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Urteil

4 O 400/19

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2021:0510.4O400.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 13.000 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2019.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen und nicht vorsehbar sind, aus dem Unfallereignis vom 04.12.2018 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 25 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2019.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 69% und die Beklagte zu 31%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 13.000 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2019. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen und nicht vorsehbar sind, aus dem Unfallereignis vom 04.12.2018 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 25 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2019. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 69% und die Beklagte zu 31%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von materiellem Schadensersatz, auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 04.12.2018 in M ereignet hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach zu 100% für die Schäden haftet, welche dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen entstanden sind. Der Kläger betreibt seit dem 01.07.2017 einen China-Imbiss. Vor dem Unfall war der Imbiss in der Zeit von Montag bis Samstag von 11-14 Uhr sowie von 17-22 Uhr geöffnet; an Sonn- und Feiertagen öffnete der Kläger von 11-22 Uhr. Der Kläger suchte sein Geschäft etwa 1-2 Stunden vor der jeweiligen Öffnungszeit auf, um Vorbereitungen in der Küche durchzuführen. Jeden Donnerstag erhielt er Lieferungen eines Lebensmittellieferanten, die er in den Keller brachte und dort verstaute. Freitags kaufte er ab 8 Uhr in diversen Märkten frische Lebensmittel ein. Sämtliche im Imbiss anfallenden Arbeiten führte der Kläger vor dem Unfall selbst aus. Unterstützt wurde er dabei von drei Aushilfskräften. Zu diesen Aushilfskräften zählte auch der Zeuge I, der Vater des Klägers, von welchem der Kläger den Imbiss im Jahr 2017 übernommen hatte. Vor dem Unfall war der Zeuge I für einen Stundenlohn von 10-11 € bei dem Kläger beschäftigt und unterstütze diesen jedenfalls bei der Zubereitung von Speisen. Unter Berücksichtigung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung entstanden für den Zeugen I vor dem Unfall monatliche Personalkosten i.H.v. 730,11 €. Die beiden anderen Aushilfen waren in einem deutlich geringeren Umfang als der Zeuge I für den Kläger tätig, insoweit entstanden vor dem Unfall monatliche Personalkosten i.H.v. insgesamt 252,57 €. Am 04.12.2018 gegen 00:37 Uhr wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall in M verletzt. Er erlitt eine Femurschaftfraktur links, ein Polytrauma mit Schädel-Hirn-Prellung und eine Thorax-Prellung. In der Zeit vom 04.12.2018 bis zum 21.12.2018 befand er sich in stationärer Behandlung im Evangelischen Krankenhaus in M. Am 04.12.2018 erfolgten dort eine geschlossene Reposition des Femurschaftbruchs und die Anlage eines externen Fixateurs. Der Kläger wurde zunächst auf der Intensivstation überwacht. Am 10.12.2018 wurde der Fixateur entfernt sowie eine geschlossene Reposition und Osteosynthese durchgeführt. Da postoperativ ein Wundinfekt auftrat, erfolgte am 14.12.2018 eine Wundrevision. Am 21.12.2018 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen mit der Maßgabe, das linke Bein für 6 Wochen nur mit 15 kg zu belasten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kurzarztbrief des Evangelischen Krankenhauses vom 21.12.2018 Bezug genommen. Der Imbiss des Klägers wurde trotz des Verkehrsunfalls nicht geschlossen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger für die Aufrechterhaltung seines Betriebes in der Zeit von Dezember 2018 bis Juni 2019 ein Erwerbsschaden entstanden ist, welchen die Beklagte ihm zu ersetzen hat. Am 21.03.2019 und am 03.05.2019 zahlte die Beklagte an den Kläger jeweils einen Betrag i.H.v. 3.000,00 €. Dazu teilte sie dem Kläger jeweils mit, dass es sich bei Zahlungen um einen für sie frei verrechenbaren Vorschuss handele. Mit Schriftsatz vom 13.12.2019 erklärte die Beklagte, dass sie den vorgerichtlich gezahlten Vorschuss i.H.v. 6.000 € in voller Höhe auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers verrechne. Mit Bescheid des Kreises T vom 19.12.2019 wurde dem Kläger ein Grad der Behinderung von 20 zuerkannt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm einen Erwerbsschaden