Urteil
4 O 317/20
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2021:0305.4O317.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Anspruch und begehrt die Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Der Kläger bestellte am 31.05.2016 bei der T GmbH & Co. KG in O einen Neuwagen der Bezeichnung … . 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 48.622,38 €, den der Kläger durch Banküberweisung am 19.09.2016 beglich. Anschließend wurde ihm das bestellte Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … geliefert. Der streitgegenständliche Pkw verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA 288. Dieser von der Beklagten entwickelte Motor stellt das Nachfolgemodell des Motortyps EA 189 dar. Das Fahrzeug ist mit der EURO Norm 6 ausgewiesen und verfügt über einen SCR-Katalysator, der über einen separaten Tank zuzuführendes „AdBlue“, eine Harnstofflösung, benötigt. Nach Lieferung ließ der Kläger in das Neufahrzeug ein elektronisches Gasmodul zum Betrieb eines zweiten Gaspedals links im Fußraum zur Nutzung durch seine Ehefrau montieren. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von 1.079,93 EUR. Für das streitgegenständliche Fahrzeug gab es keinen amtlichen Rückruf des KBA. Im Zusammenhang mit einem Werkstattbesuch wurde seitens der Beklagten an dem Fahrzeug des Klägers ein Software-Update durchgeführt, durch welches dem SCR-System eine gegenüber dem vorherigen Stand zusätzliche Menge an „AdBlue“ zugeführt wurde. In der Folgezeit bemerkte der Kläger einen höheren Verbrauch an „AdBlue“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2020 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrages sowie vorsorglich den Rücktritt und forderte die Beklagte erfolglos zur Zahlung des ursprünglich klageweise geltend gemachten Betrages i.H.v. 45.507,98 EUR (Kaufpreis zuzüglich Kosten für die Montage des Gasmoduls abzüglich Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Rückgabe des gegenständlichen Fahrzeugs auf. Der Kläger bot zudem die Abholung des Fahrzeugs an seiner Wohnanschrift durch die Beklagte an. Am Tag der mündlichen Verhandlung wies das streitgegenständliche Fahrzeug dann eine Gesamtfahrleistung von 32.519 km auf. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn arglistig getäuscht und ihm in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt habe. Dazu behauptet er, dass die in dem gegenständlichen Fahrzeug verwendete Motorsteuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise, die erkenne, wenn das Fahrzeug sich im Rahmen einer Abgasprüfung auf dem Prüfstand befinde. In diesem Fall erhöhe sich die Eindüsung von „AdBlue“ bzw. die Abgasrückführungsrate des Fahrzeugs gegenüber den Bedingungen des realen Fahrbetriebs. Die Abschaltung erfolge demgegenüber, wenn eine bestimmte Temperatur unter- oder überschritten werde, durch das Lenkrad der Lenkwinkel von Quer- und Längsbeschleunigung über einen bestimmten Winkel hinaus bewegt werde, der Motor über einen durch die Software vorgegebenen Zeitraum gelaufen sei, eine bestimmte Drehzahl erreicht werde oder ein bestimmter Getriebegang eingelegt sei. Ferner schalte sich das „Onboard-Diagnose-System“ des gegenständlichen Fahrzeugs ab. Insofern müsse der Bordcomputer einen Fehler melden, sobald die Abgasreinigung nicht korrekt funktioniere oder abgeschaltet sei. Tatsächlich erfolge dies auch bei einer erheblichen Überschreitung der Grenzwerte nicht. Zudem weise das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten „Thermofensters“ auf, welches bewirke, dass die Abgasreinigung (Abgasrückführung und AdBlue-Eindüsung) in dem streitgegenständlichen Fahrzeug bei Unter- und Überschreitung bestimmter Außentemperaturen teilweise bzw. vollständig zurückgefahren werde und der NOx-Ausstoß entsprechend wieder ansteige. Weiter behauptet der Kläger, dass das Verhalten der Beklagten gegen die guten Sitten verstoße. Sie habe zum Zweck der Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung vermieden, um mit scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerten Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Die verantwortlichen Vorstandsmitglieder hätten, so behauptet der Kläger weiter, von dem Einsatz der illegalen Motorsteuerungssoftware Kenntnis gehabt und sich bewusst für den Einsatz der Software entschieden. Das Wissen ihrer Organmitglieder sowie der sonstigen Mitarbeiter und Repräsentanten sei der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Im Übrigen treffe die Beklagte insoweit, so meint der Kläger, eine sekundäre Darlegungslast, der sie mit ihrem Vortrag nicht nachkomme. Sein, des Klägers, Schaden bestehe darin, dass er infolge der Täuschung ein Geschäft abgeschlossen habe, dass er bei Kenntnis der wahren Umstände nicht getätigt hätte. Der Kläger hat im Klageantrag zu Ziff. 1. ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 45.507,98 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen. Wegen der sich bis zur mündlichen Verhandlung erhöht habenden Gesamtfahrleistung hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache in der mündlichen Verhandlung teilweise, in Höhe eines Betrages von 1.076,17 EUR für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 44.431,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges …. TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …. zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte sich mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 26.08.2020 in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.777,00 EUR gegenüber der S Rechtsanwaltsgesellschaft mbh freizustellen. Die Beklagte hat der teilweisen Erledigungserklärung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass der streitgegenständliche Motor keine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form der sogenannten Umschaltlogik enthalte, wie sie aus der EA189-Thematik bekannt sei. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) habe den streitgegenständlichen Motortyp EA288 eingehend überprüft und bereits im Jahr 2016 festgestellt, dass dort keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz gekommen sei. Diesbezüglich beruft sie sich auf den Bericht der Untersuchungskommission „W“, der bei Fahrzeugen mit dem streitgegenständlichen Motor keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt habe. Im Übrigen seien die behaupteten Abschalteinrichtungen schon nicht substantiiert vorgetragen worden. Soweit auf eine Zykluserkennung anhand von Fahrkurven abgestellt werde, sei eine solche im gegenständlichen Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt hinterlegt gewesen. Mangels unzulässiger Abschalteinrichtungen könne auch nicht von der Kenntnis einer solchen durch die Beklagte bzw. ihren Vorstand und einer diesbezüglichen vorsätzlichen Täuschung ausgegangen werden. Auch insofern fehle es schon an einem hinreichenden klägerischen Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. A) Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Ein Zahlungsanspruch besteht nicht in Form eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB. Die Kammer vermochte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte nicht festzustellen. 1.) Hinsichtlich des vom Kläger behaupteten sogenannten „Thermofensters“ stellt sich das Inverkehrbringen des Fahrzeugs nicht als vorsätzliche sittenwidrige Handlung dar. a) Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Ein Unterlassen ist dann sittenwidrig, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens. Diese kann sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben (vgl. Palandt-BGB/Sprau, 79. Aufl. 2020, § 826 Rn. 4). Allgemein kann im Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen, da dies dazu führt, dass der Widerruf der Typengenehmigung oder zumindest die Stilllegung des konkreten Fahrzeugs droht, sofern der Käufer nicht an der Rückrufaktion zur Beseitigung der Abschalteinrichtung teilnimmt. Mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, also über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrtbundesamtes erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich nicht entspricht. Dies bestätigt der Hersteller mit dem Inverkehrbringen zumindest konkludent (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 01. April 2020 – 30 U 33/19, juris Rn. 124; OLG Koblenz, Urteil vom 09. Dezember 2019 – 12 U 555/19, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 11). Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, vorliegend nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Zwar mag bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem W EA189 verwendet worden war, die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik abzuleiten sein, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist. Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie hier dem Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, fehlt es indes an einem derartigen Vorgehen des Herstellers, welches die Qualifikation seines Verhaltens von vornherein als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde (so BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, juris Rn. 18). Vielmehr muss bei dieser Sachlage – für den Fall, dass hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen ist –, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6; OLG Hamm, Urteil vom 02. September 2020 – 30 U 192/19, juris Rn. 73). Eine Sittenwidrigkeit käme daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise im streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, juris Rn. 1, 22, 24). Solche Anhaltspunkte behauptet der Kläger in Bezug auf das Thermofenster bereits nicht hinreichend differenziert. Solange daher in Betracht zu ziehen ist, dass die Beklagte die Rechtslage insofern fahrlässig verkannt hat, fehlt es ihr an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt-BGB/Sprau, 79. Aufl. 2020, § 826 Rn. 8). Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes, verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, vorhanden war, ist nicht ersichtlich. Die Gesetzeslage ist an dieser Stelle auch nicht unzweifelhaft und eindeutig. Dies zeigt die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 2007/715. Nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) eingesetzten Untersuchungskommission „W“ liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 715/2007 ausdrücklich (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission W, Stand April 2016, S. 123): „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“ . Zudem zeigt auch der in der Literatur betriebene erhebliche Begründungsaufwand, um das „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben war, gegen welche die Beklagte seinerzeit bewusst verstoßen hätte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2019 – I-3 U 148/18, juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19, juris Rn. 89). Der Streit um die Zulässigkeit und Größe eines Thermofensters stellt vielmehr einen Expertenstreit dar (vgl. dazu z.B. Führ, „Der Dieselskandal und das Recht“ in NVwZ 2017, 265 ff.), bei dem nicht nur Rechtsfragen, sondern auch technische Details eine Rolle spielen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass in den bereits von der Kammer entschiedenen Fällen, in denen das Vorhandensein von Thermofenstern als unzulässige Abschalteinrichtung gerügt wurde – auch betreffend anderer Hersteller –, es jeweils an einem Rückruf oder einer Nachbesserungsmaßnahme fehlt. Die Steuerungssoftware im Sinne eines sogenannten „Thermofensters“ ist damit nicht als unzulässig eingestuft worden. Kommt das Kraftfahrtbundesamt indessen zu dem Schluss, es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor, spricht auch dies gegen ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten (vgl. etwa LG Bonn, Urteil vom 17. Mai 2018 – 15 O 132/18, juris Rn. 27). Eine Auslegung, wonach ein „Thermofenster“ eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, war daher, jedenfalls zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs und des Kaufvertragsabschlusses durch den Kläger, nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, juris Rn. 90; OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 3 U 7524/19, juris Rn. 15). Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass das im Fahrzeug des Klägers verbaute „Thermofenster“ möglicherweise in seiner technischen Gestaltung als unzulässig anzusehen sein könnte, nicht dazu, dass von einem Sittenverstoß ausgegangen werden könnte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 12 U 246/19, juris Rn. 49). b) Jedenfalls fehlt es an einem Schädigungsvorsatz auf Seiten der Beklagten betreffend eines sogenannten „Thermofensters“. Auf subjektiver Seite reicht ein bedingter Vorsatz aus, eine Schädigungsabsicht muss nicht bestehen. Dabei braucht der Schädiger nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Vielmehr reicht aus, wenn er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher Anderer auswirken kann und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02, juris Rn. 47). Der Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz bezieht, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Klägers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Das setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2012 – VI ZR 268/11, juris Rn. 32). Gemessen daran sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass – über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor – dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschehen sein könnte, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde; ein vorsätzliches Handeln ist damit nicht feststellbar. War nicht abschließend geklärt gewesen, ob es sich bei den sogenannten „Thermofenstern“ um eine illegale Abschalteinrichtung handelt, muss in dieser Situation eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare und im Übrigen auch vom Kraftfahrtbundesamt geteilte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Diese kann in Ermangelung gegenteiliger Indizien auch nicht widerlegt werden. Eine Verkennung der Rechtslage begründet selbst im Falle eines fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Handelns nicht den im Rahmen des § 826 BGB geforderten Schädigungsvorsatz (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 3 U 7524/19, juris Rn. 12; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 5 U 103/18, juris Rn. 29 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 12 U 246/19, juris Rn. 62 f.). 