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Beschluss

5 T 382/17

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2018:0116.5T382.17.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 14.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 07.12.2017 (Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags vom 21.11.2017) wird festgestellt, dass die gegen den Betroffenen angeordnete Sicherungshaft diesen in der Zeit vom 21.11.2017 bis zum 07.12.2017 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsmittelverfahren werden der Beteiligten zu 2) auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 14.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 07.12.2017 (Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags vom 21.11.2017) wird festgestellt, dass die gegen den Betroffenen angeordnete Sicherungshaft diesen in der Zeit vom 21.11.2017 bis zum 07.12.2017 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsmittelverfahren werden der Beteiligten zu 2) auferlegt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Betroffene reiste nach eigenen Angaben am 24.04.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30.04.2014 einen Asylantrag. Er gab an, algerischer Staatsangehöriger zu sein, N zu heißen und am 01.01.1988 in Telemcan (Algerien) geboren zu sein. In der Folgezeit trat der Betroffene wiederholt strafrechtlich in Erscheinung, unter anderem wegen Raubes und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Das Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 04.05.2016 eingestellt. Gleichzeitig wurde dem Betroffenen die Abschiebung nach Algerien angedroht. Der Betroffene verweigerte in der Folgezeit jegliche Mitarbeit zur Regelung der Ausreisemodalitäten und zur Verlängerung der ihm erteilten Duldung. Nachdem er sich nach Mitteilung der Stadt P vom 13.12.2016 seit längerer Zeit nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hatte, wurde er zum 31.10.2016 einwohnermelderechtlich mit Fortzug nach unbekannt abgemeldet. Als der Betroffene am 09.03.2017 zwecks Ausstellung eines neuen Duldungsdokuments bei der Ausländerbehörde vorsprach, wurde er festgenommen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2) vom 21.03.2017 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 22.03.2017 (Az.: 40 a XIV (B) 7/17) die Abschiebehaft des Betroffenen nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG bis zum 14.06.2017 angeordnet. Es wurde ein Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren eingeleitet, in dem der Betroffene jegliche Mitwirkung verweigerte. Auf Antrag der Beteiligten zu 2) vom 14.06.2017 verlängerte daraufhin das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 14.06.2017 (Az.: 11 XIV (B) 94/17) die Sicherungshaft bis zum 07.09.2017. In der Folgezeit wurde in dem in Algerien eingeleiteten Identifizierungsverfahren mit einem am 01.09.2017 bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt L eingegangenen Schreiben des algerischen Generalkonsulats mitgeteilt, dass der Betroffene in Algerien nicht identifiziert werden konnte. Daraufhin leitete die Beteiligte zu 2) ein Überprüfungsverfahren bei den tunesischen und marokkanischen Behörden ein. Mit Antrag vom 05.09.2017 beantragte die Beteiligte zu 2) abermals die Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 11.01.2018. Das Amtsgericht Paderborn hörte den Betroffenen am 07.09.2017 persönlich hierzu an und verlängerte die gegen den Betroffenen angeordnete Sicherungshaft – unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags – bis zum Ablauf des 07.12.2017. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 07.09.2017 (11 XIV (B) 176/17, Bl. 13 ff d.A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 21.11.2017 hat der anwaltlich vertretene Betroffene beantragt, die Haft nach § 426 FamFG aufzuheben. Für den Fall der Haftentlassung hat er außerdem beantragt, festzustellen, dass der Haftbeschluss ihn in dem Zeitraum ab Eingang des Haftaufhebungsantrages bei Gericht – 21.11.2017 – in seinen Rechten verletzt hat. Mit Beschluss vom 07.12.2017 hat das Amtsgericht den Antrag vom 21.11.2017 auf Haftaufhebung zurückgewiesen. Unmittelbar nach Erhalt dieses Beschlusses hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 07.11.2017 vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Haftaufhebungsantrag vom 21.11.2017 als Feststellungsantrag aufrecht erhalten bleibe, und hat diesen umfassend begründet. Den mit Schriftsätzen vom 21.11.2017 und vom 07.12.2017 gestellten Feststellungsantrag hat das Amtsgericht Paderborn zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.12.2017 eingelegt und im Falle der Haftentlassung abermals beantragt festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, § 62 FamFG. Das Amtsgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 15.12.2017 nicht abgeholfen und diese der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 07.12.2017 ist gemäß §§ 58, 62 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Der Betroffene hatte mit Schreiben vom 21.11.2017 zulässigerweise gemäß § 426 BGB einen Antrag auf Haftaufhebung gestellt. Nach der Rechtsprechung des BGH kann trotz Eintritts der formellen Rechtskraft einer Haftanordnung während des Haftvollzugs jederzeit ein solcher Antrag gestellt werden. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass neue Umstände eingetreten sind; der Antrag kann auch – wie hier – darauf gestützt werden, dass die Haft von vornherein nicht hätte angeordnet werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2012, V ZB 115/12, nachgewiesen bei juris). Dieser Antrag, den das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 07.12.2017 zurückgewiesen hat, konnte – nachdem sich die Haftanordnung aufgrund des Haftbeschlusses vom 07.09.2017 mit Ablauf des 07.12.2017 durch Zeitablauf erledigt hat – mit dem Ziel weiter verfolgt werden, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2012, V ZB 115/12, Orientierungssatz, nachgewiesen bei juris). In diesem Zusammenhang hat die Kammer den von dem Beschwerdeführer für den Fall der Haftentlassung gestellten Feststellungsantrag vom 14.12.2017, wie im gerichtlichen Schreiben vom 20.12.2017 ausgeführt, so ausgelegt, dass er auch den Fall der Erledigung durch Zeitablauf erfasst. 2. Der zulässige Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Amtsgericht durfte die Sicherungshaft zur Abschiebung des Betroffenen gemäß Beschluss vom 07.09.2017 nicht anordnen, denn es fehlte an einem zulässigen Haftantrag, was das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat. Der Haftverlängerungsantrag vom 05.09.2017 ist nicht von der hierfür gemäß § 417 Abs. 1 FamFG zuständigen Behörde gestellt worden. Vorliegend war die Beteiligte zu 2) für den Haftverlängerungsantrag vom 05.09.2017 sachlich nicht zuständig. Vielmehr bestand eine ausschließliche Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) L. Sachlich zuständig für Haftanträge sind grundsätzlich die Ausländerbehörden nach § 71 Abs. 1 AufenthG, wobei die Zuständigkeiten in Nordrhein-Westfalen durch die Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) v. 13.04.2017 (GV.NRW.Ausgabe 2017 Nr. 15) im Einzelnen geregelt sind. Gemäß § 11 ZustAVO nehmen die unteren Ausländerbehörden – nach § 1 Ziffer 4 ZustAVO u.a. die Kreisordnungsbehörden – die Aufgaben der Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsrecht und dem Asylrecht wahr, sofern keine besonderen Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben bestimmt sind. § 13 ZustAVO regelt die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden, die im Rahmen der Rückführung Ausreisepflichtiger in ihrem jeweiligen Bezirk u.a. für Haftverlängerungsanträge einschließlich der Anträge auf Abgabe der Hauptsache an das Amtsgericht des Haftortes und die Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren gegenüber Haftverlängerungsanträgen zuständig sind, § 13 Abs. 1 Ziffer 7 ZustAVO. Gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 7 ZustAVO