Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bedingungsgemäßen Deckungsschutz zur Schadensregulierung und Freistellung von notwendigen Kosten betreffend Folgeschäden und Nebenschäden am Bauvorhaben I in I wegen der infolge fehlender Wannendichtbänder eingetretenen Nässe im Bereich der Wohnungen 7 (Fam. L) und 8 (Fam. I) gegenüber der Fa. J bzw. nach Forderungsübergang gem. § 86 VVG gegenüber der Wohngebäudeversicherung C, insbesondere dem Aufwand und Kosten für Leckagesuche/Leckageortung, Bautenschutz/Trocknung sowie Stromkosten hierfür, Aus- und Einräumen, der De- und Remontage der Fliesen- und Sanitärinstallation - mit Ausnahme der Wannenabdichtungen liefern und einbauen -, Malerarbeiten insbesondere zur Schimmelschadensanierung, Nutzungsausfallentschädigung/Mietausfall- und Mietminderungsschäden/Kosten zur anderweitigen Unterbringung (Hotelkosten), Ein- u. Umlagerungs- sowie Speditionskosten, Finanzierungskosten, Gutachterkosten, Anwalts- und Gerichtskosten zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kammer hat beschlossen: Der Streitwert beträgt 72.000,00 EUR. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist Generalbauunternehmerin des Bauvorhabens I (Mehrfamilienhaus) in I und Versicherungsnehmerin der Beklagten, die ein international tätiges Versicherungsunternehmen betreibt. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 07.10.2016 (Versicherungsbeginn am selben Tage) eine Baugewerbe-Haftpflichtversicherung mit Zusatzvereinbarung „W Plus Haftpflicht Bau Nr. …“ (im Folgenden „W Plus“), wobei bezüglich des Inhalts der Vereinbarung auf Anl. K3 Bezug genommen wird. U.a. vereinbarten die Parteien das Nachfolgende: „9. Deckungserweiterungen 9.1 Vermögensschäden Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffern 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden 9.1.1 durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; Mitversichert gelten jedoch: Schadensersatzansprüche Dritter wegen Kosten für eine wirtschaftlich zumutbare Evakuierung oder Räumung von deren Gebäuden und/oder Räumlichkeiten als Folge von mangelhaft erbrachten Installationsarbeiten einschließlich der den Dritten in diesem Zusammenhang unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsunterbrechung (z.B. Produktionsausfall). (…) Versicherte Kosten: (…) - Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten bzw. geräumten Gebäuden/Räumlichkeiten befunden haben (…) 9.14 Erfüllungsnebenschäden Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Fall nicht gedeckt die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. 9.15 Nachbesserungsbegleitschäden Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.2 und Ziffer 7.7 AHB - gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen (z.B. Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden etc.). Kein Versicherungsschutz besteht , wenn - die Sachen, die zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind; (…)“ Die Klägerin errichtete als Generalunternehmerin im Auftrag der J GmbH & Co. KG das o. g. Bauvorhaben. Das streitgegenständliche Mehrfamilienhaus verfügt über insgesamt 9 Wohneinheiten. Am 26.09.2019 meldete die C Sachversicherung AG als Gebäudeversicherer des Objektes Il 16 der Beklagten einen Leitungswasserschaden an dem Objekt und forderte sie zur Erklärung der Eintrittspflicht für diesen Schaden auf. Daraufhin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2019 die Klägerin auf, den Schaden anzuzeigen, woraufhin diese ihr am 07.11.2019 eine Schadensanzeige vorlegte. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 04.12.2019 und 18.12.2019 die geforderte Deckungszusage vor dem Hintergrund ab, dass es sich vollständig um Erfüllungsschäden der Klägerin als Generalunternehmerin handele, die nicht vom Versicherungsvertrag umfasst seien (Anl. B5/7). Die Klägerin meint, dass die von ihr geltend gemachten Ansprüche sämtlich Mangelfolgeschäden seien, die - anders als Erfüllungsschäden - aufgrund der Zusatzvereinbarung „W Plus“ versichert seien. Insofern sei die Beklagte verpflichtet, Deckungszusage zu erteilen. Nach Abnahme und Ingebrauchnahme des o.g. Mehrfamilienhauses I 16 sei am 01.03.2019 ein Wasserschaden in dem Gebäude bemerkt worden, da bei dem Einbau der Wannen in den Bädern die Installation von Wannendichtbändern unterlassen worden sei, so dass es zumindest in den Wohnungen 7 (Fam. L) und 8 (Fam. I) zum bestimmungswidrigen Wasseraustritt in die Gebäudesubstanz gekommen sei. Aufgrund des Wassereintritts in Wohnung 7 sei es auch in der darunterliegenden Wohnung 4 (Fam. G) im Bereich einer Abstellkammer zu einem Feuchteeintritt in die Wände gekommen. Im Übrigen lägen noch keine Nässeschäden vor, doch beobachte man das weitere Geschehen in Absprache mit der Hausverwaltung. Aufgrund der o.g. Nässeschäden seien bereits vielfältige Bautenschutz- und Sanierungsmaßnahmen, wie das Ausräumen der Räume, die Evakuierung der Bewohner und deren auswärtige Unterbringung sowie Trocknungsmaßnahmen durchgeführt. Zum Teil hätten Gewerke wie Fliesen- und Sanitärinstallation zunächst zurückgebaut werden müssen, um die erforderlichen Wannenabdichtungen nachzurüsten. Diese Gewerke seien hiernach wieder aufgebaut worden. Seitens der Eigentümerin der Liegenschaft seien gegenüber der Auftraggeberin - und seitens dieser gegenüber der Klägerin – bereits Ansprüche wegen Nutzungsausfallentschädigung bzw. Mietausfallschäden geltend gemacht worden (Anl. K1). Auch die Wohngebäudeversicherung der Liegenschaft - die C Sachversicherung AG - habe einen Teil der Folgeschäden reguliert und Regress nach Forderungsübergang gemäß § 86 VVG gegenüber der Klägerin angekündigt. Die Höhe der aus dem Ereignis resultierenden Schadenersatzforderungen stehe noch nicht final fest. Die Klägerin rechne mit einer Größenordnung von mindestens 90.000 EUR. Jedoch habe die Hausverwaltung des Objekts (Anl. K1) bereits Schadensregulierungskosten in Höhe von 15.718,37 EUR geltend gemacht. Nachdem die Klägerin zunächst im Rahmen der Klageschrift die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte zur Erteilung der Deckungszusage verpflichtet sei, hat sie in der Replik vom 21.09.2020 angekündigt, in der Hauptsache die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz dem Grunde nach - hilfsweise die Feststellung dieser Verpflichtung - beantragen zu wollen. Zuletzt aber beantragt sie, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin dem Grunde nach Deckung zu gewähren, insbesondere durch Schadensregulierung und Freistellung notwendiger Kosten, von den Folgeschäden zum Bauvorhaben I in I wegen der infolge fehlender Wannendichtbänder eingetretenen Nässe gegenüber der Fa. J GmbH & Co. KG bzw. nach Forderungsübergang gem. § 86 VVG gegenüber der Wohngebäudeversicherung C bezüglich der Nebenschäden, insbesondere dem Aufwand und Kosten für Leckagesuche/Leckageortung, Bautenschutz/Trocknung sowie Stromkosten hierfür, Aus- und Einräumen, der De- und Remontage der Fliesen- und Sanitärinstallation - mit Ausnahme der Wannenabdichtungen liefern und einbauen -, Malerarbeiten insbesondere zur Schimmelschadensanierung, Nutzungsausfallentschädigung/Mietausfall- und Mietminderungsschäden/Kosten zur anderweitigen Unterbringung (Hotelkosten), Ein- u. Umlagerungs- sowie Speditionskosten, Finanzierungskosten, Gutachterkosten, Anwalts- und Gerichtskosten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass die Klägerin das zugrundeliegende Schadensereignis bereits nicht substantiiert darlege. Dessen ungeachtet bestreitet sie den fehlenden Einbau von Wannendichtbändern und den Nässeeintritt. Zudem bestreite sie vollumfänglich die klägerseits behaupteten Maßnahmen zur Reaktion auf einen Nässeeintritt bzw. die behaupteten Schadensbeträge. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die erhobene Feststellungsklage unzulässig sei, da die Klägerin noch nicht konkret bestehende und nur unsicher eintretende Ansprüche geltend mache, sodass es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet, da die Beklagte trotz der o.g. Zusatzvereinbarung nicht für Erfüllungsschäden einzutreten habe. Als Generalbauunternehmerin der streitgegenständlichen Liegenschaft sei die Klägerin jedoch zur vollständig sach- und fachgerechten Errichtung des Gebäudes einschließlich aller Gewerke verpflichtet gewesen, sodass die nunmehr erforderlichen Maßnahmen als Reaktion auf das mangelbedingte Schadensereignis sämtlich als Erfüllungsleistungen anzusehen seien, die trotz der Klauseln 9.14 und 9.15 WÜBA Bau nicht versichert seien. Dies sei wegen des eindeutigen Wortlauts auch für den nicht juristisch Vorgebildeten erkennbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.10.2020 informatorisch gehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn ergibt sich aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG, da die Klägerin als Versicherungsnehmerin ihren Sitz in Paderborn hat. 2. Die vorliegend erhobene Feststellungsklage ist im Deckungsprozess ebenfalls gemäß § 256 ZPO zulässig. Insbesondere steht der Klägerin das erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. oben genannten Norm zu, nachdem die Beklagte vorgerichtlich ihre Eintrittspflicht ablehnte. Trotz der Möglichkeit der - jedenfalls teilweisen - Bezifferung ihrer Ansprüche scheitert die Feststellungsklage auch nicht an dem Primat der Leistungsklage, da nach der Rechtsprechung der Obergerichte eine Feststellungsklage stets dann zulässig ist, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies ist vorliegend anzunehmen, da es sich bei der Beklagten um ein großes Versicherungsunternehmen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2006, Az.: IV ZR 4/05 – juris). Zudem ist die Schadensentwicklung trotz teilweiser Bezifferung der Ausgleichsansprüche derzeit noch nicht abgeschlossen, so dass der Klägerin auch aus diesem Grund ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zukommt. II. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Denn der Klägerin steht gemäß §§ 1, 100 VVG i.V.m. dem vorliegenden Versicherungsvertrag (Baugewerbe-Haftpflichtversicherung mit Zusatzvereinbarung „W Plus Haftpflicht Bau Nr. … vom 07.10.2016) ein Anspruch auf Feststellung von bedingungsgemäßem Versicherungsschutz für die aus dem Schadensfall resultierenden Schäden i.S. aller Mängelbeseitigungsnebenkosten - unter Ausklammerung des reinen Nacherfüllungsaufwandes als Erfüllungsschaden - lediglich für die Wohneinheiten Nr. 7 (Fam. L) und Nr. 8 (Fam. I) zu. In Bezug auf die Wohneinheit Nr. 7 ist dabei auch der im Bereich der darunter liegenden Wohnung Nr. 4 (Fam. G) eingetretene Feuchteschaden mit umfasst, da dieser Schaden in den genannten Bereich ausstrahlt. Im Übrigen scheitert die beantragte Feststellung an Ziff. 9.14 der vereinbarten Versicherungsbedingungen zur W Plus Haftpflicht Bau, wonach Erfüllungsnebenschäden nur ersatzfähig sind, soweit aus der mangelhaften Erfüllung ein Folgeschaden eingetreten ist. Bereits nach dem Vortrag der Klägerin in mündlicher Verhandlung ist dies nur bezüglich der drei benannten Wohneinheiten der Fall. Im Einzelnen: 1) Die Klägerin hat für den Deckungsprozess hinreichend substantiiert den Eintritt eines Versicherungsfalls als Grundlage des Anspruchs auf Gewährung von Versicherungsschutz in Bezug auf die drei o.g. Wohneinheiten dargetan. In dem sog. vorweggenommenen Deckungsprozess genügt der Versicherungsnehmer seinen Darlegungspflichten, wenn er nachvollziehbar