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Beschluss

5 T 176/18

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2018:0827.5T176.18.00
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Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin vom 14.05.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Höxter vom 03.05.2018 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Gläubigerin vom 14.05.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Höxter vom 03.05.2018 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Gläubigerin ist Inhaberin einer titulierten Forderung gegen den Schuldner. Aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Höxter vom 16.08.2017 – Az. 7 M 875/17 – wurden die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Mietzinsansprüche für die Monate September, Oktober und November 2017) für die Gläubigerin gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen. Die Zustellung erfolgte am 21.08.2017. Entgegen seiner seinerzeitigen Erklärung gemäß § 840 ZPO, die Forderung anzuerkennen und zu gegebener Zeit zu überweisen, zahlte der Drittschuldner nicht. Die Gläubigerin erhob daraufhin die Drittschuldnerklage – Az. 10 C 404/17 -. Das Verfahren wurde am 22.01.2018 durch ein Versäumnisurteil beendet, in welchem dem Beklagten auch die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Auf Antrag der Gläubigerin vom 25.01.2018 wurden die Kosten des Verfahrens in Höhe von 323,- Euro mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.02.2018 gegen den Beklagten festgesetzt. Mit ihrem Antrag vom 02.02.2018 begehrt die Gläubigerin die Festsetzung der Kosten des Drittschuldnerprozesses auch gegen den Schuldner gemäß § 788 ZPO. Das Amtsgericht hat den Antrag der Gläubigerin gemäß Beschluss vom 03.05.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt: Die Kosten der Zwangsvollstreckung fielen dem Schuldner gemäß § 788 ZPO nur insoweit zur Last, als sie notwendig waren. Die Notwendigkeit dieser Kosten sei vorliegend nicht anzunehmen. Gemäß der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.12.2015, VII ZB 57/05, nachgewiesen bei juris) seien die Kosten eines Drittschuldnerprozesses nur dann als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen, wenn diese bei dem Drittschuldnerprozess nicht beigetrieben werden könnten. Diese Voraussetzung sei – entgegen entsprechender gerichtlicher Verfügungen vom 01.03.2018 und vom 23.03.2018 – noch nicht nachgewiesen. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten des Drittschuldnerprozesses aufgrund des im dortigen Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses auch in jenem Verfahren beigetrieben werden könnten. Erst bei Aussichtslosigkeit der Beitreibung wäre die Voraussetzung der Notwendigkeit der Kosten der Zwangsvollstreckung gegeben. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Höxter vom 03.05.2018 – Bl. 13 ff d.A. – Bezug genommen. Gegen den ihr am 09.05.2018 zugestellten Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde vom 14.05.2018, eingegangen beim Amtsgericht Höxter am 15.05.2018 und nimmt zur Begründung Bezug auf ihre Schriftsätze vom 08.03.2018 und vom 20.03.2018. Ihrer Auffassung nach bedarf es für die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO nicht der (nachgewiesenen) Voraussetzung, dass die Kosten des Drittschuldnerprozesses von dem Beklagten nicht beigetrieben werden konnten. Dem BGH entschiedenen Fall habe die Besonderheit zugrunde gelegen, dass es sich um eine arbeitsrechtliche Drittschuldnerklage gehandelt habe, weshalb bereits wegen der Regelung des § 12 ArbGG schon kraft Gesetzes kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Drittschuldner bestanden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Gläubigers vom 03.03.2018 – Bl. 5 d.A. – und vom 20.03.2018 – Bl. 8 d.A. – Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 04.06.2018 nicht abgeholfen und diese der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 27.06.2018 (Bl. 29 d.A.) hat die Kammer der Gläubigerin – unter Darstellung ihrer eigenen Rechtsauffassung – Gelegenheit zur ergänzenden schriftsätzlichen Stellungnahme gewährt. Mit Schriftsatz vom 11.07.2018, auf den im einzelnen Bezug genommen wird, Bl. 32 f d.A., hat die Gläubigerin weiter vorgetragen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, aus der Rechtsprechung des BGH gehe nicht hervor, dass die Festsetzbarkeit der Kosten eines Drittschuldnerprozesses als Vollstreckungskosten einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen den Drittschuldner voraussetzten. Es müsse infolgedessen reichen, dass der Drittschuldner auch auf Verurteilung zur Zahlung tatsächlich nicht zahle. Die Kammer hat die Verfahrensakte des Drittschuldnerprozesses – Amtsgericht Höxter 10 C 404/17 – beigezogen. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567 ff ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Mit seinen Beschlüssen vom 20.12.2005 (VII ZB 57/05, nachgewiesen bei juris) und vom 14.01.2010 (VII ZB 79/09, nachgewiesen bei juris) hat der BGH entschieden, dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO erstattungsfähig sein können. Bei dem Drittschuldnerprozess handelt es sich um Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers, die unmittelbar dazu dienen, den die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu vollziehen. Die insoweit entstandenen Kosten hat der Schuldner dadurch verursacht, dass er die Forderung des Gläubigers nicht freiwillig erfüllt hat. 2. Festsetzungsfähig im Verfahren gemäß § 788 Abs. 1 ZPO sind die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen Kosten allerdings nur, soweit sie notwendig waren, was nach der Entscheidung des BGH vom 20.12.2005 (aaO) voraussetzt, dass diese von dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können. Seine zu einem arbeitsgerichtlichen Drittschuldnerprozess ergangene Rechtsprechung hat der BGH im Beschluss vom 14.01.2010 (aaO) noch einmal bekräftigt. Dieser Rechtsprechung haben sich Teile der Literatur angeschlossen (vgl. BeckOK ZPO/Preuß, 28. Ed., 01.03.2018, ZPO, § 788, Rdnr. 21 m.w.N.). Die Voraussetzung, dass die Kosten des Drittschuldnerprozesses von dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können, ist vorliegend – in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Vorinstanz – auch aus Sicht der Kammer nicht erfüllt, denn der Gläubiger hat vorliegend entgegen gerichtlicher Aufforderung nicht darzustellen und nachzuweisen vermocht, dass die Kosten bei dem Drittschuldner nicht beizutreiben waren. In diesem Zusammenhang dürfte es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht ausreichen, dass der Drittschuldner auch auf Verurteilung zur Zahlung tatsächlich nicht zahlt. Wie aus der vom BGH formulierten Voraussetzung, dass die Kosten von dem Drittschuldner nicht „beigetrieben werden können“, folgt, dürfte vielmehr zu verlangen sein, dass die Kosten im Drittschuldnerprozess nicht eingezogen werden können. Diese Voraussetzung hat der Gläubiger nach den allgemeinen Regeln darzustellen und nachzuweisen. Wenn auch der Schuldner nach dem unter 1. beschriebenen Veranlasserprinzip grundsätzlich auch für die Kosten eines Drittschuldnerprozesses als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO aufkommen muss, gilt ungeachtet dessen eine vorrangige Haftung des in Anspruch genommenen Drittschuldners, der als Unterliegender die Kosten des Prozesses nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen zu tragen hat. Entgegen der amtsgerichtlichen Aufforderungen vom 01.03.2018 und vom 23.03.2018 hat der Gläubiger zu der Erfolglosigkeit eines Vollstreckungsversuchs hinsichtlich der Kosten des Drittschuldnerprozesses keinen Vortrag gehalten und keinen Nachweis erbracht. Infolgedessen kann vorliegend eine Notwendigkeit der Festsetzung der Kosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Schuldner nicht angenommen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.