war damit zweifellos die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB), und zwar örtlich diejenige in L (§ 13 Abs. 2 Ziffer 3 ZustAVO) für den streitgegenständlichen Haftverlängerungsantrag zuständig. Diese Zuständigkeit ist aus Sicht der Kammer eine ausschließliche, welche vorliegend das Tätigwerden des Beteiligten zu 2) für Haftverlängerungsanträge unzulässig macht. Die ZustAVO spricht in ihrem Wortlaut zwar nicht ausdrücklich von einer ausschließlichen Zuständigkeit der ZAB, allerdings bestimmt § 11 ZustAVO, dass die Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde nur dann besteht, „sofern keine besonderen Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben bestimmt sind“. Aufgrund dieser Formulierung spricht viel dafür, in dem Rahmen, in dem den Zentralen Ausländerbehörden gemäß § 13 ZustAVO Aufgaben übertragen werden, eine ausschließliche Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden anzunehmen. Hierfür spricht auch, dass die Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörden gemäß § 13 ZustAVO ganz überwiegend solche sind, für die es sinnvoll ist, dass nicht die einzelnen unteren Ausländerbehörden diese wahrnehmen, sondern dass eine übergeordnete und gleichgerichtete Aufgabenerfüllung durch zentrale Stellen gewährleistet ist. Dies gilt etwa für die Mitwirkung einer ZAB an nationalen und internationalen Projekten, für die Mitwirkung in länderübergreifenden Gremien des Rückkehrmanagements sowie für die Einrichtung von Informationsstellen und Führung von Datenbanken (§ 11 Abs. 1 Ziffer 2, 3 und 5 ZustAVO). Sofern im Bereich dieser Aufgaben - sinnvollerweise - eine ausschließliche Zuständigkeit der ZAB bestehen dürfte, ist nicht ersichtlich, dass allein § 13 Abs. 1 Ziffer 7 ZustAVO aus dem Regelungszusammenhang herausgelöst ist und in diesem Bereich eine parallele Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde angenommen wird. Auch der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 125-39.15.01-16-00 vom 18.04.2017 geht offensichtlich davon aus, dass im Bereich des § 13 ZustAVO eine ausschließliche Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde besteht, denn es heißt dort hinsichtlich der Zuständigkeit zur Beschaffung von Passersatzpapieren, § 13 Abs. 1 der ZustAVO „übertrage“ diese Zuständigkeit „generell auf die Zentralen Ausländerbehörden“ (vgl. Ziffer 1 des Runderlasses). Dass § 13 ZustAVO eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden für Haftverlängerungsanträge bestimmt, steht auch im Regelungszusammenhang mit der vorausgehenden Vorschrift des § 12 ZustAVO, der im Bereich der örtlichen Zuständigkeit gleichermaßen (ausschließliche) örtliche Zuständigkeiten begründet, die den Rückgriff auf den bis dahin einschlägigen § 4 Abs. 1 OBG NW, welcher je nach den Umständen des Falles zu einer Doppel- und Mehrfachzuständigkeit von Ausländerbehörden führen konnte, verbieten (so VG Aachen, Beschluss vom 06.07.2017, 4 L 787/17, Rdnr. 11, nachgewiesen bei juris). Soweit die Beteiligte zu 2) im Schreiben vom 05.01.2018 ausführt, der Gesetzgeber habe sich bei der Schaffung des § 13 ZustAVO eine parallele Zuständigkeit der für den Betroffenen zuständigen Ausländerbehörde als eigentlicher Herrin des Verfahrens vorgestellt und habe mit der zusätzlichen Zuständigkeit der ZAB für Haftverlängerungsanträge lediglich eine Entlastung der Ausländerbehörden erreichen wollen, findet diese Auffassung in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. War mithin die Zuständigkeit der ZAB L für den Haftverlängerungsantrag vom 05.09.2017 eine ausschließliche, war der von der Beteiligten zu 2) gestellte Haftverlängerungsantrag unzulässig. Die hierauf beruhende Haftanordnung des Amtsgerichts Paderborn vom 07.09.2017 war infolgedessen allein schon aus diesem Grund rechtswidrig und verletzte den Betroffenen im Zeitraum vom 21.11.2017 bis zum Auslaufen des Beschlusses, also bis zum 07.12.2017, in seinen Rechten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.