Urteil
01 KLs 13/21
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2022:0126.01KLS13.21.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlich unerlaubten Munitionsbesitzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte für die vorläufige Festnahme am 26. Juni 2019 und für die vom 27. Juni 2019 bis zum 15. Januar 2020 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist, soweit keine Anrechnung auf die festgesetzte Geldstrafe erfolgt.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlich unerlaubten Munitionsbesitzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte für die vorläufige Festnahme am 26. Juni 2019 und für die vom 27. Juni 2019 bis zum 15. Januar 2020 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist, soweit keine Anrechnung auf die festgesetzte Geldstrafe erfolgt. G r ü n d e: A. Verurteilung I. 1. Der Angeklagte wurde am 20. Juni 1955 als erstes Kind seiner Eltern … und … ... in ... geboren. Am 30. August 1958 kam seine jüngere Schwester … zur Welt. Im Jahre 1961 erfolgte seine Einschulung in der …schule in ... . Im Mai 1966 wechselte er zur Volksschule ... -…. Nach Abschluss der Hauptschule holte der Angeklagte mit dem 10. Schuljahr die mittlere Reife nach und besuchte sodann die Fachhochschule in ... . Diese brach er im Jahr 1972 ab, um bei der Fa. „... “ – einem Fahrradgeschäft – in ... eine Lehre als Zweiradmechaniker anzufangen. Im Jahr 1976 legte er erfolgreich seine Gesellenprüfung ab. Im Zeitraum von April 1977 bis Ende Juni 1978 absolvierte der Angeklagte seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr und nahm anschließend seine Tätigkeit bei der Fa. „... “ wieder auf. Im Januar 1979 lernte der Angeklagte Frau ... kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein, die im Jahr 1985 endete. Aus der Beziehung ging am 09. April 1981 die Geburt seiner Tochter ... hervor. Anfang der 1980er pachtete der Angeklagte eine Tankstelle in ... . Dem Angeklagten gelang es nach seinen Angaben, den Umsatz der Tankstelle in kurzer Zeit zu verdreifachten und unter Einstellung von Aushilfskräften einen 24-Stunden Betrieb einzurichten, was mit einer intensiven Arbeitsbelastung einherging. Nachdem sein Tankstellenbetrieb in eine finanzielle Schieflage geriet, gab er diesen auf und baute stattdessen im Jahre 1990 eine Videothek in ... -… auf, die er bis ins Jahr 2007 betrieb. Parallel hierzu war der Angeklagte ab dem Jahr 1991 im Wachschutz als Geldtransporterfahrer tätig. Im Oktober 1991 heiratete der Angeklagte die argentinische Staatsbürgerin ... . Die Trennung erfolgte im Jahr 1994, bevor die Ehe im Anschluss geschieden wurde. Ein Jahr später, im Jahre 1995, lernte er seine Ehefrau, Frau ... , kennen. Diese heiratete er am 06. Januar 1998. Die Ehe besteht bis zum heutigen Tag fort. Von 2008 bis Mitte 2009 betrieb der Angeklagte ein Reisegewerbe und verkaufte in diesem Zusammenhang bundesweit Werkzeuge, Videos und Trödel. Auf diese Weise entdeckte der Angeklagte Flohmärkte und den Handel mit Trödel für sich. Im Juli 2011 verstarb der Vater des Angeklagten, zu dem er ein enges Verhältnis hatte, im Alter von 86 Jahren. In der Folgezeit übernahmen der Angeklagte und seine Ehefrau die Pflege der erkrankten Mutter des Angeklagten, die im Jahr 2015 kurz vor ihrem 90. Geburtstag ihrer Krankheit erlag. Im Dezember 2011 erwarb der Angeklagte die Wohnimmobilie samt Gaststätte unter der im Rubrum angegebenen Anschrift in ... , in der er zusammen mit seiner Ehefrau immer noch lebt. Die Immobilie verfügt weitere 3 Wohneinheiten, von denen zwei Wohnungen vermietet sind. Der Angeklagte bezieht aus der Vermietung der beiden Wohneinheiten eine Kaltmiete von insgesamt 500,00 Euro, die nach Angaben des Angeklagten überwiegend in die Instandhaltung und Renovierung des zum Teil stark baufälligen Gebäudes fließen. Die Ehefrau des Angeklagten bezieht aus zwei Anstellungen als Reinigungskraft etwa 1.500,00 Euro netto pro Monat. Aus den Mieteinnahmen und den Einkünften seiner Ehefrau bezieht der Angeklagte derzeit seinen Lebensunterhalt. 2. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 3. Der Angeklagte wurde im anhängigen Verfahren am 26. Juni 2019 vorläufig festgenommen und befand sich in der Zeit vom 27. Juni 2019 bis zum 15. Januar 2020 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Detmold aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 (Az. 3 BGs 131/19) wegen des dringenden Verdachts, durch den Verkauf der Tatwaffe an den mutmaßlichen Täter ... Beihilfe zum Mord am ... er Regierungspräsidenten ... geleistet zu haben. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2020 (Az. AK 64/19) aufgehoben. II. Fußend auf den Angaben des gesondert Verfolgten ... in seiner polizeilichen Vernehmung vom 25. Juni 2019, er habe die zur Tötung des ... er Regierungspräsidenten ... am 01. Juni 2019 eingesetzte Waffe von dem Angeklagten gekauft, erließ der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 26. Juni 2019 gegen den Angeklagten unter dem Aktenzeichen 3 BGs 129/19 einen Durchsuchungsbeschluss für dessen Wohnanschrift ... in ... . Bei der Vollstreckung am selben und am folgenden Tage wurden im Wohnhaus des Angeklagten in dessen Wohnung und in einem vom Angeklagten als Abstellfläche genutzten Nebenraum der ehemaligen – im Wohnhaus integrierten – Gaststätte neben einer Vielzahl von NS-Devotionalien insgesamt 106 funktionsfähige Patronen aufgefunden, die der Angeklagte – wie ihm auch bewusst war – ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis besaß. 1 Patrone befand sich im Flur auf einer Kommode liegend, 2 Patronen im Schlafzimmer in einer Kommodenschublade, 18 Patronen im Wohnzimmer in einer achteckigen Metallbox auf einem Schreibtisch und 3 Packungen zu je 10 Schrotpatronen auf dem Dachboden. In dem vom Angeklagten als Abstellraum genutzten Nebenraum der ehemaligen Gaststätte konnten 55 Patronen unterschiedlicher Kaliber sichergestellt werden, die vom Angeklagten ungeordnet in einer Werkzeugbox verwahrt wurden. Im Einzelnen handelte es sich bei den sichergestellten Patronen um Folgende: - 13 Patronen im Kaliber .22.l.r. mit vernickelten Hülsen und Schrotvorlage sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des US-amerikanischen Herstellers „Omark Industries / CCI Speer“ - 2 Patronen im Kaliber 6mm Flobert Doppelschrot mit vernickelten Hülsen und der Hülsenbodenkennzeichnung des italienischen Herstellers „Fiocchi“ - 11 Patronen und 4 Hülsen im Kaliber 9mm Flobert Doppelschrot mit Messinghülsen und der Hülsenbodenkennzeichnung des italienischen Herstellers „Fiocchi“ - 2 Patronen im Kaliber 20/70 mit Schrotvorlage und der Hülsenbodenkennzeichnung des ehemaligen deutschen Herstellers „Gustav Genschow & Co“, heute Teil der „Ruag Ammotec GmbH - 3 Patronen im Kaliber 8 x 57 IS mit Messinghülsen und Vollmantelgeschossen, davon je eine mit der codierten Hülsenbodenkennzeichnung für „Munitionsfabrik Dresden 1916“, „Deutsche Waffen- und Munitionsfabrik Berlin 1938“ und „Polte 1915“, - 1 Patrone im Kaliber 9mm Flobert Schrot mit Messinghülse und der Hülsenbodenkennzeichnung des deutschen Herstellers „Dynamit Nobel AG“, heute Teil der „Ruag Ammotec GmbH“ - 23 Patronen im Kaliber .22 l.r. mit Messinghülsen und Bleigeschossen, mit der Hülsenbodenkennzeichnung des italienischen Herstellers „Fiocchi“ - 6 Patronen im Kaliber .22 l.r. mit Messinghülsen und Bleihohlspitzgeschossen und der Hülsenbodenkennzeichnung des US-amerikanischen Herstellers „Winchester“ - 12 Patronen im Kaliber .22 kurz mit vernickelten Hülsen und der Hülsenbodenkennzeichnung des deutschen Herstellers „Dynamit Nobel AG“, heute Teil der „Ruag Ammotec GmbH“ - 1 Patrone im Kaliber .45 ACP mit Messinghülse und Bleigeschoss, mit der Hülsenbodenkennzeichnung des deutschen Herstellers „Ruag Ammotec GmbH“ - 1 Patrone im Kaliber .45 ACP mit Messinghülse und Bleigeschoss, mit der Hülsenbodenkennzeichnung des italienischen Herstellers „Fiocchi“ - 1 Patrone im Kaliber .22 l.r. mit Messinghülse und Bleihohlspitzgeschoss und der Hülsenbodenkennzeichnung des US-amerikanischen Herstellers „Remington“ - 10 Patronen im Kaliber 16/65 mit Schrotvorlage und der Hülsenbodenkennzeichnung des polnischen Herstellers „Fabryka Amunicji Mysliwskiej“ - 20 Patronen im Kaliber 16/67,5 mit Schrotvorlage und der Hülsenbodenkennzeichnung des deutschen Herstellers „Dynamit Nobel“ Sämtliche Patronen wurden von den bei der Wohnungsdurchsuchung eingesetzten Beamten – darunter die Zeugin KOKin ... – sichergestellt und zur waffenrechtlichen Überprüfung an das Hessische Landeskriminalamt übersandt. Die dortige Begutachtung hat ergeben, dass es sich bei der vorgenannten Munition um Patronenmunition handelt, also um Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss enthalten und für die keine waffenrechtliche Erlaubnisfreiheit besteht. Sämtliche Patronen waren – wie der Angeklagte wusste und billigend in Kauf nahm – verwendbar und geeignet in Waffen des entsprechenden Kalibers geladen und verfeuert zu werden. III. Diese Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme, zu deren Umfang und Förmlichkeiten auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug genommen wird. 1. Der Angeklagte hat sich im Rahmen einer von ihm anschließend als richtig bestätigten Verteidigererklärung zu seiner Person, seinem Werdegang, seinen familiären und finanziellen Verhältnissen so wie festgestellt eingelassen. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, an der Richtigkeit ebendieser Angaben zu zweifeln. Auch in der Sache hat sich der Angeklagte im Hinblick auf den Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz durch den unerlaubten Besitz von Munition über eine von ihm als richtig bestätigte Verteidigererklärung geständig eingelassen und hierzu ergänzend erklären lassen, dass er diesen Gesetzesverstoß bedauere und einsehe, dass er deswegen zu bestrafen sei. 2. Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser geständigen Einlassung, zumal sie im Hinblick auf das äußere Tatgeschehen – dem Besitz von Munition ohne entsprechende Erlaubnis – bestätigt wird durch die Angaben der bei der Durchsuchung des Wohnobjekts des Angeklagten in der ... in ... anwesenden Polizeibeamten, den Zeugen EKHK ... und KOKin ... sowie der Inaugenscheinnahme der hierzu gefertigten Lichtbilder. a) Der Zeuge EKHK ... hat bekundet, dass er die Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2019 in dem Objekt ... in ... geleitet habe. In Vorbereitung der Durchsuchung habe er festgestellt, dass der Angeklagte im Zeitraum von 1994 bis 2013 im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis gewesen sei für eine halbautomatische Waffe, eine 9mm Luger, die er später als abhandengekommen gemeldet habe und nach der weiterhin gefahndet werde. Die Waffenbesitzkarte habe der Angeklagte später im Jahr 2013 wieder abgegeben. Zur Zeit der Durchsuchung sei er nicht mehr im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition gewesen. Der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses sei ein Einsatz von Spezialkräften vorausgegangen. Das Durchsuchungsobjekt sei zunächst von Spezialkräften aufgeklärt und gesichert und ihm anschließend übergeben worden. Es handele sich um ein Wohngebäude mit integrierter Gaststätte. Im 1. Obergeschoss hätten sich 3 Mietwohnungen befunden, die seinerzeit von den Mietern ... und ... bewohnt worden seien, während eine weitere Wohnung leer gestanden habe. Die Wohnung des Angeklagten und seiner Ehefrau habe sich im 2. Obergeschoss befunden. Er habe den Angeklagten, der von den Spezialkräften zuvor am selben Tag bereits festgenommen worden sei, belehrt und anschließend – auch vor dem Hintergrund der von dem Angeklagten seinerzeit verlustig gemeldeten 9mm Luger – nach dem Besitz von Schusswaffen und Munition gefragt. Den Besitz von Schusswaffen habe der Angeklagte verneint. In Bezug auf den Besitz von Munition habe er geantwortet, dass sich auf dem Dachboden ein paar Schuss alte Munition befinden würden. Der Angeklagte habe ihn und seine Kollegen anschließend auf den Dachboden zum Ablageort der Munition geführt. Die Munition habe auf einer Spanplatte unmittelbar hinter der Eingangstür zum Dachboden gelegen. Hierbei habe es sich um 3 Packungen zu je 10 Schrotpatronen des Herstellers Rottweil gehandelt. Bei der anschließenden Durchsuchung sei weitere Munition aufgefunden worden. So seien in der Wohnung des Angeklagten im 2. Obergeschoss zwei Patronen im Schlafzimmer in einer Kommode, eine Patrone im Wohnungsflur, mehrere Patronen im Wohnzimmer sowie eine Vielzahl von Patronen unterschiedlichsten Kalibers in einer Werkzeugbox in einem Gaststättennebenraum gefunden worden, die scheinbar dort wahllos und ungeordnet hereingeschmissen worden seien. Bei der Durchsuchung insbesondere des Gaststättenbereichs seien zudem zahlreiche Gegenstände sichergestellt worden, die einen Bezug zum Nationalsozialismus aufgewiesen hätten. Hierbei habe es sich u.a. um diverse Literatur (Landser-Hefte), Abbildungen von Wehrmachtssoldaten, eine Münze mit dem Abbild Adolf Hitlers, eine Reichskriegsflagge und ein Holzmännchen mit ausgestrecktem rechten Arm gehandelt. Die sichergestellten Gegenstände, insbesondere die sichergestellte Munition sei von den Kollegen KHK ... und KOKin ... im Einzelnen aufgelistet und fotografiert worden. b) Die Zeugin KOKin ... hat ergänzend hierzu bekundet, dass sie im Rahmen der Durchsuchung der Wohn- und Gaststättenräume des Angeklagten in der ... in ... für die Auflistung der sichergestellten Gegenstände, die Kategorisierung und fotografische Dokumentation zuständig gewesen sei. Bei der Durchsuchung sei 1 Patrone Kaliber 22 im Wohnungsflur linksseitig auf einem Schränkchen aufgefunden worden. 2 weitere Patronen Kaliber 45 hätten in einer Kommode im Schlafzimmer gelegen. 