OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 151/21 und 5 T 152/21

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2021:1026.5T151.21UND5T152.00
19Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerden des Beteiligten zu 2) vom 22.06.2021 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Paderborn vom 17.06.2021 (Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags in Gestalt des Feststellungsantrags - 5 T 151/21) und (Zurückweisung des gesonderten Feststellungsantrags - 5 T 152/21) werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Der Gegenstandwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Beteiligten zu 2) vom 22.06.2021 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Paderborn vom 17.06.2021 (Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags in Gestalt des Feststellungsantrags - 5 T 151/21) und (Zurückweisung des gesonderten Feststellungsantrags - 5 T 152/21) werden zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 2) zu tragen. Der Gegenstandwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 08.07.2015 in das Bundesgebiet ein. Familiäre Bindungen sind nicht bekannt. Er stellte am 15.02.2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dieser wurde mit Bescheid des BAMF vom 02.05.2017 abgelehnt, eine Abschiebungsandrohung nach Guinea wurde erlassen. Der Bescheid ist seit dem 24.05.2017 bestandskräftig und die Abschiebungsandrohung nach Guinea vollziehbar. Der Betroffene nutzte die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nicht. Obwohl er mehrfach entsprechend belehrt wurde, verstieß er gegen seine wohnsitzbeschränkende Auflage. Er trat wiederholt am H in C in Erscheinung. Des Weiteren wurde er regelmäßig in den Zeiten seiner Anwesenheit auf seine Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Klärung der Identität und der Passbeschaffung hingewiesen. Dementsprechende Bemühungen konnten nicht nachgewiesen werden. Der Betroffene entzog sich weiteren Maßnahmen durch untertauchen. Weitere Ordnungsverfügungen/Bescheide vom 03.02.2021 sowie 16.02.2021 hinsichtlich der verpflichtenden Vorsprache bei ermächtigten Bediensteten der Republik Guinea wurden öffentlich zugestellt. Der Betroffene wurde am 03.03.2021 im Rahmen einer Maßnahme der Bundespolizei L Hauptbahnhof aufgegriffen. Er befand sich vom 04.03.2021 bis zum 10.03.2021 in Mitwirkungshaft in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige C(UfA) aufgrund Beschluss des Amtsgerichts L vom 04.03.2021. Die für den 10.03.2021 organisierte Vorführung vor der guineischen Delegation führte zu einer positiven Verifizierung der Identität des Betroffenen. Nachdem bei positiver Verifizierung bereits eine Flugbuchung für den 20.4.2021 mittels einer Zusage der ZfA über die Möglichkeit einer Flugbuchung vorlag, beantragte die Beteiligte zu 3) zunächst den Erlass eines Haftbeschlusses zur Sicherung der Abschiebung mit Datum vom 05.03.2021. Das Amtsgericht Paderborn terminierte die Anhörung vorbehaltlich der positiven Verifizierung am 08.03.2021 für den 10.03.2021 um 14:30 Uhr. Mit Schreiben vom 09.03.2021, per Fax eingegangen am 10.03.2021 um 10:57 Uhr, zeigte der Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt B die Vertretung des Betroffenen an und beantragte, den Antrag auf Verlängerung der Freiheitsentziehung zurückzuweisen. Am 10.03.2021 stellte die Beteiligte zu 3) nochmals den Haftantrag Gleichen Inhalts wie am 05.03.2021. Das Amtsgericht hat den Betroffenen persönlich und unter Hinzuziehung eines Dolmetschers am 10.03.2021 angehört. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es die Abschiebungshaft bis zum 20.04.2021 angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beschlussgründe wird auf Bl. 25-27, 35-36 d. Verfahrensakte zum Aktenzeichen 11 XIV (B) 48/21 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31.3.2021 beantragte der Beteiligte zu 2) die Haft aufzuheben und festzustellen dass die Haft ab Eingang dieses Schreibens rechtswidrig war. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 11 XIV (B) 71/21 geführt. Nachdem der Flug am 20.04.2021 nicht stattfinden konnte, hat das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 20.04.2021 den Beschluss vom 10.03.2021 aufgehoben. Mit Schreiben vom 18.04.2021, Bl. 16-23 d. Verfahrensakte hat der Beteiligte zu 2) den Haftaufhebungsantrag näher begründet. Mit Beschluss vom 17.06.2021 hat das Amtsgericht Paderborn den Haftaufhebungsantrag in Gestalt des Feststellungsantrages zurückgewiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht zusätzlich den gesonderten Antrag auf Feststellung, dass der Betroffene in seinen Rechten nach Art. 36 Abs. 1 WÜK verletzt wurde, zurückgewiesen, welchen der Beteiligte zu 2) in der Haftaufhebungsbegründung vom 18.4.2021 unter VIII Bl. 23 der Verfahrensakte gestellt hat. Hinsichtlich der Beschlussgründe im Einzelnen wird Bezug genommen auf Bl. 44-48 und 54-56 d. Verfahrensakte. Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Beteiligte zu 2) mit den mit Schreiben vom 22.06.2021 eingelegten Beschwerden. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.08.2021 beiden Beschwerden nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Die Kammer hat allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Weitere Stellungnahmen sind nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des Amtsgerichts Paderborn (Az. 11 XIV (B) 48/21 und 11 XIV (B) 71/21) Bezug genommen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung lag der Kammer die Ausländerakte in elektronischer Form vor. II. 1. Die gemäß §§ 58 Abs. 1,62 FamFG form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung des Feststellungsantrags (5 T 151/21) durch das Amtsgericht Paderborn durch den Beteiligten zu 2) ist statthaft. Der Beteiligte zu 2) hat den Haftaufhebungsantrag und den darin enthaltenen Feststellungsantrag vom 31.03.2021 zulässig gestellt. Ein entsprechender Antrag kann unabhängig von der formellen Rechtskraft einer Haftanordnung während des Haftvollzugs jederzeit gestellt werden. Insbesondere ist auch nicht erforderlich, dass neue Umstände eingetreten sind, sondern der Antrag kann – wie hier – auch darauf gestützt werden, dass die Haft von vornherein nicht hätte angeordnet werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2012, V ZB 115/12, nachgewiesen bei juris). Der Betroffene ist durch die Zurückweisung der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft jedoch nicht in seinen Rechten verletzt. Das Amtsgericht Paderborn hat zu Recht festgestellt, dass der Betroffene durch die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 10.03.2021 nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Voraussetzungen der Haft bis zum 20.04.2021 waren, wie vom Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, vollumfänglich gegeben. Hier hat der Betroffene gegen die Anordnung der Sicherungshaft vom 10.03.2021 kein Rechtsmittel eingelegt. Der Beteiligte zu 2) hat erst am 31.03.2021 einen Haftaufhebungsantrag gestellt. Die Haftentlassung erfolgte am 20.04.2021. Nur für diese Tage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit, bezüglich der vorangegangenen Hafttage fehlt es daran. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft bis zum 20.04.2021 lagen vor. a) Der Antrag der Beteiligten zu 3) genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Der Antrag enthält hinreichende Angaben zur Identität und Ausreisepflicht des Betroffenen. Der Antrag enthält ferner die notwendigen Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung. Die Behörde führt im Antrag vom 05.03.2021 bzw. 10.03.2021 aus, dass ein Asylantrag des Betroffenen durch rechtskräftig gewordenen Bescheid bereits am 02.05.2017 abgelehnt wurde. Mit der Ablehnung wurde dem Betroffenen die Abschiebung angedroht. Die Angaben im Haftantrag zur Verlassenspflicht und zur Durchführbarkeit der Abschiebung des Betroffenen genügen den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Die Beteiligte zu 3) hat knapp aber hinreichend dargelegt, dass der Betroffene zweifelsfrei zur Ausreise verpflichtet ist und die Abschiebung prognostisch möglich ist. Der Haftantrag enthält darüber hinaus auch hinreichende Angaben zu den Haftgründen. Die Beteiligte zu 3) stützt ihren Haftantrag auf § 62 Abs. 3a Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG. Soweit mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, dass der Antrag den Anforderungen nicht genüge, so kann die Kammer dies nach eigener durchgeführter Prüfung nicht feststellen. Lediglich die pauschale Behauptung, dass dies so sei, ohne konkrete Angaben, führt zu keiner abweichenden Einschätzung durch die Kammer. Auch soweit der