Urteil
2 O 94/17
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2017:0925.2O94.17.00
1mal zitiert
17Zitate
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines Darlehensvertragsverhältnisses nach Widerruf in Anspruch. Die Kläger und die Beklagte, diese vertreten durch die Volksbank C, schlossen am 10./12.11.2009 einen Darlehensvertrag zu der Nr. … über 125.000 €. Die Kläger bekamen den von der als Vertreterin handelnde Volksbank C unterschriebenen Darlehensvertrag ausgehändigt und unterzeichneten diesen am 12.11.2009 ebenfalls. Der vereinbarte Zinssatz von 4,42 % p.a. ist bis zum 31.10.2024 festgeschrieben. Ebenfalls am 10./12.11.2009 schlossen die Kläger und die Beklagte, diese wiederum vertreten durch die Volksbank C, ein weiteren Darlehensvertrag zu der Nr. … über 60.000 € ab. Der vereinbarte Zinssatz von 4,371 % p.a. ist bis zum 31.10.2029 festgeschrieben. Beide Darlehensverträge wurden jeweils grundpfandrechtlich abgesichert durch eine an die Beklagte abgetretene Grundschuld auf dem Beleihungsobjekt M. Den Darlehensverträgen war jeweils – durch Ösung fest verbunden – eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die folgendermaßen lautet: „Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nach Erhalt eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung sowie einer Vertragsurkunde, Ihres schriftlichen Vertragsantrages oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags. Zur Wahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: N Telefax: […] E-Mail: […] Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben. Können Sie die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns gegebenenfalls Wertersatz leisten. Mit nachstehender Unterschrift werden die erfolgte Belehrung und der Erhalt eines Exemplars der Widerrufsbelehrung bestätigt. …...………………… ……………………………… Ort, Datum Unterschrift des/der Kunden Die Kläger unterschrieben die Widerrufsbelehrungen wie auch die Darlehensverträge jeweils am 12.11.2009. Beide Darlehen wurden am 15.12.2009 valutiert. Mit Schreiben vom 04.02.2016 beanstandeten die Kläger die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrungen. Mit Schreiben vom 12.03.2016 erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge und wiesen darauf hin, dass die weiteren Zahlungen unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgen würden. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie zum Widerruf berechtigt seien, weil die ausgehändigten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien. Mangels Ingangsetzung der zweiwöchigen Widerrufsfristen seien die Darlehensverträge wirksam widerrufen worden. Die Beklagte könne sich nicht auf den Musterschutz berufen, da sie für die Belehrung kein Muster für die Widerrufsbelehrung der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 in der im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8 vom 12.03.2008 veröffentlichten Fassung unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsform vom 29.07.2009 verwendet habe. Die Widerrufsbelehrung sei deswegen an den gesetzlichen Vorschriften zu messen, wonach die Frist mit dem Zeitpunkt beginne, zu welchem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt werde. Die Widerrufsbelehrung sei nicht geeignet gewesen, eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren. Die von den Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung lege das unzutreffende Verständnis nahe, die Frist könne bereits mit der Übermittlung des als „Darlehensvertrag“ überschriebenen Vertragsangebots der Beklagten in Lauf gesetzt worden sein. Durch die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag nach Erhalt eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung sowie einer Vertragsurkunde“ entstehe aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden der Eindruck, die Voraussetzung sei bereits mit der Übermittlung des mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Vertragsangebots der Beklagten vom 10.11.2009 nebst Widerrufsbelehrung erfüllt. Das Belehrungsformular der Beklagten sei geeignet gewesen, Fehlvorstellungen über den Fristbeginn hervorzurufen, nachdem es den Klägern zusammen mit dem Vertragsantrag der Beklagten vorgelegt wurde. Die verwendete Formulierung widerspreche dem Deutlichkeitsgebot des §§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F., weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen könne, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des als „Darlehensvertrag“ beschriebenen und von deren Vertreterin bereits unterzeichneten Vertragsangebot der Beklagten. Darüber hinaus enthalte die Widerrufsbelehrung eine unzureichende Darstellung der