Kosten des Stichentscheids zu erstatten. Es seien keine außergerichtlichen Gebühren angefallen, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine kostenfreie außergerichtliche Vertretung zugesichert habe, was sich aus der Anlage B8, S. 3 und der Internetseite der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, auf der mit einer kostenlosen Erstberatung geworben werde (Anlage B7), ergebe. Auch liege eine Beratungspflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten vor. Zudem handele es sich vorliegend nicht um einen Stichentscheid. Der „Stichentscheid“ entfalte vorliegend keine Wirkung. Es handele sich bei dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht um einen echten Stichentscheid; dieser weise nicht die entsprechenden Mindestvoraussetzungen eines solchen auf. Es fehle am Einzelfallbezug und an einer Stellungnahme zum Vortrag der Beklagten. Zudem entfalte der Stichentscheid keine Bindungswirkung, da die Entscheidung aufgrund der obigen Ausführungen von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage erheblich abweiche. Im Übrigen seien die Kosten des Stichentscheids fehlerhaft berechnet worden. Zum Zeitpunkt der Erstellung des „Stichentscheids“ habe nur eine Deckungsanfrage für die außergerichtliche Tätigkeit vorgelegen. Damit bilde der Wert der außergerichtlichen Tätigkeit den Gegenstandswert des Stichentscheids. Zudem sei nur eine Gebühr von 1,3 zu erstatten. Wegen weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. Mit Beschluss vom 24.07.2017 und Schriftsatzfrist zum 10.08.2017 hat die Kammer nach Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und im noch erhobenen Umfang teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Eine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage bzgl. des verbliebenen und umgestellten Klageantrags besteht nicht und ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist gegeben. Grundsätzlich ist das für die Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO zu verneinen, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (Subsidiarität der Feststellungsklage). Nicht zumutbar ist die Erhebung der Leistungsklage, wenn der Anspruch noch nicht bezifferbar ist. Vorliegend macht die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der durch den Stichentscheid entstandenen, konkret bezifferbaren Kosten geltend. Damit ist es ihr grundsätzlich möglich und zumutbar, eine entsprechende Leistungsklage zu erheben. In Ausnahmefällen kann jedoch trotz möglicher Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bejaht werden. Dies ist der Fall, wenn schon das Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt, weil z.B. der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf das Feststellungsurteil hin leisten wird. Dies ist grundsätzlich bei Versicherungsgesellschaften der Fall (vgl. BGH NJW 99,3774/5; für Rechtsschutzversicherung vgl. LG München I, 24.08.2012, 12 O 9547/12). Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt. Grundsätzlich ist ein Klageantrag gem. § 253 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. Zöller/Greger, 29. Aufl. 2012, § 253, Rn. 13). Aus dem nunmehr konkretisierten Klageantrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, für welche Kosten die Beklagte die Klägerin im Rahmen eines Feststellungsantrags freistellen soll. II. Die Klage ist im noch gegebenen Umfang teilweise begründet. Die Klägerin hat gemäß § 3a Abs. 3 ARB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Stichentscheids in Höhe von 958,19 €. Hiernach fallen die Kosten des Stichentscheids unabhängig vom Ergebnis dem Versicherer zur Last. Vorliegend sind Kosten für die Fertigung des Stichentscheids durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefallen. Ein Gebührenverzicht liegt hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Ein solcher ergibt sich nicht aus dem Formblatt für Mandantenschreiben des Klägervertreters (Anlage B8). Hier wird lediglich aufgeführt, dass die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung und auch die Fertigung eines Stichentscheids für die Klägerin kostenfrei erfolgt. Damit wird hier im Ergebnis aber lediglich darauf hingewiesen, dass die Kosten für den Stichentscheid von dem Rechtsschutzversicherer zu tragen sind. Dies entspricht gerade der dargestellten Regelung des § 3a Abs. 3 ARB. Ein Verzicht auf die anwaltlichen Gebühren ist hieraus indes nicht ersichtlich. Dies folgt ebenso wenig aus der Internetseite der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Anlage B7), auf der der Stichentscheid noch nicht mal erwähnt wird. Die Klägerin kann jedoch die Kosten für den Stichentscheid nur in Höhe von 958,19 € verlangen. 