Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 4.002,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2018 zu zahlen, abzüglich am 14.08.2018 gezahlter 3.343,49 EUR. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 75% jedes weiteren zukünftigen Schadens im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vom …. in M zu erstatten. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von ihm entstandenen weiteren vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 24,40 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz von Schäden in Folge eines Verkehrsunfallereignisses vom … auf der G in M, diese macht er fiktiv, also auf Gutachtenbasis geltend. Am … gegen 17:45 Uhr befuhr die Tochter des Klägers mit dessen Fahrzeug, einem Opel Astra, Erstzulassung 2010, zum Zeitpunkt der Begutachtung rund 86.500 km Laufleistung, aus Fahrtrichtung N Straße die G in M. In der G ist Tempo 30 erlaubt. Auf Höhe der Abzweigung zur G 3-15 kam es zwischen dem Klägerfahrzeug und dem Kleinkraftrad des Beklagten zu 1), zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert, zum streitgegenständlichen Unfall. Der Beklagte zu 1) traf mit seinem Kleinkraftrad das Fahrzeug des Klägers auf der Fahrerseite, es waren Schäden auf Höhe der Fahrertür, der hinteren Beifahrertür sowie des hinteren Radkastens vorhanden. Der Beklagte zu 1), der nach rechts auf die G abbiegen wollte, missachtete dabei die Vorfahrt der Tochter des Klägers, diese folgt aus § 8 Abs. 1 S. 1 StVO. Die Tochter des Klägers wiederum fuhr nicht am rechten Fahrbahnrand, wobei zwischen den Parteien im Streit ist, ob dies als Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO zu werten ist. Sie überholte zuvor ein parkendes Auto in ihrer Fahrtrichtung und scherte nicht wieder direkt rechts ein, da sich im weiteren Fahrtverlauf ein weiteres parkendes Auto befand, der Abstand zwischen beiden parkenden Autos betrug etwa 30 Meter. Dabei betrug der Abstand von der Front des ersten parkenden Autos zum Abzweig G 3-15 23 Meter und 7 Meter hinter der Einmündung befand sich sodann das nächste parkende Auto. Der Kläger ließ das Fahrzeug mit Auftrag vom 15.06.2018 vom Kfz-Sachverständigen T begutachten. Nach diesem Gutachten lagen die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer bei 4.562,96 EUR, für das Gutachten fielen Kosten in Höhe von 749,11 EUR an. Mit Schreiben vom 22.06.2018 forderte der Kläger die Beklagten, unter Fristsetzung bis zum 06.07.2018, auf diese Schäden zu ersetzen. Der Kläger behauptet, dass seine Tochter mit langsamer Geschwindigkeit gefahren sei. Er ist der Ansicht, dass ihm vollumfänglich Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagten zustehe, diesen rechnet er fiktiv, also auf der Basis des Gutachtens ab. Weiter ist er der Ansicht, dass ihm eine Schadenspauschale von 30 EUR zustehe. Da er beabsichtige nach erfolgter Schadensregulierung sein Fahrzeug wieder instand setzen zu lassen habe er ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere Ersatzansprüche. Er ist weiter der Ansicht, dass das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO nicht den einbiegenden oder kreuzenden Querverkehr schütze. Nachdem die Beklagte zu 2) am 14.08.2018 an den Kläger 3.343,49 EUR auf den Schadensersatz und 516,34 EUR auf die Rechtsanwaltsgebühren gezahlt hat, erklärten die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.343,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2018 zu zahlen, abzüglich am 14.08.2018 gezahlter 3.343,49 €, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeden weiteren zukünftigen Schaden im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallergebnis vom 20.04.2018 in M, zu erstatten, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von ihm entstandenen Rechtsverfolgungskosten seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, der M Rechtsanwälte Q, in Höhe von 103,30 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit vor der Einfahrt in die G reduziert und sich vergewissert habe, dass kein Fahrzeug von links seine Fahrbahn kreuzen würde. Sie bestreiten die Erforderlichkeit der Kosten für die Lackierung der Außengriffe der Türen vorne und hinten links am Fahrzeug des