Der Angeklagte ... wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen, in jedem dieser Fälle in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung sowie wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit versuchter banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe ist vor der Unterbringung zu vollziehen. Der Angeklagte ... wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen, in jedem dieser Fälle in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung sowie wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit versuchter banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte ... wird wegen Beihilfe zum versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit versuchter banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte ... wird freigesprochen. Er ist für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Gegen den Angeklagten ... wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 € angeordnet. Gegen den Angeklagten ...wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 € angeordnet. Die Angeklagten ... und ...tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen. Die Angeklagte ...trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt wurde. Soweit sie freigesprochen wurde, fallen diese der Staatskasse zur Last, ebenso die notwendigen Auslagen des Angeklagten .... Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 267 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4; 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 56, 64, 67 Abs. 2, 73, 73c StGB Gründe: (betreffend die Angeklagten ..., ... und ...abgekürzt nach § 267 Abs. 4 u. 5 StPO) I. 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 37-jährige Angeklagte ... ist in ... in ... geboren. Er ist ledig, hat eine Lebensgefährtin und einen aus dieser Beziehung hervorgegangenen dreijährigen Sohn, der derzeit bei seiner Lebensgefährtin lebt. Der Angeklagte wuchs in den ersten Jahren seiner Kindheit in ... auf. Seine Mutter war bei seiner Geburt 19 Jahre alt, seinen Vater kennt er nicht. Im Jahr 1990 ist er mit seiner Mutter nach Deutschland gekommen, wo noch zwei jüngere Brüder geboren wurden. Die Familie verbrachte die erste Zeit im …, im Bereich ..., wo der Angeklagte ... auch den Kindergarten und die Grundschule besuchte. Zu seiner Mutter, die derzeit in ... lebt, besteht immer noch Kontakt. Der Angeklagte ... hatte bereits in der Grundschule erhebliche Probleme, weil er das einzige ausländische Kind in seiner Klasse war und dort wegen seines Vornamens und der Hautfarbe gehänselt wurde. Wegen der daraufhin entwickelten Verhaltensauffälligkeiten wurde der Angeklagte schließlich auf eine Sonderschule in ... versetzt, wo er besser zurechtkam und die er nach der neunten Klasse verließ. An die Schulzeit schloss sich ein Berufsvorbereitungsjahr an, währenddessen der Angeklagte Kurse in den Berufsbildern des Kfz-Mechatronikers, des Malers, des Kochs und des Garten-Landschafts...s absolvierte, sich schließlich für den Ausbildungsberuf des Kochs entschied, einen Abschluss der Ausbildung aber nicht erzielte. Während der Ausbildung arbeitete der Angeklagte im gastronomischen Bereich als Aushilfe, wurde dann allerdings im Alter von 16 Jahren erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach verschiedenen Inhaftierungen wurde er 2018 nach ... abgeschoben, wo er zunächst ebenfalls weiter in der Gastronomie tätig war. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland arbeitete der Angeklagte kurzfristig erneut im Bereich der Gastronomie, bis er in dieser Sache vorläufig festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht wurde. Im Alter von 14 Jahren, während seiner Schulzeit, kam der Angeklagte ... erstmals in den Kontakt mit Betäubungsmitteln, als er im Freundeskreis seiner Schule Marihuana konsumierte bzw. Joints rauchte. Er steigerte seinen eigenen Konsum dann bis zu einer Regelmäßigkeit von 2-3 Joints pro Tag. Nach seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung im Alter von 16 Jahren hatte der Angeklagte auch härtere Drogen wie Amphetamin und Ecstasy probiert bzw. kurzfristig konsumiert, jedoch ausschließlich den Konsum von Marihuana fortgesetzt. Ebenfalls im Alter von 16 Jahren konsumierte der Angeklagte zusätzlich Heroin und Kokain, wobei er seine Dosis auch hier kontinuierlich steigerte. Zu Anfang lag seine Frequenz bei 1 g Kokain für 3-4 Tage bzw. 1 g Heroin für eine Woche. Nachdem der Angeklagte sich auf den Konsum von Heroin konzentriert hatte, steigerte er seine diesbezügliche Menge auf zunächst 2 g pro Woche, mit zunehmender körperlicher Gewöhnung und entsprechenden Suchterscheinungen sowie abhängig von der Güte des Materials, welches er meistens in unreiner Form bezog, auf 3-4 g und später 10 g pro Woche. Während seiner Inhaftierungen wurde der Angeklagte jeweils mit Methadon substituiert. Ohne diese Substitution spürte der Angeklagte bei bereits kurzfristigem Betäubungsmittelentzug Schmerzen im ganzen Körper und eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit. Nach der Haftentlassung nahm der Angeklagte den regelmäßigen Konsum von Heroin in wechselnder Menge jeweils wieder auf. Zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums dienten unter anderem die durch den Angeklagten begangenen Straftaten. Der Angeklagte ... ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten: Er wurde am 06.06.2000 vom AG Freiburg im Breisgau wegen versuchten Diebstahls, versuchter räuberischer Erpressung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Raubes erstmals zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Diese und weitere Verurteilungen wurden in ein Urteil des AG Pforzheim vom 28.01.2004 einbezogen, in welchem er u. a. wegen der oben genannten Taten und weiterer Raubdelikte zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt wurde. Am 19.10.2010 wurde er vom AG Ludwigshafen unter Einbeziehung einer vorangegangenen Entscheidung des AG ... vom 21.04.2010 wegen Diebstahls, Körperverletzung und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie wegen falscher Verdächtigung oder uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Am 04.03.2013 verurteilte ihn das LG ...wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. 2. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 27-jährige Angeklagte ...ist in ... in … unter seinem Geburtsnamen ... geboren. Er hat einen Halbbruder. Die Mutter des Angeklagten war als Restauranthilfe und Köchin tätig, sein Vater, ohne Ausbildung, im Bereich Kfz-Mechatronik. Der Angeklagte ... wuchs in … auf und besuchte dort zunächst vier Jahre lang die Grundschule, bis er 2004 mit seinen Eltern nach Deutschland kam, wo sich die Familie in der Gegend von ... niederließ. In Deutschland wurde der Angeklagte in die weiterführende Schule eingeschult, musste jedoch aufgrund insbesondere von Sprachschwierigkeiten bereits die fünfte Klasse wiederholen und erhielt parallel hierzu Sprachunterricht. Es gelang ihm, im Jahr 2010 den Hauptschulabschluss zu erreichen, jedoch nicht, einen Ausbildungsplatz zu finden. Der Angeklagte absolvierte daraufhin zunächst ein Pflichtberufsschuljahr und begann dabei einige Praktika, unter anderem im Beruf des Lackierers. Seine Hoffnungen, dort für eine Ausbildungsstelle übernommen zu werden, blieben jedoch ohne Erfolg. Nachdem die Ehe der Eltern des Angeklagten zunehmend krisenhaft verlaufen war, kam es im Jahr 2011 zur Trennung der Eltern. Der Angeklagte entschied sich zu einem Verbleib bei seiner Mutter. Zum Vater reiste er nur noch einmal, nachdem dieser bereits wieder in … wohnhaft war, um dort seine Ausweispapiere erneuern zu lassen. Insbesondere aufgrund eines Alkoholproblems des Vaters kehrte der Angeklagte danach aber nach Deutschland zurück. Nach der Rückkehr rutschte der Angeklagte schließlich sozial ab, insbesondere, nachdem er begonnen hatte, mit Freunden Alkohol und Marihuana zu konsumieren. Gleichwohl heiratete er am 13.08.2013 die Mitangeklagte .... Nach seiner Rückkehr nach Deutschland verrichtete der Angeklagte zunächst Aushilfstätigkeiten in verschiedenen Unternehmen, beispielsweise im Bereich der Beseitigung von Wasser- und Brandschäden. Im Jahr 2015 endete auch diese Form der Tätigkeit; der Angeklagte arbeitete daraufhin nur noch gelegentlich im Gastronomiebetrieb seiner Mutter mit. Im Jahr 2018 gründete der Angeklagte mit seiner Ehefrau ein eigenes Unternehmen für die Haus- und Gartenpflege. Diese Tätigkeit übten die Eheleute die nächsten Jahre bis zur Inhaftierung in dieser Sache aus und erwirtschafteten hierbei auch akzeptable Umsätze, so im Jahr 2019 etwa 30.000 €, im Jahr 2020 bis zur Festnahme ca. 11.000 €. Die monatlichen Einkünfte schwankten je nach Auftragslage zwischen ca. 2.000 und 7.000 €. Das Unternehmen genügte jedoch als Lebensgrundlage. Die zurückliegenden Jahre waren von mehreren persönlichen Rückschlägen geprägt, nachdem die Eheleute mehrfach vergeblich versucht hatten, eine Familie zu gründen. Ein gemeinsamer Kinderwunsch ist bis heute nicht in Erfüllung gegangen. Der Angeklagte ... ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Nach verschiedenen jugendstrafrechtlichen Auflagen und Weisungen aus den Jahren 2011 und 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum am 06.11.2014 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Weiterhin verurteilte ihn das AG Bochum am 10.08.2016 wegen gewerbsmäßigen Betruges in 7 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Hehlerei und Urkundenfälschung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren auf Bewährung. Die Strafe ist am 05.09.2019 erlassen und der Strafmakel beseitigt worden. 3. Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 31-jährige Angeklagte ...ist in ... in ... geboren. Die Eltern der Angeklagten waren zum Zeitpunkt ihrer Geburt verheiratet, die Mutter 20, der Vater 28 Jahre alt. Die Eltern leben bis heute in …. Die Angeklagte hat zwei ältere Brüder, die auch noch in ... leben. Kontakt zu den Eltern unterhält sie täglich telefonisch, die Brüder besuchen sie etwa im Jahresrhythmus. Die Angeklagte ... wuchs in ... auf und wurde dort mit sechs Jahren eingeschult. Die Schule besuchte sie bis zur neunten Klasse, als sie 14 Jahre alt war. Danach begann sie ein Ausbildungsjahr und arbeitete nebenbei als Kellnerin, bis sie schließlich nach Deutschland kam, um hier Geld zu erwirtschaften, um dieses der Familie und dem aufgrund eines Unfalls beeinträchtigten älteren Bruder zur Verfügung stellen zu können. Die Angeklagte setzte in Deutschland keine Ausbildung fort, sondern arbeitete bis zum Alter von 19 Jahren in der Landwirtschaft. Sie erlernte nebenbei die deutsche Sprache und arbeitete schließlich als Zimmermädchen in .... Im Jahr 2009 zog sie nach …, wo sie in einer Sauna als Thekenbedienung tätig war. Diese Tätigkeit verlor sie im Februar 2013, war zeitweise arbeitssuchend und zog nach ... um, bis sie sich 2014 zur Altenpflegerin weiter qualifizieren ließ, diese Tätigkeit aber aufgrund der Belastung nur einen Monat lang ausübte. Die Angeklagte entwickelte gesundheitliche Probleme an Herz und Lunge. Im Jahr 2013 lernte sie den Angeklagten ...kennen, den sie am 13.08.2013 heiratete. Das Ehepaar bezog eine gemeinsame Wohnung in … und die Angeklagte ... arbeitete eine Zeitlang weiter als Aushilfe in Spielhallen. Im Übrigen vollzog sich ihre weitere Lebensentwicklung parallel zu dem Angeklagten ..., sodass auf die Feststellungen zu Ziff. 2.) insoweit verwiesen wird. Die Angeklagte ... ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten: Das AG Hamburg-Blankenese verurteilte sie am 19.09.2014 wegen Betruges in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen. Das AG Bochum verurteilte sie am 26.01.2016 wegen Betruges in 4 Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. 4. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 36-jährige Angeklagte ... ist in in ... geboren. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Die Eltern des Angeklagten leben weiterhin in ... und waren dort vor ihrer Verrentung als Arbeiter tätig. Aus der Ehe der Eltern sind drei weitere Brüder und eine Schwester hervorgegangen, wobei der Angeklagte das mittlere der fünf Geschwister ist. Zwischen dem achten und zwölften Lebensjahr besuchte der Angeklagte die Schule. Nach der Erkrankung der Eltern musste er diese ohne Abschluss verlassen, um sich an dem Lebensunterhalt der Familie zu beteiligen. Er verdiente sein Geld unter anderem in einer Kfz-Werkstatt, in der er über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren praktisch als Mechaniker ausgebildet wurde. Im Anschluss betrieb der Angeklagte eine eigene Kfz-Werkstatt, bevor er 2018 mit seiner Ehefrau, die er 2002 kennengelernt und 2008 geheiratet hatte, und den beiden aus dieser Ehe entstammenden Kindern nach Deutschland einreiste, um hier bessere Verdienstmöglichkeiten zu finden. Die Familie siedelte sich in ... an und der Angeklagte fand kurze Zeit später eine Anstellung als Paketzusteller bei Amazon. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung aus. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft arbeitet der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau als Zeitarbeitnehmer erneut bei Amazon, jedoch nicht als Paketzusteller, sondern in einem großen Verteilerzentrum. Der Angeklagte erwirtschaftet mit seiner derzeitigen Tätigkeit einen monatlichen Verdienst von ca. 1.600 € netto. Seine Ehefrau erwirtschaftet ein Einkommen von ca. 1.200 € netto. Infolge der vorübergehenden Inhaftierung des Angeklagten sind Mietrückstände in Höhe von insgesamt ca. 3.000 € aufgelaufen, die von den Eheleuten derzeit noch abbezahlt werden müssen. Der Angeklagte ... ist strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Vortatgeschehen Im Jahr 2019 lernte der Angeklagte ...den zur damaligen Zeit gerade aus der Haft entlassenen gesondert verfolgten kennen. Dieser wohnte, wie damals auch der Angeklagte ..., in … und man traf sich wiederholt in dessen Wohnung. Der Angeklagte ... nahm in diesem Zusammenhang das ihm unterbreitete Angebot an, für den gesondert verfolgten als Fahrer „in einer Sache mit Wohnmobilen“ für eine Entlohnung von 500 Euro pro Fahrt zu arbeiten. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich außerdem der Sohn des gesondert verfolgten ..., der ebenfalls gesondert verfolgte ..., sowie der gesondert verfolgte ... dem Vorhaben angeschlossen. Von der ...er Wohnung des ausgehend begann die Gruppierung in der Folgezeit, einen Plan umzusetzen, der zum Ziel hatte, im Internet zur Vermietung angegebene private Wohnmobile höherer Preisklassen zum Schein anzumieten, um sich sodann dieser Fahrzeuge zu bemächtigen und sie anderenorts unter Verwendung falscher Papiere gewinnbringend an gutgläubige Interessenten zu verkaufen. Hierzu sollten entsprechende Mietangebote auf gängigen Portalen wie insbesondere eBay-Kleinanzeigen durchsucht und in Frage kommende Inserenten kontaktiert werden, um ihr Vertrauen zu gewinnen und einen Termin zur Besichtigung und möglichst sofortigen Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs zu vereinbaren. Zur Kontaktaufnahme sollten jeweils Mobiltelefone verwendet werden. Diese wurden, wie auch die vorbereiteten gefälschten Papiere für die zu erwerbenden Fahrzeuge sowie zur Ausstattung des jeweiligen vermeintlichen Anmieters, der aus der Gruppierung gestellt werden sollte, von bisher namentlich nicht bekannten Hintermännern beschafft und zur Verfügung gestellt. Zur Durchführung dieses Plans wurden verschiedene Rollen innerhalb der Gruppierung eingeteilt. Von ... aus, möglicherweise durch den gesondert verfolgten selbst, erfolgte die systematische Suche und Auswahl der Inserate sowie die erste Kontaktaufnahme mit den Inserenten. Dabei war eine große Streuung über das westliche Bundesgebiet gegeben; das Ziel war die möglichst komprimierte Staffelung verschiedener Termine zur Erlangung möglichst vieler verschiedener Fahrzeuge innerhalb eines möglichst kurzen Zeitraums. Der dem Angeklagten ...angebotene Einsatz als Fahrer erstreckte sich jedenfalls darauf, mit einem Pkw weitere Mitglieder der Gruppierung zu den jeweils vereinbarten Terminen zur scheinbaren Anmietung zu befördern, um dadurch die flexible und kurzfristige Wahrnehmung solcher Termine zu ermöglichen. Er sollte regelmäßig das als Mietinteressent auftretende Mitglied der Gruppierung sowie einen weiteren Beteiligten, der das erlangte Wohnmobil nach der Übergabe zum vorher von dem gesondert verfolgten vorgegebenen Zielort überführen sollte, zum Anmieteort fahren. Auf diese Weise sollte ggf. auch die Erlangung mehrerer Wohnmobile an nur einem einzigen Tag ermöglicht werden. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 13.04.2020 schloss sich auch der Angeklagte ... dieser Gruppierung an. Er benötigte Geld zur Finanzierung seines Rauschmittelkonsums und stellte, um dieses Ziel zu erreichen, moralische Bedenken gegen die Richtigkeit seines Tuns bzw. die Pläne der Gruppierung zur Seite. Aufgrund seiner im Vergleich zu den anderen Beteiligten sicheren deutschen Sprachkenntnisse wurde dem Angeklagten ... in der Gruppierung die Rolle des „Verhandlers“ zugewiesen, der unmittelbar vor Ort die Anmietung von dem jeweiligen Vermieter vornehmen sollte. Der Angeklagte ... wurde hierfür aus der Gruppierung heraus jeweils mit angepassten gefälschten Personalpapieren sowie mit Requisiten wie gehobener Kleidung und Accessoires wie Brille oder Armbanduhr ausgestattet. Ferner erhielt er jeweils genaue Instruktionen über die technischen Eigenschaften des zu erlangenden Wohnmobils, um entsprechendes Wissen gegenüber den späteren Geschädigten vortäuschen zu können. Ihm wurde außerdem jeweils ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt, mittels dessen er den Kontakt zu den späteren Geschädigten herstellen konnte und sollte, insbesondere etwa, um seine Ankunft zum Übergabetermin anzukündigen. Schließlich wurde ihm, soweit dies im Rahmen der Terminvereinbarungen mit den jeweils späteren Geschädigten vorab vereinbart worden war, ein Umschlag mit abgezähltem Bargeld ausgehändigt, das zur Deckung der Mietzinsen und Mietkaution verwendet werden sollte. Die Angeklagten ... und ...wurden jeweils kurz vor den anstehenden Geschäften dieser Art telefonisch kontaktiert, über die wesentlichen Umstände informiert und zu einem Treffpunkt – zumeist in ... – beordert. Der Angeklagte ...nutzte dafür verschiedene Pkw, der Angeklagte ... die Bahn, wofür er von der Gruppierung entsprechende Fahrkarten erhielt. Auch der weitere Ablauf nach erfolgreicher Übergabe der jeweils vermeintlich angemieteten Wohnmobile war bereits vorab von der Wohnung des gesondert verfolgten in ... aus festgelegt; der Angeklagte ... hatte lediglich den Auftrag, das jeweilige Wohnmobil nach der Übergabe zu einem außer Sichtweite befindlichen Ort in der Nähe der Übergabeadresse zu fahren, wo es von einem weiteren Beteiligten, der zuvor ebenfalls von dem Angeklagten ...im Pkw mitgebracht worden war, zur weiteren Überführung übernommen werden sollte. Im Anschluss wurde aus der Gruppierung heraus das jeweils erlangte Wohnmobil so präpariert, dass es wiederum unter Verwendung von einschlägigen Portalen wie insbesondere eBay-Kleinanzeigen zum vermeintlich privaten Verkauf angeboten wurde. Zu diesem Zweck wurden Fahrzeugfotos angefertigt und eingestellt und jeweils auf das Fahrzeug angepasste falsche Papiere vorbereitet. Um hierfür ein zumindest kurzes unkritisches Zeitfenster zu generieren, war den späteren Geschädigten bei der vermeintlichen Anmietung des Wohnmobils jeweils eine beabsichtigte Nutzungszeit von mindestens einer Woche mitgeteilt worden, die dann nachträglich unter Verwendung von Mobiltelefonen unter Vorspiegelung imaginärer, auf die jeweils vorgegebene Legende zum Zweck der Anmietung angepasster Gründe individuell verlängert werden sollte. Nach Ablauf dieser jeweils vermeintlichen Mietdauer oder bei gelegentlichen Nachfragen der späteren Geschädigten blieben deren Versuche einer Kontaktaufnahme unbeantwortet. Wiederum auf digitalen Kommunikationswegen wie über das Nachrichtensystem von eBay-Kleinanzeigen und über Mobiltelefone wurde aus der Gruppierung heraus während dieser Zeit mit etwaigen Kaufinteressenten Kontakt aufgenommen, es wurden Besichtigungs- und Übergabetermine vereinbart und das jeweilige Wohnmobil, wiederum von einem als vermeintlichen Verkäufer auftretenden „Verhandler“ aus der Gruppierung, als eigenes angepriesen und schließlich gegen Übergabe von Bargeld zu einem jeweils nicht marktüblichen, sondern deutlich günstigeren Preis veräußert. Dabei war die allen Beteiligten bekannte Planung der Gruppierung von Anfang an darauf gerichtet, letztlich den über diese Verkäufe erzielten Erlös als eigentlichen Gewinn einzustreichen, um ihn sodann innerhalb der Gruppierung zu verteilen bzw. an bisher unbekannte Hintermänner weiterzugeben. Der den Angeklagten ... und ... aus den Taten versprochene Anteil war dabei bezogen auf den Gesamtgewinn der Gruppierung vergleichsweise gering und sollte pro Tat im mittleren dreistelligen Bereich liegen. Schlussendlich erhielt der Angeklagte ... insgesamt eine Entlohnung von 3.000 Euro, der Angeklagte ... insgesamt 2.000 Euro. Weitere Anteile am Gesamtgewinn behielten die Angeklagten nicht. 2. Im Einzelnen konnte die Kammer die folgenden aus der vorgenannten generellen Planung entwickelten konkreten Taten feststellen: a) Anfang April 2020 hatte der Zeuge ... das von ihm kurz zuvor neu erworbene und über ein Bankdarlehen finanzierte Wohnmobil der Marke Fiat Carado T339 mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der FIN ZFA25000002J83431 mit dem Ziel, sich hierdurch einen Nebenerwerb zu schaffen, zur privaten Vermietung angeboten. Dieses Wohnmobil hatte zum damaligen Zeitpunkt einen Marktwert von jedenfalls 50.000 Euro. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) war in einem Banksafe verwahrt. Für die Vermietung hatte sich der Zeuge einer Annonce auf dem Portal eBay-Kleinanzeigen bedient, die weiteren diesbezüglichen Geschäfte aber nicht geführt, sondern an die Zeugen ..., seinen Vater, und ..., dessen Lebensgefährtin, übertragen. Lediglich die erforderlichen Unterschriften leistete der Zeuge ... auf vorbereiteten Blanketten für die abzuschließenden Mietverträge. aa) Auf diese Annonce meldete sich, zunächst über eBay-Kleinanzeigen ein Mitglied der Gruppierung, was von der Zeugin ... beantwortet wurde. Im weiteren Verlauf wurde seitens der Gruppierung die Mobilnummer ... mitgeteilt, über die danach telefonisch und per Kurznachrichten kommuniziert wurde. In diesem Zuge vereinbarte die Zeugin ... telefonisch mit einer nicht identifizierten weiblichen Person aus der Gruppierung einen Abholtermin für den 13.04.2020. Der Zeugin ... wurde am Telefon mitgeteilt, der Bruder der Anruferin wolle mit dem Wohnmobil vom 13.04.2020 bis zum 20.04.2020 einen Kurzurlaub machen und deshalb auch selbst zur Abholung kommen. Im Anschluss an das Telefonat wurde der Zeugin ... Weiteres, insbesondere die – von der Zeugin unerkannt falschen – Ausweis- und Führerscheindaten des vermeintlichen Bruders, per Kurznachrichtendienst WhatsApp mitgeteilt. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob im Rahmen dieser elektronischen bzw. telefonischen Kontaktaufnahme bereits einer der Angeklagten tätig war. Am 13.04.2020 starteten der Angeklagte ...als Fahrer, der Angeklagte ... als vermeintlicher Mietinteressent und der gesondert verfolgte ...mit dem Pkw in ..., um kurz vor der vereinbarten Zeit am verabredeten Ort, dem … Hauptbahnhof zu sein. Der Zeugin ... war suggeriert worden, der Mieter komme mit dem Zug, um sodann mit dem Wohnmobil zurückzufahren. Dementsprechend wurde der Angeklagte ... am Bahnhof abgesetzt. Entweder in ... oder während der Fahrt – die Kammer konnte dies nicht sicher feststellen – war er mit den vorbereiteten gefälschten Ausweispapieren auf den Namen ..., einem Mobiltelefon und Bargeld ausgestattet worden. Während der Angeklagte ... und der gesondert verfolgte ...im Pkw an einem anderen Ort warteten, wurde der Angeklagte ... verabredungsgemäß von dem Zeugen ... am Bahnhof abgeholt, worüber sich der Angeklagte ... unmittelbar zuvor noch einmal durch einen Anruf bei dem Zeugen ... versichert hatte. Beide fuhren sodann zunächst in die nahegelegene Pizzeria des Zeugen ..., wo die von diesem vorbereiteten Vertragsdokumente unterzeichnet wurden, und danach weiter zum Standort des Wohnmobils. Dort fand eine kurze Besichtigung statt, wobei der Angeklagte ... augenscheinlich auf eine zügige Abwicklung bedacht war, es wurden nochmals die – von dem Zeugen ... unerkannt – gefälschten Ausweispapiere mit den Vertragsdaten und der Person des Angeklagten ... verglichen, ohne dass der Zeuge diese jedoch kopierte, und die zuvor vereinbarte Kaution von 1.000 Euro übergeben. Ferner erhielt der Angeklagte ... die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Wohnmobils ausgehändigt. Der Zeuge ... schöpfte in Ansehung des Auftretens des Angeklagten ... keinen Verdacht, fertigte jedoch ein Foto von diesem, während der Verhandlung im Wohnmobil sitzend, an. Im Anschluss bestieg der Angeklagte ... den Fahrersitz des Wohnmobils und verließ den Übergabeort damit, nachdem ihm der Zeuge ... noch den Weg zur Autobahn gewiesen hatte, augenscheinlich zunächst in Richtung Innenstadt. An einem zuvor vereinbarten Treffpunkt außer Sichtweite des Zeugen ... traf er wieder auf den Angeklagten ...und den gesondert verfolgten ..., von denen letzterer das Wohnmobil übernahm und zurück nach ... fuhr. Der Angeklagte ... erhielt von einem der beiden anderen seine Entlohnung in bar, gab die ihm ausgehändigten Dokumente und das Telefon zurück und verließ den Übergabeort zu Fuß, während der Angeklagte ...den Pkw nach ... zurückfuhr. bb) Auf eine Nachricht der Zeugin ..., ob der – vermeintliche – Mieter gut an seinem Urlaubsort angekommen sei, erhielt diese zunächst eine unverdächtige Antwort. Als die durch den Angeklagten ... gegenüber dem Zeugen ... vermeintlich vereinbarte Mietzeit abgelaufen war und der Zeuge sich telefonisch – wiederum über die Nummer ... – nach dem Termin für die Rückkehr erkundigte, wurde diesem von einer nicht näher identifizierten Person, welche sich als der Mieter ausgab, berichtet, dass ein unvorhergesehener Krankenhausaufenthalt die Rückfahrt verzögere und die Mietdauer deshalb um eine Woche, bis zum 27.04.2020, verlängert werden solle. Der Zeuge ... und die Zeugin ... schöpften auch nun keinen Verdacht und gewährten nach Rücksprache mit dem Zeugen ... die Verlängerung. Nach Ablauf der verlängerten Mietdauer erfolgte keine Rückmeldung der vermeintlichen Mieter mehr; Anrufversuche und Nachrichten der Zeugen ... und ... blieben unbeantwortet. Der Zeuge ... erstattete daraufhin Anzeige bei der Polizei, da er nunmehr eine Unterschlagung vermutete. cc) Tatsächlich hatte die Gruppierung um die Angeklagten ...und ..., mutmaßlich in Gestalt des gesondert verfolgten ..., während dieser Zeit bereits mit den Verkaufsbemühungen für das Wohnmobil des Zeugen ... begonnen. Insbesondere war das Fahrzeug mit entsprechenden Bildern auf dem Verkaufsportal mobile.de zu einem Verkaufspreis von 42.500 Euro veröffentlicht worden, was in der Folgezeit die Aufmerksamkeit des Zeugen ... erregte. Dieser hatte ein solches Modell CaradoT319 bereits seit einiger Zeit gesucht und das Verkaufsinserat als eines von drei Angeboten entdeckt. Auf eine Anfrage über das Portal mobile.de wurde ihm zunächst bestätigt, dass das Fahrzeug noch verfügbar sei, danach kommunizierte der Zeuge ..., der als früherer Inhaber eines Autohauses kein völliger Laie in solchen Angelegenheiten war, per WhatsApp unter der Nummer ...mit dem Verkäufer. Auf Anforderung erhielt der Zeuge ...von der Gruppierung eine Kopie der auf den Zeugen ... lautenden Zulassungsbescheinigung Teil I, die er – ergebnislos – polizeilich überprüfen ließ. Letztlich vereinbarte der Zeuge ...für den 27.04.2020 einen Übergabetermin in .... Um zu überprüfen, ob dieser auch verbindlich sei, ließ der Zeuge durch seine Tochter einen verdeckten Anruf auf das Inserat tätigen, in welchem diese ihrerseits Verkaufsinteresse vorspiegelte, ihr aber tatsächlich gesagt wurde, das Wohnmobil sei bis zum 27.04.2020 reserviert. dd) So begab sich der Zeuge ...also in Begleitung des Zeugen …, eines Nachbarn, zum vereinbarten Übergabetermin nach ..., nicht ohne währenddessen noch mehrfach über die ihm bekannte Nummer mit der sich als der Verkäufer ... ausgebenden Person aus der Gruppierung zu telefonieren, um insbesondere die Abfahrt- und Ankunftszeit zu bestätigen. Dabei wurde der Zeuge ...auch darüber informiert, dass nicht der Verkäufer selbst, sondern dessen Sohn zur Übergabe kommen solle, bei dem es sich, dem Plan der Gruppierung entsprechend, tatsächlich um den Angeklagten ... handelte. Als die Zeugen ...und … an der zunächst vereinbarten Adresse erschienen, wurde ihnen von einem Unbeteiligten geöffnet und auf Nachfrage mitgeteilt, dass ein Wohnmobil dort nicht zu verkaufen sei. Auch war eine Person mit dem Namen ... dort nicht wohnhaft. Auf telefonische Nachfrage des Zeugen ...teilte der vermeintliche Verkäufer eine Änderung des Übergabeortes mit, da sein Sohn zunächst noch mit dem Wohnmobil unterwegs gewesen sei. Der Zeuge ...bestätigte dies, ohne jedoch Verdacht zu schöpfen. Zu Fuß begaben sich die Zeugen danach zum nicht weit entfernten neuen Übergabeort, einer Straße mit rechtsseitigen Parkbuchten, wo sie auf das Wohnmobil und den Angeklagten ..., der sich als Sohn des Verkäufers ..., ... ausgab, trafen. Dieser war zuvor durch die Angeklagten und ...im Pkw vom Hauptbahnhof ... abgeholt worden, wohin er – seinen Anweisungen aus der Gruppierung entsprechend – unmittelbar vorher aus ...angereist war. Er hatte im Pkw erstmals genaue Instruktionen, insbesondere zu technischen Spezifikationen des Wohnmobils und zum zu erwartenden Kaufpreis, sowie ein Mobiltelefon erhalten, und war dann seinerseits zu Fuß zum Übergabeort geschickt worden. Der Angeklagte ..., der zuvor ein Mobiltelefon und Instruktionen durch die Gruppierung erhalten hatte, spiegelte erfolgreich Detailwissen vor und konnte eine auf den Verkäufer ... lautende Vollmacht, einen Personalausweis auf den Namen ... sowie die Fahrzeugpapiere und einen Kaufvertrag vorweisen. In der Zulassungsbescheinigung Teil II fehlte dabei in dem Wort „Kfz-Zulassungsbehörde“ ein Bindestrich, was jedoch dem Zeugen nicht auffiel. Die Zeugen ...und … besichtigten zunächst das Wohnmobil, bis sich der Zeuge ...mit dem Angeklagten ... in den Innenraum zurückzog, um die Vertragsdokumente zu unterzeichnen, die bereits von Verkäuferseite vorgezeichnet waren. Nachdem die Papiere für den Zeugen ...keine Auffälligkeiten ergeben hatten, wurde der Zeuge ... in den Wagen gebeten, um der Geldübergabe beizuwohnen. Auch der Zeuge ... stellte kurz die Übereinstimmung zwischen den Daten, dem – unerkannt gefälschten – Ausweis und der Person des Verkäufers fest. Der Zeuge ... bezahlte sodann unter Einbehalt von 500 Euro eine Summe von 40.500,00 Euro – was zuvor wegen eines fehlenden Zweitschlüssels mit dem sich als Verkäufer gerierenden Mitglied der Gruppierung am Telefon vereinbart worden war – an den Angeklagten .... Hierbei fertigte der Zeuge ...auch ein Foto von dem Angeklagten ... an, das diesen im Wohnmobil sitzend zeigt (Bl. 600 d. A.). Nach Abschluss des Verkaufsgesprächs begab sich der Angeklagte ... zu Fuß außer Sichtweite des Übergabeortes, wo er von den Angeklagten und ...sowie dem gesondert verfolgten ... in einem Pkw erwartet wurde. Diesem übergab er das Bargeld, welches er aus dem vermeintlichen Verkauf des Wohnmobils erlangt hatte, sowie das ihm zur Verfügung gestellte Mobiltelefon zurück. Im Gegenzug erhielt der Angeklagte ... seine Entlohnung und wurde zu einem Ort gefahren, von dem aus er selbstständig ... verlassen konnte. ee) Das Wohnmobil wiederum wurde im Anschluss an die Übergabe zur Wohnanschrift des Zeugen ...überführt. Die von dem Zeugen beabsichtigte Online-Zulassung scheiterte, woraufhin der Zeuge zunächst Kontakt mit dem vermeintlichen Verkäufer aufnahm, der ihm mitteilte, er solle die Siegel von den Papieren ablösen, dahinter sei eine Nummer, die er online angeben müsse, aber auch dies funktionierte nicht. Der Zeuge ...wandte sich sodann, ohne weiteren Verdacht zu schöpfen, an den Zeugen ..., den er aus seiner eigenen beruflichen Tätigkeit im Kfz-Handel kannte, und bat diesen, die Zulassung für ihn durch Vorstellung bei der Zulassungsstelle zu übernehmen, da dieser kurzfristig einen Termin für Gewerbetreibende bekommen konnte. Dem Zeugen ... wurden hierfür alle dem Zeugen ...vorliegenden Papiere übergeben, die bei dem Zeugen ... keinen offensichtlichen Verdacht erregten. Auch diese Zulassung scheiterte; die Papiere wurden von der Zulassungsstelle eingezogen, worüber der Zeuge ... den Zeugen ...auch unterrichtete. Der Zeuge ...hatte zu dieser Zeit bereits keinen weiteren Kontakt mehr zu dem angeblichen Verkäufer oder einem anderen Mitglied der Gruppierung und auch der zugesagte Ersatzschlüssel wurde ihm nicht zugesandt. Das Wohnmobil befindet sich bis heute bei dem Zeugen .... b) Ebenfalls im April 2020 hatte der Zeuge ... für den Zeugen ... ein Vermietungsinserat für dessen Wohnmobil Fiat Ducato Mobilvetter PK94, amtliches Kennzeichen ... mit der FIN ZFA2500002320299, mit einer Laufleistung von zu diesem Zeitpunkt ca. 50.000 km und einem Marktwert von mindestens 45.000 Euro auf dem Internetportal eBay-Kleinanzeigen geschaltet. Der Zeuge ... hatte das Wohnmobil in den vier Jahren vorher noch selbst benutzt, nach seinem Umzug nach … allerdings dem Zeugen ... mit der Bitte zur Verfügung gestellt, dieses für ihn zu vermieten. Zu diesem Zeitpunkt waren für das Wohnmobil noch Leasingraten abzubezahlen, weshalb auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei der Bank verwahrt wurde. Der Zeuge ... hatte sich bereiterklärt, diese ausstehenden Raten von monatlich 500 Euro zu übernehmen, im Gegenzug die verbleibenden Fahrzeugpapiere und Schlüssel erhalten und die weitere Organisation der Vermietung übernommen. Hintergrund dieses Vorhabens war, dass der Zeuge ... das Wohnmobil in ... nicht nutzen konnte, da es über ein Gesamtgewicht von 3,85 t verfügt, in ... aber nur ein Gesamtgewicht von 3,5 t zulässig ist. aa) In diesem Zeitraum erhielt der Zeuge ... über das Portal eBay-Kleinanzeigen eine Nachricht von einem Mitglied der Gruppierung, ob das Wohnmobil im Monat April 2020 noch verfügbar sei. Die Frau dieses Interessenten wolle sich für weitergehende Fragen nochmals melden. Einige Tage später erhielt der Zeuge ... tatsächlich einen Telefonanruf, nachdem er seine telefonische Erreichbarkeit mitgeteilt hatte, wonach seine Gesprächspartnerin das Wohnmobil für einen Zeitraum von 14 Tagen mieten wolle, um ihrem Schwager mit der beabsichtigten Reise in die ... ein Hochzeitsgeschenk zu machen. Die Anruferin, ebenfalls tatsächlich Mitglied der Gruppierung, verwendete die Mobilnummer ...und sprach Deutsch mit Akzent. Sie vereinbarte mit dem Zeugen ... einen Abholtermin für den 25.04.2020 und teilte in einem weiteren Telefonat an diesem Tag mit, der Schwager selbst werde diesen wahrnehmen, um das Wohnmobil direkt übernehmen zu können. Er werde mit dem Zug und einem Taxi anreisen. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob im Rahmen dieser elektronischen bzw. telefonischen Kontaktaufnahme bereits einer der Angeklagten tätig war. Der Zeuge ... bestätigte diese Vereinbarung, wenngleich ihn der Umstand verwunderte, dass der Abholer mit dem Zug anreisen und nicht direkt vom Bahnhof abgeholt werden wollte, da er ja auch für den Rückweg nach der Rückgabe des Wohnmobils auf dieses Verkehrsmittel angewiesen sei. Am 25.04.2020 fuhr der Angeklagte ...im Pkw mit den gesondert verfolgten ...und ... aus ... los, um den Angeklagten ... von einem Bahnhof in der Nähe der Wohnanschrift des Zeugen ... abzuholen. Im Pkw wurden die bereits vorbereiteten gefälschten Personaldokumente auf den Namen ..., welche der Angeklagte ... verwenden sollte, und das erforderliche Bargeld für eine Kautionszahlung mitgeführt. Dem Angeklagten ... wurde, nachdem dieser zugestiegen war, auch ein älteres Mobiltelefon, Marke Nokia in schwarz, ausgehändigt, mit dem er ggf. Kontakt zu dem Zeugen ... oder aber zu den Personen im Pkw aufnehmen sollte. Eine gewisse Entfernung vor dem Übergabeort wurde der Angeklagte ... schließlich zu Fuß abgesetzt, während die anderen Beteiligten sich mit dem Pkw in eine unauffällige Warteposition begaben. Der Angeklagte ... erschien schließlich an der Wohnanschrift des Zeugen ... in ..., um dort das Wohnmobil zu übernehmen. Unmittelbar vorher hatte er sich selbst telefonisch bei dem Zeugen gemeldet, um seine Ankunft zu bestätigen, wobei die Kammer nicht mehr feststellen konnte, ob er dieselbe Mobilfunknummer verwendete wie zuvor die Frau oder eine weitere. Der Angeklagte ... stellte sich zu Beginn des Gesprächs als ... vor und überreichte dem Zeugen ... im Rahmen des sich anschließenden Übergabegesprächs auch den entsprechenden Personalausweis, sodass sich der Zeuge von einer Übereinstimmung des Lichtbilds mit dem Angeklagten ... überzeugen konnte. Der Angeklagte ... verwickelte den Zeugen ... auch in ein kurzes persönliches Gespräch über die – vermeintlichen – Hintergründe seiner Reise, sodass der Zeuge einen positiven Eindruck gewann. Der Zeuge erläuterte einige technische Details des Wohnmobils, etwa die Wasserversorgung und das Satellitenfernsehen, was der Angeklagte ... mit für den Zeugen unerkannt gespieltem Interesse zur Kenntnis nahm. Anschließend setzten sie gemeinsam einen Mietvertrag über den Zeitraum vom 25.04. bis 08.05.2020 auf, den beide unterschrieben, und der Zeuge ... übergab dem Angeklagten ... die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), sämtliche Bedienungsanleitungen und einen Satz Schlüssel für das Fahrzeug und die Staufächer im Aufbau. Der Angeklagte ... unterzeichnete auch ein Übergabeprotokoll. Im Anschluss an die Übergabe fuhr der Angeklagte ... das Wohnmobil außer Sichtweite, zu dem zuvor vereinbarten Treffpunkt mit dem Pkw. Dort übernahm der gesondert verfolgte ...das Steuer, der Angeklagte ... erhielt seine Entlohnung und gab das Ausweisdokument und das Mobiltelefon wieder zurück. Er wurde anschließend zum Bahnhof zurückgebracht, wonach die weiteren Beteiligten mit dem Wohnmobil und dem Pkw nach ... zurück fuhren. bb) Noch während der vermeintlichen Vermietungszeit – der Zeuge ... hatte seither keinen weiteren Kontakt zu den vermeintlichen Mietern mehr – trat die Gruppierung in Kontakt mit dem Zeugen .... Dieser hatte seinerseits im Internet nach einem Wohnmobil dieses Typs gesucht und war dabei auf die zwischenzeitlich von der Gruppierung geschaltete Verkaufsannonce auf dem Portal eBay gestoßen. Über das Portal erreichte der Zeuge ... eine Terminvereinbarung für den 06.05.2020 zu einer unverbindlichen Besichtigung. Da ihm bereits im Vorfeld die Kontaktdaten und die – vermeintliche – Identität des Verkäufers übermittelt worden waren, recherchierte er vor dem Termin über den Eigentümer ... im Internet, war insbesondere ein Porträtfoto und Informationen über dessen wirtschaftliche Tätigkeit hervorbrachte. Am 06.05.2020 selbst fuhr der Zeuge ... in Begleitung seiner Frau und einem seiner Söhne los, um den Besichtigungstermin am Zielort wahrzunehmen. Kurz vor der Ankunft erhielt er einen Anruf des vermeintlichen Verkäufers unter der Mobilnummer ..., dass dieser selbst nicht erscheinen könne aufgrund dringender beruflicher Verpflichtungen in ..., sein Schwager aber vor Ort und umfassend bevollmächtigt sei. Diese Mitteilung löste bei dem Zeugen ... Beunruhigung aus, gleichwohl setzte er seine Fahrt zum Zielort fort. Am Zielort, welcher dem Zeugen im Vorfeld entgegen dessen Wunsch nur mit dem Straßennamen bezeichnet worden war, trafen der Zeuge ... und seine Familie auf den Angeklagten ..., der das Wohnmobil präsentierte. Der Angeklagte ... war zuvor darum gebeten worden, kurzfristig den Verkaufstermin zu übernehmen. Er hatte hierfür erneut ein Mobiltelefon und entsprechende Ausweis- sowie die Fahrzeugpapiere, jeweils gefälscht, und einige Informationen zu dem Wohnmobil erhalten, nachdem er eigens aus ...angereist war. Da der Angeklagte ... sehr kurzfristig eingesprungen war, war sein gesundheitlicher Zustand durch vorherigen Drogenkonsum angegriffen und er war motivationslos in Bezug auf die Durchführung des Verkaufsgesprächs. Zum Unmut des Zeugen ... vermochte der Angeklagte ... daher nur wenige technische Details des Wohnmobils zu erläutern. Das Unwohlsein des Zeugen ... verstärkte sich, da diesem aufgrund des augenscheinlichen Alters des Angeklagten ... im Vergleich zu der Fotografie des Zeugen ... aus dem Internet die Angabe, dass es sich bei dem Angeklagten ... um einen Schwager des Zeugen ... handeln solle, unplausibel erschien. Während der Sohn des Zeugen ... verschiedene Fotos anfertigte, legte der Angeklagte ... dem Zeugen selbst verschiedene Dokumente, insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), eine Kopie eines auf den Namen ... lautenden Personalausweises sowie eine – tatsächlich gefälschte – Vollmacht des vermeintlichen Verkäufers, ..., vor. Bei der Inaugenscheinnahme der Fahrzeugpapiere fiel dem Zeugen ... auf, dass, obwohl das Baujahr des Wohnmobils mit 2014 angegeben war, der Brief erst im September 2019 ausgestellt worden sein sollte, obgleich nach der Verkaufsanzeige es sich bei dem Verkäufer um den Erstbesitzer handeln sollte. Der Zeuge ... fertigte zunächst Fotografien von diesen Dokumenten an, beschloss dann aber, die Besichtigung zunächst abzubrechen und erklärte gegenüber dem Angeklagten ..., er wolle, um über den Kaufentschluss nachzudenken, zunächst eine Kaffeepause machen. Tatsächlich zog sich der Zeuge ... mit seiner Familie vom Angeklagten ... unbeobachtet in seinen Pkw zurück und tätigte einen Anruf bei der Polizei, bei dem er in Erfahrung brachte, dass der ihm vorgelegte Personalausweis, dessen Nummer er telefonisch zur Abfrage durchgab, gefälscht sei, da ein abweichendes Geburtsdatum angegeben sei. Der Zeuge ... fasste spätestens zu diesem Zeitpunkt den Entschluss, das Wohnmobil nicht mehr abzukaufen und teilte diesen Entschluss dem Angeklagten ... zumindest derart abgeschwächt mit, dass dieser sich rückmelden solle, wenn der vermeintliche Verkäufer ... persönlich anwesend sein könne. cc) Im Nachgang kontaktierte der Zeuge ... noch am selben Tag eine weitere Telefonnummer, die er im Zusammenhang mit seiner Recherche nach ... im Internet gefunden hatte, und erreichte damit die Zeugin ..., Tochter des Zeugen .... Der Zeuge ... berichtete, er habe auf eine Verkaufsannonce über das Wohnmobil reagiert und daraufhin den Kontakt zu einer Person hergestellt, welche sich als ... ausgegeben habe. Er habe im Internet recherchiert und sich über die Identität des Verkäufers rückversichern wollen. Er übersandte der Zeugin ..., die hiervon völlig überrascht war, Abbildungen des ihm vorgelegten – gefälschten – Personalausweises, welcher das Bild des Angeklagten ... mit dem Namen ... zeigte, sowie eines auf diesen lautenden – tatsächlich gefälschten – Fahrzeugbriefs. Die Zeugin ... hielt Rücksprache mit dem Zeugen ... und dem Zeugen ... und konnte so die Vorgänge aufdecken. Zur weiteren Klärung rief sie den Zeugen ... zunächst zurück und schaltete später die Polizei ein. Der Zeuge ... erhielt im unmittelbaren Nachgang auch von der zuvor kontaktierten Mobilfunknummer eine WhatsApp-Nachricht, in welcher der vermeintliche Verkäufer persönlich Enttäuschung äußerte, dass der Zeuge das Wohnmobil nicht angekauft habe; das Angebot stehe weiterhin zur Verfügung vorbehaltlich eines Verkaufs zu einem günstigeren Preis. Bei diesem Anrufer handelte es sich nicht um den Angeklagten .... dd) Der Angeklagte ... erkannte nach der Absage des Zeugen ..., dass der versuchte Verkauf gescheitert war und begab sich mit dem Wohnmobil zu einem zuvor vereinbarten Treffpunkt, wo er eigentlich in den Pkw des Angeklagten ...einsteigen und weggebracht werden sollte, nachdem das Wohnmobil verkauft sei. Wegen des Fehlschlags des Verkaufs erhielt der Angeklagte ... die vereinbarte Entlohnung nicht. Die ihm zuvor überlassenen gefälschten Dokumente und das Mobiltelefon gab er an ein Mitglied der Gruppierung zurück. Es konnte nicht festgestellt werden, ob dieselben Mitglieder der Gruppierung das Wohnmobil unmittelbar danach in den ... nach ..., eine Wohnstraße, verbrachten. Jedenfalls wurde das Wohnmobil am 06.05.2020 gegen 20:00 Uhr dort unverschlossen abgestellt und wenig später von der Polizei aufgefunden und sichergestellt. Im Nachgang wurde das Wohnmobil an den Zeugen ... wieder herausgegeben, wobei die Schlüssel für Fahrzeug und Staufächer nicht mehr vorhanden waren, weshalb die Aufbauten neue Schlösser bekommen mussten. Inzwischen ist das Wohnmobil nach vollständiger Ratenzahlung und Freigabe der Papiere bereits durch den Zeugen ... weiterverkauft worden. c) Im Mai 2020 hatte die Zeugin ... ihr Wohnmobil Capron T447 Bj. 2019, Erstzulassung 2020, amtliches Kennzeichen ..., mit der FIN ZFA25000002J73628, auf dem Portal eBay-Kleinanzeigen zur Vermietung angeboten. Das Wohnmobil hatte zu diesem Zeitpunkt einen Marktwert von jedenfalls 51.000 Euro. aa) Auf diese Anfrage meldete sich ein Interessent unter dem Namen ... aus ..., der aber tatsächlich ein Mitglied der Gruppierung war, und bat um eine 14-tägige Mietzeit vom 15.05. bis 29.05.2020. Der Interessent verwendete die Mobilnummer ...und bat wegen der Kurzfristigkeit um die Möglichkeit der Barzahlung von Miete und Kaution bei Abholung des Fahrzeugs. Hiermit war die Zeugin einverstanden und übermittelte ihrerseits vorab einen Entwurf des Mietvertrages. Für die Zeugin auffällig war die stark fehlerbehaftete Schriftsprache ihres Korrespondenzpartners. Dass dieser einer der Angeklagten gewesen sei, konnte die Kammer nicht feststellen. Am 15.05.2020, dem geplanten Übergabetag, wurde der Angeklagte ...von einem anderen Mitglied der Gruppierung aufgefordert, mit den gesondert verfolgten ...und ... sowie dem Angeklagten ... im Pkw nach ... aufzubrechen, um das Wohnmobil der Zeugin ...vermeintlich anzumieten. Der Angeklagte ... war zuvor am selben Tag telefonisch informiert worden und erhielt im Pkw nähere Informationen, vorbereitete Ausweispapiere auf den Namen ..., ein Mobiltelefon und Bargeld zur Zahlung an die Zeugin .... Währenddessen wurde die Zeugin ...von einer Anruferin aus der Gruppierung, von der aber insbesondere nicht festgestellt werden konnte, ob es sich um die Angeklagte ... gehandelt hat, darüber informiert, dass ein Schwager des Herrn ... das Wohnmobil abhole und dieser wie vereinbart vor Ort sei. Dabei handele es sich um ..., den Freund der Anruferin. Kurzfristig teilte die Zeugin noch eine abweichende Abholadresse mit, da der Standort des Wohnmobils nicht ihre Wohnanschrift war; zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte ... aber bereits dort eingetroffen. Er wurde also von der Zeugin dort abgeholt und gab sich sodann als ... aus, spiegelte auf Grundlage der zuvor erhaltenen Informationen technische Kenntnisse vor und besichtigte das Fahrzeug. Im Anschluss überreichte er der Zeugin die ihm zuvor ausgehändigten Dokumente, einen gefälschten Personalausweis und einen gefälschten Führerschein, von denen die Zeugin, wie auch von dem Angeklagten selbst, ein Foto machte. Aufgrund der vermeintlichen Übereinstimmung der Lichtbilder in den Ausweisen schöpfte die Zeugin keinen Verdacht und unterzeichnete mit dem Angeklagten ... gemeinsam das Übergabeprotokoll und den Mietvertrag. Die Bitte der Zeugin, dass Ausweiskopien des Herrn ... nachgereicht würden, bestätigte der Angeklagte .... Danach übergab dieser der Zeugin die vereinbarte Kaution und Miete in bar, die Zeugin händigte ihrerseits einen Schlüssel für das Fahrzeug, einen für den Aufbau, das Original des Fahrzeugscheins und Anleitungen zum Fahrzeug sowie eine Kopie des Mietvertrages aus. Den Fahrzeugbrief und jeweils einen weiteren Schlüssel behielt sie. Anschließend fuhr der Angeklagte ... mit dem Wohnmobil los, bis außer Sichtweite der Zeugin. An einem zuvor verabredeten Ort traf der Angeklagte ... wieder auf den Pkw mit den anderen Beteiligten. Dort übergab er das Wohnmobil, welches von einem der weiteren Beteiligten nach ... gefahren wurde. Der Angeklagte ... gab die ihm zuvor ausgehändigten Gegenstände zurück, erhielt seine Entlohnung und wurde sodann zu einem Bahnhof gebracht, von wo aus er den Tatort verließ. bb) Kurz vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer nahm der Angeklagte ... im Auftrag der Gruppierung telefonisch Kontakt zu der Zeugin ...auf und bat um die Verlängerung der Mietzeit für eine weitere Woche. Die Zeugin erklärte sich einverstanden und übersandte dem Angeklagten auf elektronischem Wege einen geänderten Mietvertrag. Nachdem hierauf keine Rückmeldung mehr kam, fragte die Zeugin erfolglos nach. Sie konnte jedoch niemanden mehr telefonisch erreichen; auch weitere Rückfrageversuche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer blieben unbeantwortet. cc) Tatsächlich hatten Mitglieder der Gruppierung, wobei eine Beteiligung der Angeklagten nicht festgestellt werden konnte, auch dieses Wohnmobil zwischenzeitlich im Internet zum Verkauf angeboten, worauf sich der spätere Erwerber … aus ... gemeldet und auch einen Besichtigungstermin vereinbart hatte. Zu diesem Termin sollten auf seine Bitte auch die Zeugen ... und ... – sein Onkel und sein Cousin – erscheinen, da diese besser Deutsch sprachen, sowie zwei weitere Bekannte. Am 30.05.2020 kam es zu dem vereinbarten Termin in .... Dabei war den Zeugen zuvor telefonisch mitgeteilt worden, dass nicht der Verkäufer selbst, sondern dessen Sohn vor Ort erscheinen würde. Am Treffpunkt warteten die Zeugen ... sodann für etwa 10 Minuten, konnten aber das geparkte Wohnmobil bereits dort stehen sehen. Sodann erschien ein Mitglied der Gruppierung, vermutlich der gesondert verfolgte .... Das Mitglied der Gruppierung stellte sich jedenfalls als ...vor und erläuterte sodann, dass sein Vater – der das Wohnmobils inseriert habe – an dem Termin nicht teilnehmen könne, da seine Mutter in ... im Krankenhaus sei und der Vater sich kümmern müsse. Das Wohnmobil sei aber auf ihn angemeldet. Sodann erhielten die Zeugen und die weiteren Personen vor Ort Gelegenheit, das Wohnmobil und die für die Zeugen unerkannt gefälschten Papiere in Augenschein zu nehmen. Insbesondere konnten sie den Personalausweis auf den Namen ..., beide Zulassungsbescheinigungen, eine HU-Bescheinigung und einen früheren Kaufvertrag des vermeintlichen Verkäufers einsehen. Aufgrund einer Übereinstimmung des Ausweisfotos mit der Person des Verkäufers und der in den Papieren angegebenen FIN des Wohnmobils mit der tatsächlichen schöpften die Zeugen keinen Verdacht. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wies zwar zwei Rechtschreibfehler im Feld C3.3 auf, in dem es heißt „...“, wohingegen die Adresse im handschriftlichen Eintrag auf dem Kaufvertrag anders geschrieben wurde, dies war jedoch nicht auffällig genug, um das Misstrauen der Zeugen oder der weiteren an dem Verkauf beteiligten Personen zu erregen. Nach einer kurzen Verhandlung, bei welcher der Kaufpreis von 47.000 Euro auf 43.000 Euro gesenkt wurde, wurde der Kaufvertrag sodann unterzeichnet. Zudem wurde vereinbart, dass ein fehlender Zweitschlüssel – welcher sich nach der Erklärung des vermeintlichen Verkäufers noch bei dessen Vater befand – nachgesandt werden sollte. Die Zeugen bezahlten noch vor Ort den Kaufpreis und überführten das Wohnmobil nach ..., wo es sich derzeit immer noch befindet, aber nicht zugelassen werden kann. Eine Beteiligung eines der Angeklagten an diesem Verkauf konnte die Kammer nicht feststellen. d) Ebenfalls im Mai 2020 bot der Zeuge ... sein Wohnmobil, Modell Sunlight Cliff 600, amtliches Kennzeichen ..., FIN ZFA25000002N57509, auf dem Portal eBay-Kleinanzeigen zur Vermietung an. Der Zeuge hatte das Wohnmobil, ein Sondermodell zum 15-jährigen Jubiläum des Herstellers, in schwarz mit Sonderausstattung, neu für 43.700 Euro auf einer Messe erworben. Nachdem er es zunächst selbst für eine Reise verwendet hatte, hatte er sich entschlossen, das Fahrzeug in den übrigen Zeiträumen zu vermieten. Zum Zeitpunkt der Vermietung hatte das nahezu neuwertige Fahrzeug einen Marktwert von mindestens 43.000 Euro. aa) Aus der Gruppierung heraus meldete sich ein nicht näher identifizierter Interessent unter dem Namen ... bei dem Zeugen ..., der über das Portal seine Mobilnummer mitteilte und um eine zweiwöchige Mietdauer bat, womit sich der Zeuge einverstanden erklärte. Für die Folgewoche wurde ein Übergabetermin am 28.05.2020 um 18:00 Uhr vereinbart und dem Zeugen gegenüber auch bestätigt. Zu diesem Termin machte sich wiederum der Angeklagte ...in einem Pkw auf dem Weg, in den jedenfalls noch der Angeklagte ..., der gesondert informiert worden war, und eine weitere, unbekannt gebliebene Person zustiegen. Dieser erhielt im Fahrzeug wiederum Instruktionen, vorbereitete gefälschte Ausweisdokumente auf den Namen ..., ein Mobiltelefon und ausreichend Bargeld für die Miete und Kaution. In der Nähe der Zieladresse wurde der Angeklagte ... dann aus dem Pkw gelassen und begab sich zu Fuß zum Wohnsitz des Zeugen .... Gemeinsam mit diesem besichtigte der Angeklagte ... das Fahrzeug, wobei der Zeuge ... wegen des von dem Angeklagten ... vorgespiegelten Fachwissens keinen Verdacht schöpfte, danach fanden im Fahrzeug die notwendigen Verhandlungen statt. Der Angeklagte ... überreichte dem Zeugen seine auf den Namen ... lautenden Papiere, die dieser kopierte, und wickelten sodann die Vertragsunterzeichnung sowie die Übergabe des Bargelds für Miete und Kaution sowie der Schlüssel ab. Der Zweitschlüssel für das Fahrzeug verblieb bei dem Zeugen ..., ebenso eine Kopie des dem Angeklagten ... übergebenen Fahrzeugscheins. Danach verließ der Angeklagte ... mit dem Wohnmobil, nachdem er eine Route im Navigationssystem eingestellt hatte, das Gelände des Zeugen .... Der Angeklagte ... begab sich mit dem Wohnmobil zu einem vorher vereinbarten Treffpunkt, wo der Pkw mit dem Angeklagten ...wartete. Die weitere Person stieg dort in das Wohnmobil und übernahm das Steuer sowie die Papiere. Der Angeklagte ... erhielt von dieser Person seine Entlohnung und gab seinerseits die ihm ausgehändigten Dokumente und das Mobiltelefon zurück. Er wurde sodann noch zu einem Bahnhof gebracht, während die weiteren Beteiligten mit beiden Fahrzeugen davonfuhren. bb) Der Zeuge ... nahm im Nachgang noch mehrmals Kontakt zu der ihm mitgeteilten Telefonnummer auf, wobei er auch jedes Mal eine Bestätigung erhielt. Zwischenzeitlich hatte der Zeuge allerdings aufgrund einer Internetrecherche festgestellt, dass die auf dem ihm gezeigten gefälschten Personalausweis aufgedruckte Adresse tatsächlich nicht existierte. Noch am selben Tag kontaktierte er daher erneut die ihm bekannte Nummer, um den vermeintlichen Mieter zu einer Rückkehr und zu einem Abbruch der Vermietung zu bewegen. Infolge einer Diskussion einigte man sich jedoch nur darauf, den Mietzeitraum auf eine Woche zu verkürzen. Zwar gelang es dem Zeugen im Anschluss nochmals, den Kontakt zu den vermeintlichen Mietern herzustellen, verbindliche Angaben über eine Rückreise erhielt er jedoch nicht mehr. cc) Tatsächlich hatte die Gruppierung auch das Wohnmobil des Zeugen ... unmittelbar nach der Übergabe auf dem Portal eBay-Kleinanzeigen zum Verkauf inseriert. Dies entdeckte auch der Zeuge ... selbst, der seinerseits, über seine Lebensgefährtin und über weitere Bekannte eine Kontaktaufnahme zu dem angegebenen Verkäufer versuchte, wobei die Vereinbarung eines konkreten Besichtigungstermins jedoch nicht mehr gelang. Demgegenüber wurden die Zeugen ... und ... ebenfalls auf das Inserat des Wohnmobils aufmerksam und nahmen über die Plattform Kontakt zu den vermeintlichen Verkäufern auf. Über einen in Deutschland lebenden Bekannten der Zeugen wurde ihnen ein Termin zur Besichtigung am 03.06.2020 in ... angeboten, den die Zeugen wahrnahmen. Unmittelbar als die Zeugen an der vereinbarten Adresse ankamen, kam bereits ein Mitglied der Gruppierung, welches sich als Sohn des vermeintlichen Eigentümers ausgab, aus der Richtung einiger dort stehender Häuser auf sie zu und setzte sich zu ihnen ins Auto. Dabei erklärte er ihnen, dass das Wohnmobil auf einem Parkplatz ca. 200m entfernt stünde, zu welchem er und die Zeugen sodann gemeinsam fuhren. Auf dem Parkplatz konnten die Zeugen das ordnungsgemäß geparkte Wohnmobil ausführlich in Augenschein nehmen und der Sohn des vermeintlichen Eigentümers zeigte ihnen einen gefälschten Personalausweis auf den Namen ..., den echten Fahrzeugschein sowie einen gefälschten Fahrzeugbrief, beide ebenfalls auf den Namen ... lautend. Dabei wies die Zulassungsbescheinigung Teil I das Siegel des „Kreis ...“ auf, die Eintragung daneben lautete aber auf „Stadt ...“. Aufgrund dieser Unterlagen, der Übereinstimmung des Ausweisfotos mit der Person des Verkäufers und der Übereinstimmung der in den Papieren angegebenen FIN des Wohnmobils mit der tatsächlich eingeprägten schöpften die Zeugen keinen Verdacht. Man einigte sich sodann auf den Erwerb des Wohnmobils durch die Zeugin ... zu einem Preis von 35.000 Euro, welcher durch die Zeugen unmittelbar vor Ort in bar bezahlt wurde. Eine Beteiligung eines der Angeklagten an diesem Verkauf konnte durch die Kammer nicht festgestellt werden. Noch mit den originalen Kennzeichen begaben sich die Zeugen sodann auf die Rückfahrt in die ..., wobei sie jedoch auf der Autobahn von der Polizei im Rahmen der bereits begonnenen Fahndung nach dem Wohnmobil angehalten wurden. Das Wohnmobil ist nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen wieder an den Zeugen ... zurückgelangt. Der Zeuge ... führt derzeit eine zivilrechtliche Auseinandersetzung gegen die Zeugen ... und ... zur Klärung der Eigentumsverhältnisse. e) Anfang Juni 2020 schaltete der Zeuge ... auf Vorschlag seiner Lebensgefährtin, der Zeugin ..., erneut ein Vermietungsinserat, diesmal über ein nicht existierendes Wohnmobil, auf einem Internetportal. Die Zeugen hatten die begonnenen polizeilichen Ermittlungen verfolgt und sich zu diesem Schritt entschlossen, um den Tätern eine Falle zu stellen. Die Zeugin ... verwendete Fahrzeugdaten und -bilder, welche sie zuvor im Internet gefunden hatte und gab eine fiktive Identität sowie einen Standort in ... an. aa) Hierauf reagierte die Gruppierung am 05.06.2020 über einen ebenfalls neu angelegten Account auf der Plattform, zunächst nur per Nachricht ohne Angabe einer Telefonnummer. Verwendet wurde der fiktive Name ..., doch die Zeugen schöpften Verdacht aufgrund der ähnlichen sprachlichen Fehler wie bei der vorherigen Anfrage auf das Wohnmobil des Zeugen ... sowie aufgrund des Nachdrucks, mit dem ein Übergabetermin angefragt wurde. Die Zeugin ... übergab diese Informationen sodann der Polizei, von der im Nachgang auch die weitere, auch telefonische Kommunikation übernommen wurde. Es gelang, mit der Kontaktperson einen Übergabetermin am frühen Abend des 07.06.2020 in ... abzustimmen. bb) Am 07.06.2020 wurde der Angeklagte ...von dem gesondert verfolgten darüber informiert, dass am Abend in ... ein Wohnmobil abzuholen sei, der gesondert verfolgte selbst aber nicht mitfahren könne. Er, der Angeklagte ..., solle den Angeklagten ... am Bahnhof abholen; dieser müsse ausnahmsweise das Wohnmobil fahren. Da der Angeklagte ... an diesem Tag mit seiner Frau, der Angeklagten ......, und dem Angeklagten ... Zeit verbrachte, begaben sich diese schließlich gemeinsam mit dem Pkw Audi A6, amtliches Kennzeichen ..., dessen Halterin die Mutter der Angeklagten ...ist, aus … nach ..., wo sie den Angeklagten ... aufnahmen. Dabei wusste die Angeklagte ...über die Verstrickung ihres Mannes in die Gruppierung Bescheid und zeigte keine Bedenken an der Tat mitzuwirken. Der Angeklagte ... wurde gemäß den Anweisungen, die der Angeklagte ...zuvor von dem gesondert verfolgten erhalten hatte, instruiert und mit auf den Namen ... gefälschten Ausweispapieren, einem Mobiltelefon und Bargeld ausgestattet. Der Angeklagte ..., welcher den Gesprächen zu folgen in der Lage war, wurde danach von dem Angeklagten ... gefragt, ob er nicht bereit sei, anstelle des verhinderten das zu übernehmende Wohnmobil nach ... zurück zu fahren; er könne dafür 100 Euro erhalten. Der Angeklagte ... lehnte dieses Angebot ab, setzte die Mitfahrt im Pkw jedoch gleichwohl fort. cc) Der Pkw mit den Angeklagten traf später in ... ein, wo er bereits ohne das Wissen der Angeklagten polizeilich überwacht wurde. In der Nähe der für den vermeintlichen Übergabetermin genannten Adresse hielt der Pkw und der Angeklagte ... begab sich zu Fuß die restliche Strecke weiter zum Ziel. Hierbei wurde er, da er zuerst in die falsche Richtung ging, einmal von der Angeklagten ... auf dem ihm zuvor übergebenen Mobiltelefon angerufen und dirigiert, sodass er etwas später, dann ohne Sicht- oder Telefonkontakt zu den weiteren Angeklagten, am vereinbarten Ort eintraf. Durch die Polizei war dort tatsächlich ein Wohnmobil geparkt worden, dem sich der Angeklagte ... näherte, ohne Verdacht zu schöpfen. Dieses Überraschungsmoment ausnutzend, wurde er unverzüglich von den im Wohnmobil versteckten Polizeibeamten, die den Angeklagten bereits zuvor identifiziert hatten, festgenommen. Die von ihm mitgeführten Ausweisdokumente, das ihm übergebene sowie sein eigenes Mobiltelefon und das für die Miete und Kaution vorgesehene Bargeld wurden sichergestellt. dd) Die weiteren Angeklagten begaben sich, nachdem der Angeklagte ... abgesetzt worden war, dem Plan folgend mit dem Pkw zu einer verabredeten Stelle außer Sichtweite des Übergabeortes, dem Parkplatz der Gaststätte „...“ in .... Nachdem der Pkw dort zum Stehen gekommen war, erfolgte der polizeiliche Zugriff, welcher die Angeklagten überraschte. Da der Pkw von innen verriegelt war, wurde die Scheibe der Fahrertür zerstört. Sodann wurden die Angeklagten von den eingesetzten Polizeibeamten aus dem Fahrzeug heraus festgenommen. Der Angeklagte ... hatte auf dem Fahrersitz, die Angeklagte ...auf dem Beifahrersitz gesessen. Der Angeklagte ... hatte sich hinten links auf dem Rücksitz befunden, der weitere Sitzplatz war leer. Die Festnahme erfolgte widerstandslos. ee) Das ursprüngliche Vorhaben der Angeklagten, das vermeintlich zur Vermietung stehende Wohnmobil wiederum zu übernehmen und nach ... zu verbringen, von wo aus es durch weitere Mitglieder der Gruppierung ebenfalls zum Verkauf hätte angeboten werden sollen, konnte infolgedessen nicht mehr umgesetzt werden. ff) Die Angeklagten wurden nach ihrer Festnahme durch das Einsatzkommando an verschiedene Einheiten der Kriminalpolizei übergeben und getrennt voneinander dem Polizeigewahrsam zugeführt. Der Pkw wurde vor Ort durchsucht und sichergestellt, danach abgeschleppt. Nach etwa zwei Stunden war die Maßnahme beendet. Im Nachgang wurde noch die Wohnung der Angeklagten ... im ... in … polizeilich durchsucht. 3. Die Angeklagten wurden sämtlich durch Haftbefehle des Amtsgerichts Paderborn vom 08.06.2020 in Untersuchungshaft genommen. Gegenüber dem Angeklagten ... hat das Amtsgericht Paderborn den Haftbefehl mit Wirkung vom 03.09.2020 außer Vollzug gesetzt, gegenüber der Angeklagten ...hat dies die Kammer mit Beschluss vom 25.03.2021 veranlasst. Beide Haftbefehle wurden mit der Verkündung dieses Urteils am 26.05.2021 ebenso wie der Haftbefehl gegen den Angeklagten ...aufgehoben. Die Angeklagten waren zu keinem Zeitpunkt in ihrer Fähigkeit, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und entsprechend zu handeln, eingeschränkt. III. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf der im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. 1. Die Angeklagten haben sich jeweils umfassend zu ihrer persönlichen Vorgeschichte eingelassen. Die Kammer hat jeweils keine Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit und Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zu den Vorbelastungen der Angeklagten ergeben sich aus den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen BZR-Auszügen der Angeklagten. 2. Der Angeklagte ...und der Angeklagte ... haben sich jeweils auch zur Sache eingelassen. a) Der Angeklagte ...hat sich geständig eingelassen und die vorstehenden Feststellungen umfänglich bestätigt. aa) Er hat insbesondere ausgeführt, dass er einen gewissen im Jahr 2019 nach seiner Entlassung aus der JVA Aachen kennengelernt habe und von diesem gefragt worden sei, ob er in einer Sache, in welcher es um Wohnmobile gehe, Fahrer sein wolle. Ihm sei dabei pro Fahrt eine Vergütung von 500 Euro in Aussicht gestellt worden. Der ... habe auch einen Sohn, der ebenfalls in diesem Zusammenhang beteiligt gewesen sei. Der Angeklagte ... habe dieses Angebot angenommen und dementsprechend die Fahrten der jeweils Beteiligten zu den Wohnmobilvermietungen mit einem eigenen oder ihm zur Verfügung gestellten Pkw unternommen. Ihm sei wichtig gewesen, nur an den Fahrten zu den Anmietungen beteiligt zu werden, nicht aber an jenen zu den Verkäufen. Sein Auftrag sei gewesen, jeweils mit dem Pkw an einem Ort in der Nähe, aber außer Sichtweite, zu warten, bis die jeweiligen Geschäfte abgewickelt gewesen seien und die Beteiligten sich auf die jeweiligen Fahrzeuge verteilt hätten oder, wie später vereinzelt im Fall des Angeklagten ..., mit der Bahn weitergefahren seien. Wenn ein Auftrag bevorgestanden habe, sei er immer kurzfristig angerufen worden. Im Übrigen habe nur gelegentlich mit dem kommuniziert. bb) Der Angeklagte ... hat in diesem Zusammenhang insbesondere seine Beteiligung an den hier konkret festgestellten Taten eingeräumt. Gemäß dem ursprünglichen Angebot des habe er für jede vollendete Tat 500 Euro Vergütung erhalten, für die schließlich zur Festnahme führende gescheiterte Tat sei eine Entlohnung nicht mehr geflossen. Von dem habe der Angeklagte ... regelmäßig gebrauchte Mobiltelefone erhalten, die nach seinem Kenntnisstand auch zuvor für entsprechende Geschäfte verwendet worden seien. Er, der Angeklagte ..., sei aber davon ausgegangen, dass diese Telefone formatiert und bereinigt worden seien. cc) Bei der ersten Tat zulasten des Zeugen ... habe man sich in ... getroffen, wo der Angeklagte ...zu dieser Zeit gewohnt habe. Mitgefahren sei jedenfalls noch der dem Angeklagten ... als „...“ bekannte gesondert verfolgte .... Hier sei auch der Angeklagte ..., der dem Angeklagten ... unter dem Pseudonym „...“ bekannt gewesen sei, hinzugestoßen und man habe sich mit dem Pkw zum Zielort der bevorstehenden Anmietung begeben. Er habe den Angeklagten ... am Bahnhof abgesetzt, da dieser dem Vermieter gegenüber vorgegeben habe, mit der Bahn anzureisen, und sich dann an den verabredeten Treffpunkt begeben. Zuvor sei dem Angeklagten ... im Pkw das nötige Equipment, insbesondere die vorbereiteten Ausweisdokumente und Vermietungsunterlagen übergeben worden. Diese habe man bereits in ... durch den erhalten. Nach einem Anruf des Angeklagten ..., dass die vermeintliche Anmietung des Wohnmobils reibungslos funktioniert habe, habe man sich am verabredeten Treffpunkt getroffen und der ... sei in das Wohnmobil umgestiegen, um es nach ... zu bringen. Der Angeklagte ... habe sich wieder in den Pkw zum Angeklagten ... begeben, der dem Wohnmobil hinterher nach ... gefahren sei. Auch an dem auf diese vermeintliche Anmietung folgenden Verkauf sei der Angeklagte ... als Fahrer beteiligt gewesen. Er habe im Auftrag des den geplanten Übergabeort zeitlich vorher mit dem Pkw einmal auskundschaften sollen. Im Anschluss an die gelungene Übergabe des Wohnmobils habe er den Angeklagten ... am zuvor vereinbarten Treffpunkt abgeholt, wobei auch die Angeklagte ...im Fahrzeug gewesen sei. Der Angeklagte ... habe nach der Rückfahrt das eingenommene Bargeld an den übergeben, was auch die Angeklagte ...mitbekommen habe. Von diesem Geld sei über die vereinbarte Beteiligung für den Angeklagten ... von 500 Euro hinaus nichts bei den Angeklagten ... verblieben, insbesondere handele es sich bei dem in deren Wohnung aufgefundenen Geld lediglich um Einnahmen ihres gemeinsamen Kleinunternehmens. dd) Auch bei der zweiten festgestellten Tat habe der Angeklagte ... den ...und den Angeklagten ... zum vereinbarten Anmietort gefahren. Nach Abschluss der Verhandlungen sei der Angeklagte ... mit dem Wohnmobil zu einem vereinbarten Treffpunkt gekommen, es habe wiederum ein Fahrerwechsel stattgefunden und beide Fahrzeuge seien zurück nach ... gefahren. Auch in diesem Fall habe bereits im Vorfeld der wieder die entsprechenden vorbereiteten Papiere in ... übergeben. An dem auf diese Anmietung folgenden Verkauf sei der Angeklagte ... jedoch nicht beteiligt gewesen. ee) Auch zu der dritten festgestellten Tat habe man sich im Pkw begeben, den der Angeklagte ... selbst gefahren habe. In diesem Fall seien der Angeklagte ..., der ...und der Sohn des dabei gewesen, man habe sich zuvor erneut in ... getroffen. Wiederum habe der Angeklagte ... den Pkw abseits außer Sichtweite geparkt und gewartet, bis der Angeklagte ... mit dem erfolgreich übernommenen Wohnmobil hinzugestoßen sei. Von dort aus habe der ...dann das Wohnmobil übernommen und im Beisein des Angeklagten ... nach ... überführt. Der Angeklagte ... sei mit dem Pkw und dem Sohn des nachgefolgt. Auch an dem dieser Tat nachfolgenden Verkauf sei der Angeklagte ... nicht beteiligt gewesen. ff) Auch die Fahrt zu der vierten festgestellten Tat habe sich in dieser Weise vollzogen, wobei auch insoweit der Angeklagte ... lediglich an der Fahrt zum Anmietungsort beteiligt gewesen sei. Am Verkauf sei er nicht beteiligt gewesen und könne daher auch keine Angaben zu den Gründen seines Scheiterns machen. gg) Im Vorfeld der fünften festgestellten Tat sei der Angeklagte ... an einem Sonntag von angerufen worden, er solle zwischen 13:00 und 14:00 Uhr in ... bei diesem eintreffen. Er habe sich jedoch im Beisein der Angeklagten ...und des Angeklagten ... zu Hause befunden und sofort auf den Weg gemacht, sodass er bereits um 11:00 Uhr mit dem Pkw bei in ... gewesen sei. Er habe dort die Anweisung erhalten, den Angeklagten ... abzuholen und mit diesem nach ... zu fahren, um ein weiteres Wohnmobil zu übernehmen. Das für die Anmietung genutzte Mobiltelefon habe er zu diesem Zeitpunkt bereits gehabt, da der ihm dieses am Abend vor der Tat bereits übergeben habe. Dies habe er dann auch auf der Fahrt zum Tatort mitgenommen. Der selbst habe bei der Tat nicht dabei sein können, weil er sich dringend zu einer Angelegenheit nach ... habe begeben müssen, woran der Angeklagte ...im Vorfeld nicht habe teilnehmen wollen. Den Angeklagten ... habe der Angeklagte ... im Pkw mitgenommen, da dieser ihn um einen persönlichen Gefallen gebeten habe, der Angeklagte ... aber zunächst diese Angelegenheit habe erledigen wollen. Auf der Fahrt nach ... habe er den Angeklagten ... auf Anregung des dann gefragt, ob dieser gegen eine Vergütung von 100 Euro eventuell als Fahrer für das Wohnmobil einspringen würde, weil der ansonsten beteiligte ...nicht dabei sei. Dem Angeklagten ... hätten weder der noch der Angeklagte ... die Überführung des Wohnmobils zugetraut. Jedoch habe der Angeklagte ... dieses Angebot abgelehnt. Dieser sei gleichwohl im Fahrzeug verblieben, wenn auch der Angeklagte ... davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte ... dadurch mehrere weitere Einzelheiten der Tätigkeit der Gruppierung habe mitbekommen können. hh) Darüber hinaus hat der Angeklagte ... angegeben, zwar regelmäßig von dem ein eigenes Mobiltelefon für die jeweiligen Aktionen zur Verfügung gestellt bekommen zu haben, dies sei aber für den Angeklagten ... genauso der Fall gewesen. In einem einzigen Fall habe der Angeklagte ... dem Angeklagten ... auf Nachfrage Bekleidung zur Verfügung gestellt, ansonsten habe dieser immer seine eigene Kleidung getragen. Zudem sei ihm noch bekannt, dass