1. Dem Rechtsanwalt steht eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG für die Fertigung des Stichentscheids zu. Der Streitwert des Stichentscheids entspricht – unabhängig vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens – dem Kostenrisikos des Rechtsschutzversicherers für die Angelegenheit, für die Rechtsschutz begehrt wird (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 01.04.2016, BeckRS 2016, 13495). Vorliegend bezieht sich die Angelegenheit sowohl auf die gerichtliche als auch die außergerichtliche Tätigkeit, weil die Klägerin von der Beklagten für beides Rechtsschutz begehrt. Zudem hat die Beklagte zwischenzeitlich die Deckungszusage sowohl für die außergerichtliche als auch für die gerichtliche Tätigkeit erteilt. Die Kammer kommt bei einem Streitwert von 32.000,00 € zu einem Kostenrisiko des Rechtsschutzversicherers entgegen der Annahme der Klägerin nicht zu einem Betrag von 11.546,50 € (vgl. Bl. 148 d. A.). Anders als vom Kläger angesetzt, dürfte zwar die anwaltliche Gebühr für die außergerichtliche Vertretung gegenüber den Anspruchsgegnern in beiden (gedachten) Prozessrechtsverhältnissen abzusetzen sein, so dass sich der Kostenrisiko eigentlich um weitere 609,70 € verringern würde. In der Summierung ergibt sich gleichwohl – wohl wegen eines Additionsfehlers der Klägerin – ein höherer Betrag von 9.613,80 € für Anwaltsgebühren + -auslagen, darauf anfallender Mehrwertsteuer von 1.826.62 € und daneben Gerichtsgebühren von 1.323,00 €. In jedem Fall bleibt es indes bei einem Gegenstandswert bis 13.000,00 €. Danach ist die Gebühr für den Stichentscheid zu errechnen. 2. Es ist eine Gebühr von 1,3 anzusetzen, da eine Gebühr von 2,2 nicht gerechtfertigt ist. Zwar bestimmt bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr wie hier von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509, 2511). Im Falle der Unbilligkeit wird die Gebühr nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Gericht durch Urteil bestimmt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 420/10 –, Rn. 45, juris). Die Gebühr ist durch eine Gesamtabwägung aller nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben selbst vorgetragen, dass sie in zahlreichen Parallelverfahren die fachliche Ausarbeitung zu Rechtsprechung und Literatur verwenden. Zugleich wirbt sie auf ihrer Internetseite gerade damit, die vom VW-Skandal betroffenen Kunden anwaltlich zu vertreten. Das angeeignete Fachwissen führt gerade zu einer schnelleren und effektiveren Bearbeitung der Materie. Auch das Haftungsrisiko dürfte sich hierdurch verringern. Die Klägerin hat hier vorliegend auch nicht hinreichend dargelegt, weshalb gerade in dem vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen, die eine höhere Gebühr rechtfertigen würde. Sie stellt lediglich auf die Schwierigkeiten und Umstände ab, die sämtliche der derartigen Verfahren – auf die sie sich gerade spezialisiert hat und mit denen sie wirbt – anhaften. Das ergibt bei einem Gegenstandswert bis 13.000,00 € folgende Rechnung: 1,3-Gebühr 785,20 € Kostenpauschale 20,00 € Mehrwertsteuer 19 % 152,99 € Gesamt 958,19 € III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO bzgl. des nicht für erledigt erklärten Teils und auf § 91a ZPO bzgl. des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils. Nach § 91a Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits für den ehemaligen Klageantrag zu 1) der Beklagten aufzuerlegen. Die Parteien haben den Rechtsstreit bzgl. des ursprünglichen Klageantrags zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt. Für den Teil, der auf § 91a ZPO entfällt, entspricht die Kostenentscheidung der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Die Beklagte wäre bei streitiger Entscheidung unterlegen. Dass die Verkäuferin einen Verjährungsverzicht erklärt hat, war der Beklagten frühzeitig bekannt, nämlich mit Zustellung der Klageschrift. Zudem war sie nach dem Versicherungsvertrag dazu verpflichtet, die Deckung des Verfahrens zu übernehmen. Mutwilligkeit oder fehlende Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Klage vermag die Kammer nicht zu erkennen. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Streitwert: bis zum 20.07.2017: 9.237,20 Euro, ab 21.07.2017: 1.605,07 €.