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Beschluss

5 T 371/17

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2018:0119.5T371.17.00
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Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 21.11.2017 den Betroffenen im Zeitraum vom 21.11.2017-17.01.2018 in seinen Rechten verletzt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen vom 27.11.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 21.11.2017 (11 XIV (B) 240/17) zurückgewiesen.

2.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungskosten notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Beteiligten zu 2) zu 80% auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Von der Erhebung von Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstanden sind, wird abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 21.11.2017 den Betroffenen im Zeitraum vom 21.11.2017-17.01.2018 in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen vom 27.11.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 21.11.2017 (11 XIV (B) 240/17) zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungskosten notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Beteiligten zu 2) zu 80% auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Von der Erhebung von Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstanden sind, wird abgesehen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene reiste am 11.09.2015 in das Bundesgebiet ein. Er wurde mit Bescheid vom 28.10.2015 (Bl. 1 d. Ausländerakte) der Stadt Q zugewiesen. Ein von dem Betroffenen am 01.03.2016 gestellter Antrag auf Asylanerkennung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 30.03.2017 (Bl. 56 ff. der Ausländerakte) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Bescheid ist dem Betroffenen ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 181 d. Ausländerakte am 26.04.2017 zugestellt worden. In dem Bescheid wurde dem Betroffenen eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen einer Woche gesetzt und bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Ghana oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der sich zu seiner Aufnahme bereit erklärt, angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für einen Zeitraum von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung wurde ebenfalls erteilt. Mit dem Bescheid erfolgte zudem eine Belehrung gem. § 50 Abs. 4 AufenthG. Hinsichtlich der Gründe des Bescheids sowie dem Inhalt der Belehrung wird auf den in der Ausländerakte (Bl. 56 ff.) enthaltenen Bescheid Bezug genommen. Der von dem Betroffenen nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts N vom 30.05.2017 abgelehnt (vgl. Bl. 82 ff. der Ausländerakte). Die Abschiebungsandrohung ist damit seit dem 30.05.2017 vollziehbar. In dem ferner bei dem Verwaltungsgericht N eingeleiteten Klageverfahren (10 K 4004/17.A) liegt noch keine abschließende Entscheidung vor. Ausweislich Bl. 91 d. Ausländerakte verließ der Betroffene die ihm zugewiesene Unterkunft in Q am 30.05.2017. Seitdem sprach er nicht mehr bei der Ausländerbehörde Q vor. Er wurde am 31.05.2017 nach unbekannt abgemeldet und zur Festnahme ausgeschrieben. Am 03.07.2017 wurde der Betroffene bei einer Einreise von Österreich nach Deutschland im Zug von der Bundespolizei kontrolliert (Bl. 97 d. Ausländerakte). Dem Betroffenen wurde eine Anlaufbescheinigung ausgehändigt und er wurde aufgefordert, sich bis zum 05.07.2017 bei der Ausländerbehörde der Stadt Q vorzustellen. Der Aufforderung kam der Betroffene in der Folge nicht nach. Am 02.08.2017 wurde der Betroffene durch die Polizei in X aufgegriffen und in Gewahrsam genommen. Im Rahmen seiner Vernehmung erklärte er, sich seit seinem Wegzug aus X in N in verschiedenen Unterkünften aufgehalten zu haben. Hinsichtlich dieses Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Vermerk Bl. 125 d. Ausländerakte. Auf Antrag der Ausländerbehörde der Stadt Q hat das Amtsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 02.08.2017, Az.: 710 XIV 448/17 B Sicherungshaft bis zum 01.11.2017 angeordnet. Hinsichtlich der Beschlussgründe wird auf Bl. 139 ff. d. Ausländerakte Bezug genommen. Die Abschiebungshaft wird seitdem in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) C vollzogen. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Wiesbaden nach persönlicher Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 27.09.2017, Az.: 4 T 276/17, zurückgewiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung sowie den Beschlussgründen wird auf Bl. 292-297 sowie Bl. 317-329 d. Ausländerakte Bezug genommen. Da der Betroffene nach eigenen Angaben nicht im Besitz gültiger Ausweispapiere war, wurde ein Passersatzpapierverfahren eingeleitet. Nach Haftantritt veranlasste die Ausländerbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren die Vorführung des Betroffenen bei einer ghanaischen Botschaftsmitarbeiterin am 30.08.2017. Eine Identifizierung gelang nicht, da der Betroffene auf die in englischer Sprache geführte Befragung nur insoweit reagierte als er die Worte „Niger“ und „Haussa“ sagte. Es erfolgten weitere Recherchen im Internet. Dabei wurden Facebook-Profile, die der Betroffene betrieb und die seine letzte offizielle Anschrift in Ghana belegten, Kontakte zu in Ghana lebenden Freunden und Verwandten und Hinweise auf seine Schulzeit in Ghana gefunden. Der Betroffene wurde erneut am 27.09.2017 den Vertretern der ghanaischen Botschaft vorgestellt. Angaben machte er nicht. Aufgrund der Ergebnisse der Internetrecherche und weiterer Recherchen der ghanaischen Behörden erklärten die ghanaischen Behörden am 12.10.2017 ihre Bereitschaft, Passersatzpapiere auszustellen. Am gleichen Tag wurde die Buchung eines Fluges nach Accra für den 20.11.2017 veranlasst. Am 27.10.2017 hat die Beteiligte zu 2) die Verlängerung der Abschiebungshaft beantragt. Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 30.10.2017 die Abschiebungshaft bis einschließlich zum 21.11.2017 verlängert. Hinsichtlich des Inhalts des Haftverlängerungsantrags, dem Ergebnis der Anhörung sowie den Beschlussgründen wird auf Bl. 12-15, 17-19, 26-28 d. A. Bezug genommen. Auf die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Paderborn mit Beschluss vom 17.11.2017 (Az.: 5 T 344/17) die Rechtswidrigkeit der Haft bis einschließlich 16.11.2017 festgestellt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Hinsichtlich der Beschlussgründe wird auf Bl. 78-90 d. Verfahrensakte zu dem Akteneichen 11 XIV (B) 227/17 Bezug genommen. Der für den 20.11.2017 geplante unbegleitete Flug scheiterte an passivem Widerstand des Betroffenen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin vom 20.11.2017, Bl. 7-8 d. Verfahrensakte zu dem Aktenzeichen 11 XIV 240/17 Bezug genommen. Ausweislich des Berichts weigerte sich der Betroffene, das Dienst-Kfz zu verlassen, woraufhin der Flugkapitän die Mitnahme des Betroffenen abgelehnt hat. Die Beteiligte zu 2) beabsichtigt weiterhin die Abschiebung des Betroffenen nach Ghana und hat am 21.11.2017 unter Bezugnahmen auf die Haftanträge vom 02.08.2017 und 27.10.2017 die weitere Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 19.02.2018 beantragt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Haftverlängerungsantrags wird Bezug genommen auf Bl, 2-4 i. V. m. Bl. 9 d. Verfahrensakte. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 21.11.2017 persönlich und nichtöffentlich unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Haussa angehört und mit Beschluss vom gleichen Tag die Abschiebungshaft bis zum 01.02.2018 verlängert. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beschlussgründe wird auf Bl. 16-18, 23-25 d. A. Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.11.2017 eingelegten nicht begründeten Beschwerde mit der zugleich ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft verbunden wurde. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nach Ablauf der Begründungsfrist nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat die Beteiligten mit Verfügung vom 14.12.2017 darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der erfolgten Begründung zur Dauer der Haftverlängerung Bedenken gegen die weitere Verhältnismäßigkeit der Haft bestünden. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts wird Bezug genommen auf Bl. 43 d. Verfahrensakte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.12.2017 ist die Beschwerde begründet worden. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf Bl. 45-50 d. Verfahrensakte. Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 18.12.2017, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 59 d. Verfahrensakte Bezug genommen wird, Stellung genommen und zu der Dauer der Haftverlängerung ergänzend vorgetragen. Die Kammer hat den Betroffenen am 17.01.2018 persönlich und nichtöffentlich im Beisein eines Dolmetschers für Haussa angehört. Der Kammer lag die Ausländerakte (Az. 08215A2017) in der Anhörung im Original vor. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung sowie des Inhalts der Ausländerakte wird auf diese sowie das Protokoll vom 17.01.2018 Bezug genommen. II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde hat mit dem Feststellungsantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. 1. Der Haftverlängerungsantrag vom 21.11.2017 i. V. m. den Haftanträgen von 02.08.2017 und 27.10.2017 sowie i. V. m. den Ausführungen der Beteiligten zu 2) in der Stellungnahme vom 18.12.2017 ist formell nicht zu beanstanden und genügt insgesamt den Anforderungen des § 417 FamFG. Diesbezüglich wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 17.11.2017 (Az. Landgericht Paderborn 5 T 344/17), an denen auch weiterhin festgehalten wird. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Einwand der Beschwerde, es mangele an hinreichenden Darlegungen zu dem Vorliegen einer Abschiebungsandrohung. Aus den Haftanträgen vom 02.08.2017 und 27.10.2017, auf die in zulässiger Weise in dem Haftverlängerungsantrag vom 21.11.2017 Bezug genommen wird, ergibt sich eindeutig, dass der Asylantrag des Betroffenen mit dem Bescheid des BAMF vom 30.03.2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und, dass ihm darin für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Ghana angedroht wurde. Ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 181 d. Ausländerakte ist der BAMF-Bescheid dem Betroffenen am 26.04.2017 zugestellt worden. Ferner ergibt sich aus den Anträgen, dass der bei dem Verwaltungsgericht N gestellte Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 30.05.2017 unanfechtbar abgelehnt worden ist. In Verbindung mit den ergänzenden Angaben gem. der Stellungnahme der Beteiligten zu 2) vom 18.12.2017 enthält der Haftverlängerungsantrag vom 21.11.20017 auch hinreichende Angaben zu der erforderlichen Dauer, Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit der weiteren Freiheitsentziehung bis zum 01.02.2018 im Sinne des § 417 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG, so dass eine Prognose angestellt werden kann. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen führen im Ergebnis nicht zum Erfolg. Insoweit führt die Beteiligte zu 2) in der ergänzenden Stellungnahme präzisierend aus, dass ein früherer Transfer innerhalb einer kürzeren Zeit aufgrund fehlender Direktflüge nach Ghana nicht möglich sei. Die Flüge erfolgten über die Niederlande als Zwischenstopp, was eine Verfügbarkeit von Flügen weiter einschränke. Der gerichtlich angenommene Zeitraum von 8 Wochen sei bereits deshalb nicht realisierbar, da die Ausstellung von Passersatzpapieren durch die ghanaischen Behörden von Dezember 2017 bis Januar 2018 nicht erfolge und so ein früherer Rückflug, selbst bei Verfügbarkeit von Begleitpersonal und Flugverbindung nicht hätte stattfinden können. Die von der Bundespolizei vorgegebene Vorlaufzeit von 12 Wochen sei an diesen Umständen bemessen und berücksichtige landesspezifische Sachverhalte. Aus den Gründen werde die vorgenannte Frist auch entsprechend an die Gegebenheiten angepasst und diene der Einschätzung eines realistischen individuellen Zeitrahmens