2. Soweit der Kläger darüber hinaus das Vorhandensein einer oder mehrerer weiterer Abschalteinrichtungen behauptet, ist keine Haftung aus § 826 BGB begründet. Insofern fehlt es schon an einem hinreichenden Vorbringen des Klägers. a) Für das Vorliegen der Voraussetzungen der deliktischen Haftung der Beklagten obliegt dem Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 367/19, juris Rn. 15). Eine Partei genügt diesen Anforderungen, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 – 16a U 228/19, juris Rn. 87; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2020 – 17 U 122/19, juris Rn. 54). Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8). b) Gemessen daran fehlt es an einem hinreichenden Vorbringen des Klägers; ihm lassen sich keine hinreichenden greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug entnehmen. Bei der Beurteilung verkennt die Kammer nicht, dass greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erst dann gegeben sind, wenn das Kraftfahrtbundesamt für Fahrzeuge der Beklagten oder gar des konkret streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Rückrufaktion angeordnet hat. Die Anforderungen an eine substantiierte und schlüssige Darlegung eines in dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung liegenden Mangels sind vielmehr dann überspannt, wenn gefordert wird, dass sich der Kläger auf ein Einschreiten des Kraftfahrtbundesamts stützen muss (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 13). Allerdings lassen die seitens des Klägers vorgetragenen Tatsachen keinen hinreichenden Schluss auf den Einbau einer oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen zu. In einer nach den klägerischen Angaben gewollten Fehlfunktion des „Onboard-Diagnose-System“ ist keine Abschalteinrichtung zu sehen, da keine Einwirkung auf die Motorsteuerung stattfindet. Soweit der Kläger darauf abstellen will, die schädigende Handlung der Beklagten liege in dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer Abgasabschalteinrichtung vergleichbar dem Motor EA189, ist dieser Sachvortrag erkennbar ohne Substanz und willkürlich aus der Luft gegriffen. Er rechtfertigt allein gesehen keine Beweisaufnahme. Die Argumentation der Rechtsprechung zum EA 189 kann nicht ohne weiteres auf den EA 288 übertragen werden. Die nicht näher konkretisierte Behauptung, dass Fahrzeuge mit dem Motortyp EA288 nach den Angaben des Klägers lediglich auf dem Prüfstand die vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten, außerhalb des Prüfstandes diese jedoch vielfach überschreite, lässt ebenfalls nicht den Rückschluss auf das Vorliegen einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen zu. Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 5 und 6 müssen indes nicht derart beschaffen sein, dass die am Prüfstand gemessenen Werte nach dem NEFZ unter jedweden Straßenbedingungen eingehalten werden müssen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 – 16a U 228/19, juris Rn. 94). Insoweit wird aber auch nicht substantiiert vorgetragen, wie und unter welchen Bedingungen genau, durch wen genau und bei welchen Fahrzeugen eine vielfache Überschreitung der Werte außerhalb des Prüfstandes gemessen worden sei. Auch der Umstand, dass seitens der Beklagten an dem gegenständlichen Fahrzeug ein Software-Update durchgeführt wurde, reicht zur Substantiierung des vom Kläger behaupteten Anspruchs nicht aus. Die Beklagte wendet hierzu nämlich ein, dass das Update gerade nicht aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgt sei, sondern wegen einer bei einer Vielzahl von Fahrzeugen vorkommenden technischen Konformitätsabweichung. Mit diesem Einwand der Beklagten setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Es wird mithin schon nicht anhand bestimmter Tatsachen schlüssig vorgebracht, dass das Software-Update im Zusammenhang mit einer nach klägerischer Ansicht vorhandenen Abschalteinrichtung gestanden habe. Im Übrigen ist die zu den Substantiierungsanforderungen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19, juris) nicht ohne weiteres auf den hier streitgegenständlichen Fall anwendbar, da der Kläger sich vorliegend auf deliktische Ansprüche stützt und gerade nicht auf Gewährleistungsrechte nach Abschluss eines Kaufvertrages mit der Beklagten. In diesem Zusammenhang ist außerdem anzuführen, dass auch die Untersuchungskommission „W“ aus dem Jahr 2016 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich bei dem Motor EA288 Abgasmanipulationen gerade nicht feststellen ließen. In dem Bericht der Untersuchungskommission heißt es dazu: „Hinweise, die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 (Euro 6) seien ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, haben sich hierbei auf Grundlage der Überprüfungen als unbegründet erwiesen.