darlegt, dass ihm grundsätzlich Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bei Eintrittspflicht der Beklagten erwachsen werden, da er aus einem Schadensfall von Dritten in Anspruch genommen werden wird. Diesen Anforderungen wird die Klägerin vorliegend gerecht, da sie zur Versicherungsnehmereigenschaft und einer Inanspruchnahme durch die N & N GmbH (Anl. K1) aus einem Wasserschaden infolge eines möglicherweise von ihr zu vertretenden Baumangels - Unterlassen des Einbaus von Wannendichtbändern in den Bädern des o.g. Objekts in I durch eine Subunternehmerin der Klägerin - vorträgt und die behaupteten Ansprüche bereits teilweise beziffert. Denn das Trennungsprinzip zwischen Deckungs- und Haftungsprozess lässt den sog. vorweggenommenen Deckungsprozess des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer zu, wenngleich ein Rechtsschutzinteresse regelmäßig das Bestehen eines Haftpflichtanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger voraussetzt. Denn der Schädiger hat als Versicherungsnehmer einen Anspruch auf eine eindeutige Auskunft darüber, ob sein Versicherer - der aus dem Versicherungsvertrag sowohl zur Befriedigung begründeter, als auch zur Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche verpflichtet ist - im Haftpflichtprozess den Rechtsschutz übernimmt. In dem vorweggenommenen Deckungsprozess findet dann keine objektive Prüfung des Haftpflichtanspruchs und der damit zusammenhängenden Tatfragen statt. Denn Aufgabe des Haftpflichtversicherungsschutzes ist es, nicht nur festzustellen, ob der Versicherer Befreiung von begründeten Ersatzansprüchen schuldet, sondern vor allem auch, dass er die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen in eigener Zuständigkeit herbeizuführen hat. Für den vorweggenommenen Deckungsprozess ist daher allein maßgeblich, ob sich aus den als richtig zu unterstellenden Behauptungen, aus denen der Dritte seinen Anspruch herleitet, ein gedeckter Anspruch aus dem Versicherungsversprechen ergibt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der vom Dritten behauptete Sachverhalt objektiv vorliegt. Demgemäß wird nur geprüft, ob der Geschädigte gegen den Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche geltend macht und diese in den zeitlichen, räumlichen und sachlichen Umfang des versicherten Risikos fallen (zum Ganzen: OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2019, Az.: 4 U 17/16 m.w.N. – juris). Für den vorliegenden Rechtstreit ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Verpflichtungen aus dem Bauwerkvertrag vom 01.03.2017 über die Errichtung des Mehrfamilienhauses I in I nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, da ein Subunternehmer der Klägerin bei der Erstellung der Bäder in dem o.g. Objekt pflichtwidrig den Einbau von Wannendichtbändern unterließ, weshalb es im Bereich der Badewannen in den Wohnungen 7 und 8 der Immobilie I zu einem bestimmungswidrigen Wassereintritt in die Gebäudesubstanz und somit zu einem Nässeschaden kam, der bei Wohnung 7 auch bis in den Bereich der darunter liegenden Wohnung Nr. 4 ausstrahlte. Aufgrund dieser mangelhaften Bauausführung dürfte weiterhin zu unterstellen sein, dass die Klägerin als verantwortliche Generalbauunternehmerin für die Schadensfeststellungs- und -beseitigungskosten aus dem Werkvertrag von dritter Seite in Anspruch genommen wird. 2) Anders als die Beklagte meint, besteht entgegen Ziffer 1.2 AHB vorliegend ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen der durch die sog. W Plus Haftpflicht Bau geschaffenen Deckungserweiterung für Mangelbeseitigungsnebenkosten bzw. Erfüllungsnebenschäden. Diese Vereinbarung entfaltet vorliegend Wirkung, obgleich die Klägerin Generalbauunternehmerin ist. Somit sind die von der Klägerin geltend gemachten Positionen in Gestalt von