für eine Rückführung. Eine frühere Rückführung sei vor dem Hintergrund nicht möglich. Die notwendig gewordene Verlängerung der Haft und der damit einhergehenden Überschreitung der Frist von 8 Wochen sei kausal zum Widerstandsverhalten des Betroffenen und damit einzig dem Betroffenen zuzurechnen. Damit hat die Beteiligte zu 2) hinreichend dargelegt, dass der Betroffene zweifelsfrei zur Ausreise verpflichtet ist, dass die beantragte Haftdauer erforderlich ist, aber zugleich eine Abschiebung prognostisch binnen des beantragten Zeitraums möglich erscheint. Letztlich enthält der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2) i. V. m. den Haftanträgen von 02.08.2017 und 27.10.2017 hinreichende Angaben zu der Identität des Betroffenen. Ausweislich der Darlegungen der Beteiligten zu 2) ist der Betroffene im Rahmen einer Botschaftsvorführung am 12.10.2017 als ghanaischer Staatsangehöriger identifiziert und ein Passersatzpapier ausgestellt worden. Ohne weitere hinreichend konkrete Anhaltspunkte oder Belege können diese Feststellungen durch die pauschal gehaltenen Angaben des Betroffenen im Rahmen der Anhörung vor der Kammer, wo er angab aus dem Niger zu kommen, nicht in Zweifel gezogen werden. 2. Der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2) ist auch materiell begründet. Zwar hat der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2) vom 21.11.2017 ursprünglich nicht dem Begründungserfordernis genügt, so dass sich auch die Haftverlängerung durch das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als zunächst rechtswidrig erweist. Soweit dies mit der Beschwerde gerügt wird, handelt es sich jedoch um einen im Beschwerdeverfahren heilbaren Mangel. Die Beteiligte zu 2) hat durch Antragsergänzung mit Schreiben vom 18.12.2017 auf die aufgezeigten Antragsdefizite reagiert und den Antrag nachgebessert. Die weiteren mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen bleiben in der Sache ohne Erfolg. a. Der Betroffene ist nach §§ 50 und 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Er verfügt nicht über einen erforderlichen Aufenthaltstitel, § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Der Asylantrag des Betroffenen ist mit Bescheid des BAMF vom 30.03.2017 abgelehnt worden. Die Ausreisefrist von 1 Woche ist abgelaufen. In dem Bescheid ist dem Betroffenen angedroht worden, dass im Falle des Fristablaufs die Abschiebung nach Ghana oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf, erfolgt. Ein Einreise-, bzw. Aufenthaltsverbot ist befristet worden. Nachdem der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO des Betroffenen mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30.05.2017 unanfechtbar abgelehnt worden ist, ist die Ausreisepflicht vollziehbar. b. Auch die weiteren Voraussetzungen liegen vor. Insoweit nimmt die Kammer zunächst wiederum Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 17.11.2017 (5 T 344/17), die durch das Beschwerdevorbringen im hiesigen Verfahren nicht in Zweifel gezogen werden, sondern lediglich Veranlassung zu folgenden weiteren Ausführungen gibt. aa. Es kann dahinstehen, ob auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben ist. bb. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 i. V. m. § 2 Abs. 14 Ziffer 2, 3 AufenthG vor. Auch insoweit nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 17.11.2017. Die Weigerung, den Transport-Pkw zu verlassen und das Flugzeug zu besteigen, so dass der Kapitän die Mitnahme des Betroffenen verweigert, stellt einen weiteren konkreten Anhaltspunkt im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 i. V. m. § 2 Abs. 14 Ziffer 2, 3 AufenthG für die Annahme dar, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen werde. Mit diesem Verhalten hat der Betroffene gezielt versucht, die Rückführung zu verhindern, was auch gelungen ist. Auf Nachfrage hat der Betroffene noch in der Anhörung vor der Kammer bestätigt, dass er sich geweigert habe, in das Flugzeug zu steigen, um nicht nach Ghana ausreisen zu müssen. cc. Die Haftanordnung