Beteiligte zu 2) ausführt, dass auch tatsächliche Gründe einer Abschiebung entgegenstehen können, muss nach Auffassung der Kammer die Beteiligte zu 3) dazu keine näheren Ausführungen machen, wenn sich hierzu keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Nach nunmehr über einem Jahr Coronapandemie und auch in dieser Zeit durchgeführten Abschiebungen ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass alle Abschiebungen derzeit in Kenntnis der Pandemie durchgeführt werden. Detaillierte Ausführungen dazu sind nur geboten, wenn der Fall in irgendeiner Weise Anlass dazu bietet. Dass gerade im Hinblick auf das Zielland Guinea aufgrund aktueller Erkenntnisse eine Abschiebung nicht hätte erfolgen dürfen, wird auch von dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen. b) Der Haftantrag der Beteiligten zu 3) und die Haftanordnung durch das Amtsgericht Paderborn waren auch materiell begründet. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen bleiben in der Sache ohne Erfolg. aa) Der Betroffene war nach §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Der Betroffene reiste erstmals am 08.07.2015 ohne gültigen Aufenthaltstitel in die BRD ein. Seine Ausreisepflicht ergab sich aus dem bestandskräftigen Bescheid des BAMF vom 02.05.2017, in dem auch die Abschiebung nach Guinea angeordnet wurde. Die Bestandskraft trat am 24.05.2017 ein. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, dass keine ausreichenden Darlegungen zu der konkreten Durchführbarkeit und möglichen Abschiebungshindernissen gemacht worden seien, so sieht die Kammer die Ausführungen im Haftantrag und in der Haftanordnung ebenfalls als knapp aber ausreichend an. Bereits im Haftantrag waren die einzelnen Schritte, nämlich die Vorführung vor dem Expertenteam und die nach Verifizierung mögliche Flugbuchung für den 20.04.2021 angeführt. Nach Ansicht der Kammer sind diese Darlegungen ausreichend. Mangels konkreter Angaben in der Begründung der Beschwerde und des vorangegangenen Feststellungsantrages sind für die Kammer insbesondere keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Abschiebung – bis zur Stornierung des Fluges und der Entlassung des Betroffenen - nicht durchführbar war und – da keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen – Abschiebungshindernisse vorgelegen hätten. bb) Es lagen ausreichend Haftgründe vor. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 10.03.2021 zu den §§ 62 Abs. 3 Nr. 1, 62 Abs. 3a Nr. 3 und 62 Abs. 3b Nr. 5 AufenthG wird vollumfänglich nach eigener Prüfung Bezug genommen. Die danach bestehende Vermutungswirkung hat der Betroffene nicht zu entkräften vermocht. cc) Die Anordnung der Haft war auch verhältnismäßig. Die Inhaftnahme ist nach § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG dabei auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut zu prüfen. Es ist eine Prognose zu treffen, welche Haftdauer erforderlich ist und ob eine Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2011, V ZB 265/10, Rdnr. 9, m.w.N.). Dabei sind grundsätzlich konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens erforderlich sowie eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. BGH, aaO). Die Behörde hat in nicht zu beanstandender Weise eine Haft bis zum 20.04.2021 beantragt. Dieser Zeitraum war nach den glaubhaften Angaben der Beteiligten zu 3) zur erfolgreichen Abschiebung erforderlich. Sie gibt an, dass dieser Flug der nächste Abschiebeflug nach einer möglichen positiven Verifizierung vom 08.03.2021 war. Ausweislich der Korrespondenz mit der ZfA handelt es sich dabei um einen Sammelcharter (Bl. 434 d. Ausländerakte). Dass kein Linienflug mit Sicherheitsbegleitung gewählt worden ist, unterliegt dem organisatorischen Spielraum der beteiligten Behörde und ist insoweit nicht zu beanstanden. Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verlangt, dass die Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und die Dauer der Sicherungshaft auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Hiergegen hat die beteiligte Behörde nicht dadurch verstoßen, dass die Abschiebung des Betroffenen von vornherein am 20.04.2021 mittels eines Sammelcharters erfolgen sollte. Aufgrund der besonderen Erschwernisse in der Coronapandemie durfte die beteiligte Behörde deshalb von vornherein davon ausgehen, dass die Organisation einer begleiteten Individualabschiebung deutlich mehr Zeit als die normalerweise für einen sicherheitsbegleiteten Flug zu veranschlagenden sechs Wochen in Anspruch nehmen würde. Sie musste daher bereits keine Organisationsversuche im Hinblick auf eine Individualabschiebung unternehmen und durfte für den Betroffenen sogleich die am 20.04.2021 stattfindende Sammelabschiebung vorsehen (s. auch grds. zu den erschwerten Buchungsbedingungen und den Anforderungen BGH, Beschluss vom 20.04.2021 – XIII ZB 85/20). Der Einwand der Beschwerde, dass angeblich täglich Linienflüge nach Guinea gestartet wären, ändert daran insofern nichts, als das Haftgericht nicht gehalten ist zu prüfen, ob eine Sicherheitsbegleitung erforderlich ist. Etwas anderes würde nur gelten, wenn eine Sicherheitsbegleitung fernliegend ist (BGH, Beschluss vom 23.03.2021 – XIII ZB 3/20). Dies kann bei einem Betroffenen, der untergetaucht war und zudem von der Möglichkeit, sich umzubringen gesprochen hat, nicht angenommen werden. Dass die Behörde ausweislich Bl. 15 der Akte Amtsgericht Paderborn 11 XIV (B) 48/21 zudem eine weitere Anfrage an Italien gestellt hat, welche bis zum 10.04.2021 zu einem Ergebnis bzgl. eines möglichen damaligen Schutzstatus führe sollte, ist nach Auffassung der Kammer gerade kein Indiz dafür, dass nicht ausreichend schnell gearbeitet wurde, sondern dass gerade im Interesse des Betroffenen alle Möglichkeiten möglichst zeitnah geprüft wurden. dd) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG ist vorliegend nicht ersichtlich und liegt insbesondere nicht in der Tatsache, dass die Ausländerakte nicht zum Bestandteil der Gerichtsakte gemacht worden sei, wie dies von dem Beteiligten zu 2) behauptet wird. Die Beschwerde weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Vorliegen der Ausländerakte nicht in der Akte explizit dokumentiert worden ist. Es ergeben sich nach Auffassung der Kammer aber ausreichende Anhaltspunkte, dass das Amtsgericht seinem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG nachgekommen ist. Zum einen nimmt das Amtsgericht in seinem Beschluss auf die entsprechenden Seiten in der Ausländerakte Bezug, auch wenn dies theoretisch aus dem Antrag abgeschrieben worden sein könnte. Zum anderen befindet sich in der Akte Amtsgericht Paderborn 11 XIV (B) 48/21 mit Bl. 15 die Kopie der Seite 452 der Ausländerakte in der Akte, ohne dass diese erkennbar quasi von außen übersandt wurde. Darüber hinaus wurde dem Beteiligten zu 2) nach dessen Akteneinsichtsgesuch auch für die Ausländerakte ein Vorschuss in Rechnung gestellt. Der später von diesem eingelegten Erinnerung gegen diesen Vorschuss ist auch inzident zu entnehmen, dass er eine Ausländerakte erhalten hat, auch wenn er die Berechnung der Zahl der Seiten moniert. Darauf weist auch das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 17.06.2021 ausdrücklich hin, dass dem Beteiligten zu 2) nach der Einsichtnahme in die Ausländerakte bekannt sein musste, dass diese seit dem 05.03.2021 in elektronischer Form vorlag. Hierauf geht der Beteiligte zu 2) in seiner Beschwerde vom 22.06.2021 nicht mehr ein, sondern stellt lediglich Mutmaßungen an, wie die Seitenzahlen in den Haftantrag und den Beschluss gekommen sind. Insofern ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass die Ausländerakte dem Amtsgericht während des gesamten Verfahrens elektronisch vorlag, genauso wie sie auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weiterhin vorliegt. Auch der weitere Einwand der Beschwerde, dass dem Betroffenen der Haftantrag nicht ausgehändigt worden sei, steht der im Ergebnis rechtmäßigen Anordnung der Haft nicht entgegen. Richtig ist, dass die Aushändigung des Haftantrags protokolliert werden muss und ohne diese Protokollierung davon auszugehen ist, dass dies nicht stattgefunden hat. Die Grundlagen der Anhörung sind aber nicht schon betroffen, wenn dem Betroffenen eine Kopie des Haftantrags oder von dessen Übersetzung nicht ausgehändigt wird, sondern erst, wenn der Anhörung ein unzulässiger oder ein unvollständiger Haftantrag zugrunde liegt, oder wenn der zulässige Haftantrag bei der Anhörung nicht zumindest in den wesentlichen Grundzügen sinngemäß mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die der Betroffene beherrscht. Die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags führt nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung oder der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Die Verpflichtung, dem Betroffenen eine Ablichtung des Haftantrages auszuhändigen, ist nicht Teil der persönlichen Anhörung des Betroffenen, die als Verfahrensgarantie nach Art. 104 Abs. 1 GG unbedingt einzuhalten ist und deren Verletzung ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Haftanordnung zu ihrer Rechtswidrigkeit führt. Die Aushändigung des Haftantrags ist vielmehr Ausfluss der Verpflichtung, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren gem. Art. 103 GG. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn das Verfahren ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (s. hierzu: BGH, Beschluss vom 18.02.2016 V ZB 23/15). Dies wird jedoch weder in dem Feststellungsantrag noch der Beschwerde geltend gemacht. Allein der pauschale Hinweis, dass es sein könne, dass der Betroffene sich dann nicht zu allen Aspekten äußern könne, ist hierfür nicht ausreichend. Dem betroffenen ist ausweislich des Protokolls der Haftantrag übersetzt worden, lediglich dessen Übergabe ist nicht protokolliert. Soweit mit der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, dass eine entsprechende Ladung des den Betroffenen vertretenden Rechtsanwaltes nicht erfolgt sei, kann die Kammer keine darin liegende Verletzung rechtlichen Gehörs feststellen. Grundsätzlich ist es zutreffend, dass ein Betroffener als Ausgestaltung des Erfordernisses eines fairen Verfahrens jederzeit das Recht hat, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen und ihn zur Anhörung beizuziehen. Dabei kann sowohl ein bereits bestellter Rechtsanwalt als ein Ersuchen des Betroffenen um anwaltlichen Beistand erheblich sein. Der Betroffene kann jedoch auf diesen Beistand verzichten (BGH, Beschluss vom 13.07.2017 V ZB 89/16 und BGH, Beschluss vom 20.05.2016 V ZB 140/15). Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung die Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht (BGH, Beschluss vom 23.03.2021 – XIII ZB 66/20) Eine Vereitlung und damit Verletzung dieser Grundsätze kann die Kammer nicht feststellen. Ausweislich der Akte des Amtsgericht Paderborn (Bl. 10 f. d. Akte 11 XIV (B) 48/21) hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Fax vom 10.03.2021 beantragt, den Antrag auf Verlängerung der Freiheitsentziehung zurückzuweisen. Dieses Fax enthielt den ausdrücklichen Hinweis auf den Anhörungstermin am gleichen Tag um 14.30 Uhr, ohne dass ein Verlegungsantrag gestellt wurde. Das Amtsgericht musste daher nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgehen, dass der in C befindliche Rechtsanwalt über die schriftliche Äußerung hinaus an dem Anhörungstermin teilnehmen wollte. Der Verzicht seines Bevollmächtigten auf eine Teilnahme an der Anhörung ist dem Betroffenen gemäß § 11 Satz 5 FamFG, § 85 ZPO zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 23.03.2021 – XIII ZB 66/20). Dem Protokoll der amtsgerichtlichen Anhörung ist zu entnehmen, dass mit dem Betroffenen eine Rückkehr nach Italien, wie sie auch Gegenstand der anwaltlichen Stellungnahme war, erörtert wurde. Weder dem Protokoll noch der Beschwerde ist zu entnehmen, dass durch den Betroffenen oder durch den Rechtsanwalt zumindest konkludent eine Erklärung abgegeben wurde, durch die das Gericht hätte schließen können, dass eine Anhörung nicht in Abwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten durchgeführt werden sollte. Auch nicht, als das Gericht dem Betroffenen mitteilte, dass sein Anwalt benachrichtigt werden würde. Darüber hinaus wurde der Betroffene ausweislich des Anhörungsprotokolls auch belehrt, dass er sich nicht zur Sache äußern müsste. Danach hat der Betroffene Angaben zur Sache gemacht, ohne dass er den Wunsch geäußert hat, dies nur im Beisein seines Verfahrensbevollmächtigten zu tun. Soweit in der Beschwerde nun weiter geltend gemacht wird, dass der Dolmetscher aufgrund des Protokolls unbekannt sei und nicht nachprüfbar, für welche Sprache er übersetzt habe, so ist es zutreffend, dass in dieser Hinsicht die formalen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Protokoll nicht erfüllt sind. Dem Protokoll lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Dolmetscher zugegen gewesen ist und dass aufgrund der protokollierten