Beschluss
4 O 161/21
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2021:0507.4O161.21.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten, seiner Rechtsschutzversicherung, weitere Leistungen. Die Verfügungsbeklagte erteilte mit Schreiben vom 04.05.2020 eine Deckungszusage für ein Verfahren des Klägers gegen die E, die er im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Hintergrund ist der Erwerb eines Pkw Mercedes Benz C 220 CDI T Avantgar, den der Kläger gebraucht am 05.01.2018 zu einem Preis von 14.990 € bei einer Laufleistung von 100.100 km erworben hat. In der ihm erteilten Deckungszusage wies die Verfügungsbeklagte unter der Überschrift „Sachverständigengutachten Abgasskandal“ unter anderem darauf hin, dass die rechtliche Interessenwahrnehmung nicht mutwillig sein dürfe. Mutwilligkeit sei anzunehmen, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Der Kläger leitete daraufhin das Verfahren gegen die E beim Landgericht Bielefeld ein. Zwischenzeitlich erging unter dem 26.03.2021 ein Beweisbeschluss, wonach ein Sachverständigengutachten zu technischen Fragen des Fahrzeuges eingeholt werden soll. Zugleich ist die Beauftragung des Sachverständigen davon abhängig gemacht worden, dass der Kläger binnen einer - mittlerweile verlängerten - Frist bis zum 11.05.2021 einen Auslagenvorschuss i.H.v. 30.000 € einzahlt. Mit Schreiben vom 27.04.2021 verweigerte die Beklagte die Zahlung dieses Kostenvorschusses und berief sich auf Mutwilligkeit. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Kosten für den Sachverständigen das Doppelte des Fahrzeugwertes erreichen und zudem zu erwarten sei, dass der Vorschuss zur abschließenden Begutachtung nicht ausreichend werde. Dem ist der Kläger in seiner begründeten Stellungnahme vom 04.05.2021 entgegengetreten. II. Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Zahlung des Auslagenvorschusses i.H.v. 30.000 € gemäß dem Beweisbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 26.03.2021 im Verfahren 8 O 206/20 nicht zu. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Feststellung, dass die Verfügungsbeklagte nicht berechtigt sei, die Zahlung des vom Landgericht Bielefeld angeforderten Auslagenvorschuss für den Sachverständigen zu verweigern und dass sie sich hierfür insbesondere nicht auf Mutwilligkeit berufen dürfe. Mit der Deckungszusage gibt der Versicherer ein deklaratorisches Anerkenntnis ab (BGH NJW 2014, 303; OLG München 09.01.2017 25 U 3537/16 juris; OLG Zweibrücken r+s 2014, 412; OLG Celle VersR 2008, 1645; KG VersR 1997, 1352; OLG Oldenburg VersR 1996, 1233; OLG Düsseldorf r+s 2002, 242; Langheid/Wandt/ Obarowski Anh. zu § 125 Rn. 121; Prölss/Martin/Armbrüster § 17 Rn. 10), durch das bestimmte, dem Versicherer bei Erteilung seiner Bestätigung, Rechtsschutz zu gewähren, bekannte oder erkennbare Einwendungen abgeschnitten werden. So ist der Versicherer mit Einwendungen (etwa mangelnde Erfolgsaussicht, Risikoausschluss) ausgeschlossen, die er zum Zeitpunkt der Abgabe erheben konnte und zumindest aufgrund der ihm vorliegenden Schilderung des Sachverhalts hätte kennen müssen, sofern er nicht mit einem entsprechenden Vorbehalt versehen ist (Armbrüster in: Prölss/Martin, 29. Aufl. 2015, § 17 ARB 2008/II Rdn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015, I-4 U 94/14). Der Versicherer kann sich daher nicht auf Einwendungen und Einreden berufen, die ihm zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Deckungszusage bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.03.2013, 3 U 89/12). Gemessen an diesen Grundsätzen ist es der Verfügungsbeklagten nicht verwehrt, sich trotz Erteilung der Deckungszusage für den Schadensersatzprozess des Verfügungsklägers gegen die E auf Mutwilligkeit zu berufen. Von Mutwilligkeit ist auszugehen, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In dem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld strebt der Verfügungskläger die Rückabwicklung seines am 05.01.2018 geschlossenen Kaufvertrags über sein Pkw Mercedes Benz C 220 an. Der Kaufpreis betrug 14.990 €. Im Falle einer erfolgreichen Rückabwicklung muss sich der Kläger Nutzungsentschädigung für die in der Zeit seiner Nutzung gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, sodass letztendlich ein deutlich unter dem Kaufpreis liegender Betrag günstigstenfalls von ihm erreicht werden kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nur dann Erfolg haben kann, wenn er in dem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in seinem Pkw nachweisen kann. Dazu beabsichtigt das Landgericht Bielefeld, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dessen vorläufige Kosten mit 30.000 € veranschlagt worden sind, sodass in dieser Höhe vom Kläger einen Auslagenvorschuss zu zahlen ist. Erfahrungsgemäß ist zu erwarten, dass dieser Betrag nicht ausreicht und damit ein weiterer vom Kläger einzuzahlender Auslagenvorschuss erforderlich werden kann. Insoweit wird voraussichtlich ein Missverhältnis zwischen den voraussichtlich zu erwartenden Kosten und dem Nutzen für den Kläger entstehen, das deutlich über das Doppelte des gegebenenfalls an den Kläger zurückzuzahlenden Betrages hinausgeht, das die Kammer als grob bewertet. Auf diesen Umstand kann die Beklagte sich trotz der erteilten Deckungszusage berufen, da dieser Umstand zum Zeitpunkt der Erteilung der Deckungszusage vom 04.05.2020 nicht erkennbar war. Zwar hat die Beklagte im Rahmen ihrer Deckungszusage darauf hingewiesen, dass sie Bedenken habe, was die Erfolgsaussichten der Durchsetzung eines Anspruchs gegen die E angehe. Zur Begründung hat sie zudem auf ablehnende Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte sowie einer Vielzahl von Landgerichten hingewiesen, letztlich allerdings unter Hinweis darauf, dass es noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebe, eine Erfolgsansicht angenommen. Zugleich hat sie allerdings im Zusammenhang mit der Einholung von Sachverständigengutachten auch darauf hingewiesen, dass die Interessenwahrnehmung nicht mutwillig sein dürfe. Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls für die Beklagte nicht erkennbar, dass in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die E eine Entscheidung des Rechtsstreits nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erwarten war. In einer Vielzahl der Verfahren gegen Autohersteller, die im sogenannten Dieselskandal verklagt worden sind, insbesondere in den Verfahren gegen die E, sind diese Verfahren oftmals allein unter rechtlichen Aspekten ohne Durchführung einer Beweisaufnahme nach Darlegung und Beweislastgrundsätzen entschieden worden. Insoweit durfte die Verfügungsbeklagte im wohlverstandenen Interesse ihrer Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass eine Entscheidung dieser Verfahren ohne kostenintensive Sachverständigengutachten möglich sein. Für den Fall, dass durch die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hohe Kostenbeträge anfallen würden, hat sie in der Deckungszusage unter dem; Sachverständigengutachten Abgasskandal explizit den Hinweis aufgenommen, dass die Interessenwahrnehmung nicht mutwillig sein dürfe. Dieser Hinweis ist vom Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass die Verfügungsbeklagte in diesen Fällen sich ausdrücklich die Prüfung der Mutwilligkeit vorbehält, um im Einzelfall die voraussichtlichen Kosten und den zu erwartenden Nutzen im weiteren Verlauf noch prüfen zu können. Im Ergebnis war daher der Antrag kostenpflichtig abzuweisen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Paderborn oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.