Urteil
2 O 93/18
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2018:0702.2O93.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowie um die Feststellung zur Verpflichtung zu weiterem Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses vom 26.04.2016. Die Beklagte zu 1) ist ein logistisches Dienstleistungsunternehmen, bei dem der Beklagte zu 2) als Leiharbeitnehmer am 26.04.2016 angestellt und als Staplerfahrer für die Be- und Entladung von Lkw zuständig war. Der Kläger war zu dem Zeitpunkt bei der Firma P als Lkw-Fahrer angestellt und mit der Abholung von Gitterboxen von der Beklagten zu 1) mit dem Sattelzug beauftragt. Dazu passierte der Kläger die Sicherheitspforte, nahm das Anmeldeformular mit Sicherheitshinweisen entgegen und stellte den Lkw zur Beladung an die ihm zugewiesene Bahn. Die Be- und Entladung des Sattelzuges ist nur auf der Fahrerseite möglich und erfolgt stets von links nach rechts. Dabei wird die Plane wie eine Gardine vorweg gezogen. Zur Stabilisierung und Sicherung der Seite gibt es drei Pfosten (Rungen) sowie für jedes durch die Rungen entstehende „Feld“ jeweils vier Einlegebretter (Quertraversen). Der Kläger hielt sich jedenfalls zu Beginn der Beladung im Bereich zwischen Fahrerhaus und Auflieger auf. Nachdem der Beklagte zu 2) bereits zwei durch Rungen abgetrennte Felder des Sattelzuges mit Gitterboxen gefüllt hatte, stand der Kläger frontal zur Längsseite und legte die Quertraversen ein, um die Ladung zu sichern und anschließend die Plane vom hinteren in den vorderen Bereich ziehen zu können. In dem Moment fuhr der Beklagte zu 2) rückwärts mit dem Gabelstapler und weiteren darauf befindlichen zu verladenen Gitterboxen an den Sattelzug heran. Er bemerkte, dass die Gitterboxen – auch aufgrund einer Windböe – umfallen würden, und schrie auf, als er den Kläger vor dem Sattelzug sah. Der Kläger machte einen Schritt nach links, wurde von einer herabfallenden Gitterbox erfasst und sein rechtes Bein wurde von der Gitterbox verletzt. Der Kläger wurde in den Kliniken M und E vom 27.04. bis 06.07.2016 stationär behandelt, insgesamt 8 Mal operiert. Am 13.12.2016 wurde ihm schließlich noch ein Metallteil aus dem Fuß entfernt. Durch den Unfall erlitt der Kläger eine bimalleoläre Sprunggelenksluxationsfraktur rechts, ein Weichteiltrauma mit Nekrosenbildung rechter lateraler Unterschenkel sowie einer MRSA-Besiedelung. Die Beklagte zu 1) wurde am 03.08.2016 und 13.09.2016 dazu aufgefordert, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und den im November 2016 bezifferbaren Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Sie wies ihre Haftung mit Schreiben vom 14.12.2016 zurück. Der Kläger behauptet, er sei nicht über den Anmeldeschein hinausgehend belehrt worden. Er habe bei der Beladung zunächst zwischen dem Fahrerhaus und dem Auflieger im gesicherten Bereich gewartet. Als der Beklagte zu 2) weitere Boxen geholt habe, habe er, nachdem er dem Beklagten zu 2) gesagt habe, dass er schon einmal die Plane vorziehen wolle, mit der Sicherung der Ladung durch die Quertraversen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe es eine Zäsur im Ladevorgang gegeben, da die Fortsetzung der Beladung erst nach Verschieben der Plane in den vorderen Teil möglich gewesen sei. Bei der Ladungssicherung habe er den heranfahrenden Beklagten zu 2) nicht bemerken können, da er frontal zur Längsseite gestanden habe und seine akustische Wahrnehmung durch Regen und Sturm beeinträchtigt gewesen sei. Bezüglich seiner Verletzungen behauptet der Kläger, seine Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Eine Fortbewegung sei ihm nur mit Unterarmgehstützen möglich und er leide unter massiven Schmerzen. Zudem sei seine Beweglichkeit eingeschränkt und er leide an Blaufärbung und Unterkühlung sowie an einem Druckschmerz im Mittelfußbereich. Er ist der Ansicht, ihm sei ein Verdienstausfall zu ersetzen, da er erst seit dem 01.12.2017 wieder einen 450 €-Job ausüben könne. Zudem sei ihm durch die körperlichen Einschränkungen ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 12.445,29 € entstanden. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 14.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016, sowie weitere 989,13 € zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 40.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte, zu zahlen, dies nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 26.04.2016 auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1) zu erstatten, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Kläger habe sich bereits vor dem Unfall wiederholt im Wirkungsbereich des Staplers aufgehalten. Er sei insgesamt dreimal durch den Beklagten zu 2) dazu aufgefordert worden sich fernzuhalten. Dieser sei überzeugt davon gewesen, dass der Kläger die dritte Belehrung verstanden habe, zumal er ihm auch gesagt habe, dass aufgrund des Windes bereits mehrere Gitterboxen von einem anderen Stapler gefallen seien. Als der Beklagte zu 2) mit dem Gabelstapler rückwärts wieder an den Sattelzug heranfuhr, habe er den Kläger, der vor diesem Sattelzug gestanden habe, nicht wahrnehmen können. Erst im letzten Moment, als er bemerkt habe, dass die Gitterboxen herunterfallen würden, habe er den Kläger gesehen und laut aufgeschrien. Die Beklagten behaupten weiter, die Ware habe erst nach Beladung gesichert werden dürfen, nicht jedoch währenddessen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Sicherung auch nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Verletzungen des Klägers seien erhebliche Vorerkrankungen und vorbestehende Beschwerden zu berücksichtigen. Sie sind der Ansicht, dass ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2) ausgeschlossen sei gemäß § 106 Abs. 3 3. Var. SGB VII und gegen die Beklagte zu 1) komme ein Anspruch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs nicht in Betracht. Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Zum Ergebnis der Parteianhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB, da ein solcher Schadensersatzanspruch gemäß §§ 106 Abs. 3 3. Var., 104, 105 SGB VII ausgeschlossen ist. Danach ist eine Haftung nur bei Vorsatz gegeben, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Bei dem Kläger und dem Beklagten zu 2) handelt es sich um gesetzlich unfallversicherte Arbeitnehmer zweier verschiedener Unternehmen. Sie führten bei der Beladung des Sattelzuges mit Gitterboxen eine betriebliche Tätigkeit aus. Es handelt sich auch um eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII. Der Begriff der Gemeinschaftsarbeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte umfasst dabei alle betrieblichen Aktivitäten, die bewusst und gewollt ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind und sich ergänzen, wobei es genügt, dass dabei eine gegenseitige Verständigung zumindest stillschweigend erfolgt. Im Gegensatz dazu reichen parallel ablaufende Tätigkeiten nicht aus, die sich beziehungslos nebeneinander ereignen. Auch ein zufälliges Aufeinandertreffen zweier Versicherter bei ihrer betrieblichen Tätigkeit reicht nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 – VI ZR 67/00; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2002 – 8 AZR 94/02). Es muss demnach eine Gefahrengemeinschaft in dem Sinne bestehen, dass der Versicherte des fremden Unternehmens durch die betriebliche Tätigkeit des Schädigers vorübergehend demselben typischen Risiko ausgesetzt ist, dem sonst insbesondere Arbeitskollegen desselben Betriebs ausgesetzt wären. Im Gegensatz dazu steht das allgemeine Lebensrisiko, bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit von irgendjemandem geschädigt zu werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02. November 2011 – I-9 W 37/11). Vorliegend waren der Kläger und der Beklagte zu 2) nicht zufällig bei völlig unabhängig voneinander durchzuführenden Tätigkeiten tätig, sondern der Kläger war als Fahrer des Lkw auf dessen Beladung, die nicht zu seinem Aufgabenkreis gehört, angewiesen. Der Beklagte zu 2) hatte