18 Patronen seien im Wohnzimmer in einer eckigen Dose auf dem Schreibtisch gefunden worden, 3 Packungen zu je 10 Schrotpatronen Kaliber 16 des Herstellers Rottweil seien auf dem Dachboden gefunden worden. 55 weitere Patronen mit unterschiedlichen Kalibern hätten ungeordnet in einer Werkzeugbox in einem Nebenraum der Gaststätte gelegen. Die aufgefundenen Patronen seien anschließend zum Hessischen Landeskriminalamt zwecks waffenrechtlicher Beurteilung weitergeleitet worden. c) Die Kammer hat ergänzend die bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder im Rahmen der Vernehmung der Zeugin KOKin ... in Augenschein genommen (Anlage 1 und Anlage 2 des Protokolls vom 05. Januar 2022 – entspricht Sachakte „UA Sachbeweis Lichtbilder Komplex 15“, Band 47). Die Lichtbilder 052, 053, 078, 079, 080, 081, 093, 114, 115, 116, 117 der Lichtbildmappe „Dokumentation Durchsuchung ... , ... “ (Anlage 1 des Protokolls vom 05.Januar 2022) zeigen die Auffindesituation der in Wohnungsflur, im Schlafzimmer, im Wohnzimmer und auf dem Dachboden sichergestellten Patronen. Die Lichtbilder 096 bis 108 der Lichtbildmappe „Durchsuchung Gaststätte, ... , ... “ zeigen die Auffindesituation der in dem Nebenraum der ehemaligen Gaststätte in einer Werkzeugbox ungeordnet liegenden Patronen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird jeweils auf die Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen. 3. Die munitionstechnischen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Sachverständigen KHK ... des Hessischen Landeskriminalamtes. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es sich bei den ihm seitens des Hessischen Landeskriminalamtes im September 2019 übersandten Untersuchungsgegenständen um insgesamt 106 Patronen und 4 Hülsen verschiedenster Kaliber und Hersteller gehandelt habe. Im Einzelnen habe es sich bei den 106 übersandten Patronen um Folgende gehandelt: - 13 Patronen im Kaliber .22.l.r. mit vernickelten Hülsen und Schrotvorlage sowie der Hülsenbodenkennzeichnung des U.S. amerikanischen Herstellers „Omark Industries/CCI Speer“ - 2 Patronen im Kaliber 6mm Flobert Doppelschrot mit vernickelten Hülsen und der Hülsenbodenkennzeichnung des italienischen Herstellers „Fiocchi“ - 11 Patronen und 4 Hülsen im Kaliber 9mm Flobert Doppelschrot mit Messinghülsen und der Hülsenbodenkennzeichnung des italienischen Herstellers „Fiocchi“ - 2 Patronen im Kaliber 20/70 mit Schrotvorlage und der Hülsenbodenkennzeichnung des ehemaligen deutschen Herstellers „Gustav Genschow & Co“, heute Teil der „Ruag Ammotec GmbH“ - 3 Patronen im Kaliber 8 x 57 IS mit Messinghülsen und Vollmantelgeschossen, davon je eine mit der codierten Hülsenbodenkennzeichnung für „Munitionsfabrik Dresden 1916“, „Deutsche Waffen- und Munitionsfabrik Berlin 1938“ und „Polte 1915“, - 1 Patrone im Kaliber 9mm Flobert Schrot mit Messinghülse und der Hülsenbodenkennzeichnung des deutschen Herstellers „Dynamit Nobel AG“, heute Teil der „Ruag Ammotec GmbH“ - 23 Patronen im Kaliber .22 l.r. z mit Messinghülsen und Bleigeschossen, mit der Hülsenbodenkennzeichnung des italienischen Herstellers „Fiocchi“ - 6 Patronen im Kaliber .22 l.r. mit Messinghülsen und Bleihohlspitzgeschossen und der Hülsenbodenkennzeichnung des U.S. amerikanischen Herstellers „Winchester“ - 12 Patronen im Kaliber .22 kurz mit vernickelten Hülsen und der Hülsenbodenkennzeichnung des deutschen Herstellers „Dynamit Nobel AG“, heute Teil der „Ruag Ammotec GmbH“ - 1 Patrone im Kaliber .45 ACP mit Messinghülse und Bleigeschoss, mit der Hülsenbodenkennzeichnung des deutschen Herstellers „Ruag Ammotec GmbH“ - 1 Patrone im Kaliber .45 ACP mit Messinghülse und Bleigeschoss, mit der Hülsenbodenkennzeichnung des italienischen Herstellers „Fiocchi“ - 1 Patrone im Kaliber .22 l.r. mit Messinghülse und Bleihohlspitzgeschoss und der Hülsenbodenkennzeichnung des US-amerikanischen Herstellers „Remington“ - 10 Patronen im Kaliber 16/65 mit Schrotvorlage und der Hülsenbodenkennzeichnung des polnischen Herstellers „Fabryka Amunicji Mysliwskiej“ - 20 Patronen im Kaliber 16/67,5 mit Schrotvorlage und der Hülsenbodenkennzeichnung des deutschen Herstellers „Dynamit Nobel“ Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er die Patronen einer Sichtprüfung unterzogen habe. Mit Ausnahme der ersten Position – den 13 Patronen im Kaliber .22 l.r, die auch heute in dieser Form noch produziert werden würden – handele es sich offenbar um ältere Munition. Gleichwohl seien sämtliche Patronen unbeschädigt gewesen, augenscheinlich verwendbar und geeignet, in Waffen des entsprechenden Kalibers geladen und verfeuert zu werden. Es handele sich bei den untersuchten Patronen jeweils um