Aufwand und Kosten für Leckagesuche/ Leckageortung, Bautenschutz/ -trocknung sowie Stromkosten hierfür, Aufwand des Aus- und Einräumens des Gebäudes, De- und Remontage der Fliesen- und Sanitärinstallation mit Ausnahme der Herstellung sach- und fachgerechter Wannenabdichtungen, Malerarbeiten, insbesondere zur Schimmelschadensanierung, Nutzungsausfallentschädigung/ Mietausfall- bzw. Mietminderungsschäden/ Kosten zur anderweitigen Unterbringung (Hotelkosten) der Bewohner, Ein- und Umlagerungs- sowie Speditionskosten, Finanzierungs-, Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit den obigen Maßnahmen entgegen des Ausschlusstatbestands der Ziff. 1.2 AHB aufgrund der Mängelbeseitigungsnebenkostenklausel Ziffern 9.14/ 9.1.1 der W Plus Haftpflicht Bau in den Versicherungsschutz einbezogen worden sein. Im Einzelnen: a) Grundsätzlich ist es gemäß Ziffer 1.2 i.V.m. 7.8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung („AHB“) zutreffend, dass sämtliche werkvertragliche Ansprüche Dritter auf Neuherstellung, Nachbesserung und Mängelbeseitigung an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs der Bestellerin treten und im versicherungsvertraglichen Sinn deren Vertragserfüllungs- bzw. Äquivalenzinteresse aus dem Werkvertrag betreffen, und nach den vorgenannten Klauseln vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Alle Ansprüche, die mit dem Ausgleich oder der Beseitigung des Mangelschadens zusammenhängen - und daher dem unmittelbaren Interesse des Bestellers an dem von Beginn an vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand entsprechen - sind somit dem nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsbereich zuzuordnen. Sie sind gleichermaßen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wie Ansprüche wegen Schäden, die im Rahmen der Durchführung der Nacherfüllung verursacht werden; beispielsweise Such-, Freilegungs- und Wiederherstellungskosten. Versichert bleiben dagegen reine Mangelfolgeschäden, also solche, die wegen des Mangels an von der Werkleistung an fremden Sachen eingetreten sind (vgl. OLG Rostock, a.a.O.). Danach handelt es sich bei den Nässeschäden an der Bausubstanz des Hauses I in I um Mangelschäden im versicherungsrechtlichen Sinn. Denn die Klägerin schuldete als Generalbauunternehmerin die vollständig funktionsfähige Errichtung des o.g. Mehrfamilienhauses unter Einschluss der sach- und fachgerechten Errichtung der Badezimmer in den jeweiligen Wohneinheiten. Sämtliche in diesem Zusammenhang erforderlich gewordenen Aufwendungen in Reaktion auf die Gebäudedurchfeuchtung betreffen daher die Nacherfüllung und damit den nach den o.g. Ziffern grundsätzlich dem Haftpflichtversicherungsschutz entzogenen Bereich der vertraglichen Erfüllungsleistung bzw. der an deren Stelle tretenden Ersatzleistung. Denn bei einem Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer im Rahmen der getroffenen Vereinbarung die Erstellung eines funktionstauglichen und zweckentsprechenden Werks. Erreicht die Leistung die vereinbarte Beschaffenheit nicht, ist sie mangelhaft und löst Gewährleistungsansprüche aus, welche dem nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsbereich zuzuordnen ist. b) Diese Mängelbeseitigungsnebenkosten sind indes vorliegend aufgrund der Klauseln Ziffern 9.14/ 9.1.1 der W Plus Haftpflicht Bau durch Deckungserweiterung in den Versicherungsschutz einbezogen worden. Denn abweichend von Ziffer 1.2 AHB kann Versicherungsschutz durch Deckungserweiterungen geschaffen werden, insbesondere durch Vereinbarung einer Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel, da für Handwerker Mängelbeseitigungsnebenkosten betriebswirtschaftlich regelmäßig Schadenscharakter haben (vgl. OLG Rostock, a.a.O.). Ein anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin vorliegend