die gefälschten Dokumente und Papiere wohl über einen Bruder des aus ... zu der Gruppierung gelangt sein könnten. b) Die Kammer erachtet die vorstehend wiedergegebene Einlassung des Angeklagten ...als glaubhaft. Der Angeklagte hat das Geschehen, soweit er es miterlebt habe, anschaulich geschildert und insbesondere die Details der personellen Zusammensetzung der jeweiligen Autofahrten und auch die organisatorischen Strukturen, beispielsweise die Herkunft und die jeweilige Übergabe der für die jeweiligen Anmietungen und Verkäufe benötigten Papiere widerspruchsfrei dargestellt. Der Angeklagte ...hat insbesondere keine spezifischen Belastungstendenzen zulasten eines der anderen Angeklagten gezeigt, sondern im Gegenteil das jeweilige Geschehen wertungsfrei wiedergegeben, soweit es sich auf eine mögliche Beteiligung anderer Angeklagter bezogen hat. Die Kammer hat jedenfalls keinen Anlass, an den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten ...zu zweifeln, insbesondere nicht, soweit sie im Einklang mit der geständigen Einlassung des Angeklagten ... und den weiteren Feststellungen aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehen. Auch soweit dies nicht der Fall gewesen ist, führten die weiteren Angaben des Angeklagten ... nicht dazu, dass die Kammer Zweifel an dem Geständnis des Angeklagten ... bekommen hätte. Lediglich darüber hinausgehende Beteiligungen des Angeklagten ... entsprechend der Schilderung des Angeklagten ... ließen sich nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen (siehe hierzu unter Ziffer III. 5). c) Die Einlassung des Angeklagten ... steht zumindest im Wesentlichen mit der vorstehend gewürdigten Einlassung des Angeklagten ...im Einklang. So hat der Angeklagte ... insbesondere angegeben, dass er sich überhaupt nur auf diese Sache eingelassen habe, um seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum finanzieren zu können. Er habe Geld gebraucht. Er selbst habe sich dabei nie vertieft mit den Personen oder Fahrzeugen im Hintergrund der jeweiligen Taten beschäftigt, sondern lediglich seine Aufträge angenommen, seine Instruktionen erhalten, insbesondere wohin er kommen müsse, was er dort abzuholen habe und was er zu sagen habe. Er sei regelmäßig im Pkw von dem Angeklagten ...bis kurz vor die jeweiligen Übergabeorte gefahren worden, habe außerdem im Pkw jeweils ein Mobiltelefon älterer Bauart, erforderliches Bargeld sowie vorbereitete, gefälschte Papiere erhalten, um glaubhaft als vermeintlicher Anbieter oder Verkäufer eines Wohnmobils auftreten zu können. Er habe während der Taten also zwei Mobiltelefone mit sich geführt, zum einen sein eigenes, zum anderen dasjenige, was er im Vorfeld im Pkw erhalten und im Anschluss an die Begehung der Taten wieder abgegeben habe. Warum er an den jeweils konkreten Taten im Hinblick auf die Anmietungen und/oder die Verkäufe beteiligt gewesen sei oder nicht, könne er nicht sagen. Man habe ihm jeweils nur im Vorfeld telefonisch die Einzelheiten des jeweiligen Auftrages mitgeteilt. Für die jeweiligen Anmietungsgespräche habe man ihm eine Entlohnung von jeweils 500 Euro in Aussicht gestellt. Schlussendlich habe er – unter Einrechnung des Geldes aus den Verkäufen, an denen er beteiligt gewesen sei – insgesamt 3.000 Euro aus den Taten erhalten. Oft sei im Vorfeld der Taten einer Anreise per Bahn erforderlich gewesen, die hierfür nötigen Fahrkarten habe er zumeist online von der Gruppierung erhalten und nicht selbst bezahlen müssen. aa) Zur ersten festgestellten Tat zulasten des Zeugen ... hat der Angeklagte ... insbesondere angegeben, dass er den Namen des Geschädigten nicht mehr in Erinnerung habe, aber noch wisse, dass er dort hingefahren sei und sich mit dem Vermieter in einer Pizzeria getroffen habe. Er habe über den Fahrzeugtyp keine spezifischen Kenntnisse, sondern dies nur im Rahmen seiner Instruktionen unmittelbar vor der Tat mitgeteilt bekommen. Es sei richtig, dass er im Vorfeld den gefälschten vorbereiteten Personalausweis auf den Namen ... (Bl. 605 der Akte) erhalten und während der Tat auch verwendet habe. Auch habe er unter dem falschen Namen den Mietvertrag Bl. 574 der Akte im Beisein des Vermieters ausgefüllt. Das Gespräch insgesamt sei gut verlaufen, der Vermieter habe ihm das Wohnmobil übergeben und er habe es sodann zu einem zuvor mit dem Angeklagten ...vereinbarten Treffpunkt gebracht, an dem er es abgegeben habe. Auch für den Weiterverkauf dieses Wohnmobils habe man ihn wieder angerufen, wobei man ihm auch gesagt habe, in welchem Verhältnis er zum vermeintlichen Verkäufer des Wohnmobils stehe, der sich aus den wiederum gefälschten und dem Angeklagten ... im Vorfeld mit dem Wohnmobil zur Verfügung gestellten Papieren ergeben habe. In diesem Falle habe der Angeklagte ... sich für den Sohn des vermeintlichen Verkäufers ausgeben sollen. Eine vorherige Kommunikation mit dem Käufer des Wohnmobils habe seitens des Angeklagten ... nicht stattgefunden, jedenfalls nicht im Rahmen der eigentlichen Organisation. Es habe möglicherweise ein kurzes Gespräch unmittelbar im Vorfeld des Übergabetermins gegeben, um mitzuteilen, wo man sich befinde bzw. wie lange man noch zum Übergabeort unterwegs sei. Der Angeklagte ... könne sich noch daran erinnern, dass er unmittelbar vor dem Verkaufsgespräch von einem Bahnhof in ... durch den Angeklagten ...mit dem Pkw abgeholt worden sei, um zum Übergabeort zu fahren, wo er das Wohnmobil übernommen habe. Erst auf der Fahrt habe er weitere Einzelheiten wie den genauen Kaufpreis erfahren. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs seien zwei Männer aus anwesend gewesen, die einige Fragen zu dem Fahrzeug gehabt hätten. Er, der Angeklagte, habe regelmäßig erwidert, es sei nicht sein Wohnmobil, sondern gehöre dem Vater, der sich allein mit der Technik im Einzelnen auskenne. Er habe gleichwohl versucht, die Fragen bestmöglich zu beantworten. Der Angeklagte ... habe sich wiederum als ... mit dem gefälschten Personalausweis ausgewiesen, auch habe er den vorbereiteten Kaufvertrag Bl. 603 der Akte unter Vorlage der gefälschten Vollmacht Bl. 602 der Akte unter diesem Namen unterzeichnet. Der Angeklagte habe sodann einen Kaufpreis i. H. v. 40.500 Euro in bar entgegengenommen, obgleich ihm vorab mitgeteilt worden sei, dass 41.000 Euro vereinbart gewesen seien. Es habe allerdings einen Einbehalt wegen eines fehlenden Zweitschlüssels gegeben. Nach der Übergabe des Wohnmobils sei der Angeklagte ... zu Fuß vom Übergabeort zu einem zuvor verabredeten Treffpunkt gegangen, wo er von dem Angeklagten ...im Pkw erwartet und abgeholt worden sei. Er habe dort das Geld und die ihm zuvor überlassenen Papiere zurückgegeben, seine Vergütung erhalten und sei wiederum zu Fuß von dem Treffpunkt weggegangen. bb) Auch hinsichtlich der zweiten festgestellten Tat könne sich der Angeklagte ... nicht an den Namen des Geschädigten erinnern, wohl aber erkenne er auf Vorhalt das betreffende Wohnmobil wieder. Es sei wieder so gelaufen, dass er im Pkw von dem Angeklagten ...bis zu einer Entfernung von etwa 1-2 km vor den Abholort gebracht und abgesetzt worden sei, um den Rest der Strecke zu Fuß zurückzulegen. Er habe dann gegenüber den Vermietern gesagt, er sei per Taxi gekommen. Auch an die genaue Personenzahl bei dem Übergabegespräch der zweiten Tat könne er sich nicht erinnern. Der Angeklagte ... hat zumindest eingeräumt, wiederum vorbereitete, gefälschte Papiere, nämlich den Personalausweis und den Führerschein Bl. 27 der Fallakte 1, welche er zusammen mit einem Mobiltelefon im Pkw übergeben bekommen habe, verwendet zu haben. Diese hätten erneut auf den Namen ... gelautet. Das Übergabegespräch selbst sei unauffällig verlaufen, der Angeklagte ... habe den gefälschten Ausweis vorgezeigt und das Übergabeprotokoll Bl. 29 der Fallakte 1 mit dem falschen Namen unterzeichnet. Ihm seien Einzelheiten des Wohnmobils in technischer Hinsicht erklärt worden, er habe auch eine fiktive Antwort auf die Frage des Reiseziels gegeben, ansonsten könne er sich an Auffälligkeiten nicht erinnern. Er habe das Wohnmobil schließlich übernommen und außer Sichtweite gefahren, bis er zu einem vereinbarten Treffpunkt mit dem Pkw des Angeklagten ... gelangt sei. Dort habe er das Fahrzeug abgegeben. Er sei dann zurück zu einem Bahnhof gebracht worden und habe nach Rückgabe der ihm zur Verfügung gestellten Utensilien seine Entlohnung erhalten. Der Angeklagte ... hat ferner eingeräumt, auch am Verkaufsversuch dieses Wohnmobils beteiligt gewesen zu sein. Er sei sehr kurzfristig diesbezüglich angerufen worden, da er offenbar ungeplant habe einspringen sollen. Eigens für dieses Vorhaben sei er aus ... angereist und habe sich in ... abholen lassen. Er habe sich auch in diesem Zusammenhang über die Auftragsannahme hinaus nicht mit Einzelheiten wie Namen oder Adressen der beteiligten Personen beschäftigt, auch habe ihn das Fahrzeug nicht interessiert. Er habe während dieser Zeit permanent unter Drogeneinfluss gestanden. Im Vorfeld des geplanten Verkaufstermins habe man ihm den Übergabeort mit dem abgestellten Wohnmobil gezeigt, indem man mit dem Pkw vorbeigefahren sei, danach sei der Angeklagte ... aus dem Pkw abgesetzt worden und habe sich zu Fuß mit den ihm zuvor wiederum übergebenen gefälschten Papieren und Mobiltelefon zum Übergabeort zurück begeben. Er könne sich daran erinnern, dass das Verkaufsgespräch, zu dem er wiederum als ... unter Vorlage gefälschter Ausweispapiere aufgetreten sei, unbefriedigend verlaufen sei. Die Kaufinteressenten seien sehr kritisch gewesen und hätten viele Nachfragen gestellt. Auch hätten sie den Angeklagten wiederholt nach seiner Person bzw. seinem Verhältnis zum vermeintlichen Verkäufer befragt. Er sei als vermeintlicher Schwager des Verkäufers aufgetreten. Letztlich sei der Verkauf gescheitert, da die Interessenten abgesagt hätten. Der Angeklagte ... habe das Wohnmobil daraufhin zu einem vorher vereinbarten Treffpunkt außer Sichtweite des Übergabeortes zurückgebracht und die ihm überlassenen Utensilien wieder ausgehändigt. Eine Entlohnung habe der Angeklagte ... hierfür nicht erhalten. Darüber hätte im Anschluss an den Verkauf gesprochen werden sollen, da die Durchführung der gesamten Aktion sehr unvermittelt bevorgestanden hätte und so nicht geplant gewesen sei. cc) Auch die dritte festgestellte Tat könne der Angeklagte ... namensmäßig nicht mehr zuordnen, sich aber auf Vorhalt insbesondere des Lichtbilds Bl. 9 der Fallakte 2 an das Wohnmobil erinnern. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, wohin er gefahren sei, es habe sich allerdings um eine ländliche Umgebung gehandelt. Er habe sich wiederum als Mietinteressent ausgegeben und eine ihm zuvor mitgeteilte Geschichte erzählt, um das Fahrzeug zu erhalten. Es sei organisatorisch ebenso gelaufen wie bei den vorherigen Taten, der Angeklagte ... sei auf seinem privaten Mobiltelefon angerufen worden und man habe ihn informiert, wo er hinkommen solle, um von dem Angeklagten ...mit einem Pkw abgeholt und in die Nähe des Übergabeortes gebracht zu werden. Ihm seien die notwendigen Informationen über die Vermieter und das Wohnmobil mitgeteilt worden, außerdem habe er im Pkw die vorbereiteten gefälschten Ausweisdokumente Bl. 11 der Fallakte 2, in diesem Fall auf den Namen ..., sowie das notwendige Bargeld für die Vorauszahlung von Miete und Kaution erhalten. Insoweit habe der Angeklagte ... erneut gegenüber dem Vermieter die gefälschten Papiere vorgezeigt, die entsprechenden Vertragsunterlagen mit dem falschen Namen unterzeichnet und das Wohnmobil sodann mitgenommen. Er habe es wieder lediglich eine kurze Strecke außer Sichtweite gefahren und sich dann mit anderen Beteiligten im Pkw getroffen. Im Nachgang zu der Abgabe des Wohnmobils und der ihm ausgehändigten Utensilien habe er erneut seine Entlohnung erhalten. In diesem Fall habe sich der Angeklagte ... sodann mit dem Pkw zum nächsten Bahnhof bringen lassen und sei mit der Bahn nach Hause gefahren, während die weiteren Beteiligten sich um die Überführung des Wohnmobils gekümmert hätten. Am Weiterverkauf dieses Wohnmobils sei der Angeklagte ... nicht beteiligt gewesen, allerdings habe man ihn gebeten, im Nachgang noch einmal telefonischen Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen, um eine vermeintliche Verlängerung der Mietdauer auszuhandeln. dd) An die vierte festgestellte Tat habe der Angeklagte noch eine vergleichsweise genaue Erinnerung. Insbesondere erkenne er das Fahrzeug auf Vorhalt des Lichtbilds Bl. 14 der Akte wieder. Er sei erneut im Vorfeld angerufen worden, dass es wieder ein Auto abzuholen gebe. Sodann habe ihn der Angeklagte ...im Pkw in die Nähe des Übergabeortes gebracht. Die Vermieter seien ein Ehepaar gewesen, die in einem kleinen Dorf abseits gelebt hätten. Der Angeklagte ... habe sich zu Fuß zum Übergabeort begeben. Er habe ein Telefongespräch mit dem Vermieter geführt, dass er unmittelbar vor dem Übergabeort sei, und sich die konkrete Adresse beschreiben lassen. Unter Vorlage ihm erneut zuvor ausgehändigter gefälschter Papiere habe sich der Angeklagte ... dann als ... ausgewiesen, das Übergabegespräch geführt und mit dem ihm zuvor ausgehändigten Bargeld die geforderte Kaution von 1.000 Euro und die Miete von 1.400 Euro beglichen. Er habe auch entsprechende Unterlagen ausgefüllt und mit dem falschen Namen unterschrieben. Wiederum sei er danach vom Übergabeort mit dem Wohnmobil weggefahren und habe es an einem zuvor vereinbarten Treffpunkt an eine andere Person übergeben, die ihm aber nicht bekannt gewesen sei, welche aber zuvor im Pkw des Angeklagten ...mitgefahren sei. Diese andere Person habe das Wohnmobil übernommen und den Angeklagten ... damit noch bis zum nächsten Ort gefahren, wo er eine Bahnverbindung habe erreichen können und seine Entlohnung erhalten habe. Diesem Fahrer habe er auch die ihm ausgehändigten Utensilien zurückgegeben. ee) Hinsichtlich der fünften festgestellten Tat, vor deren Ausführung die Angeklagten festgenommen worden sind, hat der Angeklagte ... erklärt, dass er wiederum an dem fraglichen Tag selbst gegen Mittag auf seinem privaten Mobiltelefon angerufen worden sei, dass er erneut für die Übergabe eines Fahrzeugs gebraucht würde. Ihm sei gesagt worden, wohin er kommen müsse, zu einer Haltestelle in ..., von wo er erneut mit dem Pkw der Angeklagten und ...abgeholt worden sei. In dem Pkw habe sich auch der Angeklagte ... befunden, mit dem der Angeklagte ... vorher nicht bekannt gewesen sei. Im Pkw sei besprochen worden, dass das Wohnmobil an einer Adresse auf einem Parkplatz in ... abgeholt werden solle, ferner habe man ihm erneut Utensilien, also Geld, ein schwarzes Alcatel-Mobiltelefon und Ausweispapiere auf den Namen ... ausgehändigt. Dies habe bei dieser Tat die Angeklagte ...übernommen, während der Angeklagte ...gefahren sei. Der Angeklagte ... habe sich nicht weiter beteiligt. Wieder sei der Angeklagte ... in der Nähe des geplanten Abholortes abgesetzt worden, er habe dann noch einen Anruf der Angeklagten ...erhalten, dass er sich in die falsche Richtung begebe. Man habe ihm auch mitgeteilt, wo sich der Treffpunkt für die Abgabe des Wohnmobils befinde, dann habe der Angeklagte ... den vermeintlichen Übergabeort aufgesucht und sei unverzüglich durch herbeieilende Polizeibeamte festgenommen worden. Über eine Entlohnung für diese vermeintliche Anmietung sei im Vorfeld nicht gesprochen worden, das habe der Angeklagte ... nachträglich regeln wollen, zusammen mit einer Nachforderung für die vorangegangene Tat. d) Die Kammer ist von der im vorstehenden Umfang wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten ... überzeugt und hält diese insoweit für glaubhaft. Die lebensnahen Schilderungen, die der Angeklagte ... überzeugend aus seiner persönlichen Sicht der Dinge abgegeben hat, steht insbesondere in wesentlichen Teilen im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten ...und den getroffenen Feststellungen. Soweit der Angeklagte ... noch eine persönliche Erinnerung an diese Vorfälle hatte, hat er sie möglichst um Vollständigkeit bemüht berichtet und dabei seine jeweils eigene Tatbeteiligung nicht besonders herausgestellt oder herabgewürdigt. Der Angeklagte hat insbesondere glaubhaft versichert, dass seine Motivation für die Tatbegehung in seinem Konsum und dessen Finanzierung gelegen habe, was die Kammer ebenfalls für überzeugend hält. Dementsprechend hat der Angeklagte ... insbesondere seine persönliche Entlohnung und auch die Umstände deren Ausbleibens oder eine beabsichtigte Nachverhandlung erwähnt, demgegenüber aber kaum Interesse an den jeweiligen tatorganisatorischen Zusammenhängen wie beispielsweise den Namen der Geschädigten oder den jeweiligen Tatorten gezeigt. 3. Die vorstehenden Einlassungen der Angeklagten ... und ...werden durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen bestätigt. Im Einzelnen: a) Die Tat zu Ziffer II. 2. a.) zum Nachteil des Zeugen ...: aa) Der Zeuge ... hat bestätigt, dass es sich um sein Wohnmobil gehandelt habe. Dafür habe er Kredit aufgenommen und es dann im Rahmen eines Nebenerwerbs vermietet. Die Organisation der Vermietung habe er den Zeugen ... und ... übergeben, er habe lediglich die erforderlichen Verträge vorab unterzeichnet und die entsprechende Annonce auf eBay-Kleinanzeigen geschaltet. Die weitere Kommunikation, Telefonate und Übergabegespräche hätten die anderen Zeugen durchgeführt. Im vorliegenden Fall sei der originale Fahrzeugschein dem vermeintlichen Mieter mitgegeben worden, der Fahrzeugbrief befinde sich wegen der Finanzierung bei der Bank. Auf Vorhalt hat der Zeuge die Zulassungsbescheinigung Bl. 598 f. der Akte als zu seinem Fahrzeug gehörig identifizieren können. Den verwendeten Personalausweis Bl. 599 der Akte hat der Zeuge als gefälscht bestätigt, dieser zeige nicht ihn. Auch den Fahrzeugbrief Bl. 596 f. der Akte könne er sicher als falsch identifizieren, da er über das Original selbst noch verfüge. Die Reservierungsbestätigung Bl. 567 der Akte und den Mietvertrag Bl. 574 der Akte habe der Zeuge selbst unterschrieben, die Vollmacht Bl. 602 der Akte und den Kaufvertrag Bl. 603 der Akte nicht. Der Mietvertrag sei dann bei der Übergabe ausgehändigt worden. Im Nachgang habe der Zeuge nach der zweiten Überfälligkeit über die vereinbarte Mietdauer eine Anzeige erstattet; derzeit führe er einen Zivilrechtsstreit wegen des Wohnmobils. bb) Die Zeugin ... hat angegeben, dass sie die Vermittlung des Wohnmobils des Zeugen ... übernommen und eine Anfrage über eBay-Kleinanzeigen abgewickelt habe. Eine Dame habe sich gemeldet und mitgeteilt, das Wohnmobil wolle ihr Bruder für einen Urlaub verwenden. Es sei die Nummer ... verwendet worden. Über diese Nummer seien auch Ausweis- und Führerscheindaten versandt worden. Der Name des Bruders sei ... gewesen. Die Zeugin ... habe sodann die Vertragsunterlagen vorbereitet, wobei diese bereits durch den Zeugen ... vorunterzeichnet gewesen seien. Die Zeugin ... habe mit der Anruferin eine Uhrzeit vereinbart, zu der der vermeintliche Bruder am Bahnhof eintreffen solle. Es sei vereinbart worden, dass der Interessent vom Bahnhof zu Fuß zur Pizzeria des Zeugen ... käme, um dort mit diesem gemeinsam die Vertragsunterlagen zu unterzeichnen und sich sodann zur Übergabe des Wohnmobils zu begeben. An der Übergabe selbst sei die Zeugin ... dann nicht mehr beteiligt gewesen, später habe sich lediglich kurz vor Ablauf der vereinbarten Wochenfrist der Bruder telefonisch unter derselben Nummer gemeldet und mitgeteilt, dass sich seine Frau im Krankenhaus befinde, weshalb die Mietdauer verlängert werden müsse. Danach habe kein Kontakt mehr bestanden. cc) Der Zeuge ... hat in Übereinstimmung damit ausgesagt, dass über die Zeugin ... vereinbart worden sei, dass der Mietinteressent zum Bahnhof nach ... komme. Von dort sei der Zeugen ... auch angerufen worden, dass dieser eingetroffen sei. Er habe dann den Interessenten, der unter dem Namen ... aufgetreten sei, in seinem Geschäft empfangen, wo auch die Vertragsunterlagen vorbereitet worden seien. Zusammen seien sie zum Wohnmobil gefahren und hätten dort das Übergabegespräch geführt. Der Zeuge ... habe die ihm vorgezeigten Papiere geprüft, den auf den Namen ... lautenden Personalausweis Bl. 605 der Akte mit den Daten in den Vertragsunterlagen abgeglichen und das Foto mit der anwesenden Person verglichen, was bei dem Zeugen ... keinen weiteren Verdacht erregt habe. Der Zeuge ... habe den Eindruck gewonnen, dass der Interessent es etwas eilig gehabt habe, er habe wenig Fragen gestellt und gesagt, dass seine Verwandte sich mit einem solchen Wohnmobil auskenne. Der Zeuge hat die Richtigkeit des Übergabeprotokolls Bl. 572 der Akte bestätigt, dies sei vor Ort ausgefüllt worden, ebenso der Vertrag Bl. 567 der Akte. Im Anschluss habe sich der Interessent mit dem Wohnmobil in Richtung Innenstadt begeben. Es sei im Nachgang so gewesen, dass der Zeuge ... einen Tag vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer bei dem Mieter angerufen habe, um sich nach dem Stand zu erkundigen. Dann sei ihm gesagt worden, dass eine Verlängerung benötigt werde, weil es einen medizinischen Zwischenfall gegeben habe und man im Krankenhaus gewesen sei. In Übereinstimmung der Zeugin ... habe man die Verlängerung dann gestattet. Im Nachgang sei über die bekannte Mobilfunknummer kein Kontakt mehr möglich gewesen. Der Zeuge ... habe dann Anzeige erstattet. dd) Der Zeuge ...hat ausgesagt, dass der Kauf des ihm angebotenen Wohnmobils am 27.04.2020 stattgefunden habe. Er habe zuvor im Rahmen einer Internetrecherche genau diesen Typ eines Wohnmobils, einen Carado T319, gesucht, weil dieser über eine spezielle Bauform des Bettes mit einer Aussichtsmöglichkeit verfüge, und lediglich drei Fahrzeuge im deutschlandweiten Angebot gefunden. Er habe sodann Kontakt zum Anbieter aufgenommen, anfangs über das Portal mobile.de, später, nachdem ihm bestätigt worden sei, dass das Fahrzeug noch verfügbar sei, auch per WhatsApp mittels einer ihm mitgeteilten Telefonnummer. Bei dieser könne es sich um die polizeilich protokollierte Nummer ...gehandelt haben. Er habe sich über den Nachrichtendienst den Fahrzeugschein zuschicken lassen, um mithilfe eines befreundeten Polizeibeamten überprüfen zu lassen, ob gegen den Fahrzeughalter etwas vorliege, was nicht habe bestätigt werden können. Zwischenzeitlich habe der Zeuge das Wohnmobil bei dem Anbieter bis zum 27.04.2020 reservieren lassen, um an diesem Termin mit seinem Nachbarn, dem Zeugen ..., nach ... zu reisen und es zu besichtigen. Aus Vorsicht – der Zeuge ...habe früher selbst ein Autohaus betrieben – habe er im Vorfeld noch seine Tochter verdeckt die Anbieter kontaktieren lassen, um sicherzustellen, dass das Wohnmobil tatsächlich bis zum Wunschtermin reserviert sei, was dieser gegenüber aber so bestätigt worden sei. Der Zeuge habe sich dann also absprachegemäß zur ihm mitgeteilten Übergabeadresse begeben. Ihm sei telefonisch noch mitgeteilt worden, dass nicht der Verkäufer selbst, sondern sein Sohn, dort warten würde. Ferner sei der Zweitschlüssel nicht bei dem Fahrzeug, könne aber nachgesendet werden, wozu der Zeuge ...eine Sicherheit vom Kaufpreis einbehalten solle. Vor Ort hätten die Zeugen ...und ... dann allerdings nur jemanden angetroffen, der mitgeteilt habe, ein Wohnmobil nicht zu verkaufen zu haben. Ohne, dass dies den weiteren Verdacht des Zeugen erregt habe, habe es dann aber ein Telefonat mit dem vermeintlichen Verkäufer gegeben, der eine andere Adresse in der Nähe genannt habe, wo das Wohnmobil abgestellt sei. Zur Begründung habe der Anrufer mitgeteilt, dass sein Sohn mit dem Wagen unterwegs gewesen sei. Alle Nachrichten und Telefonate mit dem Verkäufer seien immer über dieselbe Nummer abgewickelt worden. In Gegenwart des Zeugen ... sei das Wohnmobil dann mit dem sich als Sohn des Herrn ... ausgebenden Verkäufer, welcher einen kompetenten und seriösen Eindruck auf den Zeugen ... gemacht habe, besichtigt worden. Schon von der Stimme her habe es sich jedenfalls auch um eine andere Person als den