Patronenmunition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Ziffer 1.1 WaffenG, also um Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss enthielten und für die keine Erlaubnisfreiheit bestünde. Die Kammer folgt den überzeugenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat nach eingehender Untersuchung der ihm übersandten Untersuchungsgegenstände die Munition entsprechend der getroffenen Feststellungen eingeordnet und überprüft sowie den Gang seiner Untersuchung überzeugend erläutern können. Er ist als Sachverständiger für Schusswaffen und Schusswaffenspuren für die Beantwortung der munitionstechnischen Fragestellungen besonders qualifiziert. Anhaltspunkte für eine anderweite Beurteilung sind nicht zu Tage getreten. 4. Die Feststellungen zu inneren Tatseite beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie der Würdigung seines Verhaltens im Rahmen der Durchsuchung sowie deren Gesamtumstände. Dem Angeklagten war bekannt, dass er sich im Besitz von funktionstüchtiger Munition befindet. Der Angeklagte hat die Ermittlungsbeamten im Rahmen der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses auf Nachfrage des Zeugen EKHK ... initiativ zu der auf dem Dachboden befindlichen Schrotmunition geführt. Die weitere sichergestellte Munition befand sich – zum Teil offen liegend – in seiner Wohnung bzw. ungeordnet liegend in einer Werkzeugkiste im Nebenraum der zu seinem Wohnhaus gehörenden ehemaligen Gaststätte. Angesichts dieser Belegenheitsorte der Munition schließt die Kammer aus, dass die Munition dem Angeklagten verborgen geblieben sein könnte. Der Umstand, dass es sich um erlaubnispflichtige Munition handelte, war für den Angeklagten als ehemaliger Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit entsprechenden Grundkenntnissen über Waffen und Munition offenkundig; dies nahm er jedenfalls billigend in Kauf. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte irrtümlich die Patronen für unbrauchbar gehalten haben könnte, lagen nicht vor und werden von ihm selbst auch nicht vorgebracht. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlich unerlaubten Munitionsbesitzes gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG strafbar gemacht. V. Bei der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen des § 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er strafrechtlich unvorbelastet ist. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten zu berücksichtigt, dass er sich bereits im Rahmen der Durchsuchung und im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf den unerlaubten Munitionsbesitz geständig und kooperativ gezeigt und sich auch in der Hauptverhandlung diesbezüglich geständig eingelassen hat. Weiterhin war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehr als 6 Monate wegen des ursprünglich erhobenen schwerwiegenden Vorwurfs der Beihilfe zum Mord am Regierungspräsidenten ... Untersuchungshaft unter Staatsschutzbedingungen mit entsprechenden besonderen Einschränkungen und Belastungen hat verbüßen müssen. Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass sich mit 106 Patronen eine relativ hohe Anzahl unerlaubter Munition im Besitz des Angeklagten befand. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer vor diesem Hintergrund im Rahmen der konkreten Strafzumessung die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro für ausreichend gehalten, um in der gebotenen Weise auf den Angeklagten einzuwirken und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hat die Kammer die dem Angeklagten zustehenden Mieteinnahmen in Höhe von derzeit 500,00 Euro berücksichtigt. Soweit zusätzlich der „Mietwert“ der vom Angeklagten und seiner Ehefrau selbst genutzten und in seinem Eigentum stehenden Immobilie in die Berechnung seines Einkommens einzubeziehen war, ist dieser duch die vom Angeklagten behaupteten und durch die in Augenschein genommen Lichtbilder vom reparaturbedürftigen Zustands des Objektes nachvollziehbar belegten notwendigen Instandsetzungsarbeiten als abgegolten anzusehen. B. Teilfreispruch I. Dem Angeklagten wurde mit Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 22. März 2021 (Az. 3 Js 370/20) – unter Ziffer 1.) des dortigen Anklagesatzes – weiter zur Last gelegt, im Jahr 2016 in ... durch dieselbe Handlung a) durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben, b) vorsätzlich ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 S. 1 WaffG mit einer Schusswaffe und Munition Handel getrieben zu haben, c) vorsätzlich ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG eine Schusswaffe und Munition besessen zu haben. In