Generalbauunternehmerin des mangelhaften Gewerks war. Denn die streitgegenständliche Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel enthält keine Einschränkung dahin, dass der Schaden außerhalb der Werkleistung des Versicherungsnehmers auftreten muss, noch auf Freilegungs- und Wiederherstellungskosten in anderen Gewerken, was jedenfalls gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der beklagten Versicherung als Verwender der Klauseln geht. Dies gilt vor allem bei der Verwendung der Klausel in Verträgen für Generalbauunternehmer, denn bei diesen treten die über den Mangel hinausgehenden Schäden regelmäßig im eigenen Leistungsbereich ein und müssen daher gedeckt sein, soll die Klausel nicht weitestgehend leerlaufen (hierzu erneut OLG Rostock, a.a.O.), was überraschenden Charakter hätte. Diesbezüglich vereinbarten die Parteien (Ziff. 9.1.4) indes: „Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Fall nicht gedeckt die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.“ (Hervorhebung durch die Kammer) Dies darf ein verständiger Empfänger bzw. Versicherungsnehmer so verstehen, dass zum einen – wie vorliegend durch den Durchfeuchtungsschaden – aus dem Mangel (kein Einbau von Wannendichtband) ein Folgeschaden an dem Bauwerk entstanden sein muss und zudem die Kosten der reinen Nacherfüllung (nachträglicher Einbau von Wannendichtband) nicht ersetzt werden. Hinsichtlich der von dieser Formulierung nicht umfassten Folgekosten des Schadensereignisses in den Wohnungen 7 und 8 - unter Einschluss der aus dem Schadensfall in Wohnung 7 resultierenden Folgen für die Wohnung 4 - wird der Empfänger dieser Erklärung berechtigt von Deckungsschutz ausgehen. Soweit durch Mängelbeseitigungsbegleitmaßnahmen im Ergebnis neben der Behebung eines versicherten Folgeschadens zugleich Werkmängel beseitigt werden würden, ist dies aufgrund bewusster Deckungserweiterung i.Ü. unerheblich (vgl. OLG Rostock, a.a.O.). Vorliegend aber lässt sich der nachträgliche Einbau der Wannendichtbänder auch von den übrigen Sanierungsmaßnahmen gut abgrenzen. Dieses Klauselverständnis wird zudem gestützt durch den Abgleich mit der Klausel Ziffer 9.15 für Nachbesserungsbegleitschäden. Insoweit wurde – anders als in Klausel 9.14 – bewusst eine Begrenzung der Haftung für die Beschädigung von Sachen statuiert, die zur Durchführung der Nachbesserung beschädigt werden müssen und von dem Versicherungsnehmer (oder in dessen Auftrag) verlegt oder angebracht wurden. Eine solche Einschränkung enthält die Klausel Ziffer 9.14 gerade nicht, so dass auch bei der Generalunternehmerin, die für die sach- und fachgerechte Erstellung des gesamten Werks einzustehen hat, ein Ersatz von Erfüllungsnebenschäden versichert ist. c) Die Klägerin hat das Vorliegen von Mangelfolgeschäden i.S. der genannten Klauseln auch substantiiert behauptet. Diese sind vom erweiterten Deckungsschutz erfasst. Im Einzelnen: aa) Ausweislich Ziffer 9.14 der W Plus Haftpflicht Bau vereinbarten die Parteien, dass der Versicherungsschutz sich auf Schäden erstrecken soll, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. So sollen Kosten erfasst werden, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen – unter Ausklammerung der reinen Kosten der Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst (= Kosten der Nacherfüllung). Insofern fallen auch die Ortungskosten zur Feststellung der Schadensstelle - als Voraussetzung für zielgerichtete Sanierungsmaßnahmen - unter diese Klausel. Sie erfasst daher die Schadenspositionen Aufwand und Kosten für Leckagesuche/ Leckageortung, Bautenschutz/ -trocknung sowie Stromkosten hierfür, Aufwand des Aus- und Einräumens des Gebäudes, De- und Remontage der Fliesen- und Sanitärinstallation mit Ausnahme der Herstellung sach- und fachgerechter Wannenabdichtungen, Malerarbeiten, insbesondere