bisherigen Telefonpartner des Zeugen gehandelt. Auch während der Besichtigung habe der Anwesende mehrfach mit einem „Papa“ telefoniert. Der Anwesende habe dem Zeugen ...seinen Personalausweis Bl. 605 der Akte vorgelegt und eine Vollmacht, die auf diesen Namen ausgestellt gewesen sei, Bl. 602 der Akte. Das Ausweisbild habe der Zeuge ...als einigermaßen identisch wahrgenommen. Auch der Vergleich der weiteren Papiere, Plaketten und Dokumente, so insbesondere der Ausweiskopie des vermeintlichen Eigentümers, Bl. 599 der Akte und der Zulassungsbescheinigungen Bl. 596 ff. der Akte habe bei dem Zeugen keinen Verdacht erregt. Der Vertrag sei bereits zum Teil ausgefüllt gewesen, der Rest sei vor Ort gemeinsam ergänzt worden, insbesondere auch der Einbehalt eines Teils des Kaufpreises wegen des fehlenden Zweitschlüssels. Nachdem die Verhandlungen zuvor zwischen dem Zeugen ...und dem Verkäufer allein geführt worden seien, habe der Zeuge ...den Zeugen ... zur Übergabe des Kaufpreises hinzugebeten. Bei dieser Gelegenheit habe er auch ein Foto von dem Verkäufer gemacht. Sodann habe er den bereits vom Verkäufer vorunterzeichneten Kaufvertrag ebenfalls unterzeichnet und die Übergabe sei beendet gewesen. Im Anschluss habe er das Wohnmobil zu seiner Wohnanschrift überführt und beabsichtigt, es online zuzulassen. Dies habe jedoch nicht geklappt, woraufhin der Zeuge ...nochmals Kontakt zum Verkäufer über die ihm bekannte Telefonnummer aufgenommen habe. Man habe ihm gesagt, dass er vorhandene Siegel von Papieren ablösen müsse, hinter denen sich Codenummern befänden. Dies sei nicht der Fall gewesen, gleichwohl habe der Zeuge ...noch keinen Verdacht geschöpft, sondern zunächst einen früheren Mitarbeiter seines Autohauses, den Zeugen ..., beauftragt, die Zulassung zu übernehmen, da dieser als Gewerbetreibender einfacher und kurzfristiger einen Termin bei der Zulassungsbehörde bekomme. Auch dort sei die Zulassung jedoch nicht möglich gewesen, stattdessen habe die Polizei das Fahrzeug überprüft, durchsucht und die Papiere eingezogen. Das Fahrzeug befinde sich bis heute bei dem Zeugen. ee) Der Zeuge ... hat ausgesagt, bei dem Kauf anwesend gewesen zu sein, da der Zeuge ... ihn gefragt habe, ob er mitfahren könne. Mit der Organisation im Einzelnen habe der Zeuge ... nichts zu tun gehabt; während der Fahrt habe der Zeuge ...mehrfach wegen des Termins und der Ankunft telefoniert. An der Zieladresse habe zunächst jemand die Tür geöffnet, der mitgeteilt habe, dass er kein Wohnmobil zu verkaufen habe. Der Zeuge ...habe daraufhin den Verkäufer angerufen und eine neue Adresse erhalten, zu der man zu Fuß habe gehen können. Dort sei das Wohnmobil besichtigt worden, wobei der Zeuge ... selbst sich im Hintergrund gehalten habe. Es sei eine sorgfältige Besichtigung auch im Hinblick auf Details gewesen, das Verkaufsgespräch habe insgesamt eine etwa eine halbe Stunde gedauert. Zum Abschluss seien der anwesende Verkäufer und der Zeuge ...in das Wohnmobil gestiegen, um das Verkaufsgespräch fortzusetzen, später sei der Zeuge ... dann selbst dazu gebeten worden, um der Geldübergabe beizuwohnen. Der Verkäufer habe dabei am Tisch des Wohnmobils gesessen und sei auch von dem Zeugen ...kurz fotografiert worden. Bis zum Schluss habe der Verkäufer auch auf den Zeugen ... einen seriösen und korrekten Eindruck gemacht. Die übergebenen Papiere oder weitere Dokumente habe der Zeuge ... selbst nicht in Augenschein genommen; soweit er sich erinnern könne, habe aber der Zeuge ... keine Bedenken gegen die Echtheit gehegt. Im Anschluss sei die Übergabe beendet worden, der Zeuge ... habe seinen Pkw und der Zeuge ... das Wohnmobil zurückgefahren. Den Verkäufer habe der Zeuge ... nicht mehr weiter beobachtet. ff) Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass er den Zeugen ...aus einer früheren geschäftlichen Zusammenarbeit kenne. Er selbst sei noch immer im Kfz-Handel tätig, sodass der Zeuge ...sich Anfang Mai 2020 bei ihm gemeldet habe, um ein Wohnmobil zuzulassen. Der Zeuge ... bekomme schneller einen Termin im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit hierfür als der Zeuge ...selbst. Der Zeuge ... habe sich dazu bereiterklärt, im Anschluss die Papiere des Fahrzeugs vom Zeugen ...erhalten, Formulare vorbereitet und sich bereits einen Tag darauf zur Zulassungsstelle begeben, wo er den Vorgang eingeleitet habe. Er habe dann später an diesem Tag einen Anruf einer Mitarbeiterin der Behörde bekommen, dass das Fahrzeug nicht zugelassen werden könne, da etwas vorliege. Diese Information habe der Zeuge ... telefonisch an den Zeugen ... weitergegeben. Im Nachgang habe die Behörde nur die eigenen Dokumente des Zeugen ... wieder herausgegeben, nicht jedoch die eingereichten Fahrzeugpapiere. Der Zeuge ... könne sich heute nicht mehr daran erinnern, wie diese Papiere konkret ausgesehen hätten, jedenfalls aber sei ihm damals wohl nichts Besonderes daran aufgefallen. gg) Die vorstehenden Zeugen haben ihre Aussagen in freier Rede, umfassend und detailreich, lebensnah und ohne erkennbare Be- oder Entlastungstendenzen gegenüber anderen Zeugen oder den Angeklagten getätigt und auf Vorhalte und Nachfragen der Kammer spontan und jeweils widerspruchsfrei zu ihren vorherigen Ausführungen geantwortet, sodass die Kammer von ihrer Glaubhaftigkeit vollumfänglich überzeugt ist, zumal sich die einzelnen Aussagen der Zeugen in den überschneidenden Punkten decken und auch nicht in einem Widerspruch zu den diesbezüglich abgegebenen Einlassungen der Angeklagten stehen, sondern auf ihrer Grundlage ein insgesamt lückenloses chronologisches Geschehen festzustellen war. Insbesondere hat die Kammer auch die Dokumente Bl. 574, 596, 597, 598, 599, 600, 602, 603 und 604 der Akte in Augenschein genommen. Sie hat dabei feststellen können, dass der Mietvertrag Bl. 574 sowie der Kaufvertrag Bl. 603 und die Verkaufsvollmacht Bl. 602 jeweils die Unterschrift „...“ tragen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II Bl. 596 unterscheidet sich durch einen fehlenden Bindestrich im Wort „Kfz-Zulassungsbehörde“ zwischen Vor- und Rückseite, während es sich bei der Zulassungsbescheinigung Teil I Bl. 597 f. um das Originaldokument handelt. Das Lichtbild in der Ausweiskopie Bl. 599 stimmt hingegen nicht mit dem Erscheinungsbild des Zeugen ... überein, sondern findet sich demgegenüber auf der auch mit dem Namen des Zeugen ... verwendeten Ausweiskopie Bl. 32 der Fallakte 1 wieder. Das auf Bl. 600 ersichtliche, von dem Zeugen ...gefertigte und mit „..., ..., 13.04.1988“ beschriftete Foto zeigt unzweifelhaft den Angeklagten .... Dessen optische Erscheinung konnte die Kammer im Rahmen der langandauernden Hauptverhandlung zur Kenntnis nehmen. Auf Bl. 604 findet sich die Abbildung des dem Wohnmobil zuzuordnenden Typenschildes mit der FIN. Wegen des Inhalts der vorgenannten Dokumente im Einzelnen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die an den bezeichneten Fundstellen befindlichen Abbildungen Bezug genommen. b) Die Tat zu Ziffer II. 2. b.) zulasten des Zeugen ...: aa) Der Zeuge ... hat angegeben, Eigentümer des Wohnmobils Fiat Ducato Mobilvetta PK 94 zu sein, das er mit ca. 50.000 km dem Zeugen ... zum Vermietung übergeben habe. Der Zeuge ... selbst habe das Wohnmobil vier Jahre lang genutzt, könne dies aber nicht mehr, seitdem er in ... wohne, da die Zulassungsvorschriften dort andere seien. Das betreffende Wohnmobil hat der Zeuge ... auf Vorhalt der Abbildung Bl. 26 der Akte identifizieren können. Er habe dem Zeugen ... das Wohnmobil mit allen Schlüsseln im Jahr 2019 nach Deutschland gebracht. Im Gegenzug habe dieser sich bereiterklärt, die verbleibenden Leasingraten zu übernehmen, weswegen auch der Fahrzeugbrief bei der Bank befindlich gewesen sei. Dem Zeugen ... sei ansonsten nur bekannt, dass seine Tochter irgendwann angerufen habe, dass das Wohnmobil abhandengekommen sei. Nach Rückkehr, Abzahlung der letzten Raten und Freigabe der Fahrzeugpapiere sei es inzwischen verkauft. bb) Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass er auftragsgemäß das Wohnmobil des Zeugen ... im Portal eBay Kleinanzeigen zur Vermietung angeboten habe. Er habe sodann eine Anfrage erhalten, ob es für den April 2020 noch verfügbar sei. Danach habe eine weibliche Person mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen, dass ihr Schwager das Wohnmobil für 14 Tage übernehmen solle, dieser würde mit der Bahn anreisen und direkt zur Übergabe erscheinen. Dem Zeugen ... sei dies seltsam erschienen, er habe jedoch keinen Verdacht geschöpft. Das Gespräch selbst sei problemlos verlaufen, der vermeintliche Schwager, der sich ihm gegenüber als ... ausgegeben und eine Ausweiskopie des vermeintlichen Eigentümers Bl. 32 der Fallakte 1 vorgezeigt habe, habe einen ordentlichen Eindruck gemacht. Der Zeuge ... habe diesem das Wohnmobil gezeigt, die Formalitäten geklärt, insbesondere den ihm gezeigten Personalausweis Bl. 28 der Fallakte 1 und den Führerschein Bl. 28 der Fallakte 1 fotografiert und mit der anwesenden Person abgeglichen. Der Zeuge könne sich an kurze Gespräche über persönliche Dinge erinnern, der anwesende Mietinteressent habe einen vernünftigen und höflichen Eindruck gemacht und zu den Hintergründen der beabsichtigten Reise Ausführungen gemacht. Sodann sei der Mietvertrag Bl. 31 der Fallakte 1 aufgesetzt und durch den Zeugen ... und den Interessenten unterschrieben worden. Der Zeuge ... habe dem Interessenten sodann den Fahrzeugschein im Original und eine Mappe mit sämtlichen Bedienungsanleitungen sowie einen Satz Schlüssel für das Fahrzeug und die Staufächer mitgegeben. Danach sei der Interessent mit dem Wohnmobil weggefahren. Im Nachgang habe es noch einmal telefonischen Kontakt gegeben, dass sich der Zeuge ... erforderlichenfalls auf einer anderen Mobilfunknummer melden solle. Er habe dann lediglich noch von der Zeugin ... erfahren, dass das Wohnmobil im Internet zum Verkauf angeboten worden sei, daraufhin habe er telefonisch auch unter der bekannten Nummer niemanden mehr erreicht. Die Mappe mit den Bedienungsanleitungen und der Schlüsselsatz seien seitdem verloren. cc) Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass sie eines Tages am Nachmittag von einem ihr zuvor unbekannten Herrn angerufen worden sei, der Interesse am Kauf des Wohnmobils ihres Vaters, des Zeugen ..., geäußert habe. Der Zeugin ... sei zu diesem Zeitpunkt nichts darüber bekannt gewesen, dass das Wohnmobil veräußert werden solle, nach ihrem Kenntnisstand sei die Vermietung durch den Zeugen ... noch aktuell gewesen. Der Anrufer habe der Zeugin ... sodann verschiedene Fotos von Ausweisdokumenten übermittelt, woraufhin die Zeugin ... festgestellt habe, dass diese Ausweisdokumente zwar auf den Namen ihres Vaters ausgestellt seien, aber nicht sein Bild zeigten. Sie habe daraufhin mit dem Zeugen ... und dem Zeugen ... Rücksprache gehalten, den Anrufer über die Umstände informiert und schließlich die Polizei hinzugezogen. Der Anrufer, bei dem es sich, wie im Nachgang offenbar geworden sei, um den Zeugen ... gehandelt habe, habe weitere Abbildungen von Dokumenten geschickt, insbesondere eines Fahrzeugbriefs, den die Zeugin ... ohne Weiteres als Falsifikat identifiziert habe, da das Original sich bei der Bank befunden habe. Die Zeugin ... hat auf Vorhalt den Personalausweis und Führerschein Bl. 28 der Fallakte 1 sowie den Fahrzeugbrief Bl. 33 der Fallakte 1 als falsch identifizieren können. Sie habe sodann sämtliches Material der Polizei übergeben und sich nicht weiter mit der Sache befasst. dd) Der Zeuge ... hat ausgesagt, im fraglichen Zeitraum auf der Suche nach einem Wohnmobil zum Kauf gewesen zu sein und dabei ein Inserat über das Wohnmobil des Zeugen ... gefunden zu haben. Auf Vorhalt hat der Zeuge ... das Wohnmobil wie auf Bl. 108 ff. der Fallakte 1 abgebildet identifizieren können. Er habe mit der als Kontakt angegebenen Person unter der Nummer ... einen unverbindlichen Besichtigungstermin für den 06.05.2020 vereinbart. Parallel hierzu habe er bereits über den als Eigentümer angegebenen Zeugen ... recherchiert und daher insbesondere zutreffende Kenntnisse über dessen Aussehen und dessen wirtschaftlichen Hintergrund aus dem Internet gewonnen. Zusammen mit seiner Frau und einem seiner Söhne sei der Zeuge ... dann am 06.05.2020 zur Besichtigung des Wohnmobils aufgebrochen. Unterwegs habe er einen Anruf erhalten, dass der Zeuge ... selbst nicht da sein könne, sondern sein Schwager vor Ort sei. Dieser sei aber bevollmächtigt. Obgleich der Zeuge ... an dieser Stelle bereits ein ungutes Gefühl gehabt habe, habe er die Besichtigung trotzdem durchführen wollen. Er habe vor Ort einen jungen Mann getroffen; ob sich dieser dem Zeugen ... gegenüber ausgewiesen habe, wisse er nicht mehr. Es habe sich schon der Stimme nach definitiv nicht um die Person gehandelt, mit der der Zeuge ... zuvor telefoniert habe. Ferner seien im Rahmen der Verhandlungen verschiedene Dokumente, insbesondere ein Fahrzeugbrief, Bl. 33 Fallakte 1, und eine Ausweiskopie auf den Namen des Zeugen ..., Bl. 32 der Fallakte 1, vorgelegt worden. Hierbei sei dem Zeugen ... aufgefallen, dass das Baujahr des Wohnmobils zwar 2014 sei, der vermeintliche Brief aber aus September 2019 stamme, obgleich der vermeintliche Verkäufer Erstbesitzer sei. Aufgrund dieser Unstimmigkeit habe der Zeuge ... die Besichtigung zunächst unterbrochen und eine Pause vorgetäuscht. Er habe dann die Polizei informiert und einen Abgleich der FIN vornehmen lassen. Diese habe noch keine Unstimmigkeiten ergeben, sehr wohl aber habe sich bei der Ausweisnummer des dem Zeugen ... vorgezeigten Personalausweises ein abweichendes Geburtsdatum ergeben, sodass der Zeuge ... sich dazu entschlossen habe, den Kauf nicht zu tätigen. Zudem habe der Zeuge ... gewisse Zweifel ob des offensichtlich jungen Alters des vermeintlichen Schwagers und der örtlichen Umstände der Fahrzeugübergabe gehegt. Seine Absage habe er dem anwesenden Verkäufer mitgeteilt und darum gebeten, mit dem Zeugen ... selbst verhandeln zu können. Intuitiv habe der Zeuge ... sodann eine der im Internet zum Zeugen ... gefundenen Telefonnummer angerufen, sodass er mit der Zeugin ... gesprochen habe. Diese habe er wegen des vermeintlichen Verkaufsangebotes befragt und dabei herausgefunden, dass diese von nichts gewusst habe und ganz offensichtlich das Inserat eine Fälschung bzw. das Wohnmobil abhandengekommen sei. Sodann habe die Zeugin ... die Polizei informiert und der Zeuge ... selbst nur noch mit dieser auf Anfrage Rücksprache gehalten. ee) Die Zeugin ...und der Zeuge ... haben jeweils übereinstimmend ausgesagt, dass sich in ihrer Wohngegend verdächtige Fahrzeugbewegungen und Aktivitäten derart gehäuft hätten, dass sie die Polizei wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelgeschäfte informiert hätten. In diesem Zusammenhang hätten sie auch die Beobachtung, wie durch drei nicht näher beschreibbare Personen, zwei Männer und eine Frau, am Nachmittag des 06.05.2020 ein Wohnmobil auf einem Parkstreifen, welcher direkt an das Grundstück der Zeugen grenze, abgestellt worden sei, gemacht. Die Personen seien gut gekleidet gewesen, in Anzügen. Sie hätten Deutsch gesprochen. Einer der Männer habe davon gesprochen, einen Kaffee zu trinken, was die Zeugin ...verwundert habe ob der Frage, weshalb er dies nicht in dem Wohnmobil selbst tun könne. Der Zeuge ... habe hinter dieser Abstellung eine verdeckte polizeiliche Maßnahme vermutet. Die Personen hätten sie jedenfalls nicht erneut gesehen und auch dem Fahrzeug keine weitere Beachtung geschenkt, bis sich ein Polizeibeamter bei ihnen gemeldet habe und das Wohnmobil abgeschleppt worden sei. ff) Die vorstehenden Zeugen haben ihre Aussagen in freier Rede, umfassend und detailreich, lebensnah und ohne erkennbare Be- oder Entlastungstendenzen gegenüber anderen Zeugen oder den Angeklagten getätigt und auf Vorhalte und Nachfragen der Kammer spontan und jeweils widerspruchsfrei zu ihren vorherigen Ausführungen geantwortet, sodass die Kammer von ihrer Glaubhaftigkeit vollumfänglich überzeugt ist, zumal sich die einzelnen Aussagen der Zeugen in den überschneidenden Punkten decken und auch nicht in einem Widerspruch zu den diesbezüglich abgegebenen Einlassungen der Angeklagten stehen, sondern auf ihrer Grundlage ein insgesamt lückenloses chronologisches Geschehen festzustellen war. Insbesondere hat die Kammer auch die Dokumente Bl. 25, 28, 29, 31, 32, 33, 108 ff. der Fallakte 1 in Augenschein genommen. Sie hat dabei feststellen können, dass der Mietvertrag Bl. 31 und das Übergabeprotokoll Bl. 29 jeweils die Unterschrift „...“ tragen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II Bl. 33 fällt durch einen Rechtschreibfehler im Feld C3.3 auf, in dem es heißt „...“. Das Lichtbild in der Ausweiskopie Bl. 32 stimmt hingegen nicht mit dem Erscheinungsbild des Zeugen ... überein, wie insbesondere ein Vergleich mit der Abbildung Bl. 25 der Fallakte 1 ergibt, sondern findet sich demgegenüber auf der auch mit dem Namen des Zeugen ... verwendeten Ausweiskopie Bl. 599 der Akte wieder. Auf Bl. 111 findet sich die Abbildung des dem Wohnmobil zuzuordnenden Typenschildes mit der FIN. Wegen des Inhalts der vorgenannten Dokumente im Einzelnen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die an den bezeichneten Fundstellen befindlichen Abbildungen Bezug genommen. c) Die Tat zu Ziffer II. 2. c.) zulasten der Zeugin ...: aa) Die Zeugin ...hat ausgesagt, dass ihr Wohnmobil Carado T 447, Baujahr 2019, Erstzulassung 2020, welches sie von einem Autohaus mit einem damaligen Kilometerstand von 6.050 km erworben habe, entwendet worden sei. Die Zeugin hat auf Vorhalt das Wohnmobil auf Bl. 9 der Fallakte 2 als ihres identifiziert. Sie habe es zur Vermietung auf eBay-Kleinanzeigen angeboten und eine Anfrage von einem ...aus ... dafür erhalten. Man habe sich über einen Zeitraum geeinigt und einen Mietpreis von 95 Euro pro Tag plus Nebenkosten und Kaution vereinbart. Die Zeugin habe den Mietvertrag vorbereitet und den Entwurf an eine ihr mitgeteilte Mailadresse geschickt, von der aus ihr dieser mit Unterschrift Bl. 6 der Fallakte 2 wieder zugegangen sei. Weiter sei korrespondiert worden, dass eine kurzfristige Übergabe gewünscht sei und ob Barzahlung ermöglicht werden könne. Hiermit sei die Zeugin ...einverstanden gewesen und habe ausnahmsweise eine Quittung vor Ort in Aussicht gestellt. Kommuniziert worden sei ausschließlich über die Nummer .... Am vereinbarten Übergabetag, dem 15.05.2020, habe sie mehrfach wegen der genauen Ankunftszeit des Interessenten telefoniert, dabei habe es sich um den Schwager des Herrn ... handeln sollen. Der Name dieses Schwagers sei ... gewesen, dieser habe auch den Vertrag nochmals zeichnen sollen. Die Anruferin habe sich als seine Freundin ausgegeben. Die Zeugin ...habe sodann noch die genaue Abholadresse abgestimmt und dann den Übergabetermin durchgeführt. Der vermeintliche Schwager, welcher sich ihr gegenüber mit Führerschein und Personalausweis Bl. 11 der Fallakte 2 als ... ausgewiesen habe, habe einen erfahrenen Eindruck gemacht, die Zeugin habe ihm bestimmte Dinge erklärt und es sei ein Übergabeprotokoll angefertigt worden. Schließlich habe der Interessent den Mietvertrag Bl. 7 der Fallakte 2 unterschrieben und das Bargeld für Miete und Kaution übergeben. Eine Identität des Ausweisbildes mit dem anwesenden Interessenten habe die Zeugin ...feststellen können. Sie habe schließlich auch selbst ein Foto Bl. 12 der Fallakte 2 von dem Interessenten gefertigt. Übergeben worden seien auch ein Schlüssel für das Fahrzeug, ein weiterer für den Aufbau, das Original des Fahrzeugscheins Bl. 12 der Fallakte 2, ferner Betriebsanleitungen zum Fahrzeug und eine Kopie des Mietvertrages. Der Fahrzeugbrief Bl. 13 der Fallakte 2 und jeweils ein weiterer Schlüssel seien bei der Zeugin ...verblieben. Danach habe der Interessent mit dem Wohnmobil den Übergabeort verlassen. Im Nachgang habe der Mieter noch angefragt, ob er das Fahrzeug eine weitere Woche behalten könne. Dies habe die Zeugin ...ihm bestätigt und mitgeteilt, dass sie einen geänderten Mietvertrag Bl. 8 der Fallakte 2 an die ihr bekannte E-Mail-Adresse schicken wolle. Auf die Rückfrage, ob er den Mietvertrag erhalten habe, habe sich der Mieter nicht mehr gemeldet. Auch weitere Nachfragen, insbesondere nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit, seien unbeantwortet geblieben. Die Zeugin habe das Wohnmobil seither nicht zurückerhalten, es sei wohl nach ... gelangt. Die Zeugin habe einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche beauftragt. bb) Der Zeuge ... ... hat ausgesagt, dass er von seinem Neffen aus ... angerufen und gebeten worden sei, aufgrund seiner Deutschkenntnisse in Deutschland ein Wohnmobil mit diesem zu kaufen. Es sei bereits alles vereinbart gewesen, insbesondere auch eine Abholadresse in Deutschland. Dorthin habe er sich mit seinem Sohn, dem Zeugen ..., dem Neffen und weiteren Personen begeben. An der vereinbarten Adresse habe sich zunächst nur das Wohnmobil gefunden, dann sei ein junger Mann zu Fuß eingetroffen, der sich als Verkäufer vorgestellt habe. Dabei habe er mitgeteilt, dass er vertretungsweise für seinen Vater hier sei, mit welchem der Zeuge ... ... auch während der Besichtigung kurz telefoniert habe. Es sei dabei um den zweiten Schlüssel gegangen, der vor Ort nicht vorhanden gewesen sei und nachträglich übergeben werden solle. Im Übrigen habe der Sohn des Zeugen ... die Verhandlungen geführt, auch dieser habe Dokumente und Ausweispapiere in Augenschein genommen. An den Namen des vermeintlichen Verkäufers könne sich der Zeuge ... ... nicht mehr erinnern. Er wisse noch, dass der Verkäufer dann das Geld an sich genommen habe, einen Kaufpreis von etwa 43.000 Euro. Dieser sei auch im Rahmen der während der Besichtigung noch geführten Telefonate mit dem vermeintlichen Vater des Verkäufers zustande gekommen, nachdem zuvor eine höhere Summe gefordert gewesen sei. Im Nachgang habe dann der Neffe des Zeugen ... ... das Wohnmobil nach ... überführt. Der Zeuge könne sich noch daran erinnern, dass er erfahren habe, dass es Schwierigkeiten bei der Zulassung des Wohnmobils gegeben habe. Von einer ursprünglich beabsichtigten polizeilichen Beschlagnahme im Zuge der Ermittlungen sei abgesehen worden, das Wohnmobil befinde sich nach wie vor in .... cc) Der Zeuge ... hat damit übereinstimmend ausgesagt, dass sein Cousin im Internet ein Wohnmobil gefunden habe und über seinen Vater, den Zeugen ... ..., einen Übergabetermin vereinbart habe. Der Zeuge ... sei gebeten worden, ebenfalls dabei zu sein. Man habe sich also am 30.05.2020 nach ... begeben, wobei nicht nur der Zeuge ... ..., sondern auch der Cousin, ein Enkel und noch ein weiterer Bekannter als Fahrer dabei gewesen seien. Unter der Mobilfunknummer ... sei telefonischer Kontakt zum vermeintlichen Eigentümer gehalten worden, insbesondere auch während der Besichtigung, nachdem nur eine Person vor Ort angetroffen worden sei, die sich als ein Herr ... vorgestellt und mitgeteilt habe, der Sohn des Eigentümers zu sein und die Verkaufsgespräche zu führen, da sein Vater wegen einer Erkrankung der Mutter verhindert sei. Das Wohnmobil sei sodann besichtigt worden, insbesondere habe man die FIN geprüft. Der Verkäufer habe sich ausgewiesen und einen Personalausweis Bl. 7 der Akte (Sonderheft „Dortmund“) gezeigt, sodass eine Übereinstimmung zwischen dem Ausweisfoto und der anwesenden Person habe festgestellt werden können. Der Zeuge ... habe die Verkaufsverhandlungen geführt, es habe ein Kaufpreis von ca. 44.000 Euro im Raum gestanden, das Geld sei auch in bar abgezählt worden. Da eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und ein Zweitschlüssel gefehlt hätten, sei der Kaufpreis nachträglich noch gemindert worden. Das Fahrzeug habe in Ordnung gewirkt, Bedenken an der Richtigkeit der Ausweisdaten seien nicht aufgekommen. Den Kaufvertrag Bl. 5 der Akte (Sonderheft „Dortmund“) habe der Zeuge selbst ausgefüllt; die Zulassungsbescheinigungen Bl. 8-10 der Akte (Sonderheft „Dortmund“) seien ebenfalls vorgelegt worden. Der Zeuge habe auch die FIN abgeglichen und dabei keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. Ein vermeintlicher Vertrag über den Neukauf Bl. 11 der Akte (Sonderheft „Dortmund“) sei vorgelegt worden. Danach sei der Verkäufer zu Fuß vom Übergabeort weggegangen. Da von diesem die nachträgliche Übersendung des fehlenden Zweitschlüssels versprochen gewesen sei, hätten die Zeugen ... noch mehrfach versucht, erneut Kontakt aufzunehmen, was aber erfolglos verlaufen sei. Das Wohnmobil habe in ... nicht zugelassen werden können, befinde sich gleichwohl noch dort. Nunmehr werde hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse ein Zivilrechtsstreit geführt. dd) Die vorstehenden Zeugen haben ihre Aussagen in freier Rede, umfassend und detailreich, lebensnah und ohne erkennbare Be- oder Entlastungstendenzen gegenüber anderen Zeugen oder den Angeklagten getätigt und auf Vorhalte und Nachfragen der Kammer spontan und jeweils widerspruchsfrei zu ihren vorherigen Ausführungen geantwortet, sodass die Kammer von ihrer Glaubhaftigkeit vollumfänglich überzeugt ist, zumal sich die einzelnen Aussagen der Zeugen in den überschneidenden Punkten decken und auch nicht in einem Widerspruch zu den diesbezüglich abgegebenen Einlassungen der Angeklagten stehen, sondern auf ihrer Grundlage ein insgesamt lückenloses chronologisches Geschehen festzustellen war. Insbesondere hat die Kammer auch die Dokumente Bl. 