“ Da auch im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind, nach denen davon ausgegangen werden könnte, dass der hier streitgegenständliche Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wie dies bei den Motoren EA 189 der Fall ist, ausgestattet ist, handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers um reine Spekulation und damit um eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten in Bezug auf die Behauptung des Klägers, sein Fahrzeug weise eine illegale Abschalteinrichtung auf, greift vorliegend nicht. Anders als die Frage des Vorsatzes und innerbetriebliche Strukturen geht’s es vorliegend um die Funktionsweise des Motors. Diesbezüglich obliegt es dem Kläger, entsprechende Tatsachen – ggfs. unter vorheriger Hinzuziehung eines Privatsachverständigen – vorzutragen. Dies ist ihm ebenso möglich, wie der Beklagten, die das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung in Abrede stellt. Der Beklagten ist es diesbezüglich nicht weiter zumutbar, auf die bloß pauschale Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hin noch weiter im Einzelnen darlegen zu müssen, welche konkreten Abschalteinrichtungen ein bestimmter Motor enthält und warum diese gegebenenfalls für notwendig gehalten werden, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Eine solche Sichtweise würde den Beibringungsgrundsatz aushöhlen und dem beklagten Autohersteller eine der deutschen Zivilprozessordnung fremde allgemeine Aufklärungspflicht auferlegen (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 12 U 246/19, juris Rn. 57 ff.). II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch nach § 831 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB nicht zu. Insofern lässt sich weder feststellen, dass ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung rechtswidrig erfüllt hat, noch lässt sich dem klägerischen Vorbringen hinreichend ein zumindest bedingter Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit einer bewussten Täuschung der Beklagten gegenüber dem Kläger und der daraus resultierenden Bereicherung entnehmen. III. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs.1 EG-FGV bzw. §§ 4, 6, 25 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es insoweit an einer Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB fehlt. Die Normen der EG-FGV in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 2007/46EG sind nicht drittschützend. Den Schutz eines anderen bezweckt die Norm, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Als nicht ausreichend angesehen wird jedoch, wenn der Schutz des Einzelnen nur als Reflex der Norm angesehen wird (Palandt-BGB/Sprau, 78. Aufl. 2019, § 823 Rn. 58). Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die Normen der EG-FGV in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 2007/46EG der Regelung des Marktverhalten dienen und zur Harmonisierung und Stärkung des Binnenmarkts beitragen sollen (vgl. LG Marburg, Urteil vom 02. März 2017, 5 O 49/16; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2019 – 7 U 33/19, juris Rn. 39; OLG Hamm, Urteil vom 17. März 2020 – I-7 U 92/19, juris Rn. 88). Dies folgt bereits aus der in Art. 1 der Richtlinie Nr. 2007/46EG aufgenommenen Regelung des Gegenstands, wonach mit der Richtlinie die Zulassung, der Verkehr und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen in der Gemeinschaft erleichtert werden soll. Soweit der einzelne Verbraucher dadurch mittelbar Vorteile erfährt, liegt darin allenfalls ein Reflex dieser in der EG-FGV umgesetzten Richtlinie und nicht der beabsichtigte Schutz der Vermögensinteressen der einzelnen Verbraucher. Auch die Verordnung 715/2007/EG ist nicht auf einen solchen Individualschutz ausgerichtet. So werden in dieser als Ziel unter anderem ein hohes Umweltschutzniveau, die Verbesserung der Luftqualität sowie Anregung von Innovation, Verbesserung der Luftqualität, Senkung der Gesundheitskosten und Gewinn zusätzlicher Lebensjahre genannt. Der Schutz des einzelnen EU-Bürgers und seines Vermögens vor Verstößen des Kraftfahrzeugherstellers gegen die Vorgaben dieser unionsrechtlichen Vorschriften liegt dabei gerade nicht im eigentlichen Aufgabenbereich derselben, auch wenn durch die Befolgung der Normen teilweise auch Individualschutz als Reflex entstehen mag (so LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 34/19, juris Rn. 49 m.w.N.; so auch: OLG Hamm, Urteil vom 17. März 2020 – I-7 U 92/19, juris Rn. 89; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2020 – 5 U 110/19, juris Rn. 56). B) Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs oder Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. C) Da dem Kläger schon die geltend gemachte Hauptforderung nicht zusteht, die Klage mithin auch ursprünglich schon unbegründet war, war auch der sich aus der teilweisen einseitigen Erledigungserklärung ergebende, zulässige Antrag, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 1.076,17 EUR erledigt ist, ebenfalls unbegründet. D) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 45.507,98 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.