i.H.v. 29.201,19 € zu ersetzen. Der Schaden sei in Höhe der Kosten entstanden, die er für die Einstellung einer Ersatzkraft habe aufwenden müssen. Dazu behauptet er, dass er nach dem Unfall zunächst bis zum 30.04.2019 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei und in der Zeit ab dem 01.05.2019 zu 75%. Sein Vater, der Zeuge I, sei von ihm ab dem 04.12.2018 zu einem Stundenlohn von 20 € als Geschäftsführer eingestellt worden und habe in der Zeit bis zum 30.04.2019 alle Tätigkeiten ausführt, die vor dem Unfall von ihm – dem Kläger – übernommen worden seien. Ab dem 01.05.2019 habe der Zeuge I ihn weiterhin unterstützt. Da er, der Kläger, aber ab dem 01.05.2019 bereits leichtere Tätigkeiten (wie z.B. das Annehmen von telefonischen Bestellungen) habe durchführen können, sei der Stundenlohn des Zeugen I ab dem 01.05.2019 auf 11 € gesenkt worden. Die Einstellung des Zeugen I als Ersatzkraft sei erforderlich gewesen, da er angesichts der Geschäftsübernahme im Juli 2017 noch keine finanziellen Rücklagen gebildet gehabt habe und ohne den Weiterbetrieb des Imbisses Insolvenz hätte anmelden müssen. Durch die Einstellung der Ersatzkraft hätten die Umsatzerlöse in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit gehalten werden können, während allein die Personalkosten angestiegen sein. Der Zeuge I habe folgende Anzahl an Arbeitsstunden geleistet: Dezember 2018 208 Arbeitsstunden, Januar 2019 231 Arbeitsstunden, Februar 2019 204 Arbeitsstunden, März 2019 247 Arbeitsstunden, April 2019 255 Arbeitsstunden und Mai 2019 236 Arbeitsstunden. Der Bruttolohn des Zeugen I habe im Dezember 2018 4.160 € betragen, im Januar 2019 4.620 €, im Februar 2019 4.080 €, im März 2019 4.940 € und im April 2019 5.100 €. Der Nettolohn für Dezember 2018 i.H.v. 3.005,74 € sei an den Zeugen am 28.01.2019 überwiesen worden. Der Nettolohn für die übrigen Monate sei bar an den Zeugen I ausgezahlt worden, nämlich für Januar 2019 3.150,86 € am 25.02.2019, für Februar 2019 2.842,26 € am 31.03.2019, für März 2019 3.349,19 € am 30.04.2019, für April 2019 3.447,47 € am 30.05.2019 und für Mai 2019 1.984,41 € am 30.06.2019. Unter Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und sonstigen Umlagen habe die Einstellung des Zeugen I folgende Personalkosten verursacht: Dezember 2018 5.094,38 €, Januar 2019 5.657,09 €, März 2019 6.019,45 €, April 2019 6.200,64 € und Mai 2019 3.183,03 €. Von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag i.H.v. 31.150,34 € seien die ersparten Kosten für die Beschäftigung des Zeugen I als Aushilfe abzuziehen (7 Monate à 730,11 € = 5.110,77 €). Der Kläger behauptet mit weiteren Ausführungen, dass die Differenz zwischen dem wahrscheinlich erzielbaren Betriebsergebnis ohne Unfall und dem tatsächlich erzielten Betriebsergebnis mit Einstellung einer Ersatzkraft in Zeit von Dezember 2018 bis Juni 2019 29.201,91 € betragen habe. Der gezahlte Stundenlohn von 20 € (in der Zeit vom 04.12.2018 bis zum 30.04.2019) sei für den Geschäftsführer eines Imbisses angemessen, zumal er selbst vor dem Unfall etwa 20 € pro Stunde verdient habe. Der Zeuge I habe Tätigkeiten eines Geschäftsführers ausgeführt; daran ändere auch eine möglicherweise unrichtige Bezeichnung der Tätigkeiten im Arbeitsvertrag vom 04.12.2018 nichts. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Mehraufwendungen für die Ersatzkraft wirtschaftlich auch nicht unvertretbar seien, da nicht nur das Verhältnis zum bisher erzielten Gewinn zu berücksichtigen sei, sondern auch die Kundenbindung und Frequentierung des Geschäftslokals und die Bestellmöglichkeiten zu üblichen Zeiten in einem Imbiss. Der Kläger behauptet weiter, dass bei dem Unfall seine Jacke im Wert von 259,99 € zerstört worden sei, die er erst am 03.12.2018 erworben habe. Zudem sei für Arzneimittel ein weiterer Schaden i.H.v. 394,93 € entstanden. Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagte ihm zudem eine Unfallpauschale i.H.v. 25 € zu ersetzen habe. Ferner ist der Kläger ist Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, ein Schmerzensgeld an ihn zu zahlen. Die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes hat der Kläger zunächst mit mindestens 20.000,00 €, in seiner Stellungnahme zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag nunmehr mit mindestens 30.000,00 € beziffert. Dazu behauptet der Kläger, dass er aufgrund der erlittenen Fraktur zunächst nicht in der Lage gewesen sei, das Knie zu beugen, den Unterschenkel anzuheben, zu laufen oder zu stehen. Seine gesamte Beweglichkeit sei sehr eingeschränkt gewesen. Selbst einfachste Tätigkeiten wie das Duschen seien nur erschwert möglich gewesen. Heute liege bei ihm ein Dauerschaden vor, da sein linkes Bein dauerhaft verkürzt sei und er deshalb nur schlecht laufen könne. Aufgrund des Dauerschadens sei auch der Feststellungsantrag berechtigt, da er in Zukunft dauerhaft Einlagen benötige und infolge der Beinverkürzung mit weiteren Kosten zu rechnen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.201,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, sowie eine Nebenforderung i.H.v. 1.242,84 €, hilfsweise ihn von dieser Nebenforderung freizustellen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, abzüglich gezahlter 6.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, wobei die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 04.12.2018 auf der M Straße in M resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger an den Zeugen I Lohnzahlungen i.H.v. 25.496 € geleistet habe. Sie behauptet zudem, dass für den Fall der – bestrittenen – Lohnzahlungen an den Zeugen I dieser das erhaltene Geld wieder an den Kläger zurückgezahlt habe. Denn aus den vom Kläger vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen ergebe sich, dass dieser jeweils im Januar, Februar und März 2019 keine Privatentnahme getätigt habe. Im April 2019 sei nur eine Privatentnahme i.H.v. 500 € gebucht worden. Angesichts der klägerischen Einlassung, dass keine finanziellen Rücklagen vorhanden seien, sei nicht erklärlich, von welchem Geld der Kläger in der Zeit von Januar bis April 2019 seinen Lebensunterhalt bestritten haben könne. Deshalb sei zu vermuten, dass der Zeuge I möglicherweise erhaltene Gelder an den Kläger zurückgezahlt habe. Auffällig sei zudem, dass die in den Personalkostenübersichten aufgeführten Beträge nicht mit den korrespondierenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen übereinstimmten. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom 04.12.2018, dem Tag des Unfalls, sei der Zeuge I zudem nicht als Geschäftsführer angestellt worden, sondern als Koch, Auslieferungsfahrer und Einkäufer. Dabei handele es sich um Tätigkeiten, die der Zeuge I bereits vor dem Unfall für den Kläger ausgeführt habe, sodass eine Erhöhung des Stundenlohns auf 20 € nicht erforderlich gewesen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger bereits ab Anfang Februar 2019 gesundheitlich in der Lage gewesen sei, sämtliche administrativen und organisatorischen Aufgaben auszuführen, welche im Imbiss angefallen seien. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass im vorliegenden Fall der Erwerbsschaden nicht anhand der Kosten für die Ersatzkraft beziffert werden könne. Denn die Einstellung der Ersatzkraft zu einem Stundenlohn von 20 € sei von vornherein kaufmännisch nicht vertretbar gewesen. Vor dem Unfall habe der Kläger durchschnittlich einen monatlichen Gewinn von 1.560 € erzielt; die Kosten der Ersatzkraft hätten – für den Kläger ex ante erkennbar – das 3-fache des ohne den Unfall zu erwartenden Gewinns betragen. Durch die Einstellung der Ersatzkraft habe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum praktisch keinen Gewinn erzielt, erst recht nicht einen Gewinn in der Höhe, der ohne den Unfall erwirtschaftet worden wäre. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger bereits vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.242,84 € gezahlt habe. Zudem bestreitet die Beklagte, dass der Kläger in Bezug auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten überhaupt mit einer Verbindlichkeit belastet sei, da er – unstreitig – rechtsschutzversichert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 08.11.2019 zugestellt worden. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen S. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2020, 29.03.2021 und 10.05.2021 sowie auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen S vom 06.12.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Dem Kläger steht unter Berücksichtigung eines bereits gezahlten Betrags i.H.v. 6.000 € gegen die Beklagte ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 13.000 € nebst Rechtshängigkeitszinsen seit dem 09.11.2019 zu. a) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht im Vordergrund; bei einem fahrlässig verursachten Verkehrsunfall – wie vorliegend – tritt die Genugtuungsfunktion in den Hintergrund. Die wesentliche Grundlage für die Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, die Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles (KG Berlin, Urteil vom 09.04.2001, Az. 12 U 8410/99, juris Rn. 62). Soweit weitere Unfallfolgen bereits jetzt erkennbar und objektiv vorhersehbar sind, sind diese nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes schon jetzt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste, bleiben hingegen zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt (BGH, Urteil vom 14.02.2006, Az. VI ZR 322/04, juris Rn. 7). b) Die Kammer hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zunächst die unmittelbaren Verletzungsfolgen berücksichtigt. Dazu zählen ausweislich des Arztbriefes des Evangelischen Krankenhauses vom 21.12.2018 insbesondere die Schädel-Hirn-Prellung, die Thoraxprellung sowie die Femurschaftfraktur. Der Kläger befand sich vom 04.12.2018 bis zum 21.12.2018 in stationärer Behandlung. Zur Behandlung der Femurschaftfraktur wurde zunächst ein Fixateur angelegt, anschließend erfolgte eine operative Versorgung mittels Marknagel. Es entstand eine behandlungsbedürftige postoperative Wundinfektion, die eine Revision erforderlich machte. Der Kläger wurde teilmobilisiert mit Unterarmgehstützen entlassen mit der Maßgabe, das Bein für einen Zeitraum von 6 Wochen mit nicht mehr als 15 kg zu belasten. Im Rahmen der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen S hat der Kläger zudem ausgeführt, dass er bis Mitte März 2019 auf zwei Unterarmgehstützen angewiesen gewesen sei und bis Mitte Mai 2019 noch eine Gehstütze benötigt habe. Anschließend habe er sich ohne Gehstützen wieder fortbewegt. Bis Ende Februar 2019 habe er zudem 2-3 Mal in der Woche krankengymnastische Übungen durchgeführt. Der Sachverständige S konnte die Angaben des Klägers anhand des ihm vorgelegten Aktenmaterials nachvollziehen. Auch das Gericht erachtet die Angaben des Klägers insoweit als plausibel und folgt im Übrigen den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S. An der Sachkunde des Sachverständigen hat die Kammer keinerlei Zweifel. Dieser hat seine Ausführungen nach sorgfältiger Auswertung aller Befunde und unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen verständlich, nachvollziehbar, widerspruchsfrei, alle vorgetragenen Argumente der Parteien gewissenhaft abwägend und in jeder Hinsicht überzeugend begründet. Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit der Sachverständigen sind nicht erkennbar. Ferner ist nach Ansicht des Gerichts zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitraum Dezember 2019 bis Juni 2019 in der unbeschränkten Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gehindert war. Der Sachverständige S hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.12.2020 ausgeführt, dass der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus bis Ende April 2019 nicht in der Lage gewesen sei, seinen üblichen Tätigkeiten im Imbiss uneingeschränkt nachzugehen. Er sei in dieser Zeit aufgrund der Verletzungsfolgen beschränkt gewesen auf Tätigkeiten, die im Sitzen ohne Beinbelastung durchgeführt werden konnten. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.12.2020 für den Zeitraum ab Mai 2019 ausgeführt, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers von 75%, welche durch die ambulant behandelnde Ärztin attestiert worden sei, für den Monat Mai 2019 vollkommen glaubhaft sei. Es sei ferner nachvollziehbar und plausibel, dass der Kläger noch bis Mitte Mai 2019 auf Unterarmgehstützen angewiesen gewesen sei, danach aber in der Lage gewesen sei, kürzere Strecken ohne Belastung zu laufen und einen PKW selbständig zu bedienen. Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S an. Schließlich hat die Kammer in ihre Überlegungen einbezogen, dass der Kläger selbst ausgeführt hat, seit Juli/August 2019 habe er in Vollzeit wieder uneingeschränkt alle im Imbiss anfallenden Tätigkeiten ausüben können. Deutlich schmerzensgelderhöhend ist nach Auffassung der Kammer zudem zu berücksichtigen, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S – welchen das Gericht auch insoweit folgt – beim Kläger ein Dauerschaden in Form einer Oberschenkelverkürzung um 2 cm vorliegt, die mit einer korrespondierenden Verschmächtigung der Muskulatur einhergeht. Der betroffene Oberschenkel ist nach den Feststellungen des Sachverständigen von Muskelschwächung und Krampfneigung betroffen, der vom Kläger – glaubhaft geschildert – als stechender Schmerz bei vermehrter Belastung wahrgenommen wird. Aufgrund der Oberschenkelverkürzung ist der Kläger dauerhaft auf einen Beinlängenausgleich in Form von Einlagen angewiesen, ohne den es zur Überzeugung der Kammer zu Folgeschäden kommen könnte (z.B. erhöhter Verschleiß der Wirbelsäule). Die Kammer ist