die Aufgabe, den Sattelzug mit den Gitterboxen zu beladen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben war es zum einen notwendig, dass der Lkw an der entsprechend zugewiesenen Bahn stand und die Ladefläche durch die hinweggezogene Plane und nicht eingelegte Quertraversen zunächst geöffnet war. Zum anderen musste der Beklagte zu 2) die Gitterboxen mit dem Gabelstapler heranfahren und auf der Ladefläche abstellen. Auch wenn nach der Parteianhörung unklar ist, inwieweit sich der Kläger und der Beklagte zu 2) am Tag des Schadensereignisses unterhalten haben, so haben sie sich jedenfalls zumindest stillschweigend darüber verständigt, dass der Lkw mit den Gitterboxen beladen werden sollte. Zur gemeinsamen Tätigkeit gehörte auch, dass der Kläger zwischendurch die Plane von hinten nach vorne ziehen musste, um die vollständige Beladung des Sattelzugs durch den Beklagten zu 2) zu ermöglichen. Ob es zuvor schon nötig war, auch die Quertraversen zur Sicherung der Ladung einzusetzen, und ob der vom Kläger für diese Maßnahmen gewählte Zeitpunkt mit dem Beklagten zu 2) abgesprochen war, ist nicht erheblich, da beide jedenfalls im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII zusammenarbeiteten. Der Kläger war durch die betriebliche Tätigkeit des Beklagten zu 2) zumindest vorübergehend demselben typischen Risiko ausgesetzt, dem sonst insbesondere Arbeitskollegen desselben Betriebs ausgesetzt sind, weil sie sich bei der versicherten Tätigkeit ablaufbedingt in die Quere kommen. Insoweit ist die hier vorliegende Situation auch anders zu bewerten, als diejenige, die der Entscheidung des BGH vom 10.05.2011 (Az.: VI ZR 152/10) zu Grunde liegt. Dort wurde mit einem Gabelstapler lediglich Ware zum Abtransport bereitgestellt. In diesem bloßen Bereitstellen der Ware hat der BGH noch kein auf den Ladevorgang bezogenes Zusammenwirken der Parteien gesehen. Vorliegend ist aber von einem Zusammenwirken auszugehen, da sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2) bei der Beladung des Lkw arbeitsteilig vorgingen. Der Beklagte zu 2) hat auch nicht vorsätzlich im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB, also mit Wissen und Wollen des pflichtwidrigen Erfolgs (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 276 Rn. 10), gehandelt. Er hat nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien jedenfalls nicht billigend in Kauf genommen, dass der Kläger von herabfallenden Gitterboxen getroffen werden könnte. Auch eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1) ist ausgeschlossen. Eine Haftung aus § 831 BGB scheitert nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 840 Abs. 2 BGB. Ohne den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 3. Var. SGB VII kommt grundsätzlich eine gesamtschuldnerische deliktische Haftung des Beklagten zu 2) als Arbeitnehmer und der Beklagten zu 1) als Arbeitgeberin des Beklagten zu 2) in Betracht. Besteht aber zu Gunsten eines Gesamtschuldners kraft Gesetzes eine Haftungsfreistellung, schlägt diese zulasten des Geschädigten auf die Haftung im Außenverhältnis durch mit der Folge, dass sein Ersatzanspruch um den Haftungsanteil des freigestellten Schädigers gekürzt wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2011, AZ.: I-9 W 37/11). Nach § 840 Abs. 2 BGB ist im Verhältnis zwischen dem nach § 831 BGB haftenden Geschäftsherrn und dem wegen einer Pflichtverletzung haftenden Mitschädiger – hier der Beklagte zu 2) – Letzterer allein verpflichtet. Nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs folgt daraus, dass derjenige Gesamtschuldner, der wie hier die Beklagte zu 1) als Arbeitgeberin allenfalls nach § 831 BGB haftet und daher im Innenverhältnis privilegiert ist, auch im Verhältnis zum Geschädigten von der Haftung frei wird (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 426, Rn. 18, 23). Es sind keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Haftung der Beklagten zu 1) ersichtlich. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.