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Urteil

4 O 1/17

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2017:0927.4O1.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das

beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Entschädigung für erlittene Haft in Anspruch. Die Staatsanwaltschaft Q (Az.: …) ermittelte gegen den Kläger, einem isländischen Staatsangehörigen, anlässlich eines Vorfalls am … wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Trunkenheit im Verkehr. Nachdem die Staatsanwaltschaft Q Anklage gegen den Kläger vor dem Amtsgericht M erhoben hatte, bestimmte der zuständige Richter am Amtsgericht einen Termin zur Hauptverhandlung am …. Der zuständige Richter des Amtsgerichts M versuchte vergeblich, dem Kläger eine Ladung zu dem Hauptverhandlungstermin zuzustellen. Der Kläger hatte zumindest bis Mitte 2016 keine ladungsfähige Anschrift in Deutschland. Es fanden mehrere Telefonate zwischen dem Kläger und dem zuständigen Richter des Amtsgerichts M statt. In einem dieser Telefonate teilte der Richter dem Kläger das Datum und die Uhrzeit des anstehenden Hauptverhandlungstermins mit. In einem weiteren Telefonat wurde dem Kläger auf Nachfrage von dem zuständigen Richter des Amtsgerichts M erklärt, dass der Kläger im Hinblick auf seine Vorbelastungen und die noch laufende Bewährung im Fall des Nichterscheinens im Termin mit dem Erlass eines Haftbefehls rechnen müsse. Der dem Kläger beigeordnete Pflichtverteidiger N wurde zu dem Termin geladen und über den Inhalt der Telefonate informiert. Der zuständige Richter hielt den Inhalt der geführten Telefonate am 17.12.2015 in einem Vermerk fest. Nachdem der Kläger im Termin zur Hauptverhandlung am 28.07.2015 nicht erschienen war, erließ das Amtsgericht M gegen den Kläger einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO. Der Kläger wurde aufgrund des Haftbefehls am 20.11.2015 auf dem Flughafen Düsseldorf festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Am 21.11.2015 wurde dem Kläger der Haftbefehl durch den zuständigen Richter des Amtsgerichts E bekannt gegeben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte am 15.12.2015 Beschwerde gegen den Haftbefehl ein. Mit Beschluss vom 23.12.2015 hob das Landgericht Paderborn den Haftbefehl auf. Der Kläger wurde am 23.12.2015 um 15:37 Uhr aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2016 unter Fristsetzung bis zum 03.11.2016 vergeblich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000,00 € auf. Mit Schreiben vom 05.12.2016 verweigerte der für die Entscheidung über den Antrag zuständige Präsident des Landgerichts Paderborn die Zahlung eines Schmerzensgeldes und wies die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zurück. Der Kläger ist der Ansicht, die Untersuchungshaft vom 20.11.2015 bis 23.12.2015 sei rechtswidrig gewesen und habe ihn in seinen Grundrechten verletzt. Der Richter des Amtsgerichts M hätte den Haftbefehl nicht erlassen dürfen, da insbesondere keine Fluchtgefahr bestanden habe. Seine tatsächliche Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin könne nicht das Erfordernis der Zustellung der Ladung ersetzen. Aus diesem Grund sei sein Fernbleiben mangels Zustellung einer Ladung entschuldigt gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € sei für die erlittene Freiheitsentziehung von 34 Tagen angemessen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2016 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den vorprozessualen Rechtsanwaltskosten seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, der M in Höhe von 650,34 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs seien nicht erfüllt. Der Erlass des Haftbefehls sei gerechtfertigt gewesen, da der Kläger ausweislich der getätigten Telefonate Kenntnis von dem Hauptverhandlungstermin hatte. Die richterliche Entscheidung sei insbesondere vertretbar gewesen. Eine mögliche Pflichtwidrigkeit sei aber auch nicht ursächlich dafür, dass der Kläger in Untersuchungshaft genommen worden sei, da auch ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr hätte erlassen werden können. Die Kammer hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.09.