wobei der Tenor des am 01.07.2021 verkündeten Urteils hinsichtlich der prozessualen Nebenentscheidungen wie folgt gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen ist: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 232,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung mit Vertragsstrafenvereinbarung in Anspruch. Bei dem Kläger handelt es sich um den J e.V. Der Beklagte betreibt in Q ein Autohaus. Er hat sich auf den Handel mit Oldtimern spezialisiert. Auf seiner Website „www.autohaus-L.de“ informiert er über die einzelnen zum Verkauf stehenden Fahrzeuge unter gleichzeitiger Mitteilung seiner Telefonnummer. Mit Schreiben vom 05.06.2020 ließ der Kläger dem Beklagten unter Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zukommen und verwies in dem Anschreiben darauf, dass er gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen berechtigt sei. Weiter informierte er den Beklagten über eine Vielzahl von Gerichten, die seine Aktivlegitimation bestätigt haben sollen. Er rügte gegenüber dem Beklagten die Nichteinhaltung der Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte und dass dieser auf seiner Webseite eine gesetzeskonforme Belehrung der Verbraucher über das diesen zustehende Widerrufsrecht unterlassen und vielmehr falsche – gesetzeswidrige Formulierungen – verwandt habe. Der Beklagte unterzeichnete gegenüber dem Kläger am 06.07.2020 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K1). Zudem zahlte der Beklagte an den Kläger die von diesem geforderten Abmahnkosten in Höhe von 232,05 EUR. Mit Schreiben vom 24.07.2020 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000,00 EUR auf, dies indes vergeblich. Der Kläger meint, seine Aktivlegitimation ergebe sich aus der zwischen den Parteien geschlossenen und bestandskräftigen Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung. Ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorliegen, könne deshalb dahinstehen. In der Sache ist der Kläger der Auffassung, dass der Beklagte gegen die zwischen ihnen zustande gekommene Unterlassungsvereinbarung verstoßen habe. Hierzu behauptet der Kläger, dass der Beklagte noch am 24.07.2020 im Zusammenhang mit seinen auf seiner Homepage eingestellten Angeboten entgegen § 355 Abs. 1 BGB i. V. mit §§ 312c, 312g Abs. 1 BGB über das veraltete Widerrufsrecht belehrt habe. Das Auftreten des Beklagten am Markt stelle sich auch als Fernabsatzgeschäft dar. Der Beklagte habe auf seiner Homepage mit den dazugehörigen Webseiten alles Erforderliche eingerichtet, um Fernabsatzgeschäfte betreiben zu können. Dazu brauche nicht ein Kaufvertrag online abgeschlossen zu werden, hierfür reiche es aus, wenn der Vertragsschluss telefonisch erfolgen könne. Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte die Vertragsstrafe verwirkt; hierfür sei ein Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR als angemessen zu erachten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte, den Kläger zu verurteilen, an ihn 232,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte meint, der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert. Überdies erhebt er den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit. Zudem erklärt der Beklagte die Anfechtung der von ihm am 06.07.2020 abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen arglistiger Täuschung und begehrt vom Kläger Rückzahlung der von ihm geleisteten Abmahnkosten in Höhe von 232,05 EUR. Schlussendlich meint der Beklagte, nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen zu haben. In der Online-Bewerbung von Fahrzeugen, wie er es auf seiner Internetseite vornehme, sei kein Fernabsatzgeschäft i.S. von § 312c BGB zu sehen, da der potentielle Käufer keine Vertragserklärungen für die im Internet beworbenen Fahrzeuge abgeben könne und konnte. Entscheidungsgründe I) Klage 1) Die Klage ist bereits unzulässig, da es dem Kläger an der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. nötigen Prozessführungsbefugnis fehlt. § 8 Abs. 3 UWG stellt nach ganz h.M. eine abschließende Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises dar (Köhler u.a., UWG 39. Aufl. 2021, § 8 Rn. 3.4.). Es trifft dabei den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung und seine Prozessführungsbefugnis ergeben (Köhler u.a., a.a.O., § 8 Rn. 3.93). Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Beklagte vertreiben. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte am 06.07.2020 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich damit auf den ersten Blick freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Sofern der Abgemahnte nämlich – wie dies vorliegend der Fall gewesen ist – kein förmliches Anerkenntnis erklärt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden berechtigt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, kann darin nicht das Anerkenntnis des zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs gesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2013, Az. I ZR 219/12, Rn. 10 [juris]). Der Schuldner kann sich nämlich ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, dass sein Verhalten rechtmäßig war, und sich dennoch gleichzeitig unterwerfen, weil er an der Wiederholung der beanstandeten Werbemaßnahme kein besonderes Interesse hat, die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung aber scheut (vgl. BGH, a.a.O.; Köhler u.a., UWG, a.a.O., § 13, Rdnr. 157; s.a. OLG Koblenz, Beschl. v. 03.02.2020, Az. 9 W 356/19; OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.05.2019, Az. 6 U 58/18). Soweit der Kläger zur näheren Begründung seiner Aktivlegitimation mit Schriftsatz vom 03.02.2021 auf die Entscheidungen des LG Köln (Urt. v. 11.11.2020, Az. 84 O 55/20) und OLG Koblenz (Urt. v. 16.12.2020, Az. 9 U 1269/20) verweist, waren diese Urteile in den der Kammer verfügbaren Datenbanken nicht abrufbar. Soweit es die überdies zitierte Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 17.12.2020, Az. 4 U 66/20) betrifft, steht auch diese Entscheidung der Ansicht der Kammer nicht entgegen. Denn ausweislich der Urteilsgründe wurde von einer Sachverhaltsdarstellung nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. 2) Die Klage ist zumindest unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, da dem Beklagten kein – von der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 06.07.2020 umfasster – Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG i.V. mit §§ 355, 312c, 312g BGB anzulasten ist. a) Soweit der Beklagte eine Homepage eingerichtet hat, auf welcher er die von ihm zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge bewirbt, unter gleichzeitiger Angabe seiner Telefonnummer unter den jeweils eingestellten Inseraten, unterfällt dieses Auftreten des Beklagten am Markt nicht § 312c BGB – Fernabsatzverträge. Von einem Fernabsatzvertrag i.S. des § 312c Abs. 1 BGB kann nur dann die Rede sein, wenn ein Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher insbes. über Waren und Dienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems abgeschlossen wird. Daran fehlt es vorliegend. Entgegen der Ansicht des Klägers ist hierfür nicht ausreichend, dass der Beklagte seine Telefonnummer unter den jeweiligen auf seiner Homepage veröffentlichen Fahrzeugangeboten angegeben hat. Vielmehr ist dieses Tatbestandsmerkmal des Fernabsatzsystems nur dann erfüllt, wenn der Unternehmer in seinem Betrieb die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen. Daran fehlt es jedoch, wenn nur gelegentlich und eher zufällig ein Kaufvertrag über eine Ware im Rahmen eines Telefonats zustande kommt oder aber Webseiten lediglich Informationen über den Unternehmer, seine Waren bzw. Dienstleistungen und seine Kontaktdaten enthalten (Palandt, BGB 80. Aufl., § 312c Rn. 6; MüKo BGB 8. Aufl., § 312c Rn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebes die Voraussetzungen geschaffen hat, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen, sind vorliegend jedoch nicht erkennbar und werden auch nicht von dem – insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragenden – Kläger vorgetragen. b) Die auf den Webseiten des Beklagten eingestellten Informationen zu den von ihm zum Kauf angebotenen Fahrzeugen können auch nicht unter § 312b – Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge – gefasst werden. Die Webseiten des Beklagten lassen sich unter keine der von § 312g Abs. 1 BGB genannten Alternativen subsumieren. III) Die zulässige Widerklage ist hingegen begründet. Der Beklagte kann vom Kläger Zahlung von 232,05 EUR gemäß § 812 Abs. 1Satz 1 BGB verlangen. Nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F. Die vorliegend durch den Kläger erfolgte Abmahnung des Beklagten war aber bereits mangels Abmahnbefugnis des Klägers nicht berechtigt. Denn zur Abmahnung berechtigt sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG a.F. i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 UWG a.F. wiederum ebenfalls nur die dort abschließend näher benannten Personenkreise (Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 12 Rn. 5; Köhler, a.a.O., § 13 Rn. 3, 14). Dass der Kläger zu diesem Personenkreis gehören soll, hat er aber wie ausgeführt nicht dargetan. Überdies steht Kunden des Beklagten, wie ausgeführt, kein Widerrufsrecht gem. §§ 312c, 312g, 355 BGB zu, über das der Beklagte hätte – korrekt – informieren müssen (§ 312d BGB), so dass die von dem Kläger ausgesprochene Abmahnung auch aus diesem Grund ins Leere ging. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 3.232,05 EUR