der Konkretisierung der Anklageschrift vom 22. März 2021 heißt es unter Ziffer 1.) : „Im Jahr 2014 lernte der Angeschuldigte den Zeugen ... über den gesondert Verfolgten ... kennen, der den Angeschuldigten bereits aufgrund vorheriger Waffenkäufe kannte. Der Zeuge ... , der seit mehreren Jahren eine von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit getragene völkisch-nationale Grundhaltung vertrat, die sich auch gegen Repräsentanten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richtete, erwarb daraufhin bis zum Jahr 2018 bei dem Angeschuldigten mehrere gebrauchte Schusswaffen, um seine Vorstellungen von einer ethnisch und kulturell homogenen Volksgemeinschaft umzusetzen und sich für die aus seiner Sicht notwendige Selbstverteidigung vor einer „Überfremdung“ zu rüsten. Der Angeschuldigte, der in diesem Zeitraum keiner festen Arbeit nachging und - wie er auch wusste - nicht im Besitz einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis für den Handel mit Waffen und Munition war, wollte sich aus diesen Verkäufen eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle schaffen. Bei einer dieser Waffen handelte es sich um einen Double-Action Revolver der Marke Rossi mit dem Kaliber .38 SPECIAL, Waffennummer ..., den der Angeschuldigte im Jahr 2016 in seinem Wohnhaus an der Anschrift ... in ... mit dazugehöriger Munition zum Kaufpreis von 1.100,00 Euro an den Zeugen ... verkaufte. Dass dieser zu dem Zeitpunkt ebenfalls nicht im Besitz einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis war und offensichtlich den grundsätzlich möglichen legalen Weg eines Waffenerwerbs umgehen wollte, war dem Angeschuldigten hierbei bewusst. Somit händigte der Angeschuldigte dem Zeugen ... abseits eines geregelten Marktes, gegen Zahlung von Bargeld, mit Verzicht auf jegliche schriftliche Dokumentation des Verkaufs und unter Missachtung der waffenrechtlichen Erlaubnispflichten einen Gegenstand aus, der nach der Art seiner Anfertigung allgemein zumindest auch dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen zu verletzen oder zu töten. Mit dieser Waffe begab sich der Zeuge ... am 1. Juni 2019 gegen etwa 23:20 Uhr auf das Grundstück des ... in ... , um diesen wegen seiner - aus Sicht des Zeugen ... - zu liberalen Flüchtlingspolitik zu töten und gab aus kurzer Distanz einen gezielten Schuss auf den Kopf von ... ab. Das Projektil traf das Tatopfer oberhalb des rechten Ohransatzes und blieb in der linken Schädelseite stecken. ... verstarb kurz darauf in der Nacht auf den 2. Juni 2019 an den Folgen des nahezu horizontalen Schädel-Hirndurchschusses. Durch die Tat des Zeugen ... verwirklichte sich das von dem Angeschuldigten gesetzte Risiko einer missbräuchlichen Verwendung einer illegal erworbenen Schusswaffe. Diese mögliche Folge seines Handelns, nämlich die Tötung eines Menschen, hätte der Angeschuldigte auch zum Zeitpunkt des Verkaufs der Schusswaffe erkennen können.“ Der gesondert Verfolgte ... wurde vom Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az. 5 – 2 StE 1/20-5a – 3/20, am 28. Januar 2021 wegen Mordes am ... er Regierungspräsidenten ... zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde und die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten blieb. Der gesondert Verfolgte und Mitangeklagte ... wurde mit Urteil vom selben Tage vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil beide Angeklagte sowie in Bezug auf das Urteil gegen ... zugleich die Generalbundesanwaltschaft Revision eingelegt haben, über die noch nicht entschieden ist. II. Der Angeklagte war von diesen (tateinheitlich begangenen) Tatvorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. In der Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte unterhält bereits seit Jahren regelmäßig Stände auf verschiedenen Flohmärkten in der Region, darunter seit mindestens 10 Jahren auch einen Stand auf dem Flohmarkt in den Messehallen in ... . Der Angeklagte verkaufte auf seinen Ständen unter anderem Militaria-Utensilien, Uniformteile, Orden und diverse Bücher, darüber hinaus aber von Zeit zu Zeit auch sog. Dekowaffen - also funktionsuntüchtig gemachte Waffen zu Dekorationszwecken. Hierbei lernte er ... kennen, der ebenfalls in den Messehallen in ... einen Stand betrieb sowie ... , der den ... auf den Ständen häufiger besuchte. Nachdem der Angeklagte nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2015 erwog, sein Wohnhaus in der ... in ... zu verkaufen, besuchte der ... den Angeklagten mehrfach zu Hause und bekundete hierbei sein Kaufinteresse. Zu einer tatsächlichen Veräußerung an ... kam es indessen letztlich