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Die Kammer vermochte insoweit keine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Amtsträgers – hier des zuständigen Richters – zu erkennen. 1. Die Amtspflicht ist jede persönliche Verhaltenspflicht des Amtsträgers bezüglich seiner Amtsführung. Eine Verletzung kann sowohl in der Vornahme einer unzulässigen Handlung wie im Unterlassen einer gebotenen Handlung liegen (Palandt/Sprau, 75. Auflage 2016, § 839 BGB, Rn. 31). Die Amtspflichtverletzung liegt vorliegend in dem Erlass des Haftbefehls am 28.07.2015 durch den zuständigen Richter des Amtsgerichts M. Nach § 230 Abs. 2 StPO ist ein Haftbefehl zu erlassen, wenn das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist. Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten. Diese ist jedoch nicht erfolgt. Nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO muss die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten schriftlich unter der Warnung erfolgen, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Im Streitfall ist dem Kläger unstreitig die schriftliche Ladung nicht zugestellt worden, sondern er hat nur Kenntnis von dem Hauptverhandlungstermin durch das Telefonat mit dem zuständigen Richter erlangt. Dies ist für eine ordnungsgemäße Ladung nicht ausreichend, da dem Angeklagten auf jeden Fall das Schriftstück ausgehändigt werden muss (Meyer-Goßner, 56. Auflage, § 216 StPO, Rn. 2). Dieser Mangel ist im Strafverfahren auch nicht durch die tatsächliche Kenntnis des Angeklagten von dem Termin heilbar. Auch die Ladung des Pflichtverteidigers führt zu keiner Heilung des Ladungsmangels des Klägers, da der Pflichtverteidiger nach § 218 Satz 1 StPO neben dem Angeklagten zu laden ist. Das Ausbleiben des Klägers in der Hauptverhandlung war aufgrund der fehlenden Zustellung der Ladung als entschuldigt anzusehen, sodass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO nicht vorlagen. 2. Der zuständige Richter handelte jedoch im Hinblick auf die Amtspflichtverletzung nicht schuldhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind im Amtshaftungsprozess bestimmte Maßnahmen, zu denen auch der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gehört, nicht auf ihre „Richtigkeit“, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie – bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege – vertretbar sind (vgl. OLG München, Urt. v. 27.11.2014 – 1 U 781/13). Bei richterlichen Entscheidungen kommt dabei auch außerhalb von § 839 Abs. 2 S. 1 BGB wegen der richterlichen Unabhängigkeit ein Verschulden nur bei besonders groben Verstößen in Betracht, im Ergebnis mithin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Verfahrensführung kann dabei nur auf Vertretbarkeit überprüft werden (vgl. Palandt/ Sprau , § 839 BGB Rn. 53). Pflichtwidriges Handeln liegt nur dann vor, wenn der Amtsträger bei einer sachgerechten Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts nicht der Annahme sein durfte, die beantragte Maßnahme könne gerechtfertigt sein (BGH, Urteil vom 23.10.2003 – III ZR 9/03). Soweit der BGH diesen Grundsatz für einen Amtsträger der Staatsanwaltschaft bezüglich des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls aufgestellt hat, ist dieser Grundsatz auf den Richter und den Erlass des Haftbefehls im Streitfall zu übertragen, da vom Grundsatz her die Staatsanwaltschaft und das Gericht gleichermaßen die rechtlichen Voraussetzungen prüfen. Dabei stellt § 230 Abs. 2 StPO die klare, formale Voraussetzung auf, dass die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen ist, wenn der Angeklagte nicht genügend entschuldigt der Hauptverhandlung fernbleibt. Nach der Überzeugung der Kammer ist unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs der Erlass des Haftbefehls nicht unvertretbar gewesen. Soweit die Lage des zuständigen Richters zum Zeitpunkt des Ausbleibens des Klägers in der Hauptverhandlung entscheidend war, war dem Richter bewusst und bekannt, dass der Kläger von dem Termin wusste. Insoweit hatte der Richter bereits mehrfach mit dem Kläger telefoniert und dabei auch erörtert, wann der Hauptverhandlungstermin ist. Auf Nachfrage des Klägers hat der Richter ihn dann auch darüber aufgeklärt, welche Möglichkeit, konkret nämlich der Erlass des Haftbefehls, es bei einem Ausbleiben des Klägers im Termin