1. Es wird festgestellt, dass die gegen den Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 06.09.2017 (Az. 11 XIV (B) 177/17) verlängerte Rücküberstellungshaft diesen im Zeitraum vom 06.09.2017 - 13.10.2017 in seinen Rechten verletzt hat. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen gegen den Haftverlängerungsbeschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 06.09.2017 zurückgewiesen. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Beteiligten zu 2) zu 80 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. 4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene ist guineischer Staatsangehöriger. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 05.12.2016 reiste er nach Italien ein und beantragte dort Asyl. Im Anschluss an die Antragstellung reiste er am 05.12.2016 unerlaubt nach Deutschland weiter, wo er am 14.12.2016 einen förmlichen Asylantrag stellte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 30.12.2016 wurde der Asylantrag des Betroffenen als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet (vgl. Bl. 52 ff. d. Ausländerakte). Der gegen diesen Bescheid gerichtete Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.01.2017 - Az. 1 a L 94/16.A (vgl. Bl. 64 d. Ausländerakte) abgelehnt, ebenso ein Antrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 01.07.2017 – Az. 1 a L 2723/17.A (vgl. Bl. 218 f. d. Ausländerakte). Die unter dem 09.01.2017 bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 10 K 5277/17.A erhobene Klage ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden (vgl. Bl. 306, 307 d. A.). Ein Klageverfahren ist noch anhängig unter dem Aktenzeichen 1a K 205/17.A, Bl. 263 d. Ausländerakte. Der Betroffene verblieb zunächst im Zuständigkeitsbereich der Beteiligten zu 2). Ein erster für den 05.04.2017 geplanter Flug scheiterte, da der Betroffene in seiner Unterkunft nicht angetroffen werden konnte (Bl. 87 d. Ausländerakte). Mit Bescheid der Bezirksregierung B vom 22.05.2017 ist der Betroffene der Stadt D zugewiesen worden. Von dort wurde er mit Schreiben vom 20.06.2017, zugestellt am 24.06.2017, über die bestehende Sach- und Rechtslage informiert, über die Pflichten gem. § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt, auch über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise (Bl. 105 ff. d. Ausländerakte). Mit weiterem Schreiben vom 11.07.2017, zugegangen am 12.07.2017, wurde dem Betroffenen die Rücküberstellung nach Italien am 20.07.2017 angekündigt (vgl. Bl. 129 - 134 d. Ausländerakte). Zum angekündigten Zeitpunkt am 20.07.2017 konnte der Betroffene nicht in seiner Unterkunft angetroffen werden, so dass der Flug storniert werden musste. Die Überstellungsfrist ist gem. Mitteilung des BAMF vom 20.07.2017 (Bl. 154 d. Ausländerakte) bis zum 23.07.2018 verlängert worden. Auf Antrag der Ausländerbehörde des Kreises D hat das Amtsgericht D mit Beschluss vom 27.07.2017 nach Anhörung des Betroffenen Abschiebungshaft nach der DUBLIN III Verordnung bis einschließlich zum 06.09.2017 angeordnet. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beschlussgründe wird Bezug genommen auf Bl. 168 – 173, 177- 187 d. A. Seither befindet sich der Betroffene in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in C. Die für den 06.09.2017 geplante Rücküberstellung scheiterte an passivem Widerstand des Betroffenen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht der Bundespolizeidirektion T vom 06.09.2017, Bl. 231- 233 d. Ausländerakte Bezug genommen. Die Beteiligte zu 2) beabsichtigt weiterhin die Abschiebung des Betroffenen. Auf den Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2), wegen dessen Inhalts auf Bl. 2-9 d. A. Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 06.09.2017 die Rücküberstellungshaft bis zum 17.10.2017 einschließlich gegen den Betroffenen nach Art. 28 und 2n Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 14 und Abs. 15 AufenthG verlängert. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie Beschlussbegründung wird auf Bl. 114-16, 22-28 d. A. Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 26.09.2017, hinsichtlich deren Begründung auf den Schriftsatz vom 09.10.2017, Bl. 49-53 d. A. Bezug genommen wird. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.10.2017 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt. Auf die Hinweisverfügung der Kammer vom 12.10.2017, Bl. 58 d. A., hat die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 13.10.2017, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 64-66 d. A. Bezug genommen wird, Stellung genommen. Der Betroffene hat hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.10.2017, 15: 00 Uhr erhalten. Die Kammer hat die Ausländerakte der Ausländerbehörde des Kreises Coesfeld (Az. 133 60 50/11215) beigezogen. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Nachdem die Beteiligte zu 2) den Haftantrag mit Schreiben vom 13.10.2017 ergänzt und für den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.10.2017, 15:00 Uhr hierzu bestand, ist der Feststellungsantrag noch in dem tenorierten Umfang begründet und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. 1. Es liegt ein zulässiger Haftantrag vor. Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Verlängerung der Abschiebungshaft als Rücküberstellungshaft vom 04.09.2017 in Verbindung mit den Ergänzungen gem. Stellungnahme vom 13.10.2017 ist formell nicht zu beanstanden und genügt den Anforderungen des § 417 FamFG. a. Die originäre örtliche Zuständigkeit der Beteiligten zu 2) ergibt sich aus § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 13 Abs. 1 Ziffer 7 Zuständigkeitsverordnung-Ausländerwesen (ZustAVO). b. Der Haftantrag enthält hinreichende Angaben zur Identität und Ausreisepflicht des Betroffenen. c. Auch die von der Beteiligten zu 2) gemachten Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung des Betroffenen genügen den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Nr. 3 FamFG. Insoweit hat die Beteiligte zu 2) ausgeführt, dass aufgrund der Abwesenheit des Betroffenen bereits 2 Rücküberstellungsversuche gescheitert seien. Nach dem gescheiterten Versuch am 05.04.2017 - der Betroffene habe in der Unterkunft nicht angetroffen werden können – habe sich der Betroffene trotz schriftlichen Hinweises über die Sach- und Rechtslage und der Mitteilung des Rücküberstellungstermins erneut nicht in der Unterkunft aufgehalten, so dass auch dieser Flug gescheitert sei. Zuletzt habe der Betroffene durch passiven Widerstand einen weiteren Rücküberstellungsversuch vereitelt, so dass der Flugkapitän entschieden habe, dass aufgrund des Verhaltens des Betroffenen ein Flug ohne Begleitung nicht möglich sei. Es liege eine erhebliche Fluchtgefahr vor. Aus den Darlegungen der Beteiligten zu 2) im Haftantrag ergibt sich auch hinreichend, dass und aus welchen Gründen im Falle des Betroffenen aufgrund des beschriebenen Verhaltens mildere Mittel zur Haft nicht in Betracht kommen und warum die Haftanordnung verhältnismäßig ist. d. Der Haftantrag vom 06.09.2017 enthält daran anknüpfend auch hinreichende Angaben zu den Haftgründen. Die Beteiligte zu 2) stützt ihren Haftverlängerungsantrag auf Artikel 28 Abs. 2 und Artikel 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 1 und Nr. 6, Abs. 15 AufenthG. e. Der Haftantrag enthält auch hinreichende Angaben dazu, warum es eines Einvernehmens der Staatsanwaltschaft mit einer geplanten Abschiebung des Betroffenen nicht bedarf. f. Auch die Angaben im Verlängerungsantrag zur Verlassenspflicht und zur Durchführbarkeit der Abschiebung des Betroffenen genügen entgegen der Ansicht der Beschwerde den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. In Verbindung mit den Ergänzungen gem. Stellungnahme vom 13.10.2017 hat die Beteiligte zu 2) letztlich auch hinreichende Angaben zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung gemacht, so dass eine Prognose angestellt werden kann. Bei einer Zurückschiebung nach der Dublin-III-Verordnung gehören zu den erforderlichen Angaben zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung auch Ausführungen dazu, dass und weshalb der Zielstaat nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist (BGH Beschl. v. 17.10.2013 - Az. V ZB 162/12 zur Dublin-II-Verordnung). Aus dem Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2) vom 04.09.2017 geht hervor, dass der Betroffene vor seiner Einreise nach Deutschland erstmals in Italien einen Asylantrag gestellt