nicht. In der Folgezeit begegneten sich ... und der Angeklagte weiterhin regelmäßig auf den Flohmärkten in ... . Hierbei verkaufte der Angeklagte dem ... zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt ein Bajonett. In den Jahren 2016 oder 2017 kam es darüber hinaus jedenfalls noch dazu, dass der Angeklagte dem ... auf dem Flohmarkt einen funktionsuntüchtigen Karabiner 98 K – eine Dekowaffe – für etwa 100,00 Euro verkaufte. Die Kammer geht aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, dass sich der gesondert Verfolgte ... am späten Abend des 01. Juni 2019 auf das Grundstück des ... er Regierungspräsidenten ... in ... begab, diesen mit einem Revolver des Herstellers Rossi, Kaliber .38 Special in seinem Garten aus kurzer Distanz mit einem gezielten Kopfschuss tötete und diese Waffe samt Munition zusammen mit weiteren in seinem Besitz befindlichen sieben Waffen auf dem Gelände seines seinerzeitigen Arbeitgebers, der Firma ... in ... , in der Nachtschicht des folgenden Tages vergraben hat. Ob der Angeklagte dem ... – im Jahre 2016 oder zu einem anderen Zeitpunkt – ebenjenen am 01. Juni 2019 zur Tötung des Regierungspräsidenten ... eingesetzten Revolver Rossi Kaliber .38 Special verkaufte, ihm oder anderen sonstige erlaubnispflichtige funktionsfähige Waffen und Munition verschaffte oder – mit Ausnahme der unter A. getroffenen Feststellungen – ebenjene besaß, vermochte die Kammer letztlich nicht festzustellen. Fest steht allenfalls, dass der Kontakt zwischen dem Angeklagten und ... bis zu dessen Verhaftung Mitte Juni 2019 jedenfalls sporadisch fortbestand. So kam es dazu, dass der ... den Angeklagten am 20. Juni 2018 in ... besuchte und an seiner Geburtstagsfeier teilnahm sowie dazu, dass ... zusammen mit ... an einer vom Angeklagten veranstalteten Weihnachtsparty im Dezember 2018 teilnahm. Schließlich unternahm der Angeklagte einige Tage vor seinem Geburtstag am 20. Juni 2019 den erfolglosen Versuch, ... telefonisch zu erreichen. Maßgeblich gestützt auf die Angaben des ... in seiner polizeilichen Vernehmung vom 25. Juni 2019, er habe den zur Tötung des ... er Regierungspräsidenten ... am 01. Juni 2019 eingesetzten Revolver Rossi im Jahr 2016 von dem Angeklagten gekauft, erließ der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof am 26. Juni 2019 – wie bereits unter A. II.) dargestellt – einen Durchsuchungsbeschluss bezüglich des Wohnhauses des Angeklagten in der ... in ... . Zudem ordnete der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof am 27. Juni 2019 – wie unter A. I.) dargestellt - die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten an. III. Diese Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme, zu deren Umfang und Förmlichkeiten auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug genommen wird. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Es ließ sich weder feststellen, dass ... den zur Tötung eingesetzten Revolver Rossi vom Angeklagten erworben hat, noch dass der Angeklagte ihm andere erlaubnispflichtige, funktionsfähige und hinreichend konkretisierbare Schusswaffen verkauft oder in sonstiger Weise überlassen hat. 1. Der Angeklagte hat über eine von ihm im Anschluss als richtig bestätigte Verteidigererklärung den Tatvorwurf bestritten und ausgeführt, dass er im Wesentlichen auf seine polizeiliche Aussage vom 26. Juni 2019 gegenüber der Vernehmungsbeamtin KHKin ... verweisen könne. Was er zum Kennenlernen des … seinerzeit mitgeteilt habe, treffe weiterhin zu. Er – der Angeklagte – habe … auf dem Flohmarkt kennengelernt, wobei sich die Bekanntschaft mit dem von ... bekundeten Interesse am Erwerb des Wohnhauses des Angeklagten intensiviert habe. Wieso ... Interesse am Erwerb seines Hauses gehabt habe und ob dies ... haft oder gar vorgetäuscht gewesen sei, könne er nicht erklären. Jedenfalls sei es mitnichten so gewesen, dass ... ihn – den Angeklagten – und ... eigens für ein Waffengeschäft miteinander bekanntgemacht habe. Auch über die Gründe, wieso ... ihn – den Angeklagten – falsch belastet habe, könne er nur spekulieren. Ob ... , der nach den Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28. Januar 2021 mehrfach die Unwahrheit gesagt und nachweislich 2 Personen falsch belastet habe, lediglich versucht habe, seiner mutmaßlich geständigen Einlassung Nachdruck zu verleihen, indem er eine Person benennt, während er aus strafrechtlichen oder ideologischen Gründen wahre Hintermänner zurückhalte, könne er nicht beurteilen. Es obliege ihm auch nicht, dies zu bewerten. Bei seiner Falschbelastung könne sich ... jedenfalls auf wahre Begebenheiten berufen. Denn