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Urteil

1 KLs 38/18

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2018:1122.1KLS38.18.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, §§ 49 Abs. 1, 53 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, §§ 49 Abs. 1, 53 StGB. Gründe (Abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 25 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, verlobt und kinderlos. Der Angeklagte wurde in ... geboren. Der Angeklagte, der zu seinem leiblichen Vater, Lkw-Fahrer, keinen Kontakt hat, wuchs gemeinsam mit einem älteren Bruder sowie vier jüngeren Halbgeschwistern im Haushalt seiner Mutter, gelernte Zahnarzthelferin, und seines Stiefvaters auf, zu dem der Angeklagte ein gutes Verhältnis hat. Die Kindheit des Angeklagten war durch viele Umzüge gekennzeichnet. Der Angeklagte, der seit seiner Kindheit unter einer Störung der Sprachentwicklung – er stottert – leidet, wurde altersgerecht eingeschult und durchlief ohne Schwierigkeiten zunächst die Grundschule. Anschließend wechselte er auf die Hauptschule, die er bis zur 6. Klasse besuchte. Danach wechselte der Angeklagte auf eine Förderschule, die er nach der 9. Klasse mit einem Abgangszeugnis ohne Schulabschluss verließ. In den Jahren 2010/2011 besuchte der Angeklagte einen BVB Lehrgang bei der INI. Dieser Lehrgang wurde seitens der INI abgebrochen, da der Angeklagte zu viele Fehlstunden hatte. Danach ergriff der Angeklagte keine weitere berufliche Tätigkeit. 2. Der Angeklagte konsumierte bereits ab seiner Jugendzeit Betäubungsmittel; seit 2011 konsumierte er täglich Amphetamine und Cannabis, ab 2013 konsumierte der Angeklagte ab und zu auch Kokain. Der Angeklagte, dem mangels beruflicher Tätigkeit keinerlei finanzielle Mittel zur Verfügung standen, geriet durch seinen Drogenkonsum in Schulden bei seinem Lieferanten, dem gesondert Verfolgten .... Dieser verlangte von dem Angeklagten, dass er für ihn Amphetamin und Kokain zu bunkern und das Amphetamin zu verkaufen habe. Der Angeklagte sollte auf diese Art und Weise seine Schulden bei ihm „abarbeiten“. Hierauf ließ sich der Angeklagte ein. In der Folgezeit war der Angeklagte jedoch dem einseitigen Preisdiktat des gesondert Verfolgten ... derart ausgeliefert, dass ihm ein Schuldenabbau durch Drogenverkäufe nicht gelang; vielmehr häuften sich seine durch seinen eigenen Drogenkonsum entstandenen Schulden bei dem gesondert Verfolgten ... bis Frühjahr 2014 auf ca. 12.000 EUR an. Aufgrund der bis dahin von ihm begangenen Betäubungsmittelgeschäfte befand sich der Angeklagte ab dem 03.04.2014 zunächst in Untersuchungshaft; am 01.10.2014 wurde er deswegen durch das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Lippstadt wegen des unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (AG Lippstadt, Az. 28 Ls 41/14). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war am 08.06.2015 erledigt; die Strafvollstreckung war am 24.05.2017 erledigt. Nach seiner Haftentlassung im Mai 2017 lernte der Angeklagte seine zwischenzeitliche Verlobte kennen, die Zeugin .... Die beiden zogen in eine gemeinsame Wohnung unter der Anschrift ...in Hölter Weg 4a , in … welcher der Angeklagte bis zum 16.05.2018 lebte. Eine noch während der Haft begonnene Ausbildung zum Maurer führte der Angeklagte nach seiner Haftentlassung noch neun Monate fort, diese Ausbildung brach er sodann jedoch ab. Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte im Sommer 2017 erneut mit dem Konsum von Amphetaminen begonnen. Dieser Konsum fand zunächst unregelmäßig statt, meistens nur an den Wochenenden. Im Laufe der Zeit steigerte sich sein Konsum von Betäubungsmitteln jedoch. Bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung in dieser Sache am 16.05.2018 konsumierte der Angeklagte 1-2 g Amphetamine täglich. Ferner konsumierte er an den Wochenenden zusätzlich Ecstasy und Kokain bis zu 2 g, abhängig davon, ob er über die zum Erwerb dieses Betäubungsmittels erforderlichen finanziellen Mittel verfügte. Da er über kein eigenes Einkommen verfügte, wurde der Angeklagte bis zum 16.05.2018 von seiner Verlobten finanziell unterstützt. Am 16.05.2018 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Lippstadt vom 17.05.2018 (Az: 36 Gs 143/18) befindet er sich in dieser Sache seit diesem Tag in Untersuchungshaft, diese wird aktuell in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede vollzogen. 3. Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 05.09.2018 wie folgt strafrechtlich vorbelastet: Am 01.10.2014 verurteilte das Amtsgericht Lippstadt den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten (Az. 28 Ls 22 Js 209/14 – 41/14). II. Während seiner Haftzeit bestand der Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten ... fort; dieser besuchte den Angeklagten regelmäßig und verlangte vom Angeklagten bereits in dieser Zeit, dass dieser nach seiner Haftentlassung die aus den Drogengeschäften bis Frühjahr 2014 aufgelaufenen Schulden durch den weiteren Verkauf von Betäubungsmitteln abzuarbeiten habe. Unmittelbar nach der Haftentlassung des Angeklagten im Mai 2017 begann der gesondert Verfolgte ... damit, den Angeklagten entweder persönlich aufzusuchen oder aber durch seine Leute aufsuchen zu lassen. Er verlangte vom Angeklagten unter regelmäßigen Drohungen, andernfalls Gewalt gegen ihn und seine Verlobte anzuwenden, dass dieser für ihn weiterhin in seiner Wohnung Betäubungsmittel zu verwahren und diese zu verkaufen habe, um auf diese Weise seine bis zum Frühjahr 2014 angehäuften Schulden zu begleichen. Der Angeklagte sah infolge der vom gesondert Verfolgten ... ihm und seiner Verlobten gegenüber aufgebauten Drohkulisse keinen anderen Weg, als sich auf dessen Forderungen einzulassen und für diesen erneut Betäubungsmittel in seiner Wohnung zu lagern und zu verkaufen, so dass es in der Folgezeit zu den sogleich näher beschriebenen Taten kam. Soweit es dem Angeklagten möglich war, ab Mai 2017 durch Drogenverkäufe eine Gewinnspanne zu erzielen, musste er den erwirtschafteten Gewinn an den gesondert Verfolgten ... zum Zwecke des Schuldenabbaus abführen. Seine bis zum Frühjahr 2014 aufgelaufenen Schulden konnte der Angeklagte hierdurch jedoch nicht merklich verringern, da der gesondert Verfolgten ... von ihm verlangte, die Drogen zu überhöhten Preisen anzukaufen und sodann zu günstigen Preisen weiterzuverkaufen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: 1.-8. In der Zeit vom 24.05.2017 bis zum 24.04.2018 kam es an einem nicht näher konkretisierbaren Tag dazu, dass der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten ... 300 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10 %, mithin mit 30 g THC, und 500 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 5 %, mithin mit 25 g Amphetamin-Base, entgegennahm und diese Betäubungsmittel in seiner Wohnung unter der Anschrift ...in ... lagerte. Außerdem kam es in diesem Zeitraum an weiteren jeweils nicht näher konkretisierbaren Tagen in weiteren 7 Fällen dazu, dass der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten ... jeweils 1 kg Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 5 %, mithin mit jeweils 50 g Amphetamin-Base entgegen nahm und diese Betäubungsmittel ebenfalls in seiner Wohnung unter der Anschrift ...in ... lagerte. Soweit es das jeweils dem Angeklagten zur Verfügung gestellte Amphetamin betrifft, bezahlte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten ... hierfür pro Gramm 4 Euro. Auf dessen Geheiß streckte der Angeklagte das Amphetamin im Verhältnis 1:1 mit Koffeinpulver und verkaufte das so entstandene Gemisch anschließend für 3 Euro je Gramm. Die vorbezeichneten Betäubungsmittel waren jeweils für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt; hierdurch wollte sich der Angeklagte eine Einnahmequelle verschaffen, um seine Schulden bei dem gesondert Verfolgten ... zu begleichen. 