gebe. Insoweit hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung die Richtigkeit des richterlichen Vermerks vom 17.12.2015 auf dessen Vorhalt auch bestätigt. Durch die Zustellung der Ladung soll sichergestellt werden, dass der Angeklagte von dem Termin Kenntnis erlangt. Zudem wird er in der Ladung auch direkt auf die Folgen seines Ausbleibens belehrt. Dieser Zweck ist im Streitfall jedoch auch durch die telefonische Mitteilung des Richters gewahrt worden. Insoweit durfte der Richter bei dem Nichterscheinen des Angeklagten davon ausgehen, dass dieser den Erlass eines Haftbefehls, auf den der Richter ihn telefonisch ausdrücklich hingewiesen hat, in Kauf nimmt. Der Erlass des Haftbefehls ist vor diesem Hintergrund nicht unverständlich, da dem zuständigen Richter insbesondere daran gelegen war, in naher Zukunft einen neuen Hauptverhandlungstermin in Anwesenheit des Angeklagten durchzuführen. Dass der Richter bei Erlass des Haftbefehls auch selbst nicht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 StPO unter keinen Umständen vorliegen könnten, da die mündliche Mitteilung des Termins nicht ausreichend gewesen ist, lässt sich dem Vermerk vom 17.12.2015 nicht entnehmen. Der zuständige Richter hat angegeben, dass er sich absolut sicher sei, den Kläger im Rahmen des Telefonats auf den Hauptverhandlungstermin hingewiesen zu haben. Daraus allein kann indessen nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Richter dem Kläger den Termin in dem Wissen mitgeteilt hat, dass dies ohnehin nicht ausreichend ist, um den Anforderungen aus § 230 Abs. 2 StPO gerecht zu werden. Letztlich hat der Richter ihn auch auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen. Er war offensichtlich bestrebt, das Strafverfahren zu fördern und zeitnah abzuschließen. 3. Jedenfalls mangelt es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem behaupteten Schaden des Klägers. Ein Anspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen einer angeblichen pflichtwidrigen Haftanordnung setzt voraus, dass die Pflichtwidrigkeit ursächlich dafür geworden ist, dass der Anspruchssteller in Untersuchungshaft genommen wurde und/ oder inhaftiert bleibt. Ein Schadensersatzanspruch ist dann nicht gegeben, wenn der beteiligte Haftrichter auch dann die Haftfortdauer angeordnet hätte, wenn er die Rechtslage richtig beurteilt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2011 – I-18 U 111/10). Insofern wäre der zuständige Richter/in nicht unvertretbarer Weise von dem Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ausgegangen, auf Grundlage dessen er ebenfalls hätte einen Haftbefehl erlassen dürfen. Fluchtgefahr besteht, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werden. Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat (Meyer-Goßner/ Schmitt , § 112 StPO Rn. 17, 19). Die Würdigung der Umstände ließen es aus der Sicht des zuständigen Richters als wahrscheinlich ansehen, dass sich der Kläger dem Strafverfahren entziehen werde. Dies ergibt sich aus seiner Äußerung in dem mit dem zuständigen Richter geführten Telefonat, dass der Kläger „für den Termin nicht extra nach Deutschland kommen“ könne. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht dadurch, dass sich der Kläger zudem dahingehend äußerte, dass er wieder nach Deutschland kommen wolle, um hier als Golflehrer arbeiten zu können, sodass das Abwarten der Verjährungsfrist für ihn keine Alternative darstelle. Diese Äußerung konnte aus der Sicht des zuständigen Richters als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafen des Klägers, die indes eine Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung möglich haben erscheinen lassen, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger dem Strafverfahren zu irgendeinem künftigen Zeitpunkt noch stellen würde. Auch dieser Umstand war in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, die den Erlass eines Strafbefehls im Übrigen nicht unverhältnismäßig hätte erscheinen lassen. II. In Ermangelung der Hauptforderung ist der Antrag auf Erstattung der Verzugszinsen unbegründet. III. Ebenso ist der Antrag auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten aufgrund der mangelnden Hauptforderung unbegründet. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.