Aussagen eine Verständigung zwischen Amtsrichter, Dolmetscher und Betroffenem möglich war. Selbst wenn man in all diesen Punkten das sehr knapp gehaltene Protokoll als nicht ausreichend erachten würde, führt dies nach Auffassung der Kammer aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Verfahrensfehler bei der Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 420 Abs. 1 FamFG verletzen den Betroffenen in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG nur, wenn sie nicht nur den formal ordnungsmäßigen Ablauf der Anhörung, sondern deren Grundlagen betreffen und ihr den Charakter einer „Nichtanhörung“ verleihen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2017 – V ZB 59/16). Der Betroffene war nach dem Inhalt des Protokolls aber erkennbar in der Lage, sich zu äußern und seine Einwände vorzubringen. Die Beschwerde stützt sich gerade inhaltlich nicht auf einen Sachverhalt, der darlegt, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich adäquat zu äußern, vielmehr werden lediglich formale Aspekte gerügt. 2. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 62 FamFG form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung des Feststellungsantrags isoliert aufgrund der fehlenden Belehrung nach Art. 36 Abs. 1b WÜK (5 T 152/21) durch das Amtsgericht Paderborn durch die Vertrauensperson H ist statthaft. Das Amtsgericht ist nach Auffassung der Kammer jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer für einen isolierten Feststellungsantrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. An diesem Rechtsschutzinteresse fehlt es, wenn das Gesetz eine spezielle Möglichkeit bereitstellt, mit der der Betroffene eine Klärung der Rechtmäßigkeit der gegen ihn angeordneten Haft erreichen kann (LG Hildesheim, Beschluss vom 28.09.2017 – 5 T 188/17). Dies kann die Beschwerde nach §§ 58 ff FamFG oder wie im vorliegenden Fall der Haftaufhebungsantrag nach § 426 FamFG sein. Auch im letztgenannten Fall kann der Haftaufhebungsantrag analog § 62 FamFG mit einem Feststellungsantrag verbunden werden, so dass das Gericht dann über beide Anträge zu entscheiden hat (s. grds. BGH Beschluss vom 11.10.2012 – V ZB 238/11 für Beschwerdeinstanz). Vorliegend liegt das Fall jedoch anders. Der Beschwerdeführer hat nicht verbunden mit dem Haftaufhebungsantrag den Feststellungsantrag betreffend die Verletzung der Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1b WÜK gestellt, sondern ausdrücklich mitgeteilt, dass dieser Antrag völlig isoliert vom Haftaufhebungsantrag zu behandeln ist. Er bringt damit zum Ausdruck, dass dieser Antrag unabhängig von jeder anderen Rechtsschutzmöglichkeit geprüft werden soll. Dazu fehlt jedoch das Rechtsschutzinteresse, da die Rechtswidrigkeit der Haft aufgrund der unterbliebenen Belehrung nach Art. 36 Abs. 1b WÜK sowohl im Haftaufhebungsverfahren vorzubringen gewesen wäre, als auch dann für den Fall der Haftaufhebung oder der zwischenzeitlichen Erledigung die Feststellung der entsprechenden Rechtswidrigkeit der Maßnahme hätte erfolgen können. Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis ist nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Der Einwand der fehlenden Belehrung ist bereits im Rahmen der Prüfung des Haftaufhebungsantrges zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht zu Recht mit Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des BGH seit dem Beschluss vom 22.10.2015 – V ZB 79/15 eine Rechtswidrigkeit mit der Begründung verneint, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass bei erfolgter Belehrung das Verfahren anders verlaufen wäre. Hierbei kommt es nach Auffassung der Kammer weder auf die Frage an, aus welchen Überlegungen heraus eine Belehrung möglicherweise unterblieben ist, noch auf die Frage, ob die guineische Delegation das richtige Botschaftspersonal gewesen wäre. Der Beschwerdeführer trägt in keiner Weise tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass das Verfahren bei Belehrung einen anderen Verlauf genommen hätte. Somit wäre die Kammer auch bei einer Prüfung im Rahmen des Feststellungsantrages verbunden mit dem Haftaufhebungsantrag (s.o. unter 1.) zu inhaltlich zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Beschluss zu 5 T 151/21 ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Paderborn, 26.10.2021 5. Zivilkammer - 2. Instanz