nach der Durchführung der persönlichen Anhörung auch davon überzeugt, dass die Beinlängendifferenz den Kläger in seiner privaten Lebensgestaltung einschränkt. So hat der Kläger glaubhaft geschildert, dass er trotz der vorgenommenen Einlagenversorgung nicht mehr in der Lage sei zu joggen, wie er es vor dem Unfall noch regelmäßig getan habe. Der Kläger hat zudem nachvollziehbar geschildert, dass es unter Belastung, d.h. es bei längeren Gehstrecken oder beim Tragen von Gewichten im Alltag zu weiteren Einschränkungen durch auftretende Schmerzen komme. Zusätzlich ist das noch junge Alter des Klägers von Anfang 20 zu berücksichtigen. Unter Würdigung der genannten Bemessungsfaktoren und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung für vergleichbare Verletzungen (z.B. OLG München, Urteil vom 13.09.2013, Az. 10 U 1919/12, LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 09.03.2012, Az. 8 O 8220/10) erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld i.H.v. 19.000 € als angemessen, von dem die bereits geleisteten 6.000 € in Abzug zu bringen sind. c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 2, 291 ZPO. II. Die Beklagte hat dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 04.12.2018 künftigen materiellen und künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen. 1. Für die Bejahung eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 ZPO bezüglich künftiger materieller Schäden genügt es, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Entstehung weiterer in der Zukunft liegender Ersatzansprüche besteht (BGH, Urteil vom 04.11.1975, Az. VI ZR 217/73). Der insoweit geltend gemachte Feststellungsanspruch des Klägers ist bereits wegen der dauerhaft erforderlichen Einlagenversorgung begründet, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Kostenbelastung des Klägers in der Zukunft führt. 2. Soweit der Kläger ferner eine entsprechende Feststellung hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden begehrt, ist ein Feststellungsinteresse aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nur für künftige, nicht voraussehbare immaterielle Schäden gegeben. Insoweit genügt eine nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bislang nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden. Ob in diesem Sinne mit der Möglichkeit einer späteren Verschlechterung zu rechnen ist, kann sich aus der Art und der Schwere der Verletzung ergeben. Bei schwereren Unfallverletzungen trifft dies in der Regel zu; in Fällen dieser Art kann der Feststellungsanspruch nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Verletzten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen (KG Berlin, Urteil vom 09.04.2001, Az. 12 U 8410/99, juris Rn. 71). Der Sachverständige S hat dazu ausgeführt, dass er nicht davon ausgehe, dass die benachbarten Gelenke auf Dauer durch die Beinverkürzung Schaden nehmen werden. Voraussetzung dazu sei jedoch, dass der Kläger den Beinlängenunterschied ausgleiche, da es sonst zu Beckenasymetrien kommen könne, welche Beschwerden in der Wirbelsäule nach sich ziehen könnten. Da der Kläger den Beinlängenunterschied erst mehr als 1,5 Jahre nach dem Unfall durch Einlagen ausgeglichen hat, ist es nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch immaterielle Schäden auftreten können, deren Eintritt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhergesehen werden kann. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der allgemeinen Unfallpauschale i.H.v. 25 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2019, da sie ihm die unfallbedingt entstandenen materiellen Schäden zu 100% zu ersetzen hat- IV. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines entstandenen Erwerbsschadens. Dem Kläger ist es nicht gelungen, ausreichende Anknüpfungspunkte dazulegen und zu beweisen, die der Kammer eine Schätzung des Erwerbsschadens ermöglicht hätten (§ 287 ZPO). Für die Bemessung der Höhe des Erwerbsschadens, der einem Einzelunternehmer als Folge eines Verkehrsunfalls entstanden ist, bestehen im Grundsatz drei Möglichkeiten: Ermittlung des entgangenen Gewinns anhand konkret entgangener Geschäfte, anhand der Kosten einer eingestellten Ersatzkraft oder anhand einer geschätzten Gewinnminderung. Da im vorliegenden Fall kein Vortrag zu konkret entgangenen Geschäften erfolgt ist, verbleiben für die Schadensschätzung (§ 287 ZPO) grundsätzlich die beiden anderen genannten Möglichkeiten. Um dem erkennenden Gericht eine Schadensschätzung zu ermöglichen, obliegt es dem Geschädigten, entsprechende Anknüpfungstatsachen dazulegen und zu beweisen. 