9. Ende April 2018 kam es in einem weiteren Fall dazu, dass der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten ... erneut 1 kg Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 6,03 %, mithin mit 60,3 g Amphetamin-Base, entgegen nahm, dieses in seiner Wohnung unter der Anschrift ...in ... lagerte und hierfür an den gesondert Verfolgten ... wiederum 4 Euro pro Gramm zahlte. Entsprechend der Weisung des gesondert Verfolgten ... streckte der Angeklagte auch dieses Amphetamin mit Koffeinpulver im Verhältnis 1:1. Später holte der gesondert Verfolgte ... hiervon 6 Pakete á 100 g ab, um dieses über andere Händler gewinnbringend zu veräußern. Aus diesem dem Angeklagten Ende April 2018 übergebenen und mit Koffeinpulver gestreckten Amphetamin war am 16.05.2018 noch eine Restmenge von insgesamt 232,63 g vorhanden, deren Wirkstoffmenge sich auf 13,12 g Amphetamin-Base belief. Dieses Betäubungsmittelgemisch wurde von der Zeugin KOK`in ... und ihren Kollegen im Rahmen der auf der Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts – Ermittlungsrichterin – Paderborn vom 08.05.2018 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten unter der Anschrift ...in ... überwiegend auf dessen Wohnzimmertisch aufgefunden. Weiter wurden bei dieser Durchsuchung der Wohnung 26,73 g Amphetamin-Öl, in dem 6,93 g Amphetamin-Base enthalten waren und das der Angeklagte nicht von dem gesondert Verfolgten ... erworben hatte, aufgefunden, ferner wurde Haschisch aufgefunden. Zudem wurden in der Wohnung des Angeklagten eine Feinwaage, diverse Verpackungsutensilien und Werkzeuge zum Mischen von Betäubungsmitteln aufgefunden, die sämtlich dem Angeklagten gehörten, ferner ein Bargeldbetrag in Höhe von 650,00 EUR. Außerdem lagerte der Angeklagte in seinem am 16.05.2018 ebenfalls durchsuchten Pkw 44,11 g Ecstasyzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 15,9 % MDMA-Base. Das dem Angeklagten Ende April 2018 überlassene Amphetamin, einschließlich jener Menge von 232,63 g mit 13,12 g Amphetamin-Base, welche im Rahmen der Durchsuchung vom 16.05.2018 gefunden wurde, war ebenfalls für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Soweit es die weiteren am 16.05.2018 in seiner Wohnung bzw. in seinem Pkw gefundenen Betäubungsmittel betrifft (Amphetamin-Öl, Haschisch und Ecstasy), waren diese Betäubungsmittel für den Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt. Ferner lagerte der Angeklagte jedenfalls ab dem 25.04.2018 in seiner Wohnung, in unmittelbarer Nähe zu der am 16.05.2018 auf dem Wohnzimmertisch aufgefundenen Menge von mit Koffeinpulver gestreckten Amphetamins, zugriffsbereit unter dem Wohnzimmertisch eine geladene Schreckschusspistole sowie ein Butterflymesser. Ebenfalls in unmittelbarer Nähe zu dem aufgefundenen Amphetamin befand sich, in dem Sideboard, zugriffsbereit ein Teleskopschlagstock; in dem Sofa steckte zugriffsbereit ein Jagdmesser mit einer 15 cm langen Klinge. Dem Angeklagten war zu dem Zeitpunkt, als er ab Ende April 2018 erneut eine Menge von 1 kg Amphetamine mit 60,3 g Amphetamin-Base in seiner Wohnung zum gewinnbringenden Weiterverkauf lagerte, auch bewusst, dass er die vorstehend näher beschriebenen Gegenstände (Schreckschusspistole, Butterflymesser, Teleskopschlagstock, Jagdmesser) griffbereit in seiner Wohnung vorhielt, und dass er über diese jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten verfügen konnte. Nachdem Leute des gesondert Verfolgten ... den Angeklagten und seine Verlobte am 05.04.2018, deren Geburtstag, unter Einsatz eines Messers überfallen und Betäubungsmittel aus der Wohnung des Angeklagten entwendet hatten, hatte sich der Angeklagte die vorgenannten Gegenstände zum Schutz vor derartigen Übergriffen besorgt. Der Angeklagte verfügte im gesamten Tatzeitraum (24.05.2017 bis zum 16.05.2018) nicht über eine Erlaubnis für den Verkauf oder Besitz von Betäubungsmitteln, was ihm spätestens seit der Verurteilung durch das Amtsgericht Lippstadt mit Urteil vom 01.10.2014 (Az. 28 Ls - Js 209/14 - 41/14) auch bewusst war. Der Angeklagte rechnete auch damit, dass die vorgenannten Betäubungsmittel von jeweils durchschnittlicher Qualität waren und den jeweils oben dargestellten Wirkstoffgehalt aufwiesen und nahm dies jedenfalls billigend in Kauf. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war im gesamten Tatzeitraum nicht aufgehoben. Auch war seine Steuerungsfähigkeit in diesem Zeitraum weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt. III. Die vorgenannten Feststellungen ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus der – nach einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO erfolgten – geständigen Einlassung des Angeklagten und darüber hinaus aus der durchgeführten Beweisaufnahme, für deren Umfang und Förmlichkeiten auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug genommen wird. IV. Nach den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen (Taten zu Ziffer II.1.-8.) sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Tat zu Ziffer II.9) nach den §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 53 StGB strafbar gemacht. Soweit es die unter Ziffer II.1.-8. aufgeführten Mengen an Amphetaminen betrifft,waren diese unter Berücksichtigung der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung erfolgten Angaben sämtlich zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Für die Feststellung des Handeltreibens genügt der Ankauf der nicht geringen Menge Betäubungsmittel mit dem Ziel des Weiterverkaufs (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2014, Az.: 3 StR 84/14 Rn. 10, zit. n. juris). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass in dem dem Angeklagten im Zeitraum 24.05.2017 bis 24.04.2018 zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs überlassenen Amphetamins ein Wirkstoffgehalt von 5 % enthalten war (Tat zu Ziffer II 1.: 500 g Amphetamin mit 25 g Amphetamin-Base; Taten zu Ziffer II. 2.-8.: jeweils 1 kg Amphetamin mit jeweils 50 g Amphetamin-Base), ist der Grenzwert für die nicht geringe Menge von Amphetaminen, der bei einer Wirkstoffmenge von 10 g Amphetamin-Base liegt, deutlich überschritten. Das dem Angeklagten in der Zeit vom 24.05.2017 bis zum 24.04.2018 an einem nicht näher konkretisierbaren Tag zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs überlassene Marihuana hat die Kammer bei der Berechnung unberücksichtigt gelassen. Soweit sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, dass er die Gewinne aus den Verkäufen der Betäubungsmittel an den gesondert Verfolgten ... habe weitergeben müssen, steht dies der Annahme eines Verkaufsgeschäfts zum eigenen Nutzen nicht entgegen, da auch derjenige eigennützig handelt, der den Gewinn später an den Lieferanten weitergibt, um Schulden zu tilgen. Soweit es die Feststellung des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln betrifft (Tat zu Ziffer II. 9: 1 kg Amphetamine mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 60,3 g Amphetamin-Base), überschritt auch diese tatgegenständliche Menge den vom BGH definierten Grenzwert von 10 g Amphetamin-Base deutlich. Soweit sich der Angeklagte weiter dahingehend eingelassen hat, dass er von dem Ende April 2018 vom gesondert Verfolgten ... entgegengenommenen Kilogramm Amphetamin diesem später insgesamt 600 g (gestrecktes) Amphetamin zurückgegeben hat, ist dies auch nicht lediglich als Betäubungsmittelverwahrung, sondern als Handeltreiben zu bewerten, da allein die Inbesitznahme von Betäubungsmitteln mit der anfänglichen Absicht des Täters, mit diesen Betäubungsmitteln eine umsatzfördernde Handlung vorzunehmen, als Handeltreiben zu bewerten ist. Bei dem im Wohnzimmer des Angeklagten in unmittelbarer Nähe zu der nicht geringen Menge Amphetamin aufgefundenen geladenen Schreckschusspistole handelt es sich es sich um eine Schusswaffe im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Bei den ebenfalls in unmittelbarer Nähe zu der nicht geringen Menge Amphetamin aufgefundenen Gegenständen (Butterflymesser, Teleskopschlagstock und Jagdmesser) handelt es sich um sonstige Gegenstände im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: Der Teleskopschlagstock zählt zu den Waffen im technischen Sinne (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG), und bei dem Butterflymesser sowie Jagdmesser handelt es sich um gekorenen Waffen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG. Soweit sich der Angeklagte hinsichtlich dieser Waffen dahingehend eingelassen hat, diese deshalb gekauft zu haben, um sich und seine Verlobte vor den zum Teil auch gewalttätigen Übergriffen des gesondert Verfolgten ... und dessen Leuten zu schützen, zur Unterstützung irgendwelcher Betäubungsmittelgeschäfte seien sie nicht gedacht gewesen, steht dies der Annahme von zumindest bedingtem Vorsatz hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Mitsichführen einer Waffe“ im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH, welcher die Kammer folgt, erfordert der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, die Waffe bei der Tat zu verwenden. Der Begriff des Mitsichführens ist vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der Täter den Gegenstand bewusst gebrauchsbereit bei sich hat. Führt der Täter aber eine Waffe zur Selbstverteidigung mit sich, so ist die subjektive Bestimmung dieses Gegenstandes zur Verletzung von Personen nicht zweifelhaft (Patzak, in: Körner/ders./Volkmer, BtMG 8. Aufl., § 30a Rn. 91, m.w.N.). V. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich der unter Ziffer II. 1.-8. festgestellten Taten den Strafrahmen des minder schweren Falls des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich verkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des gemilderten Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall hinsichtlich der zu Ziffer II. 1.-8. festgestellten Taten gegeben.Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt,dass er sich vollumfänglich geständig gezeigt hat und weiter, dass sein Geständnis hinsichtlich dieser Taten von erheblicher prozessualer Bedeutung war, da seine Verurteilung hinsichtlich dieser Taten mangels Vorliegens von derzeit erreichbaren Beweismitteln – die Zeugin C. hatte sich auf das ihr als jetziger Verlobter des Angeklagten zustehende Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO berufen – andernfalls nicht möglich gewesen wäre. Die Kammer hat darüber hinaus nach dem Rechtsgedanken des § 31 BtMG strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte durch sein Geständnis Aufklärungshilfe hinsichtlich seines Lieferanten – des gesondert Verfolgten ... – geleistet hat. Weiter hat die Kammer dem Angeklagten darüber hinaus zugute gehalten, dass er diese Taten nicht eigenmotiviert, sondern nur unter dem Druck, den der gesondert Verfolgte ... auf ihn und seine Verlobte ausgeübt hat, begangen hat. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana und Amphetaminen um Drogen handelt,deren Gefährdungspotenzial gegenüber anderen Betäubungsmitteln als geringer anzusehen ist. Dass demgegenüber zulasten des – einschlägig vorbestraften – Angeklagten berücksichtigt werden musste, dass er unmittelbar nach seiner Haftentlassung im Mai 2017 sofort wieder rückfällig geworden ist, steht der Annahme eines minder schweren Falles in sämtlichen Fällen nicht entgegen. Hinsichtlich der zu Ziffer II. 9. festgestellten Tat – bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – hat die Kammer den nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt; ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG lag insoweit nicht vor. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass sich der Angeklagte auch hinsichtlich dieser Tat vollumfänglich geständig gezeigt und Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 BtMG geleistet hat. Weiter war zugunsten des Angeklagten auch insoweit zu berücksichtigen, dass es sich bei Amphetaminen um Drogen handelt, deren Gefährdungspotenzial gegenüber anderen Betäubungsmitteln als geringer anzusehen ist, dass die anlässlich der Durchsuchung am 16.05.2018 sichergestellten Amphetamine nicht in den Handel und damit an den Endkonsumenten gelangt sind und weiter, dass der Angeklagte sein Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung der am 16.05.2018 sichergestellten Betäubungsmittel und Waffen einschließlich der bei ihm aufgefundenen Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt 650,00 EUR erklärt hat. Außerdem hat die Kammer dem Angeklagten zugute gehalten, dass er während des gesamten Tatzeitraums durch seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum jedenfalls drogenbedingt enthemmt gewesen sein dürfte, wenn dies auch nicht zu einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB oder gar einer aufgehobenen Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB geführt hat. Diese Strafmilderungsgründe rechtfertigen aber weder einzeln noch in der Gesamtschau die Annahme eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG. Dazu ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte jedenfalls ab dem 25.04.2018 eine Vielzahl von Waffen mit zudem erheblichem Gefährdungspotenzial in seiner Wohnung lagerte, und dass diesbezüglich seinerseits auch Verwendungsabsicht bestand und weiter, dass die Wirkstoffmenge der dem Angeklagten Ende April 2018 überlassenen Amphetamine (1 kg mit 60,3 g Amphetamin-Base) den Grenzwert der Wirkstoffmenge für die nicht geringe Menge in dem oben genannten Maß deutlich um ca. das 6-fache überschritten hatte. Im Rahmen der für die Wahl der Strafrahmen erforderlichen konkreten Strafzumessung hat die Kammer bei allen Taten die zuvor genannten strafmildernden Umstände erneut gewürdigt und nochmals zugunsten des Angeklagten maßgeblich berücksichtigt, dass er den Namen seines Lieferanten – des gesondert Verfolgten ... – freiwillig offenbart und damit die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllt hat, so dass die Kammer dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG , § 49 Abs. 1 StGB zugebilligt hat. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bedacht, dass er sich durch sein Geständnis und insbesondere durch seine Angaben hinsichtlich des gesondert Verfolgten ... möglicherweise dessen Repressalien aussetzt. Zusätzlich hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte sich in dieser Sache mittlerweile über 6 Monate in Untersuchungshaft befindet. Zu Lasten des Angeklagten ist jedoch zu berücksichtigen,dass er bereits einschlägig wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes strafrechtlich in Erscheinung getreten ist(Amtsgericht Lippstadt, Urteil vom 01.10.2014, Az. 28 Ls 14/14) und dass er unmittelbar nach seiner Haftentlassung im Mai 2017 rückfällig geworden ist, indem er sofort mit der Begehung der hier abzuurteilenden Taten begonnen hat. Nach Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer sodann gegen den Angeklagten zur Ahndung der Taten jeweils folgende tat- und schuldangemessen erscheinende Einzelfreiheitsstrafen verhängt: - für die unter Ziffer II. 1.-8. festgestellten Taten: jeweils 5 Monate, - für die unter Ziffer II. 9. festgestellte Tat: 3 Jahre und 3 Monate. Soweit die Kammer hinsichtlich der Taten zu Ziffer II. 1.-8. auf Einzelfreiheitsstrafen jeweils unter sechs Monaten erkannt hat, hielt die Kammer die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe i.S.d. § 47 Abs. 1 StGB zur nachhaltigen Einwirkung auf den Angeklagten für unerlässlich, nachdem die seitens des Amtsgerichts Lippstadt mit Urteil vom 01.10.2014 (Az. 28 Ls 14/14) wegen Verstoßes gegen Vorschriften des BtMG festgesetzte Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten sowie die im Anschluss daran erlebte mehrjährige Haft den Angeklagten nicht zu beeindrucken und von der Begehung weiterer – einschlägiger – Straftaten unmittelbar nach seiner Haftentlassung im Mai 2017 abzuhalten vermocht hat. Aus diesen Einzelstrafen war gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine tat- und schuldangemessen erscheinende Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten gebildet und erachtet diese einerseits für erforderlich, andererseits aber auch für ausreichend, um in der gebotenen Weise auf den Angeklagten einzuwirken und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. VI. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kam nicht in Betracht, da nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §465 Abs. 1S. 1StPO.