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Beschluss

5 O 8/21

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2021:0713.5O8.21.00
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Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der beigefügten Anlagen vom 09.07.2021 gemäß §§ 936, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

1.

Für den Antragsteller ist im Grundbuch von W, Amtsgerichtsbezirk M, Blatt …, Flur …, Flurstück ../…, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, E, eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Auflassung/Rückübertragung im Umfang von 1/5 des Eigentums an dem Grundstück einzutragen.

2.

Das zuständige Grundbuchamt bei dem Amtsgericht M wird um die Eintragungen der Vormerkungen ersucht.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 27.785,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der beigefügten Anlagen vom 09.07.2021 gemäß §§ 936, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet: 1. Für den Antragsteller ist im Grundbuch von W, Amtsgerichtsbezirk M, Blatt …, Flur …, Flurstück ../…, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, E, eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Auflassung/Rückübertragung im Umfang von 1/5 des Eigentums an dem Grundstück einzutragen. 2. Das zuständige Grundbuchamt bei dem Amtsgericht M wird um die Eintragungen der Vormerkungen ersucht. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 27.785,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Durch den Antrag des Antragstellers vom 09.07.2021 nebst der beigefügten Anlagen sind sowohl die den Anspruch (§§ 134, 143 InsO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 936, 937 Abs. 2, 940 ZPO) bzw. dass der Verfügungsgrund gem. §§ 883, 885 Abs. 1 S. 2 BGB nicht glaubhaft gemacht werden muss. Die Entscheidung über die Anordnung in Ziffer 2. beruht auf § 941 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen. Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .