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Urteil

4 O 433/18

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2019:0607.4O433.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.355,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.11.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Passat Variant 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der zugehörigen Fahrzeugschlüssel.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 42 % und die Beklagte 58 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.355,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.11.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Passat Variant 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der zugehörigen Fahrzeugschlüssel. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs befindet. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 42 % und die Beklagte 58 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Anspruch und begehrt die Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Der Kläger erwarb im Juni 2014 bei der N GmbH einen VW Passat Variant 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu einem Preis von 21.225,00 € (Anlage K1). Das Fahrzeug wies einen Kilometerstand von 52.554 km auf. Der klägerische PKW verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA 189 und ist von der Beklagten, der Herstellerin, mit einer Software ausgestattet worden, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandsbetrieb optimiert. Aufgrund dieser Software, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten" des Motors in Bezug auf die Abgase verändert, hält der genannte Motor während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig, nämlich mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben. Dabei werden die im Prüfstandtest erzielten Stickoxidwerte überschritten. Nach Bekanntwerden dieser Softwareproblematik verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) die Beklagte zur Entfernung der nach Einschätzung der Behörde unzulässigen Abschalteinrichtung. Daraufhin entwickelte die Beklagte in Abstimmung mit dem KBA einen Zeit- und Maßnahmenplan, der die technische Überarbeitung der Fahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 vorsah. Die dazu von der Beklagten entwickelten Maßnahmen, insbesondere die Durchführung von Software-Updates wurden vom KBA bestätigt. Die Freigabe für das Software-Update für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp erteilte das KBA am 03.06.2016. In der Folgezeit ließ der Kläger ein entsprechendes Software-Update an seinem PKW durchführen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.2018 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, an ihn einen Betrag von 24.886,17 € zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung seines Fahrzeugs (Anlage K6). Am Tag der mündlichen Verhandlung wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 171.389 km auf. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn arglistig getäuscht und ihm in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, indem sie unter Verschweigen einer gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung, die allein im Prüfstandmodus die angegebenen Abgaswerte einhalte, aber nicht im normalen Fahrbetrieb, Dieselmotoren zum Zwecke des Weiterverkaufs in Fahrzeugen entwickelt und vertrieben habe. Sein Schaden bestehe darin, dass er infolge der Täuschung ein Geschäft abgeschlossen habe, dass er bei Kenntnis der wahren Umstände nicht getätigt hätte und sein Vermögen hierdurch mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet worden sei. Das Fahrzeug weise einen merkantilen Minderwert auf. Der Mangel sei auch durch das Update nicht behebbar. Die verantwortlichen Vorstandsmitglieder hätten, so behauptet der Kläger weiter, von dem Einsatz der illegalen Motorsteuerungssoftware Kenntnis gehabt und sich bewusst für den Einsatz der Software entschieden. Das Wissen ihrer Organmitglieder sowie der sonstigen Mitarbeiter und Repräsentanten sei der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Der Kläger behauptet, dass das Verhalten der Beklagten gegen die guten Sitten verstoße. Sie habe zum Zweck der Gewinnerzielung mit erheblichem technischem Aufwand und in großem Umfang ihre Kunden sowie die jeweiligen Zulassungsbehörden getäuscht und dabei wesentliche Umweltschutzvorschriften umgangen. Die Klageforderung berechne sich aus der Anzahlung mit 12.500,00 € zuzüglich einer Darlehensgebühr mit 230,59 €, zuzüglich der gezahlten Raten mit 8.460,32 € sowie der Schlussrate mit 408,00 €. Hinzuzurechnen seien weiterhin 3.806,61 € (4 % Zinsen auf den Kaufpreis) sowie 950,27 € für das Anbringen einer Anhängerkupplung. Schließlich sei eine Nutzungsentschädigung mit 5.970,05 € in Abzug zu bringen. Der Feststellungsantrag rechtfertige sich aus drohenden Steuernachzahlungen, die derzeit noch nicht beziffert werden könnten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.385,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatzes seit dem 07.11.