ist unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Beteiligten zu 2) insbesondere auch verhältnismäßig. Die Beteiligte zu 2) hat insgesamt in nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme vom 18.12.2017 eine Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 01.02.2018 beantragt. Dieser Zeitraum ist nach den glaubhaften Angaben der Beteiligten zu 2) in ihrer Stellungnahme für die Durchführung eines sicherheitsbegleiteten Fluges, ungeachtet der vorhandenen Personalreserven der Bundespolizei, erforderlich. Die Ausführungen der Beteiligten zu 2) zur Organisation der Abschiebung des Betroffenen und dem dafür voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen von 12 Wochen sind plausibel und nachvollziehbar. Durch die präzisierenden Angaben erweist sich die beabsichtigte Dauer der Verlängerung damit insgesamt als verhältnismäßig. Prognostisch ist davon auszugehen, dass eine sicherheitsbegleitete Abschiebung bis zum 01.02.2018 durchgeführt werden kann und, dass dieser Zeitraum zur Organisation und Durchführung der Haft erforderlich ist, § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Die Richtigkeit der prognostischen Einschätzung der Beteiligten zu 2) zeigt sich auch daran, dass zwischenzeitlich ein Flug für den 31.01.2018 und damit innerhalb des beantragten Zeitrahmens gebucht werden konnte. Die Höchstdauer des § 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist gewahrt. dd. Mildere Mittel zur Abwendung der Haft waren und sind angesichts des gezeigten Verhaltens des Betroffenen weiterhin nicht ersichtlich. Auch insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 17.11.2017. Mildere Mittel zur Haft kommen bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Kammer von dem Vorliegen einer Fluchtgefahr überzeugt ist. Der Betroffene hat zu keinem Zeitpunkt im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht, sich der Abschiebung nicht entziehen zu wollen. Der Betroffene hat vielmehr noch in der Anhörung vor dem Amtsgericht und der Kammer bekräftigt, nicht nach Ghana zurückkehren zu wollen. ee. Abschiebungshindernisse nach §§ 60, 60a AufenthG lagen im Zeitpunkt der Stellung des Haftverlängerungsantrages am 21.11.2017 ebenfalls weiterhin nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte, die die Beteiligte zu 2) zu weiteren Ermittlungen hätte veranlassen müssen, sind weder mit der Beschwerde im hiesigen Verfahren vorgebracht noch sonst bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung offenbar geworden. ff. Auch in Bezug auf den weiteren Verlängerungsantrag vom 21.11.2017 kann ein Verstoß der Ausländerbehörde gegen das Beschleunigungsgebot nicht festgestellt werden. Ausweislich der Angaben in der Ausländerakte sind die gebotenen Verfahrensschritte zeitnah und mit der gebotenen Beschleunigung vorgenommen worden. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ergeben sich nicht. gg. Eines staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens gem. § 72 Abs. 4 AufenthG bedurfte es mangels Anhaltspunkte für laufende Ermittlungs- und Strafverfahren, bei denen nicht nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse i. S. d. § 72 Abs. 4 Satz 3 und 4 AufenthG gegeben ist, nicht. hh. Im Ergebnis ohne Erfolg wird mit der Beschwerde letztlich auch das amtsgerichtliche Verfahren angegriffen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann zunächst ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht festgestellt werden. Zwar ist dem Betroffenen der Haftverlängerungsantrag erst zu Beginn der Anhörung ausgehändigt und übersetzt worden. Allerdings war dem Betroffenen der wesentliche Sachverhalt bereits aus seinen vorherigen Anhörungen bekannt. Bei den Neuerungen des Sachverhaltes, die ausschließlich auf der Weigerung des Betroffenen am Tag zuvor, das Flugzeug zu besteigen, beruhen, handelt es sich um einen überschaubaren Sachverhalt, den der Betroffene erfassen konnte. Mit Erfolg kann die Beschwerde auch einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vorbringen. Das Amtsgericht war