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13 der Fallakte 2 sowie Bl. 5, 7, 8, 9, 10, 11 des Sonderhefts „Dortmund“ in Augenschein genommen. Sie hat dabei feststellen können, dass der Mietvertrag Bl. 6 die Unterschrift „D. ...“, derjenige Bl. 7 jedoch die Unterschrift „...“ in einer anderen Handschrift trägt. Die Zulassungsbescheinigung Teil II Bl. 8 des Sonderhefts fällt durch zwei Rechtschreibfehler im Feld C3.3 auf, in dem es heißt „...“, wohingegen die Adresse im handschriftlichen Eintrag auf dem Kaufvertrag Bl. 5 des Sonderhefts richtig geschrieben ist. Wegen des Inhalts der vorgenannten Dokumente im Einzelnen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die an den bezeichneten Fundstellen befindlichen Abbildungen Bezug genommen. d) Die Tat zu Ziffer II. 2. d.) zulasten des Zeugen ...: aa) Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass sein Wohnmobil, ein für einen Kaufpreis von 43.700 Euro auf einer Messe erworbenes Sondermodell vom Typ Sunlight Cliff 600 XV in der Farbe schwarz mit einer spezifischen Sonderausstattung, nach einer Vermietung nicht zurückgegeben worden sei. Ursprünglich habe der Zeuge sich nach einer eigenen kurzen Reise dazu entschlossen, das Fahrzeug grundsätzlich zur Vermietung anzubieten, weil er mit einem derartigen Angebot in der Vergangenheit selbst gute Erfahrungen gemacht habe. Er habe das Wohnmobil sodann auf eBay-Kleinanzeigen inseriert, worauf sich ein männlicher Kontakt unter dem Namen ... gemeldet habe. Dieser habe mitgeteilt, dass er zwei Wochen an die Nordsee fahren wolle und einen entsprechenden Übergabetermin vereinbart. Der Zeuge ... habe zur Kontaktaufnahme die Mobilfunknummer ... verwendet. Er habe das Fahrzeug am Übergabetag vorbereitet und gegen 18:00 Uhr sei der Interessent zu Fuß gekommen. Er habe einen sehr korrekten und seriösen Eindruck gemacht, das Fahrzeug sei von außen gezeigt und technische Dinge seien besprochen worden. Der Zeuge ... habe ein gutes Gefühl gehabt, da der Interessent den Eindruck erweckt habe, sich auszukennen. Man habe sich dann in das Wohnmobil begeben und die vertraglichen Angelegenheiten geregelt. Der Interessent habe einen Personalausweis Bl. 12 der Akte und einen Führerschein Bl. 12 der Akte jeweils auf den Namen ... vorgelegt, den der Zeuge ... kopiert habe. Eine Übereinstimmung der Lichtbilder mit der anwesenden Person, die der Zeuge ... auch auf Bl. 121 und 600 der Akte wiedererkannt hat, sei zur Überzeugung des Zeugen vorhanden gewesen. Er könne sich erinnern, einen kurzen Scherz über den Personalausweis des Interessenten gemacht zu haben, wozu aber an sich kein Anlass bestanden habe. Es seien dann die Vertragsunterlagen von beiden Parteien unterzeichnet worden. Der Interessent habe dem Zeugen ... das notwendige Bargeld für die Miete und die Kaution übergeben und im Gegenzug einen Schlüssel fürs Fahrzeug, einen für den Aufbau und einen für den Fahrradträger erhalten sowie den Fahrzeugschein, der auch kopiert worden sei. Nach dem Gespräch sei der Mieter mit dem Wohnmobil weggefahren. Im Nachgang habe der Zeuge am selben Tag noch telefonischen Kontakt zu dem Mieter gehabt, wonach alles in Ordnung sei. Jedoch habe der Zeuge erstmals Verdacht geschöpft, als er am Abend probehalber die auf dem abgelichteten Personalausweis angegebene Adresse in ... recherchiert und dabei festgestellt habe, dass es diese tatsächlich nicht gegeben habe. Der Zeuge sei aufmerksam geworden und habe weiter nachgeforscht, was seine Zweifel verstärkt habe, sodass er den Mieter noch spät am selben Abend angerufen und um einen Abbruch des Mietvertrages gebeten habe. Man habe sich schließlich bei größtem Unwohlsein des Zeugen auf eine Verkürzung des Mietzeitraums auf sieben Tage geeinigt. So habe dann auch die Lebensgefährtin des Zeugen ... diesen am Folgetag darüber informiert, dass dasselbe Wohnmobil im Internet zum Verkauf angeboten sei, was über die Angebotsbilder Bl. 28-31 der Akte zweifelsfrei zu erkennen sei. Der Zeuge habe dann versucht, auf diesem Wege Kontakt zu dem Besitzer des Wohnmobils herzustellen und sich als Interessent auszugeben, man habe ihm dabei aber gesagt, dieses Fahrzeug sei bereits bis zum Sonntag reserviert. Auch Bekannte, die seitens des Zeugen um einen Anruf bei dieser Nummer gebeten worden seien, hätten ähnliche Rückmeldungen erhalten. Zwischenzeitlich habe der Zeuge ... die Polizei informiert und dieser alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt. Jeder weitere Versuch der Kontaktaufnahme mit den vermeintlichen Verkäufern sei ebenfalls gescheitert. Letztlich habe der Zeuge ... vom Schicksal seines Wohnmobils erst wieder durch die Mitteilung der Beschlagnahme in … erfahren. Inzwischen sei ihm das Wohnmobil wieder zurückgegeben worden, allerdings laufe derzeit ein Zivilrechtsstreit mit einem Veräußerungsverbot über die Eigentumsverhältnisse. bb) Die Zeugen ... und ... haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Zeuge ... im Internet eine eBay-Anzeige über ein Wohnmobil gefunden habe, für das er Interesse bekundet habe. Das Wohnmobil haben die Zeugen über den Vorhalt der Abbildung Bl. 897 der Akte identifizieren können. Über einen in Deutschland wohnenden Freund habe der Zeuge ... Kontakt zum Verkäufer aufgenommen und einen Besichtigungstermin für den 03.06.2020 vereinbart. Auf dem Weg dorthin habe er auch selbst telefonisch Kontakt zu dem vermeintlichen Verkäufer hergestellt. Der Zeuge ... habe dazu durchgehend die Mobilfunknummer ... kontaktiert. Auch eine Mobilfunknummer ... sei angegeben worden. Man habe sich in Deutschland am verabredeten Ort mit dem Verkäufer getroffen und sich zu dem Wohnmobil begeben. Dabei hätten die Zeugen bereits festgestellt, dass diese Person nicht dieselbe sei, mit der sie vorher telefoniert hätten. Beide Zeugen hätten sich das Wohnmobil angesehen, insbesondere habe der Zeuge ... die FIN und weitere technische Daten kontrolliert und keine verdächtigen Abweichungen festgestellt. Der Verkäufer habe sich gegenüber den Zeugen als ... ... ausgewiesen und im Rahmen der Kaufverhandlungen auch die Zulassungsdokumente Bl. 902 und 904 der Akte übergeben. Das Verkaufsgespräch sei auf Deutsch geführt worden. Zwar könne sich der Zeuge insbesondere an eine auffällige Rolex-Armbanduhr des Verkäufers erinnern, es handele sich dabei aber jedenfalls nicht um das zur Akte genommene und auf Bl. 911 der Akte abgebildete Modell. Der Kaufvertrag Bl. 915 der Akte sei von der Zeugin ... ausgefüllt und unterschrieben worden, daraufhin habe der Zeuge ... zwei Schlüssel erhalten. Die Zeugen hätten einen Kaufpreis von 35.000 Euro bezahlt, nachdem noch ein Nachlass von 500 Euro vereinbart worden sei. Im Anschluss hätten die Zeugen das Wohnmobil mitgenommen, wobei die Zeugin ... am Steuer gesessen habe, um es zurück nach Tschechien zu überführen. Hierbei seien sie allerdings unterwegs von der Polizei angehalten und das Wohnmobil beschlagnahmt worden. Bis heute hätten sie es nicht wieder zurückerhalten, wobei ein Zivilrechtsstreit dem Strafverfahren nachfolgen solle. cc) Die vorstehenden Zeugen haben ihre Aussagen in freier Rede, umfassend und detailreich, lebensnah und ohne erkennbare Be- oder Entlastungstendenzen gegenüber anderen Zeugen oder den Angeklagten getätigt und auf Vorhalte und Nachfragen der Kammer spontan und jeweils widerspruchsfrei zu ihren vorherigen Ausführungen geantwortet, sodass die Kammer von ihrer Glaubhaftigkeit vollumfänglich überzeugt ist, zumal sich die einzelnen Aussagen der Zeugen in den überschneidenden Punkten decken und auch nicht in einem Widerspruch zu den diesbezüglich abgegebenen Einlassungen der Angeklagten stehen, sondern auf ihrer Grundlage ein insgesamt lückenloses chronologisches Geschehen festzustellen war. Insbesondere hat die Kammer auch die Dokumente Bl. 902, 904 in Augenschein genommen und konnte dabei feststellen, dass das Siegel in der Zulassungsbescheinigung „Kreis ...“ ausweist, die Eintragung daneben aber auf „Stadt ...“ lautet. Ferner hat sich auch die Kammer von der Identität des Wohnmobils durch die Lichtbilder Bl. 14, 28-31, 897 ff. überzeugt. Wegen des Inhalts der vorgenannten Dokumente im Einzelnen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die an den bezeichneten Fundstellen befindlichen Abbildungen Bezug genommen. e) Die Tat zu Ziffer II. 2. e.): aa) Bezogen auf diese Tat haben die Zeugen ... und ... übereinstimmend angegeben, dass sie, nachdem sie von den Vorgängen und den polizeilichen Ermittlungen erfahren hätten, die Idee entwickelt hätten, den Tätern eine Falle zu stellen für den möglichen Fall eines wiederholten Betrugsversuches. Die Zeugin ... habe also erneut ein Vermietungsinserat geschaltet, diesmal mit dem fiktiven Standort ... und einem fiktiven Wohnmobil, für welches sie Bilder aus dem Internet gesucht habe. Sie habe den Standort ... nicht nochmals verwenden wollen, um nicht aufzufallen. Bereits am ersten Tag nach der Einstellung sei eine erste Anfrage gekommen, die der Zeugin verdächtig vorgekommen sei. Es sei direkt nach der Höhe der Kaution gefragt worden, alle Bedingungen seien akzeptiert worden und es habe entschlossen und dringend geklungen, möglichst schnell einen Übergabetermin vereinbaren zu wollen. Vergleichbare Anfragen, die parallel eingegangen seien, seien deutlich zurückhaltender formuliert gewesen. Zudem habe auch die Qualität der Schriftsprache darauf schließen lassen, dass es sich hier um dieselben Urheber handele wie beim ursprünglichen Inserat. Ein Kontakt habe diesmal ausschließlich über das Portal eBay-Kleinanzeigen stattgefunden. Mit dem sich so ergebenden ersten Nachrichtenverlauf seien die Zeugen ... und ... dann zur Polizei gegangen und hätten diese in Kenntnis über das Vorhaben gesetzt. Die Polizei habe sodann die weitere Kommunikation und die Organisation des fiktiven Übergabetermins übernommen. Die Zeugin ... habe auf Anraten der Polizei noch verschiedene Nachrichten versenden und insbesondere eine zuvor vorbereitete Mobilfunknummer zur Kontaktaufnahme übermitteln sollen. bb) Der Zeuge KOK ... hat bekundet, seit Mai 2020 an den Ermittlungen im Zusammenhang mit den hier getroffenen Feststellungen beteiligt gewesen zu sein. Dabei sei ihm Anfang Juni die seitens der Zeugen ... und ... zugetragen worden, dass ein fiktives Inserat zur Identifizierung der Täter geschaltet worden sei. Hierauf habe sich ein verdächtiger Interessent gemeldet, der insbesondere wegen seines ähnlichen Sprachgebrauchs und der Art der Verhandlungsführung aufgefallen sei. In diesem Zusammenhang hätten zwar nähere Erkenntnisse über die Urheber dieser Anfrage noch nicht gewonnen werden können, jedoch habe es bereits Informationen über gleich gelagerte Fälle in ... und gegeben. Im ...er Fall sei ein Lichtbild übermittelt worden, was dem Angeklagten ... habe zugeordnet werden können, sodass man den Verdacht der Zeugen ... und ... ernst genommen und eine fiktive Übergabe vorbereitet habe. Bei dieser selbst sei der Zeuge KOK ... nicht zugegen gewesen, wohl aber habe er an der vorangegangenen Observation des Pkw mit den Angeklagten mitgewirkt. Er selbst sei erst hinzugekommen, nachdem die Angeklagten bereits festgenommen gewesen seien und habe drei der Angeklagten in Gewahrsam übernommen. Im Nachhinein sei zumindest die Zuordnung der Sitzpositionen im Pkw zu rekonstruieren gewesen; der Angeklagte ...sei gefahren, die Angeklagte ...habe auf dem Beifahrersitz gesessen, der Angeklagte ... hinten links und der Platz hinten rechts sei frei gewesen, sodass sich daraus schließen lasse, dass der Angeklagte ... dort gesessen habe, bevor er vor der fiktiven Übergabe abgesetzt worden sei. cc) Die Zeugin PHKin ... hat ausgesagt, dass sie am 07.06.2020 Einsatzleiterin bei der Festnahme der Angeklagten anlässlich der fiktiven Übergabe eines zu vermietenden Wohnmobils in ... gewesen sei. Man habe gegen 16:30 Uhr im Einsatzraum Stellung bezogen und den Pkw Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der B 61 bereits in der Anfahrt festgestellt. Das Fahrzeug sei observiert worden und man habe festgestellt, dass der Fahrer männlich, die Beifahrerin weiblich gewesen sei. Der Angeklagte ... habe beim Halt auf einem Parkplatz das Fahrzeug verlassen und dabei zum ersten Mal definitiv identifiziert werden können. Er habe sich dann zu Fuß weiter in Richtung des zuvor vorbereiteten Abstellorts des Wohnmobils begeben, wo er festgenommen worden sei. Der Pkw habe sich in Richtung B 61 zurück bewegt und sei dann auf einem Parkplatz der Gaststätte ... zum Halten gekommen. Zeitgleich mit der Festnahme des Angeklagten ... am fiktiven Übergabeort sei der Zugriff auf den Pkw auf diesem Parkplatz schließlich erfolgt. Das Fahrzeug sei verriegelt gewesen, weswegen die Fahrerscheibe eingeschlagen worden sei. Die Angeklagten hätten keine Fluchtversuche unternommen, neben den Personen vorn sei eine dritte Person auf dem Rücksitz festgestellt worden. Die Angeklagten hätten auf die Festnahme überrascht reagiert, aber keinen Widerstand geleistet. Die Personen seien dann gesichert worden, bis weitere Polizeikräfte diese in den Gewahrsam übernommen hätten. Auch der Pkw habe abgeschleppt werden müssen, sodass die Maßnahme insgesamt etwa 2 Stunden gedauert habe. dd) Der Zeuge KHK ... hat angegeben, den Angeklagten ... nach seiner Festnahme am 07.06.2020 von den Kollegen in ... übernommen, in den Polizeigewahrsam transportiert und durchsucht zu haben. Es seien eine Geldbörse mit einem Ausweis, einem Führerschein und handschriftlichen Aufzeichnungen gefunden worden, ebenso ein einfaches Tastenhandy des Fabrikats Alcatel oder Nokia sowie Bargeld in zwei Bündeln mit insgesamt 3.200 Euro und ein Smartphone der Marke Huawei in der Hosentasche. Der Zeuge hat auf Vorhalt den Ausweis und Führerschein Bl. 192 f. der Akte mit dem Namen ... als denjenigen erkannt, die er bei dem Angeklagten ... in der Geldbörse gefunden habe. ee) Die vorstehenden Zeugen haben ihre Aussagen in freier Rede, umfassend und detailreich, lebensnah und ohne erkennbare Be- oder Entlastungstendenzen gegenüber anderen Zeugen oder den Angeklagten getätigt und auf Vorhalte und Nachfragen der Kammer spontan und jeweils widerspruchsfrei zu ihren vorherigen Ausführungen geantwortet, sodass die Kammer von ihrer Glaubhaftigkeit vollumfänglich überzeugt ist, zumal sich die einzelnen Aussagen der Zeugen in den überschneidenden Punkten decken und auch nicht in einem Widerspruch zu den diesbezüglich abgegebenen Einlassungen der Angeklagten stehen, sondern auf ihrer Grundlage ein insgesamt lückenloses chronologisches Geschehen festzustellen war. Soweit es sich bei den vorstehenden Zeugen um Polizeibeamte handelt, haben diese mit ihren Aussagen glaubhaft und plausibel ihre jeweilige Ermittlungstätigkeit geschildert und dabei keine Anzeichen mangelnder Objektivität gezeigt. Die Kammer hat auch die Dokumente Bl. 192 der Akte in Augenschein genommen und konnte dabei feststellen, dass das Lichtbild in den Ausweisen jeweils mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten ... übereinstimmte und die jeweilige Unterschrift „...“ lautete. Wegen des Inhalts der vorgenannten Dokumente im Einzelnen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die an den bezeichneten Fundstellen befindlichen Abbildungen Bezug genommen. f) Im Übrigen werden die Einlassungen der Angeklagten auch durch die weiteren Ermittlungsergebnisse der Polizei bestätigt. aa) Der Zeuge KOK ... hat weiter bekundet, dass er bereits seit Mai 2020 aufgrund einer telefonischen Information eines Privatdetektivs im Auftrag einer geschädigten Familie wegen der Erlangung eines Wohnmobils, welches letztlich in weiterveräußert worden sei, mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Auch dieser Geschädigte habe ursprünglich Ende April 2020 sein Wohnmobil über eBay Kleinanzeigen zur Vermietung angeboten und die vermeintlichen Mieter nach zwei Wochen das Wohnmobil nicht zurückgegeben. Von der bayerischen Polizei seien zunächst Information gekommen, dass das Wohnmobil in ... erworben und übergeben worden sei, dies auch bereits Ende April 2020, also noch während der laufenden vermeintlichen Mietdauer. Der Zeuge ... habe dann Lichtbilder von den bei diesem Kauf verwendeten Ausweispapieren erhalten. Danach sei der vermeintliche Verkäufer nur im Auftrag des in den Papieren ausgewiesenen Eigentümers aufgetreten. Es habe eine Auswertung dieser übersandten Informationen stattgefunden. Daraus habe sich ergeben, dass die dort verwendeten Dokumente gefälscht sein müssten, ebenso die Dokumente, die im Rahmen der Anmietung verwendet worden seien. Insbesondere sei der Personalausweis Bl. 599 der Akte verwendet worden, dessen Dokumentennummer zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Dieses Dokument sei bereits vor einigen Jahren in Norddeutschland als verloren gemeldet worden. Die auf dem Ausweis sichtbaren Daten seien nicht übereinstimmend mit den zur Ausweisnummer vermerkten tatsächlichen Daten. Auch die Personalien, welche für die Anmietung verwendet worden seien, seien nicht real vorhanden gewesen. Auch sei ein Lichtbild des in aufgetretenen Verkäufers übersandt worden, welches das hessische Landeskriminalamt einer Lichtbildanalyse unterzogen habe. Im Datenbestand habe sich ein Treffer für den Angeklagten ... ergeben, was auch optisch nachvollziehbar gewesen sei. Ein weiteres Detail habe auf diesen Angeklagten hingewiesen, nämlich eine Tätowierung eines Ringes auf den Mittelfinger einer Hand, welche auch anlässlich der damaligen erkennungsdienstlichen Behandlung dokumentiert worden sei. Es habe sich dann das präparierte Inserat und die Festnahme der Angeklagten angeschlossen. Erkenntnisse über weitere Fälle in der Umgebung hätten zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen. bb) Der Zeuge KHK ... hat ausgesagt, dass er der leitende Ermittler in dem festgestellten Tatkomplex gewesen sei. Erstmals sei er hiermit über die Tat vom 28. Mai in Lichtenau in Berührung gekommen, nachdem sich der geschädigte Zeuge ... bereits einen Tag nach der vermeintlichen Vermietung bei der Polizei gemeldet habe. Es sei zunächst eine Funkzellenabfrage erhoben worden, außerdem sei das in dem dem Zeugen ... vorgelegten Personalausweis genutzte Lichtbild des vermeintlichen ... anderen Polizeibehörden zugänglich gemacht worden. Daraufhin habe es einen Hinweis aus ... auf eine gleichgelagerte Tat seitens des Zeugen KOK ... gegeben. Dieselbe Person habe dort einen Personalausweis auf den Namen ... verwendet und es sei bereits gelungen, hinter diesen beiden falschen Personalien den Angeklagten ... zu identifizieren. In diesem Zusammenhang sei der Zeuge KHK ... auch auf das in ... angesetzte Lockangebot des dortigen Geschädigten bzw. der Zeugen ... und ..., hingewiesen worden. Nachdem auf dieses Angebot eine Rückmeldung der Verdächtigen erfolgt sei, sei eine TKÜ eingerichtet worden für die bei der Kontaktaufnahme verwendete Nummer, der .... Weiter seien seitens des Zeugen KHK ... das ...er Lockangebot übernommen und Vorbereitungen zur Festnahme der Angeklagten am fiktiven Übergabeort in ... getroffen worden. Im Anschluss an die Festnahme habe der Zeuge KHK ... den Angeklagten ... im Rahmen einer kurzen Vernehmung befragt. Dieser habe die festgestellten Taten eingeräumt und dabei mehrfach betont, schwer heroinabhängig zu sein und aus diesem Motiv heraus gehandelt zu haben. Auch das Mobiltelefon, was der Angeklagte ... bei seiner Festnahme mit sich geführt habe, sei ausgewertet worden. Im Fotospeicher seien verschiedene Fahrkarten aufgefunden worden, die mit den Taten in Lichtenau und ... korrespondierten. Ferner sei ein Chat-Verlauf aufgefunden worden, in dem der Angeklagte ... einer weiteren Person ein Passwort und eine Unterschrift auf den Namen ... zugeschickt habe. In den Chat-Verläufen seien auch fragmentarische Informationen aufgetaucht, dass Gesprächspartner mit „Boss“ oder „NATO“ und teilweise in einer romanischen Fremdsprache angeschrieben worden seien. Auch seien ihm die bei der Durchsuchung in der Wohnung der Angeklagten und ...sichergestellten Gegenstände – insbesondere Mobiltelefone, diverse SIM-Karten-Halterungen und Verpackungen von Mobiltelefonen – zur Auswertung überlassen worden. Dabei habe eine zuvor durch den Zeugen ... benannte Kontaktnummer, ..., über die im Rahmen einer Anfrage bei der Telefonica ermittelte IMEI-Nummer des verwendeten Gerätes einem Mobiltelefon von Typ Samsung A2 zugeordnet werden können, dessen Verpackung bei der Durchsuchung in der Wohnung der Angeklagten ... sichergestellt worden sei. Das Gerät selbst sei in dieser Verpackung nicht gefunden worden, stattdessen aber ein Mobiltelefon vom Typ Samsung Galaxy S7, was auf Bl. 943 der Akte abgebildet sei und auf welchem Lichtbilder des Wohnmobils des Zeugen ..., wie sie später für das Verkaufsinserat verwendet worden seien, sowie Bilder der Fahrzeugpapiere des Wohnmobils der Zeugin ...aufgetaucht seien. Zudem habe der Zeuge KHK ... im Nachgang zur Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten ... eine Auswertung und Zählung des aufgefundenen Bargelds vorgenommen und dabei eine Summe von ca. 19.000 Euro festgestellt. Der Zeuge KHK ... habe schließlich auch den Angeklagten ...vernommen. Er habe seine Tatbeteiligung eingestanden, insbesondere, dass er als Fahrer fungiert habe. Er habe die Abläufe der Taten geschildert, wonach der Angeklagte ... die jeweiligen Wohnmobile abgeholt habe und regelmäßig der gesondert verfolgte ...dabei gewesen sei. Es sei allerdings davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Aliaspersonalie handele. Im Hintergrund sei eine weitere Person, der gesondert verfolgte aktiv, der die Auswahl der Inserate, die Kontaktaufnahme und die Beschaffung der gefälschten Ausweispapiere vorgenommen habe. Der Angeklagte ... habe weiterhin ausgesagt, über seine Aufgabe als Fahrer hinaus habe er keine Funktion in der Gruppierung gehabt. Der Angeklagte ... habe weiterhin berichtet, dass es eine Wohnung in ... gegeben habe, in der man sich regelmäßig getroffen und von der aus die Organisation stattgefunden habe. Dies korrespondiere mit einigen Telefonüberwachungen, die insbesondere im Hinblick auf eine Mobilfunknummer standortstabil in der Nähe dieser Anschrift festgestellt worden seien. Auch seien Fahrkarten für den Angeklagten ... regelmäßig nach ... ausgestellt gewesen, was ebenfalls für einen zentralen Treffpunkt dort spreche. Ansonsten habe die Vernehmung des Angeklagten ... keine weiteren Erkenntnisse in Bezug auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse geliefert. Der gesondert