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Urteil

7 O 48/17

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2017:1128.7O48.17.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 12.09.2017 bleibt aufrechterhalten.

Dem Verfügungsbeklagten werden die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 12.09.2017 bleibt aufrechterhalten. Dem Verfügungsbeklagten werden die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt. Tatbestand Der Verfügungskläger ist ein in Form eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband von Online-Unternehmen. Gemäß § 2 Abs. 2 seiner Satzung gehört zu seinem Vereinszweck die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler, wobei der Satzungszweck in streitigen Fällen verwirklicht werden soll durch den Versuch der Herbeiführung einer Einigung, beispielsweise durch Erstellung und Versendung von Abmahnungen. Mitglieder des Verfügungsklägers sind u.a. Händler, die Waren über die Internethandelsplattform E anbieten. Darunter befanden sich – Stand Juli 2017 – 118 Mitglieder, die Accessoires auf der vorgenannten Plattform vertreiben und 248 Mitglieder, die dort Textilien vertreiben. Der Verfügungsbeklagte bietet gleichfalls über die Internethandelsplattform E neuwertige Artikel aus dem Bereich Accessoires und Textilien zum Verkauf an. Am 16.08.2017 erhielt der Verfügungskläger Kenntnis von der unternehmerischen Tätigkeit des Verfügungsbeklagten auf der genannten Handelsplattform. Der Verfügungsbeklagte bot zu jenem Zeitpunkt dort Textilien an, ohne die konkrete Zusammensetzung des Stoffes danach anzugeben, zu welchem Prozentsatz der angebotene Artikel aus welchen Fasern besteht. U.a. bot der Verfügungsbeklagte einen „Loop-Schal Mustermix grau“ an, dessen Material mit „Baumwolle (rein) Baumwolle (Misch)“ beschrieben wurde. Der Verfügungskläger sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und übermittelte dem Verfügungsbeklagten mit Datum vom selben Tag ein Abmahnschreiben mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung zum 23.08.2017. Zugleich machte der Verfügungskläger Abmahnkosten in Höhe von 232,05 € geltend. Das Schreiben des Verfügungsklägers enthielt dabei auch Ausführungen zu seiner Befugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Am 21.08.2017 gab der Verfügungsbeklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung folgenden Inhalts ab: „Ich, Herr U, … verpflichte mich hiermit gegenüber dem J Interessenverband für das Rechts-und Finanzconsulting deutscher Online- Unternehmen e.V. .., ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl in der Sache rechtsverbindlich sowie unter der Voraussetzung, dass der J e.V. nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ausreichend personell, sachlich und finanziell ausgestattet ist, es bei Meidung einer bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegebenenfalls von dem zuständigen Gericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Accessoires und/oder Textilien Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne entsprechend über die von der Textilkennzeichnungsverordnung (……………… vom 27.11.2011, Anhang I) vorgegebenen Bezeichnungen über Rohstoffzusammensetzungen zu informieren.“ Der Verfügungskläger hielt die von dem Verfügungsbeklagten abgegebene Unterlassungserklärung im Hinblick auf die darin enthaltene Einschränkung, dass die Unterlassungsverpflichtung lediglich unter der Voraussetzung erklärt werde, dass der Verfügungskläger nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UW ausreichend personell, sachlich und finanziell ausgestattet sei, für nicht ausreichend. Er teilte dem Verfügungsbeklagten deshalb mit Schreiben vom 30.08.2017 mit, dass die übersandte Unterlassungserklärung nicht annahmefähig sei und somit auch nicht angenommen werde. Zugleich wurde dem Verfügungsbeklagten Gelegenheit gegeben, eine annahmefähige Unterlassungserklärung bis zum 06.09.2017 zu übersenden. Am 04.09.2017 gab der Verfügungsbeklagte daraufhin eine weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die im ersten Absatz wortgleich mit der bereits am 21.08.2017 abgegebenen Unterlassungserklärung war und folgenden Zusatzpassus enthielt: „Ferner verpflichte ich mich, die abmahnbezogenen Kosten i.H.v. 232,05 € (195,00 € zzgl. 19 % MwSt. = 37,05 €) binnen einer Woche nach Unterzeichnung dieser Erklärung an den J e.V. zu zahlen unter der Voraussetzung, dass ein solcher Pauschalbetrag in dem Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Hamm von diesem Gericht als zulässig angesehen wird.“ Der Verfügungsbeklagte zahlte die Abmahnkosten nachfolgend tatsächlich. Der Verfügungskläger hielt die abgegebene Unterlassungserklärung im Hinblick auf die darin immer noch enthaltene Einschränkung für nicht ausreichend und sah sich vor diesem Hintergrund veranlasst, am 12.09.2017 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einzureichen. Der Verfügungskläger hat insoweit beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Accessoires und/oder Textilien Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne entsprechend über die von der Textilkennzeichnungsverordnung (VO (EU) Nr. 1007/2011 vom 27.11.2011; Anhang I) vorgegebenen Bezeichnungen über die Rohstoffzusammensetzung zu informieren. Die einstweilige Verfügung ist antragsgemäß durch Vorsitzendenentscheidung nach § 944 ZPO im Beschlusswege am 12.09.2017 erlassen worden. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 23.10.2017, eingegangen bei Gericht am 24.10.2017, Widerspruch eingelegt. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, durch die von dem Verfügungsbeklagten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen sei die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, weil diese unter der Einschränkung abgegeben worden seien, „dass der J e.V. nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ausreichend personell, sachlich und finanziell ausgestattet ist“. Durch die vorgenannte Einschränkung entfalle sowohl die Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens als auch die hinreichende Bestimmbarkeit. Der Verfügungskläger beantragt, den Widerspruch des Antragsgegners gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Paderborn vom 12.09.2017, Az 7 O 48/17 zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Paderborn vom 12.09.2017, Az 7 O 48/17 zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Paderborn vom 12.09.2017 -7 O 48/17- unter Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07.09.2017 aufzuheben. Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die von ihm abgegebenen Unterlassungserklärungen seien ausreichend und geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. In der Gesamtschau sei das von ihm abgegebene Versprechen eindeutig und hinreichend bestimmt und lasse den ernstlichen Willen erkennen, die beanstandete Handlung nicht mehr zu begehen. Soweit die Unterlassungserklärung unter der Voraussetzung abgegeben worden sei, dass der Verfügungskläger hinreichend personell, sachlich und finanziell ausgestattet sei im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, müsse Berücksichtigung finden, dass das Landgericht Berlin dem Verfügungskläger im Verfahren 103 O 91/16 die Klagebefugnis wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG abgesprochen habe. Bei dieser Sachlage habe er – der Verfügungsbeklagte – ein berechtigtes Interesse an der gemachten Einschränkung, da ihm kein Schaden dadurch entstehen dürfe, dass er ein Unterlassungsversprechen gegenüber einem Nichtberechtigten abgebe, der dann bei etwaigen Verstößen auf Grundlage des Versprechens Vertragsstrafen und abmahnbezogene Kosten geltend machen könne. Im Übrigen habe der Verfügungskläger nach Zugang der Unterlassungserklärung vom 04.09.2017 geschwiegen und kein erneutes Ablehnungsschreiben übersandt. Es liege damit eine stillschweigende Annahme dieses Unterlassungsversprechens vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die einstweilige Verfügung der Kammer war auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hin auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Hiernach war die einstweilige Verfügung vollumfänglich zu bestätigen. 1. Der Verfügungskläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG antragsbefugt. Er hat glaubhaft gemacht, als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen über eine erhebliche Anzahl von Unternehmern als Mitglieder zu verfügen, die Waren gleicher oder verwandter Art wie der Verfügungsbeklagte auf demselben Markt vertreiben. Er hat im Einzelnen zu seiner Organisation vorgetragen und insoweit dargelegt und glaubhaft gemacht, mehrere Mitarbeiter – eine Hauptgeschäftsführerin, eine Geschäftsführerin sowie 4 weitere Mitarbeiterinnen – zu beschäftigen und die Abmahnungen, die er ausspricht, durch fortlaufend geschultes Personal abfassen zu lassen. Der Verfügungskläger hat weiter dargelegt und glaubhaft gemacht, ein selbst angemietetes Büro mit 137 qm Fläche zu einem monatlichen Mietzins von 2.105,11 € zu unterhalten, die Kosten für Personal, Büromiete, Leasingverträge für EDV, Telefon, Steuerberater etc. selbst zu tragen und sich durch das Beitragsvolumen der Mitglieder und Sonderbeiträge größerer Mitglieder zu finanzieren. Es ist ferner gerichtsbekannt, dass der Verfügungskläger seit Jahren gerichtlich mit der Verfolgung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen befasst ist. 2. Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten nach dem unstreitigen und von ihm glaubhaft gemachten Vorbringen ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Handlung gemäß §§ 3, 3 a, 5, 5 a UWG i.V.m. § 4 TextilKennzG, Art. 4, 5, 9 der TextilkennzeichnungsVO (VO (EU) 1007/2011) zu. Das beanstandete Internetangebot des Verfügungsbeklagten stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Diese ist nach §§ 3, 3a UWG unlauter, denn sie verstößt gegen Vorschriften der TextilkennzVO, bei der es sich um eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 3 a UWG handelt. Zugleich liegt eine Irreführung über wesentliche Merkmale der angebotenen Ware im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG vor. 3. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr wird tatsächlich vermutet. Die Wiederholungsgefahr ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten auch nicht dadurch widerlegt oder beseitigt, dass er die beiden strafbewehrten Unterlassungserklärungen vom 21.08. und 04.09.2017 abgegeben hat. a. Eine Annahme der Unterlassungserklärung vom 21.08.2017 ist nicht erfolgt; der Verfügungskläger hat vielmehr in seinem Schreiben vom 30.08.2017 klargestellt, die vorgenannte Unterlassungserklärung, die vom Wortlaut der von ihm vorgeschlagenen Erklärung gerade auch hinsichtlich der vom Verfügungsbeklagten gemachten Einschränkung abwich, als nicht annahmefähig anzusehen. Bei dieser Sachlage kann auch das Schweigen des Verfügungsklägers auf den Zugang der zweiten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ vom 04.09.2017 nicht als konkludente Annahme der zweiten Unterlassungserklärung ausgelegt werden, da diese im 1. Absatz wortgleich mit der bereits inhaltlich beanstandeten Erklärung war. b. Die vorgenannten Unterlassungserklärungen sind im Übrigen deshalb nicht geeignet, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu beseitigen, weil sie nicht uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgegeben worden sind. Eine Unterlassungserklärung muss, um die durch eine Verletzungshandlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Wettbewerbsverstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und entsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen. Beschränkungen der Unterlassungserklärung, die lediglich einer Begrenzung des Unterlassungsanspruchs des Gläubigers nach materiellem Recht entsprechen, sind unbedenklich. Den Wegfall der Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass der Schuldner ablehnt, seine Unterlassungserklärung auf ein Verhalten zu erstrecken, das ihm nicht verboten werden kann. Vorbehalte in der Erklärung sind allenfalls ausnahmsweise und jedenfalls nur insoweit unschädlich, als sie mit Sinn und Zweck einer Unterwerfungserklärung vereinbar sind, also eine abschließende Unterbindung rechtswidrigen Wettbewerbsverhaltens nicht ausschließen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2010, I-20 U 129/09). Ein solch unschädlicher Vorbehalt liegt hier nicht vor. Soweit in den Unterlassungserklärungen des Verfügungsbeklagten jeweils die Einschränkung enthalten ist, dass die Unterlassungsverpflichtung mit dem Versprechen, im Falle schuldhafter Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, nur unter der Voraussetzung übernommen wird, dass der Verfügungskläger nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ausreichend personell, sachlich und finanziell ausgestattet ist, hat dies mit der materiellen lauterkeitsrechtlichen Beurteilung des angegriffenen Verhaltens nichts zu tun. Betroffen ist hier ausschließlich die Frage, ob der Verfügungskläger klagebefugt ist oder nicht. Diese Frage berührt die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des beanstandeten Verhaltens des Verfügungsbeklagten aber nicht. Soweit der Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang anführt, er habe ein Interesse daran, im Falle etwaiger Verstöße gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung keine Vertragsstrafe oder abmahnbezogene Kosten an einen Nichtberechtigten zahlen zu müssen, wirft dies nach Auffassung der Kammer Zweifel an der Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung auf. Ein überwiegendes Interesse des Verfügungsbeklagten an der Aufnahme des Vorbehaltes ist nämlich nicht erkennbar. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dem Verfügungsbeklagten ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zustünde, falls die Sachbefugnis des Verfügungsklägers nachträglich entfiele. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 07.09.2010 zu dieser Problematik ergänzend wie folgt ausgeführt: „Schließlich sind die Interessen anderer Unterlassungsgläubiger zu bedenken, deren Anspruch durch die Unterwerfungserklärung erloschen sind. Das Erfordernis der Kündigung bedeutet, dass der Schuldner entscheiden muss, ob er an dem Unterlassungsvertrag festhalten möchte oder nicht. Spricht er die Kündigung aus, macht er damit deutlich, dass nunmehr die Gefahr eines erneuten Wettbewerbsverstoßes besteht; ein unmittelbar betroffener Wettbewerber oder ein Verband, dessen Klagebefugnis außer Frage steht, kann daraus gegebenenfalls einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch herleiten. Daraus ergibt sich weiter, dass es sich im Einzelfall für den Schuldner auch als vorteilhaft erweisen kann, an dem bestehenden Unterlassungsvertrag festzuhalten, wenn andernfalls die Gefahr einer Inanspruchnahme durch Dritte bestünde. Vor diesem Hintergrund dient die Aufnahme einer auflösenden Bedingung im Falle eines nachträglichen Wegfalls der Klagebefugnis des Gläubigers nicht der Rechtsklarheit, sondern stellt eine Risikoverlagerung hinsichtlich des Fortbestandes der Unterwerfung auf den Gläubiger dar, die dieser nicht hinnehmen muss.“ Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Da somit die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt ist, war die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.