Klägers. Sie bestreiten die langsame Fahrgeschwindigkeit der Tochter des Klägers mit Nichtwissen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass sich der Kläger im Rahmen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs einen Mithaftungsanteil von 25 % anrechnen lassen müsse. Diese Betriebsgefahr trete nicht hinter dem Verschuldensbeitrag des Beklagten zu 1) zurück. Es sei von der Tochter des Klägers zu fordern gewesen zeitweise wieder nicht rechts zu fahren und eben nicht die Gegenfahrbahn auf Höhe der Einmündung zu befahren. Ferner müsse sich der Kläger, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht, auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen. Dafür benennt sie die Fa. I. Diese gewährleiste eine sach- und fachgerechte sowie qualitativ hochwertige Reparatur. Danach seien günstigere Stundensätze in Ansatz zu bringen. Dabei beziehen sie sich auf einen Prüfbericht der D GmbH vom 02.07.2018, für die einzelnen Posten wird insoweit darauf Bezug genommen. Die Beklagten halten zudem die im Gutachten des Kfz-Sachverständigen T in Ansatz gebrachten Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge) für nicht ersatzfähig. Ebenso halten sie die Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zu einer Lackiererei in Höhe von 124,00 EUR für nicht ersatzfähig. Insgesamt gingen die Reparaturkosten danach nicht über 3.688,88 EUR netto hinaus. Die Anwaltskosten seien nur nach dem Gegenstandswert entsprechend der Haftungsquote ersatzfähig. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die persönliche Anhörung des Beklagten zu 1) sowie durch Vernehmung der Zeugin N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.12.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1) aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 17 StVG. Dabei muss er sich eine Mitverschuldensquote von 25 % auf seinen Schaden anrechnen lassen. Die Haftung der Beklagten zu 2) folgt aus §§ 115 Abs. 1 S. 1 VVG, die Gesamtschuldnerschaft aus § 115 Abs. 1 S. 4 VVG. Es ist eine Quotelung der Haftung nach § 17 Abs. 2, 1 StVG vorzunehmen. Ein Fall des § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor, da kein unabwendbares Ereignis vorliegt. Dabei ist nicht nur darauf abzustellen, ob ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. BHHJ/ Heß , 25. Aufl. 2018, StVG § 17 Rn. 8). Die Zeugin N hat in ihrer Vernehmung angegeben, dass ihr die Einmündung an der der Unfall passiert ist bekannt sei, da sie dort wohne. Ein Idealfahrer wäre sodann aber nach dem Überholen des ersten parkenden Fahrzeugs wieder nach rechts eingeschert, zumal sich die Distanz bis zur Einmündung auf immerhin 23 Meter belief und die Zeugin laut eigener Aussage ungefähr 30 km/h gefahren ist. Er wäre also gar nicht erst in die konkrete Gefahrensituation geraten, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob die Zeugin N beim Erkennen des Beklagten zu 1) den Unfall noch hätte abwenden können. Für die Ermittlungen der Haftungsquoten ist sodann die Summe der Gefahren der Fahrzeuge an der Unfallverursachung zu ermitteln. Dabei sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände in diese Ermittlung mit einzustellen (BHHJ/ Heß , 25. Aufl. 2018, StVG § 17 Rn. 15). Auf der objektiven Seite war die Gefahr auf der Klägerseite dadurch erhöht, dass das Fahrzeug als Auto eine gegenüber dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), einem Kleinkraftrad, eine deutlich erhöhte Masse aufweist. Auch fuhr die Zeugin N das Fahrzeug des Klägers bei etwa 30 km/h, während das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nach dessen Einlassung bei der persönlichen Anhörung lediglich maximal 7 km/h schnell war. Insoweit war die Summe der Gefahren auf der objektiven Seite zulasten des Klägers erhöht. Auf der subjektiven Seite hingegen liegt der unstreitige Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 8 Abs. 1 S. 1 StVO vor. Ebenso liegt nach der Überzeugung des Gerichts ein Verstoß der Zeugin N gegen § 2 Abs. 2 StVO vor. In der konkreten Situation hätte sie, gerade auch aufgrund ihrer subjektiven Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten, nach dem Überholen des ersten parkenden Fahrzeugs ihr Fahrzeug zunächst