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Passat variant 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifiktationsnummer … mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der zugehörigen Fahrzeugschlüssel; festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs befindet; die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.242,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatzes seit dem 07.11.2018 freizustellen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden, welche ursächlich mit dem Kaufvertrag über das oben genannte Fahrzeug zusammenhängen, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, den Kläger getäuscht zu haben. Sie behauptet, dass das Fahrzeug über keine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge, da während des realen Fahrbetriebs die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage nicht reduziert werde. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden. Dieser sei nicht in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt worden, da das Fahrzeug stets voll nutzbar gewesen sei. Das Fahrzeug sei nicht mangelhaft und habe auch keinen Wertverlust erlitten. Es drohe auch kein Entzug der Typengenehmigung. Weiterhin fehle es an einer sittenwidrigen Handlung, da weder eine Täuschung, noch eine besondere Verwerflichkeit ihres Handelns gegeben sei. Die angeblich verletzten Normen der VO (EG) 715/2007 schützten keine Individualinteressen, weshalb ein unterstellter Verstoß kein Sittenwidrigkeitsurteil begründen könne. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger von ihr in sittenwidriger Weise zum Vertragsschluss veranlasst worden sei und behauptet, dass das Abgasverhalten des Fahrzeugs bzw. die Motorsoftware die Kaufentscheidung des Klägers nicht beeinflusst habe. . Schließlich habe der Vorstand keinen Schädigungsvorsatz gehabt. Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen würden keine Erkenntnisse dafür vorliegen, dass einzelne Vorstandsmitglieder die Entwicklung in Auftrag gegeben hätten oder von der Verwendung der Software im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis gehabt hätten. Eine weitergehende sekundäre Darlegungslast treffe sie, so meint die Beklagte, nicht. Die Beklagte vertritt zudem die Auffassung, dass der Feststellungsantrag bereits unzulässig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat den Kläger nach § 141 Abs. 1 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die überwiegend zulässige Klage ist in dem sich aus der Urteilsformel ergebenden Umfang begründet, im Übrigen ist sie nicht begründet. A) Die Klage ist bis auf den Feststellungsantrag bezüglich aller weiteren Schäden zulässig. Diesbezüglich fehlt dem Kläger das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Grundsätzlich kann ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden bestehen, wenn die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Ein Feststellungsinteresse ist allerdings zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 09. Januar 2017, VI ZR 133/06, juris Rn. 5 m.w.N.). Macht der Kläger die Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens geltend, so muss er die von ihm behauptete Vermögensgefährdung substantiiert dartun (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2006, VI ZR 53/07, juris Rn. 6; Greger in Zöller-ZPO, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 9). An einer solchen Substantiierung des wahrscheinlichen, zukünftigen Schadens fehlt es vorliegend. Der Kläger legt nicht näher dar, ob und inwiefern die reale Gefahr einer höheren Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer besteht. Die abstrakt dargestellte Befürchtung genügt nach dem vorstehend Ausgeführten alleine noch nicht. B) Die Klage ist teilweise begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von rechnerisch 12.355,96 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des in der Urteilsformel näher bezeichneten Fahrzeugs aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB analog sowie § 78 Abs. 1 AktG zu. Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen Schaden zufügt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet; diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. 1. Die schädigende Handlung der Beklagten liegt in der Entwicklung, der Produktion und schlussendlich dem Inverkehrbringen von Dieselmotoren – unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung – zum Zweck des Weiterverkaufs u.a. in Fahrzeugen, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung "optimierte". Es bestand eine Pflicht der Beklagten, jeden Endverbraucher ihrer Produkte darüber aufzuklären, dass in dem Fahrzeug eine Software verbaut wurde, die dafür sorgt, dass der Schadstoffausstoß nur im Prüfstandsbetrieb die angegebenen Grenzwerte einhält. Unter Berücksichtigung eines bei lebensnaher Betrachtung vorliegenden Informations- und Wissensgefälle zwischen dem Käufer als Verbraucher und dem Hersteller, durfte und musste der Verbraucher davon ausgehen, dass das von ihm erworbene Fahrzeug die Schadstoffgrenzwerte nicht nur im Prüfstandsbetrieb, sondern auch unter Realbedingungen im Straßenverkehr einhält (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 