OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 85/21

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2021:0601.5T85.21.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 21.04.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Delbrück - Vollstreckungsgericht - vom 13.04.2021 (9 M 219/21) wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 21.04.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Delbrück - Vollstreckungsgericht - vom 13.04.2021 (9 M 219/21) wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 30.12.2020 (Bl. 5 f. d. A.). In dem Vollstreckungsverfahren wird die Gläubigerin von dem nach § 10 RDG registrierten Inkassounternehmen D (im Folgenden: D) vertreten. Die D ist in dem Vollstreckungsbescheid als Prozessbevollmächtigte angegeben. Unter dem 01.03.2021 hat die D mittels EGVP den Vollstreckungsauftrag nebst Vollstreckungsbescheid sowie einer Forderungsberechnung mit der Bitte um Weiterleitung an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle an das Amtsgericht gesandt. In dem Vollstreckungsauftrag ist unter dem Punkt P8 (sonstige Hinweise) angekreuzt, dass versichert werde, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Gläubiger zur Beauftragung der Vollstreckung vorliege. Auf das Schreiben nebst Anlagen (Bl. 4 ff. d. A.) wird verwiesen. Nachdem der zuständige Gerichtsvollzieher T die Schuldnerin mit Schreiben vom 09.03.2021 (Bl. 19 d. A.) zur Zahlung aufgefordert hatte, konnte er ausweislich des Aktenvermerks vom 10.03.2021 (Bl. 21 d. A.) am selben Tag die Vollzahlung der Forderung auf seinem Dienstkonto verzeichnen. Auf den Aktenvermerk wird verwiesen. Mit Schreiben vom 10.03.2021 (Bl. 22 d. A.) hat der Gerichtsvollzieher die D darüber informiert, dass er im Wege der Zwangsvollstreckung eine Zahlung erhalten bzw. beigetrieben habe, dieser Betrag aber zur Zeit nicht an sie, die D, ausgezahlt werden könne, da die unbedingt erforderliche Geldempfangsvollmacht sowie der Vollstreckungsbescheid in Urschrift nicht vorliegen würden. Die D wurde gebeten, diese Vollmacht einzureichen oder die Kontonummer der Gläubigerin zwecks Überweisung anzugeben. Die Vollmacht und der Vollstreckungsbescheid müssten im Original eingereicht werden. Auf das Schreiben im Übrigen wird verwiesen. Die D hat daraufhin mit Schreiben vom 11.03.2021 (Bl. 24 d. A.) den Gerichtsvollzieher auf den Punkt P8 des Vollstreckungsauftrags sowie § 753a ZPO hingewiesen. Auch die Vorlage des Titels im Original sei im Rahmen der elektronischen Zwangsvollstreckung nicht erforderlich. Auf das Schreiben im Übrigen wird verwiesen. Mit Schreiben vom 12.03.2021 (Bl. 25 d. A.) hat der Gerichtsvollzieher mitgeteilt, dass die Auskehrung der beigetriebenen Forderung erst nach Vorlage der originalen Geldempfangsvollmacht erfolgen werde. Die Geldempfangsvollmacht sei von § 753a ZPO nicht erfasst, sondern nur die Prozessvollmacht. Eine Übersendung des Titels im Original sei aber nicht erforderlich. Auf das Schreiben im Übrigen wird verwiesen. Sodann hat die D mit Schreiben vom 12.03.2021 (Bl. 27 d. A.) erneut Stellung genommen. Auf das Schreiben wird verwiesen. Der Gerichtsvollzieher hat unter dem 12.03.2021 (Bl. 28 d. A.) mitgeteilt, dass er bei seinen Ausführungen verbleibe. Auf das Schreiben im Übrigen wird verwiesen. Im Anschluss hat die D mit Schreiben vom 15.03.2021 (Bl. 30 f. d. A.) beim Amtsgericht Delbrück „Erinnerung/sofortige Beschwerde“ eingelegt. Wegen der Begründung wird auf das Schreiben verwiesen. Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 13.04.2021 (Bl. 32 f. d. A.) zurückgewiesen. Auf die Begründung wird verwiesen. Gegen diesen am 16.04.2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.04.2021 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der D vom 21.04.2021 (Bl. 38 f. d. A.), mit der sie ihr mit der Erinnerung geltend gemachtes Begehren weiter verfolgt. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf das Schreiben verwiesen. Das Amtsgericht Delbrück hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 03.05.2021 (Bl. 40 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Begründung wird verwiesen. Auf die im Rahmen der Beschwerde gewährte Stellungnahmemöglichkeit erfolgte kein weiterer Vortrag. II. Die gem. § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach § 753a S. 1 ZPO haben Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 und 4 ZPO bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Zwar findet die Norm grundsätzlich Anwendung auf die hier streitgegenständliche Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen und die D fällt auch in den persönlichen Anwendungsbereich der Norm nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO. Soweit die D ihre Geldempfangsvollmacht jedoch lediglich (in dem Vollstreckungsantrag) versichern, aber nicht im Original vorlegen will, ist dies nach Ansicht der Kammer nicht von der Norm gedeckt. Es ist weiter die Vorlage der Geldempfangsvollmacht im Original erforderlich. Denn § 753a ZPO erstreckt sich nach Ansicht der Kammer nicht auf die Bevollmächtigung für den Geldempfang. Der Anwendungsbereich der Vorschrift reicht nicht über den gesetzlichen Inhalt der Prozessvollmacht (§ 81 ZPO) hinaus (so auch: BeckOK ZPO/Ulrici, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 753a Rn. 3), worunter die Geldempfangsvollmacht gerade nicht fällt (vgl. BeckOK ZPO/Piekenbrock, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 81 Rn. 16; Musielak/Voit/Weth, 18. Aufl. 2021, ZPO § 81 Rn. 10 m. w. N.). Die Prozessvollmacht nach § 81 ZPO ermächtigt nur zum Empfang der Kostenerstattung. Die Kammer sieht nach dem Wortlaut der Norm weiterhin eine Unterscheidung zwischen Verfahrensvollmacht und Geldempfangsvollmacht. Die Vorschrift nennt lediglich die „Bevollmächtigung“ und trifft gerade keine Regelung zu einer etwaigen Geldempfangsvollmacht. Hinzu kommt, dass Inkassobüros keine Organe der Rechtspflege sind, weshalb es nach Ansicht der Kammer nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund diesen eine Erleichterung im Rahmen der Zwangsvollstreckung zuteilwerden sollte, die für Rechtsanwälte nicht gilt. Insoweit sind Inkassounternehmen gegenüber Rechtsanwälten auch nicht benachteiligt, da – wie oben bereits dargestellt – die Geldempfangsvollmacht nicht unter die Prozessvollmacht nach § 81 ZPO fällt und daher auch Rechtsanwälte eine Geldempfangsvollmacht im Original vorlegen müssen. In § 60 GVGA ist geregelt, dass es Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist, sich die Berechtigung jedes Bevollmächtigten zum Geldempfang nachweisen zu lassen. Unter anderem zur Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen sollte daher weiter nicht auf eine Vorlagepflicht verzichtet werden. Hinzu kommt, dass durch die Aushändigung des im Rahmen der Zwangsvollstreckung erlangten Geldes an den Bevollmächtigten des Gläubigers Erfüllungswirkung diesem gegenüber eintritt und das Verfahren durch Erfüllung beendet wird, ohne dass der Gläubiger unmittelbar Kenntnis von der Leistung des Schuldners erlangt. Diese Konsequenz sollte aufgrund ihrer tiefgreifenden Auswirkungen ausreichend belegt werden, falls es zu Störungen in dem Vertreterverhältnis kommt. Diese für die Kammer überzeugenden Argumente lassen eine etwaige Vereinfachung im elektronischen Rechtsverkehr und Vermeidung von „bürokratischer Last“ derart in den Hintergrund treten, dass nicht auf die Vorlage der Geldempfangsvollmacht im Original verzichtet werden kann. Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG entsprechend. Gegen diese Entscheidung war gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob § 753a ZPO auch die Geldempfangsvollmacht umfasst oder nicht, ist ‒ soweit ersichtlich ‒ bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Diese Frage ist in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung und berührt deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.