wieder nach rechts in Richtung Fahrbahnrand lenken müssen und nicht weiter die Gegenfahrbahn befahren dürfen. Dabei ist nicht erheblich, dass der Schutz den das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO vermittelt nicht für den einbiegenden oder kreuzenden Verkehr gilt. Denn jedenfalls ist dadurch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs erhöht (vgl. KG, Beschluss v. 28.12.2006, 12 U 47/06 Rn. 26, zitiert nach juris). Dies ist auch mit Blick auf das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshof (NJW-RR 2012, 157) nicht anders zu bewerten. Dort heißt es „Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften“ (BGH aaO Rn. 9). Einerseits ist danach bereits eine Quote nicht ausgeschlossen, da der Bundesgerichtshof selbst von einer jedenfalls größtenteils Haftung spricht und andererseits erlaubt das Urteil auch die Einbeziehung besonderer Umstände. Diese besonderen Umstände liegen hier einerseits in der Masseverteilung der Fahrzeuge, die zu einer über das normale Verhältnis hinaus erhöhten Betriebsgefahr beim klägerischen Fahrzeug geführt hat. Und andererseits darin, dass für die Zeugin N, die vorschriftswidrig die linke Fahrbahnseite benutzte, ein Zusammenstoß mit einem von links kommenden Rechtsabbieger voraussehbar war. Dies war für sie deshalb voraussehbar, da die Einmündung so unübersichtlich ist, dass der Wartepflichtige – der Beklagte zu 1) – zunächst keine Sicht hatte (vgl. dazu BHHJ/ Heß , 25. Aufl. 2018, StVO § 2 Rn. 31). Genau solche Sichtverhältnisse lagen nach der glaubhaften Einlassung des Beklagten zu 1) vor. Aufgrund der Hecke auf der rechten Seite konnte er die Straße nicht einsehen. Diese Hecke war ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Paderborn auch für die Zeugin N von ihrer Fahrbahn aus zu sehen. Es kommt mithin gar nicht auf die Schutzrichtung des § 2 Abs. 2 StVO an. In der Summe liegt also eine zunächst zu Lasten des Klägers erhöhte Betriebsgefahr vor, die nicht zu 100 % hinter dem unstreitigen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 8 Abs. 1 S. 1 StVO zurück tritt. Bei einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß mag es üblich sein die einfache Betriebsgefahr dahinter zurück treten zu lassen (so auch BHHJ/Heß, 25. Aufl. 2018, StVG § 17 Rn. 20). So liegt der Fall hier, mangels einfacher Betriebsgefahr, aber nach dem gerade Gesagten nicht. Der Schadensersatzanspruch setzt sich aus den fiktiven Reparaturkosten auf Gutachterbasis in Höhe von 4.562,96 EUR, den Sachverständigenkosten in Höhe von 749,11 EUR und einer Schadenspauschale in Höhe von 25 EUR zusammen. Von diesen in Summe 5.337,07 EUR haben die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %, mithin die tenorierten 4.002,80 EUR, zu zahlen. Davon sind die am 14.08.2018 an den Kläger gezahlten 3.343,49 EUR in Abzug zu bringen. Der Kläger muss sich nicht von den Beklagten auf die nicht markengebundene Werkstatt der Fa. I mit den entsprechenden Stundensätzen verweisen lassen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger sein Fahrzeug tatsächlich regelmäßig in einer Markenwerkstatt hat warten lassen, was die Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten. Ebenso kann dahinstehen, ob die Fa. I für den Kläger mühelos und ohne weiteres zugänglich ist. Wobei durchaus Zweifel an der mühelosen Erreichbarkeit bestehen, da die Referenzwerkstatt etwa 21 km vom Kläger entfernt ist, die Markenwerkstatt hingegen nur etwa 5 km (vgl. dazu BGH NJW 2010, 2118 Rn. 12). Beides kann letztlich dahinstehen, da die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. BGH NJW 2010, 2118 Rn. 9) nicht hinreichend dargelegt haben, dass die Reparatur in der Werkstatt den Qualitätsstandards einer Reparatur in einer Markenwerkstatt entspricht (vgl. zu diesen Anforderungen etwa BGH NJW 2017, 2182 Rn. 7). Auf die durch die Beklagten erfolgte Verweisung des Klägers an die Fa. I hat dieser dargelegt, warum es sich dabei um keine gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelt. Er führt dazu die Feststellungen des Sachverständigen der DEKRA, X, aus einem Verfahren vor dem Amtsgericht Lippstadt, Az. 38 C 108/17 aus und macht sich diese zu eigen. In diesen Ausführungen