gehalten, noch vor Ablauf des Haftbeschlusses am 21.11.2017 über den Verlängerungsantrag der Beteiligten zu 2) zu entscheiden. Ausweislich des Inhalts der Ausländerakte erreichte die Nachricht über das Scheitern des Fluges die Ausländerbehörde erst am 20.11.2017, mittags. Der Behörde war hier eine wenn auch kurze Gelegenheit zur Abschätzung der Frage zu gewähren, ob ein Verlängerungsantrag überhaupt gestellt werden sollte. Wird ein Mandat in Haftsachen übernommen, so muss auch mit kurzfristigen Terminierungen gerechnet werden. Zwischen 11.00 Uhr und 14:00 Uhr hätte nach Ansicht der Kammer die Möglichkeit bestanden, eine Teilnahme an der Anhörung zu organisieren, ggf. durch Hinwirken auf eine Verlegung der Terminsstunde oder durch Entsendung eines Vertreters, wofür ausweislich der Prozessvollmacht vom 17.08.2017 die Möglichkeit bestand. Hatte die Verfahrensbevollmächtigte überdies nach eigenen Angaben um 11.00 Uhr Kenntnis von dem Anhörungstermin und der Existenz eines Haftverlängerungsantrages, so wäre sie zudem gehalten gewesen, auf die vorherige Übersendung des Antrags hinzuwirken. Die Kammer hat auch keine Veranlassung, an einer ordnungsgemäßen Übersetzung durch den Dolmetscher zu zweifeln. Die Kammer hat den Dolmetscher gem. § 189 GVG im Rahmen der Anhörung vereidigt. Sie konnte sich zudem davon überzeugen, dass eine Verständigung zwischen dem Dolmetscher – der auch vor dem Amtsgericht bereits übersetzt hatte - und dem Betroffenen funktionierte, so dass die Kammer auch keinen Zweifel daran hat, dass der Dolmetscher bereits vor dem Amtsgericht treu und gewissenhaft übersetzt hat. Der Dolmetscher hat in der Anhörung zusammengefasst, was er vor dem Amtsgericht übersetzt hat. Der Betroffene hat die Angaben bestätigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann auch keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gem. § 26 FamFG festgestellt werden. Die Beteiligte zu 2) hat in ihren Haftanträgen ausführlich dargelegt, wie sie zu der Annahme gekommen ist, bei dem Betroffenen handele es sich um einen ghanaischen Staatsangehörigen. Aufgrund dieser Angaben wurde der Betroffene schließlich von der ghanaischen Botschaft als deren Staatsangehöriger identifiziert und ein Passersatzpapier ausgestellt. Vor diesem Hintergrund bestand weder für das Amtsgericht noch für die Kammer Veranlassung für weitere Ermittlungen, insbesondere vor dem Hintergrund der lediglich pauschalen Äußerungen des Betroffenen zu einer Herkunft aus dem Niger. Bei der Angabe der nigerischen Staatsangehörigkeit in der Mitteilung des Amtsgerichts auf Bl. 29 d. A. handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Das Amtsgericht hat zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der ghanaischen Staatsangehörigkeit des Betroffenen geäußert. ii. Der Betroffene hatte letztlich Gelegenheit, sich im Rahmen der Anhörung zu sämtlichen Erwägungen zu erklären und insbesondere zu dem gesamten Sachverhalt einschließlich der Ergänzungen der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 18.12.2017 Stellung zu nehmen. 3. Da der ursprüngliche Haftverlängerungsantrag vom 21.11.2017 keine hinreichenden Angaben zur Durchführung der Abschiebung, sowie der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der beantragten Haftdauer gem. § 417 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5 FamFG enthielt und diese Antragsdefizite erst mit Schreiben vom 18.12.2017 nachgeholt und durch die persönliche Anhörung des Betroffenen hierzu am 17.01.2018 geheilt wurden, war auf Antrag des Betroffenen die teilweise Rechtswidrigkeit der Haft gem. § 62 Abs. 1 FamFG im Zeitraum 21.11.2017 – 17.01.2018 festzustellen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, da der Betroffene mit seiner Beschwerde bzw. dem Feststellungsantrag überwiegend Erfolg hatte. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten wird nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 04.03.2010 – V ZB 229/09). Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Paderborn, 18.01.20185. Zivilkammer - 2. Instanz