verfolgte sei bereits in einem Zug im Zusammenhang mit einem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft ... identifiziert gewesen. Auch der Angeklagte ... habe möglicherweise Verknüpfungen im Rahmen jenen Verfahrens, jedenfalls habe er geäußert, gegen einen Obolus mit der Staatsanwaltschaft Köln zusammenarbeiten zu wollen. Der Angeklagte ... habe dabei zum Ziel gehabt, dieses Geld nach Strafverbüßung für den Aufbau eines neuen Lebens in ... zu verwenden. cc) Die Zeugin KKin ... hat bekundet, dass sie am 07.06.2020 Nachtdienst im Kriminaldauerdienst Essen gehabt habe. Es habe sie ein Ermittlungsersuchen der Kriminalwache ... erreicht, die Wohnung der Angeklagten und ...im ... in Essen zu durchsuchen. Ein mündlicher Durchsuchungsbeschluss habe vorgelegen. Die Zeugin sei daher mit einem Kollegen zu dieser Wohnung gefahren, habe geklingelt und geklopft, sodann einen Schlüsseldienst hinzugezogen und die Wohnung geöffnet. Es sei eine ca. 70-80 m² große Wohnung in eher unaufgeräumtem Zustand vorgefunden worden. Bei Betreten habe sich ein Hund in der Wohnung befunden, der zunächst gesichert worden sei. Es seien viele ungeöffnete Briefe, auch solche von Inkassoabsendern und gelbe Zustellungen, aufgefallen, die auf einer Kommode gelegen hätten und an verschiedene Adressaten gerichtet gewesen seien. Im Rahmen der genauen Durchsuchung der Räumlichkeiten seien diverse Autoschlüssel, Fahrzeugpapiere, eine PTB-Waffe sowie Folienhüllen und ein Laminiergerät gefunden worden. Auch seien Mobiltelefone und Laptops gefunden worden, im Einzelnen drei Smartphones, ein Samsung Galaxy A2 inkl. Verpackung, ein Huawei Y6 inkl. Verpackung sowie ein Alcatel 3c sowie drei Laptops der Marke Acer, einer der Marke HP und ein Tablet der Marke Lenovo, ferner ein Mobiltelefon Samsung, diverse SIM-Karten und Speichermedien. Im Schlafzimmer der Wohnung habe sich in einem Kleiderschrank ein Tresor befunden, der weder geöffnet noch ausgebaut habe werden können. Die Wohnung sei nach der Durchsuchung verschlossen und versiegelt worden. Die Zeugin ... habe den Durchsuchungsbericht Bl. 512 ff. der Akte – welcher durch die Kammer auszugsweise verlesen wurde – gefertigt, der Kollege habe die Asservierung übernommen. Wegen Einzelheiten zu den gefundenen Gegenständen sei auf den Durchsuchungsbericht zu verweisen. Die Möglichkeit, bestimmte Gegenstände explizit einem der Angeklagten zuzuordnen, habe nicht bestanden. Jedenfalls aber habe es keine Anzeichen dafür gegeben, dass sich außer den beiden Angeklagten noch weitere Personen regelmäßig oder dauerhaft in der Wohnung aufgehalten hätten. dd) Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass er für die Polizei im Rahmen der Beweissicherung tätig sei. Dort würden die Daten von sichergestellten Mobiltelefonen auf Festplatten übertragen, wobei diese zumindest grob ausgewertet und, soweit offensichtlich für die Ermittlungen relevant, markiert würden. Zu diesem Zweck werde eine spezifische Software zur Auswertung verwendet, die sich durch Adapter mit den SIM-Karten verbinden lasse. Die Karten könnten dann einzeln ausgelesen werden. Darüber hinaus sei der Zeuge ... nicht im Rahmen der Ermittlungen tätig gewesen. ee) Die vorstehenden Zeugen, sämtlich Polizeibeamte, haben mit ihren Aussagen glaubhaft und plausibel ihre jeweilige Ermittlungstätigkeit geschildert und dabei keine Anzeichen mangelnder Objektivität gezeigt. Insbesondere hat die Kammer auch die Lichtbilder Bl. 626 f. der Akte in Augenschein genommen und hierbei die Identität der jeweils abgebildeten Personen zueinander als auch zu dem Angeklagten ... festgestellt. Eines der Lichtbilder war identisch mit dem im Personalausweis Bl. 599 der Akte verwendeten. Ferner wurde das Lichtbild Bl. 943 der Akte, welches das Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 zeigt, in Augenschein genommen. Wegen des Inhalts der vorgenannten Dokumente im Einzelnen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die an den bezeichneten Fundstellen befindlichen Abbildungen Bezug genommen. 4. Zur Überzeugungsbildung der Kammer hat ferner beigetragen das Gutachten des gerichtsbekannt kompetenten, sorgfältigen, gründlichen und erfahrenen Sachverständigen ...zu den Markt- bzw. Wiederbeschaffungswerten der im Rahmen der festgestellten Taten durch die Angeklagten umgesetzten Wohnmobile. Der Sachverständige hat einleitend erläutert, dass eine Wertermittlung bei spezifischen Fahrzeugen wie einem Wohnmobil deutlich schwieriger sei als bei handelsüblichen Pkw, da deutlich weniger Vergleichsmöglichkeiten auf dem Markt verfügbar seien. Auch die ansonsten als Wertfaktor heranzuziehende Nutzungsdauer sei in diesen Fällen anders zu bewerten. Hinzu komme, dass die hier konkret betroffenen Fahrzeuge aufgrund ihrer sehr jungen Baujahre kaum Marktpräsenz gehabt hätten. Gleichwohl könne zum Wohnmobil des Zeugen ... festgestellt werden, dass diese Modellreihe in vergleichbar großer Stückzahl produziert worden sei, sodass die Einholung von Vergleichsangeboten möglich gewesen sei. Die Preisdifferenz dieses Fahrzeugs sei auf dem Markt derzeit sehr gering, sodass insgesamt mit einem Wiederbeschaffungswert von wohl 50.000 Euro kalkuliert werden könne. Deutlich schwieriger habe sich die Wertermittlung bei dem Wohnmobil des Zeugen ... gestaltet, da es sich bei dem Hersteller Mobilvetter um eine sehr exklusive Marke mit sehr kleinen Stückzahlen handle. Zudem sei die Laufleistung des Fahrzeugs unbekannt gewesen und die Erstzulassung habe am längsten zurückgelegen. Die Einholung von Vergleichsangeboten sei demgemäß nicht möglich gewesen, sodass der Wiederbeschaffungswert nur anhand einer theoretischen Spanne mit einer Untergrenze von 45.000 Euro näherungsweise habe ermittelt werden können. Beim Fahrzeug der Zeugin ...sei wiederum die Einholung von Vergleichsangeboten möglich gewesen, was gezeigt habe, dass der Marktwert derartiger Fahrzeuge relativ gleichmäßig und stabil sei. Preisspitzen ließen sich nur bei fast fabrikneuen Fahrzeugen ohne nennenswerte Laufleistung feststellen. Man könne daher von einer Wertuntergrenze von 51.000 Euro ausgehen. Die Besonderheit des Wohnmobils des Zeugen ... habe wiederum darin gelegen, dass dieses fast neu mit äußerst geringer Laufleistung gewesen sei, es könne sich nahezu nur um die Überführungsfahrt selbst gehandelt haben. Technisch handele es sich bei diesem Wohnmobil um einen kompakten Kastenwagen. Zum Vergleich habe der Sachverständige auch Angebote von Neufahrzeugen herangezogen, die sich allerdings in Ausstattungsdetails unterschieden hätten. Insgesamt könne von einer Wertspanne mit einer Untergrenze von 43.000 Euro ausgegangen werden. Zu berücksichtigen sei, dass exakte Wertbestimmungen über eine gewisse Spanne hinaus in keinem Fall möglich seien. Hinsichtlich des Fahrzeugzustandes sei der Sachverständige von der rückwirkenden Annahme des Zustands im jeweiligen Übergabezeitpunkt ausgegangen. Die Fahrzeuge, soweit überhaupt möglich, habe er nicht unmittelbar in Augenschein genommen. Die Kammer erachtet diese Feststellungen des Sachverständigen ... als umfassend, plausibel und logisch. Sie lassen hinsichtlich der geforderten Wertermittlung der betroffenen Wohnmobile keine Fragen offen. Der Sachverständige hat insbesondere für jedes spezifische Fahrzeug sprechende Wert- und Vergleichsbemühungen unter Heranziehung gängiger Marktportale angestrengt und dabei unter Berücksichtigung der von ihm allgemein festgestellten Gegebenheiten einer kaum wahrnehmbaren Markttätigkeit eine größtmögliche Reichweite seiner Ermittlungen erzielt. Die Kammer hat innerhalb der vom Sachverständigen genannten Schätzungen sodann jeweils die genannte Wertuntergrenze ihren Feststellungen aus eigener Überzeugung anhand der umfassenden Erläuterungen des Sachverständigen zugrunde gelegt. 5. Die Kammer konnte demgegenüber die über die getroffenen Feststellungen hinausreichende Einlassung des Angeklagten ... in der Sache nicht mit hinreichender Sicherheit verifizieren und eine entsprechende Überzeugung gewinnen. a) So hat der Angeklagte ... sich insbesondere weiter eingelassen, dass der Angeklagte ...nicht lediglich der jeweilige Fahrer des Pkw zu den Übergabeorten gewesen sei, sondern dieser auch die Verantwortung getragen habe dafür, dass dem Angeklagten ... die Informationen über die jeweiligen Vorhaben zuteil geworden seien und er die notwendigen Materialien erhalten habe. Der Angeklagte ...habe insofern auch eine Überwachungsfunktion über ihn, den Angeklagten ..., ausgeübt. Auch die Angeklagte ...sei bei jeder Tat mit im Pkw gewesen und habe ihrerseits regelmäßig im Wechsel mit dem Angeklagten ...Telefonanrufe auf das dem Angeklagten ... während der Übergaben ausgehändigte Mobiltelefon getätigt, um den Stand der Übergaben bzw. die Position des Angeklagten ... zu überprüfen. Auch die Anrufe, wenn es um die Erteilung der jeweiligen Aufträge gegangen sei, habe der Angeklagte ... regelmäßig von dem Angeklagten ...erhalten. Dieser habe auch immer die Entlohnung ausgezahlt oder zurückgehalten, wie im Falle des misslungenen Verkaufs. Die Angeklagte ...sei regelmäßig dafür verantwortlich gewesen, dem Angeklagten ... das notwendige Bargeld für die Anmietungen auszuhändigen und im Gegenzug im Falle des erfolgreichen Verkaufs den erlangten Kaufpreis in Empfang zu nehmen. Letztlich seien die Angeklagten ...und ...auch für die Gesamtorganisation der jeweiligen Taten verantwortlich gewesen; so hätten sie insbesondere die Inserate herausgesucht und den Kontakt zu den jeweiligen Zeugen aufgenommen. Die jeweiligen Termine seien ebenfalls von ihnen vereinbart worden, aus der ...er Wohnung des heraus. Dort habe man immer wieder zusammen gesessen und die kommenden Taten besprochen. Die Angeklagten ...und ...hätten dies aber auch in ihrer Essener Wohnung getan, weswegen dort letztlich so viele Laptops gefunden worden seien. Auch die dem Angeklagten ... überlassenen Bahntickets seien regelmäßig mit einer Kreditkarte der Mutter des Angeklagten ...bezahlt worden. Insbesondere der gesondert verfolgte habe sich nicht an der Organisation der Übergabetermine beteiligt, da er kaum lesen und schreiben könne. Auch sei der Angeklagte ... im Vorfeld der Übergaben regelmäßig von den Angeklagten ... angemessen eingekleidet worden, um seriös zu wirken. Der Angeklagte ...habe ihm, dem Angeklagten ..., zudem ein Schweigegeld von 5.000 Euro angeboten, wenn er die Angeklagte ...nicht belaste. Dieses Geld sei jedoch nicht geflossen, weswegen der Angeklagte ... nun umfassend aussagen wolle. Auch, soweit der Angeklagte ...versuche, Reue zu zeigen, sei dies allenfalls gespielt, da vielmehr er selbst, der Angeklagte ..., hin und wieder Gewissensbisse gehabt habe, insbesondere hinsichtlich des geschädigten Zeugen .... Darüber habe er sich mit dem Angeklagten ...gestritten und es sei versucht worden, ihn daraufhin aus der Gruppierung herauszulösen. b) Die Kammer vermochte im Rahmen der Beweisaufnahme keine für eine Überzeugungsbildung ausreichenden Anhaltspunkte anzunehmen, diese weiteren Einlassungen des Angeklagten ... als festgestellt anzunehmen. Insbesondere, soweit er dem Angeklagten ...eine gewichtigere Rolle als festgestellt zuweist, findet dies weder in der Einlassung des Angeklagten ... noch im Ergebnis der sonstigen Ermittlungen, wie es sich aus den Aussagen insbesondere der Zeugen KHK ... und KOK ... ergibt, eine hinreichende Stütze. Vielmehr ist deutlich erkennbar, dass der Angeklagte ... eine erhebliche Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten ...zeigt, nicht zuletzt, um seinen eigenen Tatbeitrag, den er insoweit vollumfänglich und unmittelbar eingeräumt hat, zu relativieren. Auch eine durchgehende Beteiligung der Angeklagten ...konnte entgegen der Einlassung des Angeklagten ... im Rahmen der Beweisaufnahme nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Es stehen sich insoweit die Einlassungen des Angeklagten ... und des Angeklagten ...unauflöslich gegenüber, während weitere mögliche Beteiligte an den entsprechenden Autofahrten mit Ausnahme der Angeklagten ... selbst, die zur Sache geschwiegen hat, derzeit nicht ersichtlich sind. Auch insoweit führt die erheblich hervortretende Belastungstendenz des Angeklagten ... gegenüber den Angeklagten ... und ... jedenfalls dazu, dass die Kammer erhebliche Zweifel an seiner Darstellung behält. Nicht zuletzt wirken einige der von dem Angeklagten ... im Rahmen seiner weiteren Einlassung vorgebrachten Anschuldigungen gegenüber den Angeklagten und ...äußerst pauschal, beispielsweise, soweit der Angeklagte ... letztlich selbst nur aufgrund von Erkenntnissen, die er im Rahmen des Verfahrens gewonnen hat, auf einen vermeintlichen Betätigungswillen der Angeklagten ...und ...Rückschlüsse zieht, so etwa im Hinblick darauf, dass in deren Essener Wohnung zahlreiche Laptops gefunden worden seien. Für die Kammer ergibt sich kein Anhaltspunkt, weshalb insoweit eine Betätigung insbesondere der Angeklagten ...angenommen werden können soll, wenn der Angeklagte ... auch selbst gleichzeitig auf eine konspirative ...er Wohnung im Umkreis des gesondert verfolgten rekurriert. c) Dies steht im Einklang mit der durch die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme erhobenen Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung betreffend die Rufnummer ..., über welche die ermittelnden Beamten im Rahmen der vorgetäuschten Vermietung am 07.06.2020 und an den vorherigen Tagen mit den Tätern kommunizierten. Dabei konnten insbesondere auch andere Gespräche betreffend die Anmietung weiterer Wohnmobile abgehört werden. Eine sichere Zuordnung eines der Angeklagten ... oder ... zu über diese Mobiltelefone geführten Gesprächen jedoch war nicht möglich. Die Angeklagten ...und ...haben sich zu einer möglichen Beteiligung bzw. Identifizierung an diesen Telefongesprächen nicht eingelassen. Der Angeklagte ... hat seinerseits nur die Beteiligung an zweier der abgehörten Telefongespräche eingeräumt. Darüber hinaus reichte der Kammer die im Rahmen der Zeugenbefragungen gewonnene Erkenntnis, dass der letztlich als der Angeklagte ... identifizierte persönlich auftretende Mietinteressent bzw. Verkäufervertreter jedenfalls nicht dieselbe Person gewesen sei, mit der die Zeugen im Vorfeld jeweils telefoniert hätten, insbesondere, soweit es sich bei dem Telefonpartner um eine weibliche Person gehandelt habe, nicht aus, um den Rückschluss zu ziehen, dass einer der Angeklagten ...oder ...in diesen Zusammenhängen beteiligt gewesen sei. Auch der bloße Umstand, dass insbesondere auf dem in der Wohnung der Angeklagten ... gefundenen Samsung Galaxy S7 Fotos des Wohnmobils des geschädigten Zeugen ... sowie Abbildungen der Fahrzeugpapiere des Wohnmobils der Zeugin ...gefunden worden sind, führt angesichts der diesem Umstand entgegenstehenden Einlassung des Angeklagten ...dahingehend, dass er die Mobiltelefone jeweils gebraucht bzw. zur weiteren zur späteren Vernichtung von dem gesondert verfolgten erhalten habe, zumindest nicht zu einer für die Überzeugungsbildung der Kammer notwendigen Sicherheit. Ferner vermochte die Kammer im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme durch die Verlesung der Geodaten aus der Überwachung der Rufnummer ... festzustellen, dass dieses Mobiltelefon am 06.06.2020 – also am Tag vor der Tat – zunächst im Raum ... benutzt wurde, sodann in den frühen Morgenstunden des 07.06.2020 im Raum … korrespondierend mit der Wohnanschrift des Angeklagten ...und sodann wieder in ... benutzt wurde, bevor etwa gegen 16 Uhr die Fahrt nach ... zur Anmietung des Wohnmobils begonnen wurde. Die Umsetzung der Geodaten in konkrete Orte auf einer Karte erfolgte dabei mittels der frei zugänglichen Internetseite „geoplaner.de“. Die Lokalisation auf der Karte wurde jeweils in Augenschein genommen. Durch die aus den Geodaten der Telefonüberwachung entnommenen Aufenthaltsorte des Mobiltelefons mit der Rufnummer ... wird die Einlassung des Angeklagten ...– wenn auch nur durch Indizien – gestützt, dass das Telefon zunächst durch die Hintermänner der Gruppierung in ... genutzt wurde, ihm sodann lediglich über Nacht mitgegeben wurde und er sich am 07.06.2020 zunächst wieder zu dem nach ... begeben habe und dann im Anschluss den Angeklagten ... abgeholt und sich Richtung ... begeben habe. Weiter hat – wie oben ausgeführt – auch die Befragung der Zeugen ..., ..., ... und ... sowie ... und ...keine Erkenntnisse über eine Beteiligung des Angeklagten ...an den übrigen Verkäufen ergeben. 6. Die Erkenntnisse über die Schuldfähigkeit des Angeklagten ... erlangt die Kammer aus dem diesbezüglichen Gutachten des gerichtsbekannten und erfahrenen Sachverständigen ..., der ausgeführt hat, dass er den Angeklagten ... im Februar 2021 ausführlich exploriert habe. Er habe keinerlei psychopathologische Auffälligkeiten bei dem Angeklagten ... festgestellt, sondern konstatiert, dass es sich um einen psychisch gesunden Menschen handele. Zwar sei insbesondere die biografische Suchterfahrung auch an geringen körperlichen Anzeichen zu erkennen gewesen, jedoch habe der Angeklagte ... eine völlig adäquate Gesprächsführung und unbeeinträchtigtes Intelligenzniveau gezeigt. Vor diesem Hintergrund könne in psychiatrischer Hinsicht eine Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen als Abhängigkeitssyndrom in Bezug auf Heroin, Kokain und Cannabis diagnostiziert werden. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Angeklagte ... auch diesbezüglich biografische Erfahrungen gemacht habe und insoweit erhebliche Risikofaktoren aus der Familie für dieses Suchtverhalten mitbringe. Den Konsum habe er insbesondere als affektiv entlastend empfunden. Hinzu trete im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten ... zumindest eine verringerte Impulskontrolle, sodass ggf. von einer Persönlichkeitsstruktur mit dissozialen und emotional-instabilen Anteilen auszugehen sei. In der Gesamtschau genüge dies jedoch nicht, um – ungeachtet des Umstandes, dass das multiple Abhängigkeitssyndrom zwar als krankhafte seelische Störung gewertet werden könne – einen maßgebenden Einfluss auf die Unrechtseinsicht des Angeklagten ... anzunehmen. Zwar sei im Tatzeitraum zweifelsfrei von einem virulenten Abhängigkeitssyndrom auszugehen, der Angeklagte ... habe aber ganz offensichtlich eine grundsätzliche Kontrolle über seine Lebensführung behalten. Es lasse sich insbesondere eine auf den Rauschmittelkonsum fixierte, durch nachhaltige Beeinträchtigungen determinierte Gesamtverfassung nicht feststellen. Auch zeige die Art und Weise der Deliktsbegehung, dass es sich nicht um unter Suchtdruck begangene Taten, sondern um ein eher berechnetes und hoch manipulatives Vorgehen gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund lägen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB aus psychiatrischer Sicht nicht vor. Hinsichtlich der anderen Angeklagten wurde von Seiten der Kammer auf eine sachverständige Begutachtung verzichtet, da hier keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung bestanden. Insbesondere hat auch der Angeklagte ...im Rahmen seiner Einlassung keinerlei Hinweise hierauf gegeben. IV. Die Angeklagten haben sich aufgrund der getroffenen Feststellungen wie folgt strafbar gemacht: 1. Die Angeklagten ... und ... haben sich jeweils in Mittäterschaft des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen, in jedem dieser Fälle in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 267 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4; 25 Abs. 2, 52, 53 StGB strafbar gemacht. a) Der Angeklagte ... ist dabei unmittelbar als „Anmieter“ der Wohnmobile aufgetreten und hat die jeweiligen Eigentümer der Wohnmobile insbesondere auch durch die Verwendung der gefälschten Ausweis- bzw. Führerscheindokumente getäuscht. Der Angeklagte ... hat ebenfalls eigene Tatbeiträge im Rahmen der von ihm durchgeführten Fahrten geleistet. Zudem sind ihm die Beiträge der anderen Bandenmitglieder gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Der durch ihn geleistete Beitrag war dabei insbesondere auch als täterschaftlich zu bewerten. Die festgestellten Aktivitäten des Angeklagten ...gehen über eine bloße Gehilfenstellung insbesondere deshalb hinaus, weil die seitens der Gruppierung geplante und auch umgesetzte Tatbegehung mit einer derartig hohen Frequenz angefragter und übernommener sowie weiterveräußerter Wohnmobile in einem erheblichen Radius über das Bundesgebiet verteilt ohne den Einsatz des Angeklagten ...als bei jeder Tat präsentem Fahrer so nicht umsetzbar gewesen wäre und diesem auch eine gewisse Verantwortlichkeit für das Gelingen des einzelnen Taterfolges dahingehend zugekommen ist, dass er als Fahrer für die Rechtzeitigkeit des Eintreffens an den jeweils vereinbarten Übergabetermin bei gleichzeitiger Aufnahme des jeweils gesondert anreisenden Angeklagten ... sowie die Organisation der Treffpunkte zur Übernahme der von dem Angeklagten ... übernommenen Wohnmobile und dafür, dass die mitgeführten Utensilien wie etwa die gefälschten Ausweisdokumente und nicht unerhebliche Mengen Bargeld sicher an ihre jeweiligen Bestimmungsorte hin- bzw. zurückgelangten, Sorge zu tragen hatte. b) Aus den Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Angeklagten als Teil der Gruppierung, die weit über den festgestellten Tatablauf hinaus Aktivitäten entfaltet hat, im Rahmen einer Bande gehandelt haben und die Begehung der Straftaten aufgrund der jeweils erhaltenen Entlohnung zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes diente, was die Angeklagten insoweit auch zum Ziel hatten. c) Den durch die Taten verursachten Schaden ordnet die Kammer dabei bei den jeweiligen Eigentümern der Wohnmobile ein. Hinsichtlich der durch die Gruppierung weiterverkauften Wohnmobilen bei den Taten zu Ziffer II. 2. a.), c.) und d.) geht die Kammer jeweils davon aus, dass die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs der jeweiligen Käufer vorliegen. Auch unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabs bestand für die Käufer über die von ihnen eingeholten Informationen hinaus keine weitergehende Nachforschungspflicht. Zwar genügt es für die Annahme der Gutgläubigkeit nicht allein, dass die Käufer sich die gefälschten Fahrzeugpapiere vorlegen ließen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2011 – 3 StR 115/11 – mit Bezugnahme auf OLG München Urt. v. 5.5.2011 – 23 U 434/11), insofern kann aber auch nicht verkannt werden, dass die jeweiligen Papiere auf einem sehr hohen Niveau gefertigt waren und die darin jeweils festgestellten Fehler nicht auffallend waren und teilweise auch nur bei einem bewussten Abgleich mit Originaldokumenten auffallen, wie etwa im Rahmen des fehlenden Bindestrichs in der dem Zeugen ...gezeigten Zulassungsbescheinigung Teil II. Ferner war hier auch zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Zeugen ... und ... nicht aus Deutschland stammten und entsprechend auch weniger Kenntnisse über den Aufbau deutscher Papiere hatten. Auch wenn die ihnen vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem nicht zu der ausstellenden Behörde passenden Siegel den größten Fehler aufwies, mussten die Zeugen ... und ... nach Würdigung der Kammer dadurch nicht misstrauisch werden. Weitere unberücksichtigte Umstände, welche eine weitere Nachforschungspflicht der Erwerber ausgelöst hätten, konnten aber jeweils nicht festgestellt werden. Vielmehr bestanden keine besonderen Verdachtsmomente, wie ein besonders günstiger Kaufpreis, eine verdächtige Veräußerungssituation oder eine verkehrsunübliche Abwicklung des Geschäfts (vgl. OLG München Urt. v. 5.5.2011 – 23 U 434/11). Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass zwar die Zeugen ...und ... zunächst feststellten, dass die Adresse des vermeintlichen Verkäufers nicht zutreffend war, insofern ließ sich aber unmittelbar ein Kontakt mit dem vermeintlichen Verkäufer herstellten, welcher sodann in Form des Angeklagten ... seriös auftrat und den Zeugen ...und ... insgesamt in einer vertrauenswürdigen Veräußerungssituation gegenübertrat. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge ... zu diesem Zeitpunkt seit mehreren Tagen Kontakt zur Verkäuferseite hatte und ihm der Fahrzeugschein auch vorab zur Überprüfung geschickt worden waren und dabei eine so gute Qualität hatte, dass keinerlei Verdacht entstand. Auch lag der Verkaufspreis des Wohnmobils zwar unter dem Marktpreis, dies jedoch nicht in einem verdächtig niedrigen Bereich. Für die Zeugen ..., welche die Verkaufsverhandlungen im Auftrag des Erwerbes ... übernahmen, ergaben sich dagegen keine Umstände, die angesichts der hochprofessionell auf zuvor gestohlenen Vordrucken gefälschten Fahrzeugpapiere zu Bedenken beim Ankauf hätten führen können. Insbesondere wurde der Umstand, dass der Vater des Verkäufers nicht vor Ort war, umgehend erklärt und auf diese Weise auch erläutert, weshalb der Zweitschlüssel nicht unmittelbar übergeben werden konnte. Auch für die Zeugen ... und ... ergaben sich keine Umstände, welche einem gutgläubigen Erwerb entgegenstehen könnten. Bei dem Treffen mit ihnen gelang es dem vermeintlichen Verkäufer sogar, die Zeugen noch beim Ankommen abzufangen, sodass diese hinsichtlich des Ortes des Verkaufes keinen Verdacht schöpfen konnten. Zudem wurde auch darüber hinaus das Wohnmobil mit überzeugend gefälschter Dokumentation übergeben und der Preis bewegte sich zwar unter dem Marktpreis, aber nicht in einem auffälligen Missverhältnis. Auch hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 2. b.) liegt der Schaden bei dem Eigentümer des Wohnmobils, wobei es nicht darauf ankommt, ob dies der Zeuge ... oder der Leasinggeber gewesen wäre. Im Rahmen der rechtlichen Bewertung der Tat zu Ziffer II. 2. b). ergibt sich zudem, dass nicht der Umstand des gescheiterten Weiterverkaufs eine Vollendung der Tat entfallen lässt. Für die Vollendung ist nicht erforderlich, dass der auf Täterseite angestrebte Vermögensvorteil tatsächlich erzielt werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 25-01-1984 - 3 StR 278/83). Mithin scheitert eine Vollendung nicht daran, dass ein Weiterverkauf des Wohnmobils schlussendlich nicht gelang. 2. Die Angeklagten ... und ...haben sich ferner des versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit versuchter banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 267 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4; 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht, indem sie als Reaktion der Gruppierung auf das Scheininserat der Zeugen ... und ... in derselben Weise die Übernahme eines weiteren Wohnmobils in ... beabsichtigt hatten, zu der es aber wegen des vorbereiteten Polizeieinsatzes letztlich nicht kam. 3. Die Angeklagte ... hat sich der Beihilfe zum versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit versuchter banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 267 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4; 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1, 52 StGB strafbar gemacht. Sie hat sich mit dem Angeklagten ...gemeinsam in sicherem Wissen um die Umstände auf den Weg zur Übernahme des vermeintlich in ... bereitstehenden Wohnmobils gemacht und die Verwahrung der mitgeführten gefälschten Ausweisdokumente und des Bargelds sowie vor Ort durch verschiedene Telefonate die Navigation sowie die Kontrolle über den Angeklagten ... auf dem Weg zum vermeintlichen Übergabeort übernommen und damit das Erreichen des gewünschten, wenn auch letztlich nicht realisierten, Taterfolges unterstützt. V. Die Angeklagten ..., ... und ... waren für die jeweils festgestellten Taten zu bestrafen. 1. Die Kammer hat für die Bestrafung des Angeklagten ... gemäß § 52 Abs. 2 StGB den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zugrunde gelegt. Dieser liegt bei Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. a) Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer die Taten zu Ziffer II. 2. a.), c.) und d.) als von der Schwere und Schuld einander entsprechend bewertet und hierzu folgende Überlegungen angestellt: Ein minder schwerer Fall nach § 263 Abs. 5 StGB war bei keiner der drei Taten zu bejahen. Ein solcher liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des gemilderten Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Diese Voraussetzungen lagen jedoch bei keiner dieser drei Taten vor. Die Kammer hat insoweit zu Gunsten des Angeklagten ... berücksichtigt, dass er sich – wenngleich spät – geständig eingelassen hat und seine Einlassung insbesondere auch die Familie ... als Hintermänner benannt hat, deren Namen der Angeklagte ... zu diesem Zeitpunkt noch nicht benannt hatte. Aufgrund der Nennung von Namen und Adressen durch den Angeklagten ... waren sodann auch weitere Ermittlungen gegen die weiteren Beteiligten der Gruppierung möglich. Zudem hat der Angeklagte ... im Rahmen seines Geständnisses auch Reue gezeigt und angeführt, dass ihm die wirtschaftlich geschädigten Tatopfer leid täten. Ebenso war zu Gunsten des Angeklagten ... zu berücksichtigen, dass dessen eigener festgestellter Tatbeitrag im Rahmen seiner Fahrertätigkeit eher von geringerem Gewicht war und er insbesondere nicht aktiv täuschend auf die Opfer eingewirkt hat. Ebenso spricht für den Angeklagten ..., dass dieser selbst aus den Taten – auch wenn grundsätzlich bei den Opfern ein erheblicher Vermögensschaden entstanden ist – nur einen vergleichsweise geringen Geldbetrag von 2.000 Euro erlangt hat. Weiter sprach für den Angeklagten ..., dass die Taten bzw. seine Tatbeteiligung in relativ kurzer Folge über einen Zeitraum nur weniger Monate stattgefunden haben, die Taten für ihn also in einer unmittelbaren Dynamik nacheinander gestanden haben. Gegen einen minder schweren Fall gesprochen und überwogen hat jedoch, dass der Angeklagte ...Teil einer hochprofessionell agierenden und gut organisierten kriminellen Gruppierung gewesen ist, die innerhalb kurzer Zeit hohe Vermögensschäden verursacht hat. Dabei ist die Gruppe gerade auch über das ohnehin bereits in der erhöhten Bandenstrafbarkeit enthaltene Maß hinaus durchorganisiert gewesen und hat durch ihre präzise und effiziente Arbeitsteilung eine erhebliche kriminelle Energie aufgewiesen. Durch seine Stellung in der Gruppierung wusste der Angeklagte zudem, dass den Tatopfern jeweils ein enormer Vermögensschaden durch den Verlust ihrer Wohnmobile in Höhe von insgesamt rund 144.700 € entstand und nahm dies schlussendlich in Kauf, um seinen eigenen - deutlich geringeren - Gewinn aus den Taten zu erzielen. Zudem wurde tateinheitlich zu den Betrugstaten auch jeweils die ebenfalls banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung verwirklicht. Der Angeklagte ...ist im Übrigen bereits einschlägig wegen vorheriger Betrugstaten vorbestraft, ohne dass hierdurch ein Warneffekt eingetreten wäre, der ihn von der Begehung weiterer Taten abgehalten hätte. Innerhalb des Regelstrafrahmens hat die Kammer erneut alle bei der Prüfung des minder schweren Falls bedachten Umstände berücksichtigt und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte für die Taten zu Ziffer II. 2. a.), c.) und d.) die folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten: Für die Tat zu Ziff. II. 2. a) eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, für die Tat zu Ziff. II. 2. c) eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, für die Tat zu Ziff. II. 2. d) eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Die erkannten Einzelstrafen sind dabei einerseits tat- und schuldangemessen und erscheinen andererseits erforderlich und ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht dieser Taten vor Augen zu führen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. b) Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 2. b.) der Feststellungen hat die Kammer ebenfalls die unter a.) dargelegten Strafzumessungserwägungen angestellt, dabei aber insbesondere bedacht, dass das Wohnmobil des Geschädigten ... vor einem etwaigen Weiterverkauf sichergestellt werden konnte und schlussendlich zurückgelangte, wodurch kein Vermögensschaden in dem Umfang der anderen Taten entstand. Unter Einbeziehung dieses Umstandes war zwar weiterhin kein minder schwerer Fall anzunehmen, in Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen innerhalb des Regelstrafrahmens war allerdings für die Tat zu Ziff. II. 2. b) eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten als einerseits tat- und schuldangemessen und andererseits erforderlich und ausreichend zu erkennen, um dem Angeklagten das Unrecht dieser Taten vor Augen zu führen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. c) Für die Tat zu Ziffer II. 2. e.) hat die Kammer ebenfalls die unter a.) dargestellten Strafzumessungserwägungen angestellt, hier aber ergänzend berücksichtigt, dass es sich lediglich um eine Versuchstat gehandelt hat. Die Annahme des minder schweren Falls war jedoch auch nicht unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der §§ 23 Abs. 2, 49 StGB und des Umstandes, dass tatsächlich aufgrund der durch die Polizei organisierten Scheinvermietung keine Gefahr eines Schadenseintritts bestand, geboten. Insofern war nämlich zu bedenken, dass der Angeklagte ... gerade bei dieser Tat noch eine aktivere Rolle als bei den anderen Taten eingenommen hat und insbesondere auch während der Fahrt noch versucht hat, den Angeklagten ... für die Tat zu werben. Die Kammer hat allerdings den Ausgangsstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB im Hinblick auf die unterbliebene Vollendung der Tat gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Den danach eröffneten Strafrahmen – welcher nunmehr bei 3 Monaten bis 7 Jahren und 6 Monaten lag – hat die Kammer sodann ihrer Strafzumessung im engeren Sinne zugrunde gelegt, in deren Rahmen sämtliche bei der Prüfung des minder schweren Falls dargelegten Strafzumessungsgesichtspunkte nach Maßgabe des § 46 StGB abermals berücksichtigt worden sind, insbesondere auch, dass diese Tat nur versucht gewesen ist. Im Ergebnis hat die Kammer sodann nach Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte für den Angeklagten ... für die Tat zu Ziff. II. 2. e) eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten als einerseits tat- und schuldangemessen und andererseits erforderlich und ausreichend erachtet, um dem Angeklagten das Unrecht dieser Taten vor Augen zu führen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. d) Im Rahmen einer nochmaligen Abwägung aller für und wider den Angeklagten ...sprechenden Gesichtspunkte, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die über rund ein Jahr vollstreckte Untersuchungshaft für den zuvor haftunerfahrenen Angeklagten als besondere Belastung dargestellt hat, insbesondere unter Berücksichtigung der mit der Corona-Pandemie noch einhergehenden Einschränkungen des alltäglichen Lebens auch in der Haftanstalt, ist zur Überzeugung der Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen, erforderlich, aber auch ausreichend, um den Angeklagten nachdrücklich zu warnen und von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. e) Darüber hinaus hat die Kammer die Einziehung des Wertersatzes der von dem Angeklagten ...als jeweilige Entlohnung insgesamt erlangten 2.000 Euro angeordnet, §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. 2. Betreffend den Angeklagten ... ist die Kammer ebenfalls gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen Dabei vermochte die Kammer einen minder schweren Fall nach § 263 Abs. 5 StGB auch bei diesem nicht zu bejahen. Zwar hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten ... berücksichtigt, dass dieser sich bereits zu Beginn des Verfahrens umfassend geständig eingelassen und damit auch entscheidend zur Aufklärung der Tatserie beigetragen hat. Zudem hat der Angeklagte ... auch wiederholt Reue gegenüber den Geschädigten geäußert. Auch hat er ebenfalls nur einen relativ geringen Betrag der Tatbeute erhalten. Weiter hat die Kammer dem Angeklagten ... zugutegehalten, dass er zum Tatzeitpunkt drogenabhängig war, auch wenn diese Abhängigkeit nicht zu einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB oder gar einer aufgehobenen Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB geführt hat. Gerade mit der hier ebenfalls anzuführenden Dynamik der innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums stattfindenden Taten war dies hier aber zu seinen Gunsten besonders zu berücksichtigen. Ausschlaggebend gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach jedoch insbesondere, dass der Angeklagte ... Teil einer hochprofessionell agierenden und gut organisierten kriminellen Gruppierung gewesen ist, die innerhalb kurzer Zeit hohe Vermögensschäden verursacht hat. Hierfür war insbesondere der Tatbeitrag des Angeklagten ... wesentlich, da seine Fähigkeiten und sein Geschick im Rahmen der vermeintlichen Anmietungen bzw. auch, soweit festgestellt, Verkaufsgespräche letztlich den Erfolg des jeweiligen Gesamtvorhabens bestimmt haben. Der Angeklagte ... ist im Übrigen erheblich und mit Hafterfahrung vorbestraft. c) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer in Anbetracht des jeweiligen Umfanges der Tatbeteiligung des Angeklagten ... für die festgestellten Taten die folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten: Für die Tat zu Ziff. II. 2. a) eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, für die Tat zu Ziff. II. 2. b) eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten, für die Tat zu Ziff. II. 2. c) eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, für die Tat zu Ziff. II. 2. d) eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, für die Tat zu Ziff. II. 2. e) eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Dabei haben sich insbesondere der Umstand, dass es im Fall II. 2. b) nicht zu einem Verkauf bzw. einer Weitergabe des erlangten Wohnmobils an einen Dritten gekommen ist sowie dass die Tat zu Ziff. II. 2. e) im Versuch steckengeblieben ist und eine tatsächliche Vermögensgefährdung nie bestanden hat, noch zugunsten des Angeklagten ... ausgewirkt. Ein minder schwerer Fall wurde hierdurch aber jeweils nicht begründet. Allerdings galt auch für den Angeklagten ... hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 2. e.) die Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, wodurch der Strafrahmen hier bei 3 Monaten bis 7 Jahren und 6 Monaten lag. d) Im Rahmen einer nochmaligen Abwägung aller für und wider den Angeklagten ... sprechenden Gesichtspunkte ist zur Überzeugung der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen und erforderlich, aber auch ausreichend, um den Angeklagten nachdrücklich zu warnen und von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. e) Darüber hinaus hat die Kammer die Einziehung des Wertersatzes der von dem Angeklagten ... als jeweilige Entlohnung insgesamt erlangten 3.000 Euro angeordnet, §§ 73 Abs. 1, 73c Abs. 1 StGB. 3. Die Kammer hat schließlich für die Bestrafung der Angeklagten ...den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zugrunde gelegt. a) Dieser Strafrahmen war jedoch gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, da die Angeklagte ...lediglich als Gehilfin für die letzte, im Versuch steckengebliebene Tat nachweisbar aufgetreten ist. Insoweit ist die Kammer zwar grundsätzlich unter Einbezug der vertypten Strafmilderung von einem minder schweren Fall ausgegangen, hat dann aber den sich nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmen von einem Monat bis 5 Jahre 7 Monate Freiheitsstrafe angesetzt, was im Hinblick auf die Mindeststrafdrohung für die Angeklagte günstiger gewesen ist als die sich für den minder schweren Fall ergebende Strafandrohung nach § 263 Abs. 5 StGB, da die Kammer sich auch hier am unteren Rand der Strafzumessung orientiert hat. b) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zugunsten der Angeklagten ...zu berücksichtigen, dass diese ihren Beitrag lediglich zu einer versuchten Tat geleistet hat, welche aufgrund der durch die Polizei gestellten Falle ohnehin keine Erfolgsaussicht hatte. Zulasten der Angeklagten ...war zu berücksichtigen, dass sie, wenn auch nur als Gehilfin, innerhalb einer hochprofessionell agierenden und gut organisierten kriminellen Gruppierung tätig geworden ist, die innerhalb kurzer Zeit hohe Vermögensschäden verursacht hat, auch wenn es hinsichtlich der Tat an der die Angeklagte beteiligt war, zu einer Realisierung des zu befürchtenden Vermögensschadens nicht mehr gekommen ist. Die Angeklagte ist zudem ebenfalls vorbestraft, wenngleich diese Vorstrafen nicht besonders ins Gewicht fallen. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte ...sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung schließlich auf eine Freiheitsstrafe von elf Monaten, die tat- und schuldangemessen und erforderlich, aber auch ausreichend ist, um den Angeklagten nachdrücklich zu warnen und von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, erkannt. c) Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass die Angeklagte ...sich diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Kammer hat im Rahmen der hierzu erforderlichen Sozialprognose berücksichtigt, dass die Angeklagte ... einen festen inländischen Wohnsitz hat und mit dem Angeklagten ... verheiratet ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie sich um die Fortsetzung eines geordneten Lebens bemühen werde. Zudem bestanden durch die selbstständige berufliche Tätigkeit zuletzt ausreichende Einnahmen, um den Lebensunterhalt zu sichern, woran die Angeklagte ... voraussichtlich wird anknüpfen können. VI. Die Unterbringungsentscheidung bezüglich des Angeklagten ... gemäß § 64 StGB beruht ebenfalls auf den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen .... Dieser hat die Indikation einer Maßregelunterbringung nach § 64 StGB bejaht und zwar ausdrücklich auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Angeklagte ... voll schuldfähig gehandelt hat. Das insoweit erforderliche Kriterium eines Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, sei vergleichsweise niedrigschwellig angesetzt und verlange nicht zwingend das Vorliegen einer Suchterkrankung nach psychiatrischen Maßgaben. Insoweit genüge die festgestellte langjährig etablierte multiple Substanzabhängigkeit des Angeklagten ..., die auch im Tatzeitraum zweifelsfrei bestanden habe. Den angelasteten Taten sei in diesem Zusammenhang Symptomcharakter zuzumessen gewesen. Die bei dem Angeklagten ... festgestellten täglichen Konsummengen von Heroin und Cannabis sowie die mehrmals wöchentliche Einnahme von Kokain sei aus rein legalen Einkünften nicht zu finanzieren gewesen, sodass nachvollziehbar sei, dass der Angeklagte ... die Taten zur Gewinnung weiterer liquider Mittel begangen habe. Es sei auch eine ungünstige Legalprognose anzunehmen. Das langjährige und unverändert virulente Abhängigkeitssyndrom habe sich auch durch mehrjährige Haftstrafen nicht entaktualisieren lassen. Der Angeklagte ... habe vielmehr eine hohe kriminelle Rückfallgeschwindigkeit gezeigt. Auch seine emotionale Labilität und Dissozialität hätten den Rauschmittelkonsum wiederholt begünstigt. Selbst eine zurückliegende Unterbringung des Angeklagten im Maßregelvollzug habe aufgrund seiner defizitären Charakterstruktur keinen Erfolg erzielt. Vor diesem Hintergrund sei unverändert eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung beschaffungskriminell motivierter Taten anzunehmen. Auch die sozialprognostisch günstigen Faktoren des Zusammenlebens mit Ehefrau und Sohn sowie gelegentlicher beruflicher Tätigkeit wirkten sich letztlich nicht hinreichend positiv aus. Hinsichtlich der möglichen Erfolgsaussichten einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verfüge der Angeklagte ... zumindest über die erforderlichen psychophysischen Ressourcen, um konstruktiv an einer suchttherapeutischen Behandlung teilnehmen zu können. Seine dissozialen und emotional-instabilen Charakterzüge stellten für sich genommen keinen grundsätzlichen Hinderungsgrund dar. Sie seien vielmehr charakteristisch für im Maßregelvollzug behandelte Patienten. Soweit in jüngerer Vergangenheit Handlungsaggressionen dokumentiert seien, werde der Angeklagte ... im Rahmen der Maßregelvollzugsbehandlung wohl gewisse Anforderungen an die Behandler stellen, es sei jedoch zu erwarten, dass diese Verhaltensformen mit fortschreitender Maßregelvollzugsbehandlung rückläufig seien. Auch das Scheitern vorangegangener Unterbringungen wirke sich nicht per se negativ auf der Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 StGB aus. So sei zu konstatieren, dass vergleichsweise wenig therapeutische Intervention in der Vergangenheit des Angeklagten ... stattgefunden habe. Insoweit könne durchaus davon ausgegangen werden, dass der Antritt einer erneuten Maßregelvollzugsbehandlung bei Überschreiten einer gewissen Schwelle entsprechend positive Auswirkungen zeitigen werde. Vor diesem Hintergrund werde die gängige Therapiedauer von 24 Monaten empfohlen. Weiter hat der Sachverständige ... auch ausgeführt, dass, nachdem der Angeklagte ... sich nunmehr fast ein Jahr lang in Untersuchungshaft befunden habe, aus seiner fachlichen Sicht der Beginn der Maßnahme dringend erforderlich sei. Letzteres hat die Kammer zum Anlass genommen, entgegen des Regelfalls des § 67 Abs. 2 S. 4 StGB trotz der bereits vollziehbaren Ausreisepflicht des Angeklagten ... aufgrund außergewöhnlicher Umstände lediglich den Vorwegvollzug von einem Jahr der Freiheitsstrafe anzuordnen und nicht den Vorwegvollzug der vollständigen Freiheitsstrafe. Die Kammer sieht insofern in den Ausführungen des Sachverständigen, dass die Maßregel dringend zu beginnen sei, eine entsprechende Indikation, da der Erfolg der Maßnahme durch einen länger andauernden Vorwegvollzug gefährdet wäre. Gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 und S. 3 StGB war allerdings der Vorwegvollzug von einem Jahr der Freiheitsstrafe anzuordnen. Dieses steht der durch den Sachverständigen ausgesprochenen Empfehlung eines unmittelbaren Beginns der Maßregel nicht entgegen, da im Rahmen der Anrechnung der bereits fast ein Jahr andauernden Untersuchungshaft insofern nahezu unmittelbar mit der Maßregel begonnen werden kann. VII. 1. Die Angeklagte ...war im Übrigen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da eine weitergehende Tatbeteiligung ihr nicht nachgewiesen werden konnte. Die Staatsanwaltschaft Paderborn hatte ihr mit Anklageschrift vom 05.10.2020 vorgeworfen, auch an den Taten zu Ziffer II. 2. a.) bis d.) der Feststellungen täterschaftlich beteiligt gewesen zu sein und dabei insbesondere auch die jeweiligen Fahrten zum Tatort begleitet zu haben und dabei das Geld für den Ankauf der Wohnmobile an den Angeklagten ... übergeben zu haben. Wie unter Ziffer III. dargestellt, ließ sich dies im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen. 2. Der Angeklagte ... war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm wurde in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 05.10.2020 vorgeworfen, dass er bei der Tat zu Ziffer II. 2. e.) der Feststellungen in der Weise Hilfe geleistet habe, dass er mit nach ... gefahren sei, um dort das nach den Vorstellungen der Täter zu erbeutende Wohnmobil zu übernehmen und zurück zu fahren. Der erforderliche Tatentschluss hierzu war ihm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachzuweisen. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte ... eine Beteiligung an der Tat abgelehnt und ist lediglich – da die Fahrt bereits begonnen war – im Auto der anderen Angeklagten verblieben, ohne selbst die Tat zu wollen. Aufgrund der erklärten Ablehnung gegenüber einer eigenen Tatbeteiligung kam auch eine rein psychische Beihilfe oder eine Unterstützung durch seine Anwesenheit nicht in Betracht. Für die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft vom 08.06.2020 bis zum 03.09.2020 war gemäß § 2 StrEG eine Entschädigung auszusprechen. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.