27 U 10/18, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019, 13 U 142/18, juris Rn. 13). Die von der Beklagten vorgenommene Optimierung der Motorsteuerungssoftware ist entgegen ihrer Auffassung gesetzeswidrig, da sie gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 verstößt (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 10. Juni 2016 – 5 O 385/16; LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16; LG Köln, Urteil vom 07. Oktober 2016 – 7 O 138/16; BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 6). Nach diesen Vorschriften ist eine Abschalteinrichtung, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, unzulässig, wobei eine Abschalteinrichtung als Konstruktionsteil legal definiert wird, nämlich als ein solches, das in der Lage ist, einen beliebigen Teil des Emissionskontrollsystems zu deaktivieren, so dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Bei verständiger Auslegung der Vorschriften muss die von der Beklagten installierte Software als Abschalteinrichtung angesehen werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Das KBA stellte dementsprechend mit rechtskräftigen Bescheid vom 15.10.2015 fest, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts handelt und ordnete den verpflichtenden Rückruf der Dieselfahrzeuge an, von dem auch das klägerische Fahrzeug betroffen ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass die installierte Motorsteuerungssoftware gesetzeswidrig ist. 2. Der Kläger hat hierdurch einen Schaden erlitten. Ein Schaden im Sinne der Vorschrift ist sowohl jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage als auch jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02). Der gemäß § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird von der Rechtsprechung seit jeher weit verstanden und beschränkt sich gerade nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter. Erfasst wird ganz allgemein jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. In Parallele zur Betrugsdogmatik hat auch der Schadensbegriff des § 826 BGB einen subjektiven Einschlag. Insbesondere werden auch solche Fälle erfasst, die im Strafrecht unter dem Stichwort des Eingehungsbetrugs gewürdigt werden. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts. Folglich stellt bereits die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826, Rn. 42). Die Tatsache, dass der Kläger aufgrund des Verschweigens der Beklagten über den Einsatz der sog. Prüfstandentdeckungssoftware einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen hat, hat seine Dispositionsfreiheit verletzt, sodass sein Vermögen nunmehr mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet ist. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Kauf des Fahrzeugs für den Kläger einen messbaren Vermögensnachteil durch einen entstehenden Wertverlust bewirkt, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit bereits einen Schaden im Sinne des § 826 BGB darstellt. Dieses folgt, auf den vorliegenden Fall bezogen, allein daraus, dass bei verständiger Würdigung und unter lebensnaher Betrachtung in aller Regel kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist. Der Käufer eines Fahrzeugs muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (LG Paderborn, Urteil vom 07. April 2017 – 2 O 118/16). Vielmehr kann er berechtigter Weise davon ausgehen, dass die Werte im Wesentlichen gerade im gewöhnlichen Straßenbetrieb erreicht werden, da das Fahrzeug eben dort von ihm eingesetzt wird und deshalb allein diese für ihn von Interesse sind. Diese Dispositionsfreiheit hat die Beklagte auch gegenüber dem Kläger verletzt. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung glaubhaft angegeben, dass er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er von der verbauten Motorsteuerungssoftware gewusst hätte. Dies ist vor dem Hintergrund der mit der Manipulation einhergehenden Folgeprobleme im Hinblick auf die Nachbesserungsnotwendigkeit mit ungewissen Folgen und der Gefahren für die Betriebserlaubnis ohne weiteres nachvollziehbar. Dass der Kläger das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, stellt den Kausalzusammenhang nicht in Frage. Denn durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs hat die Beklagte den Kausalverlauf bewusst unter Einschaltung ihres Betriebssystems in Gang gesetzt (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019, 13 U 142/18, juris Rn. 28). Der Schaden wird im vorliegenden Fall auch nicht dadurch „kompensiert“, dass der Kläger zwischenzeitlich das von der Beklagten angebotene Software-Update hat installieren lassen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Schaden, nämlich die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, bereits vollständig eingetreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Schadenseintritt ist der Abschluss des Kaufvertrages. Das Aufspielen des Updates, in dem bei kaufrechtlicher Betrachtung eine Nachbesserungshandlung zu sehen ist, erfolgte erst später. Auch liegt im Akzeptieren des Aufspielens des Updates durch der Kläger keine „Bestätigung“ o.