heißt es, dass der Qualitätsstandard der Fa. I nicht durch einen Verband oder eine Zertifizierungsstelle überprüft würden und dass die Fa. I hinsichtlich der Ausstattung für die Ausführung von Karosseriearbeiten nicht über die nach damaligem Stand der Technik erforderlichen Geräte und Maschinen verfüge. Die Beklagten hätte sodann die Darlegungslast getroffen darzulegen, dass dies mittlerweile nicht mehr der Fall sei. Sie hätten zumindest vortragen müssen, dass sich der Zustand der Fa. I seit diesem Befund des Sachverständigen X geändert habe, um eine Veranlassung dazu zu geben, den angebotenen Sachverständigenbeweis hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit einzuholen. Die von den Beklagten, im Vorfeld zu den Ausführungen des Klägers, vorgebrachte Zertifizierung lag nach Prüfung des Gerichts hinsichtlich der Zertifizierung bei Eurogarant zum Zeitpunkt des Urteils nicht vor. Da der Kläger somit die Abrechnung auf fiktiver Grundlage der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausführen kann und dort ausweislich des Gutachtens T auch UPE-Aufschläge anfallen und die Beklagten nicht dargelegt haben, dass dies in der Region unüblich sei, sind auch diese UPE-Aufschläge Teil des ersatzfähigen Schadens (vgl. MüKo/ Oetker , 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 372 ). Gleiches gilt für die Verbringungskosten, diese fallen in der markengebundenen Fachwerkstatt an und es ist nicht vorgetragen oder substantiiert dargelegt, dass dies bei anderen markengebundenen Fachwerkstätten am Wohnort des Klägers aufgrund einer eigenen Lackiererei nicht der Fall wäre (vgl. MüKo/ Oetker , aaO., mit Verweis auf OLG Düsseldorf NZV 2002, 87). Der Hinweis auf eine eigene Lackiererei bei der Fa. I ist unerheblich, da sich der Kläger auf diese gerade nicht verweisen lassen muss. Hinsichtlich der Lackierung der Türgriffe vorne und hinten links gilt, dass diese im Sachverständigen Gutachten T als notwendig angesehen werden. Die Beklagten verweisen lediglich darauf, dass dies aus Gründen der Farbtonsicherheit nicht erforderlich sei. Dies genügt aber nicht, um ihrer Darlegungslast insoweit nachzukommen, dass dem angebotenen Sachverständigen Beweis nachzukommen gewesen wäre, wobei das Gericht nicht verkennt, dass Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten keinesfalls stets verbindlich den Geldbetrag bestimmen (BGH NJW 2014, 535 Rn. 10). Eine Kostenpauschale steht dem Kläger nur in Höhe von 25 EUR zu, abzüglich der bereits gezahlten 15 EUR verbleibt somit ein Betrag von 10 EUR. Ein Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Die Beklagten waren ab dem 07.07.2018 aufgrund des Schreibens des Klägers vom 22.06.2018 im Verzug. Da der Eintritt zukünftiger Schäden aus dem Verkehrsunfall jedenfalls möglich ist, ist dem Feststellungsantrag im Umfang der Haftungsquote zu entsprechen. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten ist von einem Gegenstandswert von 4.002,80 EUR auszugehen, sodass dem Kläger grundsätzlich ein Freistellungsansprüche in Höhe von 492,54 EUR zustünde, abzüglich bereits gezahlter 468,14 EUR verbleibt ein Freistellungsanspruch in Höhe von 24,40 EUR. Die Entscheidung beruht hinsichtlich der Kosten auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 91a, 100 Abs. IV S. 1 ZPO. Soweit die Beklagten nach Klageerhebung eine Zahlung in Höhe von 3.343,49 EUR auf die Hauptforderung geleistet haben entspricht es dem Sach- und Streitstand sowie billigem Ermessen, dass sie insoweit die Kosten allein tragen. Hinsichtlich des verbleibenden Teils des Streitwertes ist eine Kostenquote anhand des § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO zu bilden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Der im Sitzungsprotokoll vom 17.13.2018 verkündete Tenor ist gem. § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend zu berichtigten, dass der Kläger Zahlung in Höhe von 4.002,80 EUR, abzüglich der Zahlung am 14.08.2018, verlangen kann. Dies beruht auf einem Rechenfehler dergestalt, dass hinsichtlich der Kostenpauschale erst nach der Quotierung ein Abzug von 5,00 EUR erfolgte, dieser Rechenschritt aber vor der Quotierung hätte erfolgen müssen, wie nunmehr geschehen.