Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.747,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des VW Touran, 2,0 TDI Highline DSG, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten PKW VW Touran, 2,0 TDI Highline DSG, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 691,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 22% und die Beklagte zu 78%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter deliktischer Produktmanipulation auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeugs in Anspruch. Der Kläger kaufte das Fahrzeug am 15.06.2013 von der Autohaus U GmbH bei einem Kilometerstand von 13.350 km zu einem Kaufpreis von 27.950,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Der klägerische Pkw verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA 189 und ist von der Beklagten, der Herstellerin, mit einer Software ausgestattet worden, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandsbetrieb optimiert, sogenannter „Modus 1“. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten“ des Motors in Bezug auf die Abgase verändert, hält der genannte Motor während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig, nämlich im sogenannten „Modus 0“ mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben – der Stickoxidausstoß ist dann höher. Nach Bekanntwerden dieser Softwareproblematik verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit Bescheid die Beklagte zur Entfernung der nach Einschätzung der Behörde unzulässigen Abschalteinrichtung. Die Beklagte entwickelte in der Folge in Abstimmung mit dem KBA einen Zeit- und Maßnahmenplan für die Umsetzung der zur technischen Überarbeitung der Fahrzeuge notwendigen Maßnahmen. Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn die für das Fahrzeugmodell zugeordnete Freigabeerklärung des KBA vorliegt. Das KBA gab in einer Bestätigung die technische Maßnahme frei und bestätigte, „ dass die von der Volkswagen AG für die betroffenen Fahrzeuge […] dem KBA vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen “. Bei dem klägerischen Fahrzeug wurde in Umsetzung dieser Maßnahme ein Software-Update vorgenommen. In der Konsequenz wird der Motor nunmehr nur noch in dem – allerdings geänderten – „Modus 1“ betrieben. Der Kläger begehrte mit anwaltlichem Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2018 unter Fristsetzung bis zum 21.11.2018 erfolglos im Wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen die zugleich angebotene Herausgabe des Fahrzeugs. Das streitgegenständliche Fahrzeug wies am Tag der mündlichen Verhandlung eine Gesamtfahrleistung von 76.960 km auf. Der Kläger meint, dass die Beklagte ihn vorsätzlich und in sittenwidriger Weise geschädigt habe, wobei der Schaden darin bestehe, dass er ein Geschäft abgeschlossen habe, das er bei Kenntnis der Sachlage nicht getätigt hätte. Er sei von der Beklagten daher so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Das klägerische Fahrzeug habe jedenfalls ursprünglich nicht den geltenden Vorschriften hinsichtlich der Euro 5-Abgasnorm entsprochen und sei daher aufgrund der tatsächlichen Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht zulassungsfähig gewesen. Das durchgeführte Softwareupdate helfe dieser unzulässigen und von ihm nicht gewollten Beschaffenheit nicht ab. Der Kläger meint, dass die Manipulation durch die Motorsteuerungssoftware der Beklagten zuzurechnen sei. Insofern behauptet er, dass – nach den ihm zugänglichen Medienveröffentlichungen – die Entscheidung zum Einbringen der Software durch den Vorstand der Beklagten getroffen worden sei, u.a. vom früheren Vorstandsvorsitzenden X und dem Entwicklungschef I. Weitergehende Einblicke in die Organisationsstruktur der Beklagten habe er nicht, so dass ihm ein über dies hinausgehender Vortrag nicht möglich sei. Die Beklagte habe in besonders verwerflicher Weise die Motorsteuerungssoftware eingebaut, damit sie so die vorgegebenen Abgaswerte – scheinbar – einhält, ohne rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen einbauen zu müssen, so ihr solche überhaupt möglich gewesen wären. Die damit einhergehende Täuschung seiner Person wie die der anderen Endkunden habe die Beklagte dabei ebenso in Kauf genommen wie die daraus resultierenden Vermögensschäden durch Erwerb von Kraftfahrzeugen, deren Motor entsprechend manipuliert war. Auch habe die Beklagte die durch den überhöhten Stickoxidausstoß folgenden Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung hingenommen. Der Kläger meint, dass die Beklagte ihm daher den Kaufpreis zurückzahlen müsse. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.950,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung des VW Touran, 2,0 TDI Highline DSG, mit der Ident-Nr. …, zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag zu 1) genannten Zug um Zug Leistung im Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 691,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Klägers nicht vorliege. Sie behauptet, dass schon kein Schaden gegeben sei. Das Fahrzeug sei sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt. Zudem verfüge das Fahrzeug über alle erforderlichen Genehmigungen und die Gefahr des Entzugs der Typengenehmigung bestehe nicht. Im Übrigen habe sie den Kläger in Hinblick auf die eingesetzte Software weder getäuscht noch durch diese das streitgegenständliche Fahrzeug manipuliert. Die Beklagte ist insoweit der Ansicht, dass es sich bei der in Rede stehenden Software nicht um eine verbotene Abschalteinrichtung handle. Sie meint, dass eine verbotene Abschalteinrichtung nur dann vorliege, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage reduziert würde. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Die streitgegenständliche Software bewirke nicht, dass innerhalb des normalen Fahrbetriebs die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert werde. Das Abgasrückführungssystem sei nicht Bestandteil des Emmissionskontrollsystems, sondern eine innermotorische Anlage. Die Beklagte bestreitet zudem, dass das klägerische Fahrzeug mehr Schadstoffe, insbesondere Stickoxide ausstoße, als angegeben worden sei. Für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im normalen Straßenbetrieb gebe es keine gesetzlichen Vorgaben. Zur Erlangung der EG-Typengenehmigung sei nach den gesetzlichen Vorgaben nur der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen, der sog. Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ), der nicht den Bedingungen im normalen Fahrbetrieb entspreche, maßgeblich. So komme es naturgemäß zu Abweichungen zwischen den angegebenen Abgaswerten (Laborwerten) und denjenigen Werten, die auf der Straße erzielt werden. Die Beklagte bestreitet zudem, dass ihr Vorstand im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages Kenntnis vom Einsatz der sog. Prüfstandsentdeckungssoftware gehabt habe. Sie bestreitet weiter, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er von der Funktionsweise der streitgegenständlichen Software Kenntnis gehabt hätte. Die Beklagte bestreitet schließlich, dass es bei dem klägerischen Fahrzeug zu einer Wertminderung gekommen sei. Hierzu behauptet sie, dass aufgrund der kostenfreien Softwareaktualisierung keine Wertminderung entstehen könne. In diesem Zusammenhang bestreitet sie auch, dass das Fahrzeug nach dem Softwareupdate einen höheren Schadstoffausstoß und einen höheren Kraftstoffverbrauch aufweise. Hierzu behauptet sie, dass die technische Überarbeitung durch das Softwareupdate dazu führen würde, dass das betroffene Fahrzeug alle Emissionsgrenzwerte einhalte, ohne dass dieses nachteilige Auswirkungen auf die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionen habe. Soweit sie entgegen ihrer Auffassung den Kaufpreis zurückzuzahlen habe, müsse bei der Ermittlung der vom Kläger aufzubringenden Nutzungsentschädigung eine zu erwartende Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von maximal 250.000 km berücksichtigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Klage ist der Beklagten am 20.12.2018 zugestellt worden. Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.02.2019. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. A) Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten wegen der damit einhergehenden Erleichterung in der Zwangsvollstreckung, §§ 756, 765 ZPO. B) Die Klage ist zudem in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 826, 31, 249 BGB auf Ersatz des durch die Manipulation des Klägerfahrzeugs mittels der Prüfstandsentdeckungssoftware entstandenen Schadens. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderem vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. So liegt der Fall hier. 1) Dabei ist vorweg festzuhalten, dass aus prozessualen Gründen der Entscheidung zugrunde zu legen ist, dass der Einbau der in Rede stehenden Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten erfolgte und somit der Beklagten gemäß § 31 BGB analog zurechenbar ist. Der Kläger hat eine solche Kenntnis hinreichend substantiiert behauptet. Er hat keinen Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten und kann deswegen dazu nicht im Einzelnen vortragen. Prüfungsmaßstab ist damit lediglich, ob sein Vortrag ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., vor § 284 Rn. 34). Dies ist zu verneinen, da es naheliegend ist, dass der millionenfache Einbau der Software nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgen konnte (vgl. ergänzend LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 - 3 O 139/16, Rn. 38 f., juris; LG Offenburg, Urteil vom 12. Mai 2017 - 6 O 119/16, Rn. 20 f., juris). Die klägerische Behauptung hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Da es – wie ausgeführt – um Umstände geht, welche die interne Organisation der Beklagten betreffen und in welche der Kläger keinen Einblick hat, konnte sich die Beklagte nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen. Sie musste sich vielmehr gemäß § 138 Abs. 2, 4 ZPO im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 12. Mai 2017 - 6 O 119/16, Rn. 20 f., juris m.w.N.) im Einzelnen zu der klägerischen Behauptung erklären. Die Beklagte hatte also darzulegen, wie es zu einem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie lässt im Wesentlichen vortragen, dass ihr keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass Vorstandsmitglieder den Einbau der Software gebilligt hätten. Sie bestreitet deswegen eine entsprechende Kenntnis. Ihre derzeitigen Erkenntnisse seien nur vorläufig und die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Diese Ausführungen stellen kein wirksames Bestreiten dar. Der Vortrag lässt bereits nicht erkennen, welche Ermittlungen angestellt und welche Ergebnisse sie bisher zu Gunsten der Beklagten erbracht hätten. Angesichts des Zeitablaufs seit der Entdeckung besteht vielmehr der Eindruck von wenig dringlichen Untersuchungen. Dies gilt insbesondere vor dem aufgezeigten Hintergrund, dass es sich um eine wesentliche strategische Entscheidung handelt, zwei Betriebszyklen zu etablieren zur Ausnutzung der Möglichkeit einer Typengenehmigung im standardisierten Prüfverfahren in Abgrenzung zum sonstigen Betriebszyklus. In der Konsequenz dieses unzureichenden Vorbringens ist der klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. 2) Durch den Erwerb des Fahrzeugs ist der Kläger auch geschädigt. a) Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2004, Az.: II ZR 402/02). Der gemäß § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird von der Rechtsprechung seit jeher weit verstanden und beschränkt sich gerade nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter. Erfasst wird ganz allgemein jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. In Parallele zur Betrugsdogmatik hat auch der Schadensbegriff des § 826 BGB einen subjektiven Einschlag. Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02). Es sind gerade auch solche Fälle erfasst, die im Strafrecht unter dem Stichwort des Eingehungsbetrugs gewürdigt werden. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts (vgl. MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826, Rn. 42). b) Der Kläger hat ein Fahrzeug erworben, welches nicht seinen Vorstellungen entsprach und dadurch einen Schaden erlitten. Dabei ist unerheblich, ob das streitgegenständliche Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten hat oder ob das streitgegenständliche Fahrzeug, verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller, im realen Fahrbetrieb vergleichsweise emissionsarm und kraftstoffsparend ist, da der Schaden in der Belastung mit dem durch Täuschung veranlassten Erwerb des Fahrzeugs eingetreten ist. Dies folgt daraus, dass bei verständiger Würdigung und unter lebensnaher Betrachtung kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist. Die von der Beklagten vorgenommene Optimierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig, da sie gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 i.V.m Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 verstößt (vgl. LG Ellwangen, Urt. v. 10.06.2016, Az.: 5 O 385/16; LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017, Az.: 3 O 139/16; LG Köln, Urt. v. 07.10.2016, Az.: 7 O 138/16). Nach diesen Vorschriften ist eine Abschalteinrichtung, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, unzulässig, wobei eine Abschalteinrichtung als Konstruktionsteil legal definiert wird, nämlich als ein solches, das in der Lage ist, einen beliebigen Teil des Emissionskontrollsystems zu deaktivieren, so dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Bei verständiger Auslegung der Vorschriften muss die von der Beklagten installierte Software als Abschalteinrichtung angesehen werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stellte mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.10.2015 fest, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Software um eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ im Sinne des Unionsrechts handele und ordnete den verpflichtenden Rückruf der Dieselfahrzeuge an, von dem auch der Pkw des Klägers betroffen ist. Der im Widerspruch hierzu erfolgende Rechtsvortrag der Beklagten, wonach es sich bei der verwendeten „Optimierungssoftware“ nicht um eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ handle, ist demgegenüber unzureichend qualifiziert und daher unbeachtlich. Der Durchschnittskäufer eines Fahrzeugs kann und muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandslauf erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Zudem hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung dem Gericht glaubhaft vermittelt, dass bei Kenntnis aller Umstände die Kaufentscheidung nicht in gleicher Weise getroffen worden wäre. Er gab insoweit an, dass er sich beim Erwerb – neben anderen Umständen – auch für die Euro-5-Abgasnorm interessiert habe. c) Die schädigende Handlung der Beklagten, nämlich das Inverkehrbringen des im streitgegenständlichen PKW verbauten Dieselmotors unter Verschweigen der gesetzwidrigen Softwareprogrammierung, wird im vorliegenden Fall auch nicht dadurch „kompensiert“, dass der Kläger zwischenzeitlich das von der Beklagten angebotene Software-Update hat installieren lassen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Schaden, nämlich die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, bereits vollständig eingetreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Schadenseintritt ist der Abschluss des Kaufvertrages, hier der 15.06.2013. Das Aufspielen des Updates erfolgte erst deutlich später nach Eintritt des Schadens. Auch liegt im Akzeptieren des Aufspielens des Updates durch den Kläger keine „Bestätigung“ o.ä. eines möglicherweise unwirksamen Kaufvertrages, die nachträglich die Belastung des Klägers mit einer ungewollten Verbindlichkeit wieder entfallen ließe. Zum einen ist fraglich, ob der Schaden überhaupt vollständig kompensiert wurde, da der streitgegenständliche PKW weiterhin, also auch nach Vornahme des Software-Updates ein Fahrzeug bleibt, das aus der „Manipulationsserie“ stammt und dessen Nachbesserung zumindest zweifelhaft ist. Zum anderen liegt im Akzeptieren der Software-Installation kein kaufrechtlicher Bestätigungswille des Klägers, weil die Nachbesserung vom KBA unter dem Gesichtspunkt der Entziehung der Zulassung und von den Gerichten, die kaufrechtliche Ansprüche überwiegend von einer Fristsetzung zur Nacherfüllung abhängig machen, quasi erzwungen wird. Nach alledem liegt im Zulassen der Nachbesserungshandlung auch keine nachträgliche Schadenskompensation. 3) Der Schaden wurde durch die Beklagte kausal verursacht. Die schädigende Handlung liegt in dem Inverkehrbringen des gesetzeswidrigen Motors, welcher in der Folge in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut wurde. Dies ist für den entstandenen Schaden ohne Weiteres zurechenbar kausal geworden. Auch wenn hier als Anknüpfungspunkt der Kausalitätsprüfung nicht das Inverkehrbringen gewählt wird, sondern die Täuschung der Beklagten über ein ordnungsgemäßes Vorgehen nach der VO (EG) 715/2007 nebst Durchführungsverordnung, ist die Kausalität zu bejahen. Denn es kann schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung festgestellt werden, dass die Umweltverträglichkeit und insbesondere die Gesetzmäßigkeit eines Fahrzeugs bzw. eines Motors für die Kaufentscheidung von Bedeutung sind. Dies genügt zur Feststellung eines Ursachenzusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94 -, Rn. 17, juris). 4) Die Beklagte handelte auch mit Schädigungsvorsatz. Der Schädiger braucht nicht im Einzelnen zu wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02; Erman/Wilhelmi, BGB, 15. Aufl., § 826 BGB Rn. 15). Für den Vorstand der Beklagten war aufgrund der – zu unterstellenden – Kenntnis vom Einbau der Software zwingend ersichtlich, dass damit Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche nicht ihren Vorstellungen entsprachen und objektiv mangelhaft waren. Die sich daraus ergebende Schädigung der Kunden hat die Beklagte damit billigend in Kauf genommen. 