ä., welche nachträglich die Belastung des Klägers mit einer ungewollten Verbindlichkeit wieder entfallen ließe. Dies gilt schon deshalb, weil die betroffenen Kunden vor dem Hintergrund drohender Entziehung der Betriebserlaubnis faktisch zur Durchführung des Updates gezwungen werden. 3. Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Dies setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklichen muss (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15). Entsprechend des klägerischen Vortrages ist mangels wirksamen Bestreitens von der Kenntnis der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten von dem Einsatz der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware auszugehen. Der Kläger hat dies hinreichend substantiiert und unter Bezugnahme auf die Tragweite einer derartigen Entscheidung behauptet, ist aber nicht in der Lage, weitere Einzelheiten zu den internen Entscheidungsvorgängen bei der Beklagten zu benennen. Seine Behauptung erfolgte gleichwohl nicht ins Blaue hinein, sondern vor dem Hintergrund der naheliegenden Annahme, dass die massenhafte Verwendung einer derartigen Motorsteuerungssoftware von derart grundlegender Bedeutung ist, dass sie nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgt sein kann (vgl. LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 – 3 O 252/16; LG Offenburg, Urteil vom 12. Mai 2017 – 6 O 119/16; LG Bielefeld, Urteil vom 16. Oktober 2017 – 6 O 149/16). Diese Behauptung hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger keinen Einblick in die internen Entscheidungsprozesse und die Organisationsstruktur der Beklagten hat, konnte diese sich nicht mit einem einfachen Bestreiten genügen. Vielmehr hätte sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast im Einzelnen zu der Frage, wann welche Personen auf welcher Hierarchieebene Kenntnis von dem Einsatz der Software erlangt haben und wie es zur Entscheidung zum systematischen Einsatz der Software überhaupt gekommen ist, Stellung beziehen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019, 13 U 142/18, juris Rn. 51 ff.). Der lapidare Verweis darauf, dass die Entstehung der Software noch aufgeklärt werde, derzeit aber keine Erkenntnisse dafür vorliegen würden, dass Personen des Vorstandes hieran beteiligt waren, ist gänzlich unsubstantiiert und vor dem Hintergrund der bereits verstrichenen Zeit seit Bekanntwerden der Verwendung der unzulässigen Software auch nicht nachvollziehbar. Auch nähere Inhalte und Unterlagen zu den von ihr so bezeichneten "derzeitigen Erkenntnissen" werden nicht weiter vorgetragen. 4. Das Verhalten der Beklagten verstieß gegen die guten Sitten. Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Ein Unterlassen ist dann sittenwidrig, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens. Diese kann sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben (vgl. Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, BGB, § 826 Rn. 4). Bei Würdigung der Gesamtumstände war das Verschweigen des Einsatzes der sog. Prüfstandentdeckungssoftware auch unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anstandsmaßstabs als sittenwidrig zu bewerten, da ein derartiges Verhalten mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist und von einem redlichen und rechtstreuen Verbraucher auch nicht erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 1953 – IV ZR 242/52). Die Beklagte hat – andere Motive sind von ihr nicht dargelegt und nicht ersichtlich – in großem Umfang mit erheblichem technischen Aufwand zentrale Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und ihre Kunden bewusst getäuscht hat, um sich Wettbewerbsvorteilt zu verschaffen. Es ist zugrunde zu legen, dass die Beklagte im eigenen Profitinteresse zu Lasten der Verbraucher und der Umwelt mit der Nichtentdeckung der Manipulation kalkulierte. Es verstößt insoweit auch gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn ein Hersteller eine Software einsetzt, die die Einhaltung der gesetzlichen Umweltstandards lediglich vorgibt, um damit ein dem gesellschaftlichen Zeitgeist der Umweltfreundlichkeit und Umweltverträglichkeit entsprechendes Fahrzeug zu vermarkten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019, 13 U 142/18, juris Rn. 34 f.; im Ergebnis auch: OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 27 U 10/18, juris Rn. 20 und 21). 5. Die Schadenszufügung erfolgte auch vorsätzlich. Eine Schädigungsabsicht muss nicht bestehen, ein bedingter Vorsatz reicht bereits aus. Dabei braucht der Schädiger nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Vielmehr reicht aus, wenn er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher Anderer auswirken kann und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02). Der Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz bezieht, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Klägers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Das setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2012 – VI ZR 268/11). Für den Vorstand der Beklagten war aufgrund der zu unterstellenden Kenntnis vom Einbau der Software zwingend ersichtlich, dass Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche objektiv mangelhaft waren und demnach nicht ihren Vorstellungen entsprachen. Die sich hieraus ergebende Schädigung des Kunden hat die Beklagte insoweit billigend in Kauf genommen. 6. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die VO (EG) 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen dient. Denn die Haftung aus § 826 BGB hängt nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche Normen der Schädiger gehandelt hat. Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB folgt – anders als ein möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB – nicht unmittelbar aus dem Verstoß gegen die Verordnung, sondern aus der arglistigen Täuschung über deren Einhaltung bzw. aus dem Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeugs. Diese Verstöße sind für den Rechtskreis des Kunden ersichtlich von Bedeutung. Denn der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften führt insbesondere auch dazu, dass den betroffenen Fahrzeugen behördliche Maßnahmen bis hin zur Stilllegung drohten oder weiterhin drohen. Damit ist zweifellos der klägerische Rechtskreis betroffen (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 12. Mai 2017 – 6 O 119/16; LG Bielefeld, Urteil vom 16. Oktober 2017 – 6 O 149/16). 7. Die Beklagte hat dem Kläger den nach den §§ 826, 249 ff. BGB entstandenen Schaden zu ersetzen, ihn also so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. In diesem Fall hätte der Kläger das Fahrzeug nicht erworben und die mit dem Fahrzeugkauf verbundenen Aufwendungen nicht gehabt. Insoweit kann er Erstattung des geleisteten Gesamtkaufpreises gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen, wobei er sich auf den Kaufpreis zur Vermeidung einer schadensrechtlich unzulässigen Überkompensation im Wege der Vorteilsanrechnung die gezogenen Nutzungen anzurechnen lassen hat, welche nach Maßgabe des § 287 ZPO zu schätzen sind. Die Berechnung des Nutzungsvorteils erfolgt, indem der Bruttokaufpreis von 21.225,00 € mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Produkt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung dividiert wird. Die Kammer geht davon aus, dass bei dem streitgegenständliche Dieselfahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km zu erwarten ist. Bei tatsächlich gefahrenen 118.835 km ergibt sich ein anzurechnender Nutzungsvorteil von 10.193,22 €. Dem errechneten, d.h. um die vorgenannten Nutzungsentschädigung verringerten Gesamtkaufpreis des Fahrzeugs mit 21.598,91 € (Anzahlung mit 12.500,00 €, Darlehensgebühr mit 230,59 €, Raten mit 8.460,32 €, Schlussrate mit 408,00 €), Betrag in Höhe von 11.405,69 € sind die Kosten der Anhängerkupplung mit 950,27 €, deren Anbringung durch Vorlage einer Rechnung sowie deren Bezahlung durch die glaubhaften Angaben des Klägers hinreichend nachgewiesen ist, hinzuzurechnen. II. Der Kläger kann zudem die Zahlung von Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 12.355,96 € verlangen, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB. III. Unbegründet ist die Klage indes, soweit der Kläger die Verzinsung des von ihm entrichteten Kaufpreises gemäß § 849 BGB ab dem 06.03.2011 fordert. Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung generell vom Zeitpunkt der Entstehung an zu verzinsen seien. Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche „automatische“ Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss. Die Verzinsungspflicht gilt für die Entziehung von Geld nur, wenn diese beispielsweise in Gestalt einer Unterschlagung oder durch die Nichtauskehrung eines Versteigerungserlöses oder von verspäteter Auskehrung eingezogener Mandantengelder erfolgt ist. Die freiwillige Überlassung von Geld etwa zu Investitionszwecken oder – wie hier – zum Erwerb eines Gegenstands fällt hingegen nicht mehr unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Entziehung oder Beschädigung einer Sache (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2006 – 1 U 190/05, juris Rn. 46 m.w.N.; LG Saarbrücken, Urteil vom 14. Juni 2017 – 12 O 104/16, juris Rn. 117). IV. Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf gerichtliche Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs. V. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ergibt sich aus den §§ 826, 249 Abs. 1, 291 BGB als Teil des zu ersetzenden Schadens aus einem berechtigten Streitwert von 12.355,96 € unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Der Zinsanspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist jedoch erst seit dem 21.12.2018 begründet, § 291 BGB. Dass sich die Beklagte bereits seit dem 07.11.2018 in Verzug befand, ist weder ersichtlich noch wird es von dem Kläger vorgetragen, sodass Zinsen seit Rechtshängigkeit zuzusprechen sind. C) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. D) Eine Schriftsatzfrist war der Beklagten zu den Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht einzuräumen, nachdem es auf die ohnehin bestrittenen Umstände des behaupteten erhöhten Spritverbrauchs nach dem Update nicht ankommt. C) Der Streitwert wird auf 21.385,74 € festgesetzt.