zur Schimmelschadensanierung, Ein- und Umlagerungs- sowie Speditionskosten, Teilweise unterfallen die Evakuierungs-, Räumungs- und Einlagerungskosten bereits der Klausel Ziff. 9.1.1 der W Plus Haftpflicht Bau dem Versicherungsschutz unterstellt, wonach „Schadensersatzansprüche Dritter wegen Kosten für eine wirtschaftlich zumutbare Evakuierung oder Räumung von deren Gebäuden und/oder Räumlichkeiten als Folge von mangelhaft erbrachten Installationsarbeiten (…) Versicherte Kosten: (…) - Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten bzw. geräumten Gebäuden/Räumlichkeiten befunden haben“ versichert sind. Insofern ergänzen sich die beiden o.g. Klauseln und zeigen inhaltliche Überschneidungen. Jedenfalls unterfallen diese Positionen daher dem bestimmungsgemäßen Versicherungsschutz. bb) Gleiches gilt für die Positionen Nutzungsausfallentschädigung/ Mietausfall- bzw. Mietminderungsschäden, Kosten zur anderweitigen Unterbringung (Hotelkosten) der Bewohner, die einerseits bereits unter die Klausel Ziffer 9.14 der W Plus Haftpflicht Bau fallen, nach denen Schäden versichert sind, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Bei der Erstellung eines zu Wohn- und Vermietungszwecken errichteten Mehrfamilienhauses ist dies auch Mietausfall bzw. die Kosten auswärtiger Unterbringung der Mieter im Schadensfall. Ergänzend unterfallen diese Positionen jedoch auch der Klausel Ziffer 9.1.1. der W Plus Haftpflicht Bau. Denn nach dieser Vereinbarung sind auch solche Kosten mitversichert, die „Dritten in diesem Zusammenhang (…) aus Gründen einer Betriebsunterbrechung (z.B. Produktionsausfall)“ entstehen. Zwar deutet der Wortlaut dieser Vorschrift eher auf Schäden aus Betriebsunterbrechung im klassischen Sinne („ Produktionsausfall“) . Indes deutet die Verwendung des Zusatzes „z.B.“ vor „ Produktionsausfall“ darauf hin, dass diese Aufzählung von Unterbrechungstatbeständen gerade nicht abschließend sein soll. Bei einem zur gewerblichen Vermietung errichteten Mehrfamilienwohnhaus besteht indes der „Betrieb“ desselben gerade in der Vermietung von Wohneinheiten an Mieter bzw. die Erzielung von Mieteinnahmen aus diesem Geschäft. Unterbrochen wird dieser Betrieb auch durch Sanierungsmaßnahmen an dem Gebäude, die eine vorübergehende Unterbrechung der Wohnnutzung mit sich bringen. Sowohl Mietausfälle und –minderungen, als auch die Kosten auswärtiger Unterbringung von Mietern sind daher bei verständiger Auslegung dieser Vereinbarung in teleologischer Hinsicht in das versicherte Risiko aufgenommen worden. cc) Auch die Position Finanzierungs-, Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit den obigen Maßnahmen (Hervorhebung durch die Kammer) unterfällt dem Versicherungsschutz aus der Deckungserweiterung der Klausel Ziffer 9.14 der W Plus Haftpflicht Bau, soweit diese Dritten im Zusammenhang mit dem Schadensereignis entstandenen Schäden umfasst, die sodann gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden. Durch die Formulierung „im Zusammenhang mit den obigen Maßnahmen“ macht die Klägerin hinreichend deutlich, dass ein kausales Verhältnis zwischen diesen Positionen und dem dargelegten Schadensereignis bestehen muss. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung, dass die Klägerin Deckungsschutz für das gesamte Objekt I in I mit insgesamt 9 Wohneinheiten begehrte, von denen ihr für 2 Wohneinheiten die Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz zuzusprechen war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 GKG; 3 ZPO. Ausgehend von den klägerseits geschätzten Gesamtschäden in Höhe von 90.000 EUR sind hiervon 80 % als Streitwert der Feststellungsklage anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1965, Az.: II ZR 234/63 – juris). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.