hat, so dass er dorthin im Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-III-Verordnung zurückgeschoben werden soll. Ergänzend ist im Antrag auf Anordnung der Rücküberstellungshaft dargestellt, dass mit - nach erfolglosem Bestreiten des Verwaltungsrechtsweges bestandskräftigem - Bescheid des BAMF vom 30.12.2016 die Abschiebung des Betroffenen nach Italien angeordnet worden war. Aus diesen Ausführungen sowie der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Bescheidgründe in dem Haftverlängerungsantrag ergibt sich ebenfalls hinreichend, dass es im Falle des Betroffenen gem. § 34 a Abs. 1 Satz 3 AsylG keiner Abschiebungsandrohung und Fristsetzung bedarf. Zudem ist im Haftantrag in Verbindung mit den Ergänzungen gem. Stellungnahme vom 13.10.2017 nachvollziehbar dargestellt, warum eine Haftverlängerung von 6 Wochen beantragt wurde. So hat die Beteiligte zu 2) dargelegt, dass es aufgrund des Scheiterns des Rücküberstellungsversuchs am 06.09.2017 eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung bedürfe. Üblicherweise könne ein sicherheitsbegleiteter Flug im Rahmen der DUBLIN III VO durch die Bundespolizei binnen 6 Wochen durchgeführt werden. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Bundespolizei innerhalb von 1-2 Wochen die ZFA darüber informieren werde, von welchem Flughafen und wann eine Rückführung erfolgen könne. Sobald die Eckdaten vorlägen, werde durch die ZFA ein Flug im Reisebüro beantragt. Unter normalen Umständen sei davon auszugehen, dass innerhalb von 1-2 Tagen eine Rückmeldung erfolge. Sobald diese vorliege, erfolge eine Bestätigung der ZFA unter Angabe der genauen Flugdaten. Eine entsprechende Meldung an das Bundesamt solle grundsätzlich 10 Werktage vor dem Rückführungstermin erfolgen, damit der aufnehmende Staat entsprechend informiert werden könne. Ein Rückflug habe für den 16.10.2017 gebucht werden können. Weiter ergibt sich aus den Ergänzungen gem. der Stellungnahme vom 13.10.2017, dass die notwendigen organisatorischen Maßnahmen für die geplante Rückführung des Betroffenen nach Italien getroffen worden ist. Damit hat die Beteiligte zu 2) hinreichend dargelegt, dass der Betroffene zweifelsfrei zur Ausreise verpflichtet ist und, dass prognostisch eine Abschiebung binnen des beantragten Zeitraums bis zum 17.10.2017 möglich erscheint und, dass es für die Organisation eines Zeitraums von 6 Wochen bedarf. 2. Der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2) ist auch materiell begründet. a. Der Betroffene ist nach §§ 50 und 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da er unerlaubt eingereist ist, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Seine Einreise war unerlaubt, da er den erforderlichen Pass nach § 3 AufenthG oder Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG nicht besaß (§ 14 Abs. 1 AufenthG). Die vollziehbare Ausreisepflicht besteht darüber hinaus nach § 58 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG aufgrund der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung des BAMF nach § 34a AsylG vom 30.12.2016. Soweit die Beschwerde eine Zustellung des Bescheids an den Betroffenen bestreitet, verhilft dieser Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen schließt sich die Kammer der Ansicht des Amtsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung an. Zum anderen hat der Betroffene die ihm gegen den Bescheid zustehenden Rechtsmittel in Anspruch genommen, so dass er Kenntnis von dem Bescheid gehabt haben muss. Nachdem der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.01.2017 unanfechtbar abgelehnt worden ist, ist die Ausreisepflicht vollziehbar. b. Es liegt der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr gemäß Artikel 28 Abs. 2 und Artikel 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 und Abs. 14 Nr. 6 AufenthG vor. Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist Überstellungshaft nur möglich, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der nationale Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 15 AufenthG die Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung festgelegt. Satz 1 nimmt dabei auf § 2 Abs. 14 AufenthG Bezug, der die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in den Fällen einer Abschiebung nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt (BGH Beschl. v. 07.07.2016 – Az. V ZB 21/16). Nach § 2 Abs. 14 Ziff. 6 AufenthG kann ein solcher Anhaltspunkt für Fluchtgefahr darin liegen, dass der Ausländer, um sich der Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen hat, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Die Kammer folgt dem Amtsgericht darin, dass die Voraussetzungen dieses Haftgrundes vorliegen und nimmt vollinhaltlich Bezug auf die amtsgerichtliche Begründung. Die mit der Beschwerde hiergegen vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Aus dem Bericht der Polizeidirektion T vom 06.09.2017, Bl. 231- 233 d. Ausländerakte, auf den die Beteiligten zu 2) in dem Haftverlängerungsantrag Bezug genommen hat, ergibt sich, dass der Betroffene vor dem Flugzeug stehengeblieben ist und geäußert hat, nicht nach Italien abgeschoben werden zu wollen, da er fürchte, dort umgebracht zu werden. Dieses Verhalten erfüllt die – auch mit der Beschwerde aufgezeigten – Voraussetzungen, die Abs. 14 Ziffer. 6 an eine konkrete Vorbereitungshandlung stellt. Das Verhalten des Betroffenen unmittelbar vor dem Flug hat dann auch dazu geführt, dass die Abschiebung zu dem Zeitpunkt verhindert wurde. Durch dieses Verhalten hat der Betroffene dokumentiert, nicht bereit zu sein, den zuständigen Mitgliedstaat Italien alsbald aufzusuchen und sich dem dort anhängigen Asylverfahren zu stellen, sondern sich vielmehr einem erneuten Rückberstellungsverfahren durch Flucht entziehen könnte. c. Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig. Die Beteiligte zu 2) hatte in nicht zu beanstandender Weise eine Haftverlängerung von 6 Wochen beantragt. Ein noch früherer Rückflugtermin war nach den glaubhaften Angaben der Beteiligten zu 2) nicht möglich. Die Ausführungen der Beteiligten zu 2) gem. Stellungnahme vom 13.10.2017 zur Organisation der Rücküberstellung des Betroffenen sind plausibel und nachvollziehbar. Die Beteiligte zu 2) hat bei der Bemessung der Dauer der Inhaftierung die gebotenen Grundsätze eingehalten und die Rücküberstellung des Betroffenen nach Italien mit der gebotenen Beschleunigung organisiert. d. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot seitens der Beteiligten zu 2) ist angesichts der im konkreten Einzelfall dargelegten notwendigen Maßnahmen zur Organisation eines Fluges nach Italien und Einsichtnahme in die Ausländerakte nicht erkennbar, insbesondere sind keine schuldhaften Verzögerungen bei der Planung des Rückflugs ersichtlich. e. Mildere Mittel zur Abwendung der Haft waren angesichts des Verhaltens des Betroffenen nicht ersichtlich. Eine Wohnsitz-, oder Meldeauflage kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Kammer von dem Vorliegen einer Fluchtgefahr überzeugt ist. Da der Betroffene zudem weder über einen Pass noch finanzielle Mittel verfügt, kommt auch etwa ein Einzug oder ähnliche Sicherungsmaßnahmen nicht in Betracht. Abschiebungshindernisse nach §§ 60, 60a AufenthG lagen im Zeitpunkt der Stellung des Haftverlängerungsantrages nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte, die die Beteiligte zu 2) zu weiteren Ermittlungen hätte veranlassen müssen, sind weder bekannt noch sonst ersichtlich. Insbesondere werden Abschiebehindernisse auch mit der Beschwerde nicht vorgetragen, sondern nur beispielhaft ohne Bezug auf den konkreten Fall aufgezählt. Soweit der Betroffene ausweislich der Ausländerakte ein Herzleiden angesprochen hat, ist dies Seitens des Betroffenen nicht durch aussagekräftige Atteste belegt worden. Ausweilich der Ausländerakte, Bl. 334 – 336 d. A. ist der Betroffene unter dem 09.10.2017 ärztlich untersucht worden. Eine Herzerkrankung konnte ausgeschlossen werden. Eine sog. „Fit to Fly“ Bescheinigung wurde ausgestellt. Wegen der Verordnung verschreibungspflichtiger Medikamente ist zwischenzeitlich allerdings eine ärztliche Begleitung für den Flug organisiert worden. f. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Mitgliedstaat Italien die Übernahme des Betroffenen in sein Hoheitsgebiet verweigern wird. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Betroffenen folgt aus Artikel 3 und 7 der Dublin-III-Verordnung, nachdem der Betroffene erstmals in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Anhaltspunkte, die gegen eine Rückübernahmebereitschaft Italiens sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Rücküberstellungsfrist ist nach Mitteilung des BAMF vom 20.07.2017 bis zum 23.07.2018 verlängert worden gemäß Artikel 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung. g. Mangels laufender Strafverfahren bedurfte es des staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens mit der Abschiebung nach § 72 AufenthG nicht. h. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegen Verfahrensfehler des Amtsgerichts nicht vor. Insbesondere kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht festgestellt werden. Der Betroffene hatte im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht ausweislich des Protokolls hinreichend Gelegenheit, zu sämtlichen Erwägungen Stellung zu nehmen und seine Argumente vorzubringen. Das Gericht ist den Angaben des Betroffenen zur Vertretung durch Verfahrensbevollmächtigte nachgegangen. Soweit die Verfahrensbevollmächtigte rügt, dass ihr die Ausländerakte nicht zur Verfügung gestellt wurde, folgt hieraus ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn die Ausländerakte hätte während der üblichen Geschäftszeiten auch auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden können. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist vorliegend weiter nicht zu beanstanden, dass dem Betroffenen der Haftverlängerungsantrag erst zu Beginn der Anhörung ausgehändigt und übersetzt worden ist. Denn der vorliegende Sachverhalt ist einfach gelagert und war dem Betroffenen im Wesentlichen bereits aufgrund des Verfahrens vor dem Amtsgericht D bekannt. Die Tatsachen, auf die die Behörde den Haftverlängerungsantrag stützt – gescheiterter Abschiebungsversuch vom gleichen Tag - sind überschaubar, so dass sich der Betroffene auch zu allen Umständen äußern konnte. Es ist daher nicht erkennbar, dass das Verfahren bei vorheriger Übersetzung und Übersendung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, so dass sich dieser Fehler nicht auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 – V ZB 222/09; BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – V ZB 80/13). i. Die Kammer hat von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil der Betroffene zuletzt umfassend vom Amtsgericht angehört worden ist und dort seine Beweggründe und seinen Standpunkt, dass und warum er nicht freiwillig nach Italien zurückkehren will, dargelegt hat und zu dem Sachverhalt Stellung nehmen konnte. Von einer erneuten persönlichen Anhörung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Neue entscheidungserhebliche Tatsachen die noch nicht in einer vorherigen Anhörung vorgebracht wurden und zu denen der Betroffene persönlich Stellung nehmen könnte und somit eine Anhörung erfordert hätten, sind mit der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen betreffen Rechtsfragen, insbesondere im vorliegenden Fall die Rüge der mangelnden Begründung der beantragten Haftdauer. Zu den Ergänzungen durch die Beteiligte zu 2) hat vor der Entscheidung in der Sache Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme durch die Verfahrensbevollmächtigte bestanden. Ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 06.09.2017 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 12.10.2017 ist der Betroffene nach Art 36 Abs. 1 lit. b WÜK belehrt worden und hat sich gegen die Unterrichtung des Konsulates ausgesprochen. 3. Da der ursprüngliche Haftantrag vom 06.09.2017 keine hinreichenden Angaben zur Dauer der beantragten Haftverlängerung gem. § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG enthielt und dieses Antragsdefizit erst mit Stellungnahme der Beteiligten zu 2) vom 13.10.2017 und Möglichkeit zur Stellungnahme durch den Betroffenen hierauf geheilt wurden, war auf Antrag des Betroffenen die teilweise Rechtswidrigkeit des Haftverlängerungsantrages gem. § 62 Abs. 1 FamFG im Zeitraum 06.09.2017 - 13.10.2017 festzustellen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, da der Betroffene mit seiner Beschwerde im Feststellungsantrag überwiegend Erfolg hatte. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.