5) Diese vorsätzliche Schadenszufügung geschah auch in sittenwidriger Weise. Unter einer gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltensweise versteht man eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 826 Rn. 4). Das setzt eine besondere "Verwerflichkeit des Verhaltens" voraus, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Die Sittenwidrigkeit folgt im vorliegenden Fall daraus, dass die Beklagte unter Nutzung einer – wie ausgeführt – gesetzeswidrigen Optimierung der Motorsteuerungssoftware die Unkenntnis der Käufer hierüber zur Gewinnerzielung ausnutzte und dem Käufer diesen Softwareeinsatz nicht offenbarte. Bei Würdigung der Gesamtumstände war das Verschweigen des Einsatzes der gesetzwidrigen Prüfstandsentdeckungssoftware auch unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anstandsmaßstabs als sittenwidrig zu bewerten, da ein derartiges Verhalten mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist und von einem redlichen und rechtstreuen Verbraucher auch nicht erwartet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.1953, Az.: IV ZR 242/52). Gerade das heimliche Vorgehen der Beklagten unter Ausnutzung eines eigenen Informations- und Wissensvorsprungs gegenüber dem nichtsahnenden Verbraucher – wie vorliegend der Kläger auch und gerade in Bezug auf seine Person im Rahmen seiner Anhörung bestätigt hat – lässt das Verhalten der Beklagten als rechtlich sittenwidrig erscheinen. Die Manipulation konnte von einem Verbraucher als technischen Laien nicht erkannt werden, sodass die Beklagte von vornherein einkalkulierte, dass die Manipulation nicht entdeckt wird. Dieses erscheint insbesondere vor dem Hintergrund besonders verwerflich, da die Entscheidung zum Kauf eines Kraftfahrzeugs, zumindest für den durchschnittlichen Verbraucher, mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist, der bei lebensnaher Betrachtung auf einer wohl überlegten und abwägenden Entscheidung fußt. Es verstößt auch gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn ein Hersteller eine Software einsetzt, die die Einhaltung der gesetzlichen Umweltstandards „vorspielt“, um damit ein dem gesellschaftlichen Zeitgeist der Umweltfreundlichkeit und Umweltverträglichkeit entsprechendes Fahrzeug zu vermarkten. Die objektive Sittenwidrigkeit der schädigenden Handlung rührt auch daher, dass die Beklagte gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen und durch den millionenfachen Vertrieb der betroffenen Fahrzeuge nicht nur eine Schädigung der Umwelt unmittelbar, sondern auch der Gesundheit anderer Menschen in Kauf genommen hat. Ferner wurden Millionen Kunden über die Eigenschaften der von ihnen gekauften Fahrzeuge getäuscht. Die Täuschung durch die Beklagte diente dabei – andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich – dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandswerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen unter bewusster Inkaufnahme der oben dargelegten nachteiligen Folgen für Endkunden wie den Kläger. In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis beim Vorstand der Beklagten ist – wie dargelegt – vorliegend aufgrund ihres unwirksamen Bestreitens zugrunde zu legen. 6) Im Rahmen des § 826 BGB richtet sich die Rechtsfolge des Schadenersatzanspruchs auf den Ersatz des sog. „negativen Interesses“. Der Geschädigte hat einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde (vgl. Staudinger/Oechsler, Neubearbeitung 2014, BGB, § 826 Rn. 153). Seinem Interesse kann durch Rückabwicklung des Vertrages oder durch Ersatz des durch die Täuschung verursachten wirtschaftlichen Mehraufwandes Rechnung getragen werden. (vgl. Staudinger a.a.O.). Der Kläger ist daher so zu stellen, als wenn er den schädigenden Vertrag nicht abgeschlossen hätte und hat folglich einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber der Beklagten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Beklagte im vorliegenden Fall Dritte und damit nicht Vertragspartnerin des Klägers war. Grundsätzlich ist der Schadensersatz gem. § 826 BGB, der auf die Befreiung einer durch Täuschung eingegangen vertraglichen Verbindlichkeit abzielt, in Art und Umfang nur gegen den direkten Vertragspartner möglich (vgl. MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, § 826 Rn. 53). Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages kann aber auch gegenüber Dritten bestehen (vgl. OLG München, Urt. v. 20.08.1999, Az.: 14 U 860/98). Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens, den er von einem Kfz-Händler gekauft hat, und der einen schweren Vorschaden aufweist, von dem privaten Verkäufer, der den Vorschaden beim Verkauf arglistig verschwiegen hatte, Schadensersatz in der Weise verlangen kann, dass er so gestellt wird, als hätte er das Fahrzeug nicht von dem Kfz-Händler gekauft. Die Argumentation des Oberlandesgerichts München greift auch im vorliegenden Fall. Ohne das Verschweigen der Beklagten hinsichtlich des Einsatzes der sog. Prüfstandsentdeckungssoftware hätte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. Damit kann der Kläger von der Beklagten aufgrund der von dieser ihm gegenüber bedingt vorsätzlich vorgenommenen Schädigung gemäß § 826 BGB Ersatz des ihm daraus entstandenen Schadens verlangen. Sein „negatives Interesse“ geht dabei nicht nur auf den möglicherweise eingetretenen Wertverlust, er kann vielmehr von der Beklagten auch die Herstellung des Zustandes verlangen, der ohne den Kauf des Fahrzeugs bestehen würden. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis von 27.950,00 € gegen Herausgabe des PKW erstattet. Dabei muss der Kläger sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Diese sind vorliegend gemäß § 287 ZPO mit 6.202,33 € anzusetzen (Bruttokaufpreis multipliziert mit den gelaufenen Kilometern geteilt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung). Die Kammer hat für die Berechnung die vom Kläger angegebene Laufleistung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Höhe von 76.960 km angesetzt. Die Gesamtlaufleistung des gerichtsbekannt robusten Fahrzeugs setzt die Kammer dabei mit 300.000 km an, selbst wenn eine Nutzung des Fahrzeuges auch über die Grenze hinaus nicht ausgeschlossen erscheint. Im Hinblick auf den notwendigen zusätzlichen Erhaltungsaufwand über bloßen Verscheiß hinaus liegt darin kein Äquivalent mehr für den Kaufpreis. Es ist erfahrungsgemäß eine Vielzahl weiterer Aufwendungen zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeit erforderlich. II. Der Anspruch auf die Verzugszinsen hinsichtlich des wegen des Kaufpreises zuerkannten Schadensersatzanspruchs seit dem 22.11.2018 folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte nachdem sie vom Kläger mit Schreiben vom 12.11.2018 zur Leistung aufgefordert worden war, diese Leistung verweigert hat. Voraussetzung für einen Anspruch auf Verzugszinsen ist, dass die geltend gemachte Forderung fällig ist. Dieses ist bei dem vorliegenden Zug-um-Zug-Antrag des Klägers ab dem genannten Zeitpunkt der Fall, da sich der Gläubiger mit der Leistung in Annahmeverzug befindet. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Dabei setzt § 294 BGB bzw. § 295 BGB voraus, dass dem Gläubiger die Leistung tatsächlich oder wörtlich angeboten wurde. Gemäß § 295 S. 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Ein solches Angebot hat der Kläger durch sein Schreiben vom 12.11.2018 der Beklagten unterbreitet. Dieses nahm die Beklagte nicht an, insbesondere holte sie das Fahrzeug nicht beim Kläger ab. III. Der Klageantrag zu 2) auf Feststellung des Annahmeverzugs ist – wie vorstehend bereits dargelegt - ebenfalls begründet. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 12.11.2018 aufgefordert, den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erstatten. Dieses wurde ihr auch ausdrücklich zur Abholung angeboten. Mit Verstreichenlassen der genannten Frist geriet die Beklagte in Verzug der Annahme. Da die Beklagte jegliche Rückabwicklung ablehnt, war ein weiteres tatsächliches Angebot im Sinne des § 294 BGB überflüssig. IV. Da der Kläger mit seiner Hauptforderung obsiegt, kann er Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Beklagten verlangen. Diese sind bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung stets Teil des nach §§ 826, 249 ff. BGB geschuldeten Schadenersatzes. Ausgehend von einem berechtigten Forderungswert von bis zu 22.000,00 € zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Tätigkeit ergibt zu erstattende Kosten in Höhe von 691,33 € (0,65-fache Geschäftsgebühr nebst Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zzgl. 19% MwSt.). Der Antrag war hierbei in Zusammenhang mit der Antragsbegründung dahingehend zu verstehen, dass eine Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gem. § 15a RVG i. V. m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG erfolgen und nur der verbleibende Betrag beantragt werden sollte. Auf den zugesprochenen Betrag hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren besteht auch ein Anspruch auf die beantragten Verzugszinsen seit dem 21.12.2018. V. Der Beklagten war keine Schriftsatznachlassfrist zu gewähren, da der Schriftsatz der Klägerseite vom 11.02.2018 kein wesentliches neues Tatsachenvorbringen enthielt. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. VII. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 30.000 €.