1. Ist der Einsatz von Ersatzarbeitskräften unfallbedingt notwendig geworden, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der hierfür erforderliche Aufwand das Gewinnergebnis gemindert hat. Die Kosten für eine tatsächlich eingestellte Ersatzkraft stellen regelmäßig einen in vollem Umfang erstattungsfähigen Erwerbsschaden eines Einzelunternehmers dar, wenn durch den Einsatz der Ersatzkraft ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag, als es ohne das Unfallergebnis durch den Unternehmer selbst hätte voraussichtlich erreicht werden können (so BGH, Urteil vom 10.12.1996, Az. VI ZR 268/95, juris Rn. 18 f). Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der unter Einsatz der Ersatzkraft erzielte Gewinn nicht die Mehraufwendungen deckt, welche durch die Einstellung der Ersatzkraft verursacht worden sind. Auch in einer solchen Konstellation können die Mehraufwendungen in vollem Umfang ersatzfähig sein, wenn sie erbracht worden sind, um die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Einzelunternehmers auszugleichen. Abweichungen von diesem Grundsatz erscheinen gerechtfertigt, wenn die Einstellung der Ersatzkraft von vorneherein aus kaufmännischen Gesichtspunkten im Hinblick auf einen prognostisch nur geringen Gewinn nicht vertretbar war (BGH, Urteil vom 10.12.1996, Az. VI ZR 268/95, juris Rn. 22; Küppersbusch/Höher Ersatzansprüche Personenschaden, Rn. 142, beck-online). a) Die Umstände der Einstellung der Ersatzkraft sind nach Ansicht der Kammer zum Teil bereits nicht schlüssig vorgetragen und zum anderen Teil nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Nach Überzeugung der Kammer ist es dem Kläger bereits nicht gelungen, schlüssig darzulegen, dass er den behaupteten Stundenlohn für die Ersatzkraft von 20 € an seinem eigenen Einkommen orientiert hat. Da der Kläger nicht näher dargelegt hat, wie er seinen Stundenlohn von 20 € errechnet hat, hat die Kammer verschiedene Ermittlungsmöglichkeiten in Betracht gezogen und anhand der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen (bwA) überprüft. Nach Ansicht der Kammer könnte der Kläger seinen Stundenlohn von 20 € zunächst anhand des „Gewinns“, d.h. dem Ergebnis des vorläufigen betriebswirtschaftlichen Vergleichs von Einnahmen und Ausgaben ermittelt haben. Das vorläufige betriebswirtschaftliche Ergebnis hat von Januar 2018 bis Dezember 2018 insgesamt 31.356 € betragen. Folglich ist der „Gewinn“ im Monatsdurchschnitt mit 2.613,00 € zu beziffern, sodass der Kläger für einen Stundenlohn von 20 € im Monat 130,65 Stunden gearbeitet haben müsste. Eine solche Stundenzahl ist mit den Öffnungszeiten des Imbisses und den vom Kläger geschilderten Tätigkeiten nicht plausibel zu vereinbaren, insbesondere auch, wenn man berücksichtigt, dass der Zeuge I als Vertretung des Klägers stets über 200 Stunden pro Monat gearbeitet haben soll. Nach Ansicht der Kammer könnte der Kläger seinen Stundenlohn auch anhand der getätigten Privatentnahmen bemessen haben. Ausweislich vorgelegten bWA haben die kumulierten Privatentnahmen in der Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2018 18.437,77 € betragen. Im Schnitt hat der Kläger folglich pro Monat eine Privatentnahme i.H.v. 1.536,48 € getätigt. Um auf einen Stundenlohn von 20 € zu kommen, müsste der Kläger folglich im Schnitt pro Monat nur 76,82 Stunden gearbeitet haben. Selbst wenn man die unentgeltlichen Wertabgaben (uWA) neben den Privatentnahmen als Teil des „Einkommens“ des Klägers berücksichtigte, so erscheint ein Stundenlohn von 20 € nicht plausibler. Aus den bwA ergibt sich folgender Wert für die uWA in der Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2018: 21.797,88 €. Addiert man die Gesamtsumme der uWA zu dem Gesamtbetrag der Privatentnahmen, ergibt sich ein durchschnittlicher Betrag an uWA und Privatentnahmen pro Monat i.H.v. 3.352,97 €. Dividiert durch einen angenommenen Stundenlohn von 20 € pro Stunde müsste der Kläger 167,65 Stunden pro Monat gearbeitet haben. Auch dieser Wert ist zu gering, um mit den vom Kläger genannten Tätigkeiten und den Öffnungszeiten des Imbisses zu korrespondieren. Dem Kläger ist es ferner auch nicht gelungen, zur Überzeugung der Kammer darzulegen und zu beweisen, dass der Zeuge I in der Zeit von Dezember 2018 bis April 2019 Aufgaben eines Geschäftsführers übernommen hat. Kennzeichnend für die Tätigkeit eines Geschäftsführers ist nach Ansicht der Kammer insbesondere, dass der Geschäftsführer auch administrative und betriebswirtschaftliche Aufgaben durchführt (z.B. Kontrolle der Ein- und Ausgaben, Anweisung von Zahlungen etc.). Der Zeuge I hat jedoch nicht bekundet, dass er derartige Tätigkeiten tatsächlich übernommen habe. Er hat vielmehr betont, dass er nicht wisse, wie etwa in der Zeit ab Dezember 2018 die Miete des Ladenlokals bezahlt worden sei. Die Tageseinnahmen habe er dem Kläger nach Hause gebracht, könne aber keine Angaben dazu machen, was dieser anschließend mit dem Geld gemacht habe. Die finanziellen Angelegenheiten seien auch Sache des Klägers gewesen, da es sich um sein Geld gehandelt habe. Ungereimtheiten bestehen nach Ansicht der Kammer auch hinsichtlich des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und dem Zeugen I. Während der Kläger vorgetragen hat, dass der Zeuge I bereits vor dem Unfall mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag bei ihm als Aushilfe angestellt gewesen sei, hat der Zeuge I bekundet, dass er vor dem 04.12.2018 keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gehabt habe. Angesichts der Schwere der Verletzungen des Klägers, welche eine Beobachtung auf der Intensivstation erforderlich machten, erscheint es nach Ansicht des Gerichts ferner wenig plausibel, dass der Kläger und der Zeuge I bereits am 04.12.2018 den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag geschlossen haben wollen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger gegenüber dem Sachverständigen S im Rahmen der Anamnese angegeben hat, an die Zeit auf der Intensivstation kaum und nur verschwommene Erinnerungen zu haben. Zudem divergieren die Angaben des Klägers und des Zeugen I zu den weiteren Umständen des Vertragsschlusses. Während der Kläger bekundet hat, er habe mit seinem Vater die Details der Anstellung erörtert und sein Onkel habe den Vertrag entworfen, hat der Zeuge I bekundet, dass er nach dem Unfall zunächst um seinen Sohn besorgt gewesen sei. Sein Bruder, der Onkel des Klägers, habe jedoch als Außenstehender einen anderen Blick gehabt und zu ihm gesagt, dass er nicht ohne Vertrag die Leitung des Geschäfts für seinen Sohn übernehmen könne. Daraufhin habe der Onkel des Klägers den Vertrag erstellt. Ferner bestehen nach Ansicht der Kammer Zweifel daran, ob der Zeuge I tatsächlich die vom Kläger behaupteten Stunden im Imbiss gearbeitet hat. Auf die Frage des Gerichts, wie er die Anzahl seiner Arbeitsstunden ermittelt habe, hat der Zeuge I angegeben, dass er diese nicht gesondert gezählt, sondern anhand des ersten und letzten Buchungsvorgangs in der Kasse rekonstruiert habe. Die Rekonstruktion der Anwesenheit mittels Kassenbuchungen stellt nach Ansicht der Kammer zumindest kein zweifelsfreies Instrument dar, um geleistete Arbeitsstunden zu belegen. Für ebenfalls zweifelhaft erachtet es die Kammer, ob die Lohnzahlungen, welche nach Vortrag des Klägers an den Zeugen I geleistet worden sind, tatsächlich vollständig bei diesem verblieben sind. Denn auf Nachfrage des Gerichts, wie er seinen Lebensunterhalt in der Zeit ab Dezember 2018 bestritten habe, hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bekundet, dass er Privatentnahmen getätigt habe. Derartige Privatentnahmen sind ausweislich der vorgelegten bwA weder im Januar 2019, noch im Februar 2019 noch im März 2019 getätigt worden. Im April 2019 ist schließlich eine Privatentnahme von 500 € gebucht worden. Erstaunlich ist nach Ansicht des Gerichts ferner, dass der Kläger vorgetragen hat, über keine Rücklagen zu verfügen, während er in der Lage war, im Februar 2019 eine Privateinlage von 5.000 € zu tätigen, im März 2019 i.H.v. 2.000,00 € und im April 2019 i.H.v. 1.005,00 €. Soweit der Zeuge I bekundet hat, er habe den erhaltenen Lohn nicht an seinen Sohn zurückgezahlt, ist diese Aussage nicht geeignet, die Kammer davon zu überzeugen, dass Lohnzahlungen tatsächlich in voller Höhe bei dem Zeugen I verblieben sind. Die Aussage des Zeugen I ist nach Überzeugung der Kammer insoweit nicht glaubhaft. Er hat bekundet, dass sein Sohn die vorgetragenen Beträge tatsächlich an ihn ausgezahlt habe und dafür sogar ein Darlehen habe aufnehmen müssen. Da der Zeuge I aber nach eigenem Bekunden nicht gewusst haben will, wie der Kläger die Finanzen des Geschäfts geregelt habe (s.o.), ist es nicht plausibel, dass der Zeuge Kenntnis von der Aufnahme eines Darlehens zur Zahlung seines Lohns gehabt haben will. Zudem sind in den vorgelegten bwA unter dem Punkt „Aufnahme Darlehen“ in der Zeit von Dezember 2018 bis April 2019 keine Eintragungen vorhanden. Zudem erachtet die Kammer den Zeugen I insoweit für nicht glaubwürdig. Er ist der Vater des Klägers und hat in der mündlichen Verhandlung ein deutliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits erkennen lassen. So hat er mehrfach betont, dass es in der Geschäftswelt keine „Vater-Sohn-Beziehung“ gebe und er die Beklagte bitte, die Kosten für die Ersatzkraft an seinen Sohn auszuzahlen. b) Jedenfalls war die Einstellung einer Ersatzkraft zu einem Stundensatz von 20 € keine sinnvolle wirtschaftliche Entscheidung des Unternehmers bei rationaler betriebswirtschaftlicher Kalkulation. Der im Zeitraum von Dezember 2018 bis Juni 2019 erzielte Gewinn reichte nicht aus, um die tatsächlich aufgewendeten Kosten für die Ersatzkraft zu decken. Berücksichtigt man ergänzend den Gewinn, den das Unternehmen nach den Angaben des Klägers ohne den Unfall gemacht hätte, so hätten selbst diese prognostizierten Gewinne im gesamten Zeitraum nicht ausgereicht, um die Mehraufwendungen für die Ersatzkraft zu finanzieren. Da dem Kläger die Betriebsergebnisse vor dem Unfall bekannt waren und er Kenntnis davon hatte, wie viele Stunden eine Ersatzkraft etwa arbeiten musste, um seinen Arbeitsausfall zu kompensieren, hätte ihm auch aus ex ante Sicht bewusst sein müssen, dass die Einstellung einer Ersatzkraft zu einem Stunden von 20 € wirtschaftlich keine sinnvolle Entscheidung war. 2. Nach Ansicht der Kammer liegen auch keine ausreichenden Anknüpfungspunkte vor, um den Erwerbsschaden anhand einer Gewinnminderung zu schätzen. Soweit der Kläger dem nach seiner Berechnung wahrscheinlich erzielbaren Betriebsergebnis ohne Unfall das tatsächlich erzielte Betriebsergebnis mit Unfall gegenübergestellt und so den Erwerbsschaden ermittelt hat, ist zunächst zu berücksichtigen, dass das tatsächliche Betriebsergebnis durch die geltend gemachten Kosten für die Ersatzkraft – welche aus kaufmännischer Sicht nicht sinnvoll waren – entscheidend beeinflusst worden ist. Es ist nach Ansicht der Kammer zudem mehr als zweifelhaft, ob – wie es der Kläger vertritt – im Rahmen der Ermittlung des wahrscheinlich erzielbaren Betriebsergebnisses die tatsächlich erzielten Umsätze in der Zeit von Dezember 2018 bis Mai/Juni 2019 mit den prognostisch erzielbaren Umsätzen gleichgesetzt werden können. Da es sich bei dem klägerischen Unternehmen um einen Imbiss handelt, bei dem er selbst als Koch die Speisen zubereitet hat, besteht nach Ansicht der Kammer bei der Zubereitung der Speisen durch eine andere Person (wie den Zeugen I) die Möglichkeit, dass sich der Geschmack der Speisen verändert, die Kunden dies wahrnehmen und ihr Bestellverhalten anpassen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den Imbiss erst am 01.07.2017 übernommen hat. Er führte das Geschäft vor dem Unfall folglich erst knapp 1,5 Jahre. Die Rechtsprechung verlangt für die Gewinnprognose bei Selbständigen regelmäßig jedoch einen Zeitraum von mehreren Jahren vor dem schädigenden Ereignis als Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.2010, Az. XII ZR 128/09; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013, Az. 4 U 587/10). In dem Urteil des BGH vom 06.02.2001 (Az. VI ZR 339/99), an der der BGH im vorstehend zitierten Beschluss vom 27.10.2010 ausdrücklich festhält, wird eine Grundlage von 2,5 Jahren für noch ausreichend erachtet. Angesichts der erst knapp 1,5 Jahre andauernden Geschäftstätigkeit liegen nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des zu erwartenden und damit des entgangenen Gewinns vor (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2014, Az. 1 U 33/13, juris Rn. 78; Küppersbusch/Höher Ersatzansprüche bei Personenschaden, Rn. 146, beck-online). V. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die behauptete Zerstörung einer Jacke. Denn insoweit ist es dem Kläger nicht gelungen, dazulegen und zu beweisen, dass durch den Unfall eine Jacke im Wert von 259,99 € zerstört worden ist. Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf Ersatz von Arzneikosten i.H.v. 394,63 €, da der Kläger keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die Kosten für die (verschreibungspflichtigen) Medikamente nicht von seiner Krankenkasse übernommen worden sind. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der bzw. Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten, da der Kläger insoweit seine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen hat. VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. VII. Der Streitwert wird auf 58.201,19 € festgesetzt. Dabei war der Klageantrag zu 1) mit 29.201,19 € zu berücksichtigen, der Klageantrag zu 2) mit 24.000 € (30.000 € abzgl. 6.000 €) und der Klageantrag zu 3) mit 5.000 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.