Widerrufsfolgen. Das Belehrungsformular der Beklagten enthalte zwar Hinweise auf mögliche Widerrufsfolgen, dies aber nur unvollständig, so dass die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihre Rechte und Pflichten informiert würden. So fehle der Hinweis darauf, dass das Darlehen 30 Tage nach Widerruf zurückgezahlt werden müsse. Auch werde nicht mitgeteilt, dass und welche Rechte den Klägern selbst nach erfolgtem Widerruf zustehen. Weiter enthalte der die Widerrufsfolgen betreffende Absatz der Belehrung den hier nicht gegebenen Fall des Sachkaufs, womit der Darlehensnehmer ebenfalls irregeführt werde. Weiterhin enthalte die Belehrung der Beklagten eine beweislaständernde Tatsachenbestätigung. Denn die Verbraucher bestätigen gegenüber der Beklagten mit den Unterschriften „die erfolgte Belehrung und den Erhalt eines Exemplars der Widerrufsbelehrung“. Da der Tag der Unterschriftleistung sowie der Zeitpunkt der tatsächlichen Aushändigung der Widerrufsbelehrung auseinanderfallen können, handelt sich bei dieser „anderen Erklärung“ im Rahmen der Widerrufsbelehrung um eine beweislaständernde Tatsachenbestätigung, die unzulässig sei. Die Kläger erklären die Aufrechnung hinsichtlich des Darlehens über 125.000 € (Endnummer … ) mit einer Forderung i.H.v. 88.134,71 €. Dieser Betrag enthalte sämtliche Zahlungen der Kläger sowie Nutzung i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Bis zum 31.03.2017 haben die Kläger 82.483,06 € geleistet, worauf ihnen Nutzungen i.H.v. 5651,65 € zustehen. Hinsichtlich dieses Darlehens, so behaupten die Kläger, würden sie zum 25.09.2017 ein Betrag in Höhe von 67.735,31 € schulden. Weiter erklären die Kläger die Aufrechnung hinsichtlich des Darlehens über 60.000 (Endnummer …) mit einer Forderung i.H.v. 25.118,44 €. Bis zum 31. 2017 zahlten die Kläger an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 23.480,41 € Zahlung stehe den Klägern nunmehr Nutzungen i.H.v. 1638,03 € zu. Hinsichtlich dieses Darlehens, so behaupten die Kläger, würden sie zum 25.09.2017 noch 47.453,71 € schulden. Nachdem die Kläger ursprünglich beantragt haben, festzustellen, dass sie aus dem Darlehensvertrag mit der Endnummer … aufgrund des Widerrufs vom 12.03.2016 zum 31.03.2017 nur noch die Zahlung von 69.915,40 € schulden sowie festzustellen, dass sie aus dem Darlehensvertrag mit der Endnummer … aufgrund des Widerrufs vom 12.03.2016 zum 31.03.2017 nur noch die Zahlung von 47.468,78 € schulden und sie ihre Anträge jeweils zunächst an das Datum zum 26.06.2017 angepasst und die jeweiligen beiden Hauptanträge jeweils um ein Hilfsantrag erweitert haben, nach welchem festgestellt werden sollte, dass der Beklagten aus den jeweiligen Darlehensverträgen ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 12.03.2016 am 16.03.2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe, beantragen die Kläger nunmehr, 1. festzustellen, dass sie aus dem Rückgewährschuldverhältnis zum Darlehensvertrag … vom 10./12.11.2009 über einen Auszahlungsbetrag von 125.000 € aufgrund des Widerrufs vom 12.03.2016 zum 25.09.2017 noch die Zahlung von 67.735,31 € schulden,hilfsweise,festzustellen, dass der Beklagten aus dem am 10./12.11.2009 geschlossenen Darlehensvertrag … über nominal 125.000 € dem Zugang der Widerrufserklärung vom 12.03.2016 am 16.03.2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 2. festzustellen, dass sie aus dem Rückgewährschuldverhältnis zum Darlehensvertrag … vom 10./12.11.2009 über einen Auszahlungsbetrag von 60.000,00 € aufgrund des Widerrufs vom 12.03.2016 zum 25.09.2017 nur noch die Zahlung von 47.453,71 € Schulden,hilfsweise,festzustellen, dass der Beklagten aus dem am 10./12.11.2009 geschlossenen Darlehensvertrag … über nominal 60.000,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 12.03.2016 am 16.03.2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Zulässigkeit der Klage, da die Klägerin kein Feststellungsinteresse habe. Zudem sei die Feststellungsklage subsidiär zu Leistungsklage. Weiter rügt sie die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie ist der Ansicht, die Widerrufserklärungen seien verfristet, da aufgrund der Ordnungsmäßigkeit ihrer Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wurde. Die Widerrufsbelehrung entspreche sowohl der Muster-Widerrufsbelehrung nach Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung, als auch den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung. Die verwendete Widerrufsbelehrung verstoße zudem nicht gegen das Deutlichkeitsgebot, denn sie sei deutlich wahrnehmbar, vom übrigen Vertragstext optisch abgegrenzt und nicht übersehbar. Jedenfalls aber stehe der Geltendmachung des Widerrufsrechts der Einwand der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass die von den Klägern vorgenommenen Berechnungen korrekt sind. Entgegen den Angaben der Klägern schulden diese der Beklagten hinsichtlich des Darlehens mit der Endnummer … einen Betrag i.H.v. 60.000,00 € und nicht nur i.H.v. 55.800,00 €. Die Kläger sollen demnach nicht berücksichtigt haben, dass es sich bei dem Differenzbetrag i.H.v. 4.200,00 € um ein Disagio handele, welches eine Zinsvorauszahlung und keine den Darlehensbetrag mindernde Tilgungsleistung darstelle. Auch die sich aus der Annuität in Höhe von 268,55 Euro ergebenden Zins- und Tilgungsanteile seien unrichtig angesetzt. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Feststellungsklage ist gegenüber der Leistungsklage nicht subsidiär. Dem steht nicht das von der Beklagten angeführte Urteil des BGH vom 21.02.2017 zum Az. XI ZR 467/15 entgegen. Denn der dort entschiedene Fall unterscheidet sich von der vorliegenden Konstellation dadurch, dass die Kläger mit ihren Gegenansprüchen die Aufrechnung erklärt haben und ihnen deshalb keine Ansprüche mehr zustehen, die sie im Rahmen einer Leistungsklage geltend machen könnten. Das notwendige Feststellungsinteresse der Kläger liegt darin, dass sie hinsichtlich beider Darlehensverträge die konkreten Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien festgestellt haben möchten. Das Landgericht Paderborn ist auch örtlich zuständig nach § 29 ZPO. Danach ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung oder Leistung zu erfüllen, also an dem die Leistungshandlung zu erbringen ist (MüKoBGB/Krüger BGB § 270 Rn. 7, beck-online). Den positiven Feststellungsanträgen der Kläger zugrunde liegt die Prämisse, dass sie als Schuldner eine bestimmte Leistung zu erbringen haben, nämlich die Zahlung von 67.735,31 € bzw. 47.453,71 €. Der nach § 269 Abs. 1 BGB maßgebliche Wohnsitz der Kläger befindet sich in M. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Die Kläger konnten die Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 (künftig: a.F.) abgelaufen ist. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten war rechtsfehlerfrei, so dass sie die Widerrufsfristen in Gang gesetzt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann sie sich nicht bereits auf die Schutzwirkung der Muster-Widerrufsbelehrung der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 in der ab dem 04.08.2009 gültigen Fassung berufen. Dies nicht bereits deshalb, weil die Beklagte von der Formulierung hinsichtlich der Frist von der Belehrung teilweise abwich. Denn hier liegt zwar eine sprachliche Abweichung vor, die die Belehrung jedoch nur an die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere an die Fristvorschriften des BGB anpasste, so dass der Verbraucher deutlicher über den Fristbeginn belehrt wird, als die Muster-Belehrung dies vorsieht. Dies kann nicht bereits dazu führen, dass die Schutzwirkung entfällt (vergleiche BGH, Urteil vom 18.03.2014, Az. II Z R 109/13). Allerdings sind die Widerrufsfolgen deutlich abweichend von der Musterbelehrung wiedergegeben. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, weil die Anforderungen des § 355 BGB a.F. eingehalten wurden. Danach muss die Belehrung vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Um ihren Zweck zu erfüllen, muss sie möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig sein, damit der Verbraucher in die Lage gesetzt wird, sein Widerrufsrecht auszuüben (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, BGH, Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08). Entgegen der Ansicht der Kläger genügt die Belehrung über den Fristbeginn den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. Eine Widerrufsbelehrung genügt dann nicht den Vorgaben, wenn der Fristbeginn mit der Wendung „eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags“ oder mit der Wendung „die Vertragsurkunde, schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertrages“ bezeichnet wird. Denn diese Formulierung birgt das Risiko, dass der Verbraucher irriger Weise davon ausgeht, dass die Widerrufsfrist ein Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Vertragsantrags des Unternehmers zu laufen beginne ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher bereits seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben hat. Davon zu unterscheiden ist die durch die Verwendung des Personalpronoms vor dem Wortantrag verwendete Formulierung, wie sie hier die Beklagte verwendet hat. Denn diese Formulierung macht klar, dass das Anlaufen der Frist von der schriftlichen Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers abhängig ist (BGH, Beschluss vom sieben 20.09.2016, Az. XI ZR 309 / 15). Die Beklagte hat auch nicht fehlerhaft oder unzureichend über die Widerrufsfolgen belehrt. Zwar ist es richtig, dass keine Belehrung über alle Rechte und Pflichten erfolgt ist. § 355 BGB a.F. enthielt seinem Wortlaut nach jedoch auch keine Regelung dahingehend, dass auf die Rechtsfolgen des §§ 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB hinzuweisen wäre. Stattdessen sah § 355 Abs. 2 BGB a.F. lediglich zwingend vor, dass die Widerrufsbelehrung Informationen zu dem Widerrufsrecht an sich, der Dauer der Frist und deren Lauf sowie der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts enthalte. Bei den Informationen über die Widerrufsfolgen handelt sich um ein zusätzlich zu erfüllendes spezielles Belehrungserfordernis, welches beispielsweise das Gesetz in § 312 Abs. 2 BGB für Fälle des Haustürgeschäftes vorgesehen hat. Da der Gesetzgeber nur bei bestimmten Vorschriften eine Verpflichtung zur Belehrung über die Widerrufsfolgen für notwendig erachtete, ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine vergleichbare Verpflichtung beim gewöhnlichen Verbraucherdarlehen nicht bestand (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2016, Az. 13 O 52/15). Wenn jedoch ein Hinweis auf die Widerrufsfolgen erfolgt, darf dieser nicht unzutreffend oder irreführend sein. Ausreichend ist, dass die Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ergeben, informiert, mithin also darüber, dass die empfangene Leistung zurückzugewähren und die gegebenenfalls gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Der Hinweis darauf, dass gegebenenfalls Wertersatz zu leisten ist, ist weder fehlerhaft noch irreführend. Mit der Darlehensvergabe wird die Nutzung eines zur Verfügung gestellten Geldbetrages in einem bestimmten Zeitraum gewährt. Da diese Nutzung nicht in Natur zurückgewährt werden kann, ist für sie stattdessen Wertersatz geschuldet (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 08.03.2017, Az. I 31 U 383/16, OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015, Az. 31 U 56/15). Eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte es unterlassen hat, auf die 30-Tages-Frist für die Rückgewähr erhaltene Leistung hinzuweisen. Denn die in der Muster-Widerrufsbelehrung enthaltenen Informationen über die Widerrufsfolgen stellen keine so wesentlichen Pflichtenbelehrung dar, dass aus § 355 BGB a.F. eine Verpflichtung zur Belehrung über diese hergeleitet werden könnte (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04. 2015, Az. 9 U 176/14, OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 08.03.2017, Az. I 31 U 383/16). Weiter liegt kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. vor. Die Widerrufsbelehrung befindet sich auf einer gesonderten Seite und enthält eine fett gedruckte, unterstrichene Überschrift: „Widerrufsbelehrung“. Sie ist durch Absätze klar gegliedert, die wichtigen Schlagwörter sind unterstrichen und die Belehrung ist insgesamt gut lesbar und übersichtlich. Die Verwendung des Begriffs „Vertragsurkunde“ ist ebenfalls nicht zu beanstanden. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. bezeichnet mit diesem Begriff das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrages, so dass der Begriff auch nicht dahingehend verstanden werden kann, dass er in einem bestimmten Kontext den schriftlichen Vertragsantrag des Darlehensgebers meine. Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (BGH, Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 381/16, BGH, Urteil vom zweiten 20.11.2016, Az. XI ZR 434/15). Daraus, dass die Kläger mit ihrer Unterschrift „die erfolgte Belehrung und den Erhalt eines Exemplars der Widerrufsbelehrung“ bestätigen, lässt sich ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung herleiten. Zwar darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 04.07.2002, Az. XI ZR 55/00). Zulässig sind jedoch Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen oder den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. XI ZR 317/06). Dem Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis erlangt, kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung – neben dem eigentlichen Vertragsinhalt – gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß (vergleiche BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 508/07, OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2015, Az. I 31 U 132/14). Auf die Frage, ob die Widerrufserklärung der Kläger gegen Treu und Glauben verstoßen oder verwirkt sind, kommt es nicht an. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.