es treffe zu, dass es zwischen ihm – dem Angeklagten – und ... zu Verkaufshandlungen gekommen sei. Darunter habe sich jedoch ausdrücklich kein Revolver des Kalibers .38 befunden. Als er – der Angeklagte – am 18. Juni 2019 in Anwesenheit des Zeugen ... durch Erblicken der BILD-Zeitung Kenntnis erlangt habe von dem gegen ... gerichteten Tatverdacht, habe er in diesem Augenblick tatsächlich befürchtet, ... könnte ... mit einem von ihm erhaltenen Objekt erschossen haben. Erst später habe er erfahren, dass Herr ... mit einem Revolver der Marke Rossi, Kaliber .38 Special erschossen worden sei. Am 18. Juni 2019 sei er – der Angeklagte – noch von einer Tatwaffe deutlich kleineren Kalibers ausgegangen. Nachfragen der Verfahrensbeteiligten zu dieser Erklärung hat der Angeklagte nicht zugelassen. 2. Die Überzeugung der Kammer von den unter B. II.) getroffenen Feststellungen, insbesondere zum Verhältnis des Angeklagten zum gesondert Verfolgen ... und deren Geschäfte beruhen im Wesentlichen auf der über seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung, die mit seinen Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung vom 26. Juni 2019 korrespondiert. Die Zeugin KHKin ... hat bekundet, dass sie den Angeklagten am 26. Juni 2019 als Beschuldigten nach Belehrung vernommen habe. Der Angeklagte habe ihr gegenüber erklärt, dass er ... unter den Namen „... aus ... “ auf einem Flohmarkt kennengelernt habe, wo er – der Angeklagte – unter anderem Militaria verkaufe. Dass es sich bei diesem „... aus ... “ um ... gehandelt habe, sei ihm erst kürzlich durch ein Bildzeitungsartikel bewusst geworden, in dem ein Bild von ... als Mörder des ... abgedruckt gewesen sei. ... , der ihm nur unter seinem Vornamen „...“ bekannt sei, habe er vermutlich früher gekannt, da dieser ebenfalls auf dem Flohmarkt in ... einen Stand gehabt habe. Zu der Zeit, als seine Mutter gestorben sei, habe er – der Angeklagte – beabsichtigt, sein Haus zu verkaufen. In diesem Zusammenhang habe ... Interesse am Kauf seines Hauses geäußert und ihn anschließend mehrfach zu Hause in ... besucht. Zu einem Verkauf des Hauses an ... sei es aber nie gekommen. In der Folgezeit habe er ... häufiger auf Flohmärkten in ... getroffen. Vor ein paar Jahren habe er dem ... auf dessen Anfrage mal ein Bajonett besorgt. Im Jahr 2016 oder 2017 habe er ... zudem einen Karabiner 98k – eine Dekowaffe – verkauft für etwa 100,00 Euro. Weitere Gegenstände oder Waffen habe er ... nicht verkauft, insbesondere keine funktionsfähige Schusswaffe oder Munition. Die Zeugin KHKin ... hat weiter bekundet, dass der Angeklagte im Laufe der Vernehmung eingeräumt habe, dass ... und ... ihn zusammen auf einer von ihm veranstalteten Weihnachtsparty im Dezember 2018 besucht hätten. ... sei zudem im Juni 2018 auf seinem Geburtstag gewesen. Zuletzt habe er – der Angeklagte – erfolglos versucht, ... im Juni 2019 telefonisch zu erreichen, um ihn zu seiner Geburtstagsfeier einzuladen. Die Kammer geht davon aus, dass zumindest die vom dem Angeklagten eingeräumten Treffen mit ... und die von ihm genannten Verkäufe an ... stattgefunden haben. Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, warum der Angeklagte – der seine seinerzeitigen Angaben in der polizeilichen Vernehmung auch im Rahmen der Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung nochmals bestätigt hat – insoweit unzutreffende Angaben gemacht haben sollte, zumal die eingeräumten Treffen mit dem ... und der Verkauf auch nicht strafbarer Gegenstände an ... ihn zumindest in ein verdächtiges Licht rücken. Die Angaben des Angeklagten zu seiner Bekanntschaft mit ... werden zudem bestätigt durch den Zeugen ... , der eine Wohnung im 1. Obergeschoß des Objekts ... vom Angeklagten angemietet hat. Dieser hat bekundet, dass der Angeklagte ihm nach der Tötung des ... erzählt habe, dass ... mal auf einer Geburtstagsfeier von ihm – dem Angeklagten – gewesen sei und Interesse am Kauf seines Hauses gehabt habe. Weitere Angaben zur Intensität der Bekanntschaft oder der Häufigkeit von Kontakten zwischen dem Angeklagten und ... vermochte der Zeuge ... nicht zu machen, zumal er selbst den ... nie persönlich getroffen oder gesehen habe. Die unter B. II. getroffenen Feststellungen zur Tötung des ... durch den gesondert Verfolgen ... mittels eines Revolvers Rossi, Kaliber .38 Special beruhen auf dessen geständiger Einlassung in seiner polizeilichen Vernehmung vom 25. Juni 2019 sowie in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, die über die Vernehmung der jeweiligen Verhörspersonen sowie des Oberstaatsanwalts beim Bundesgerichtshof ... in den hiesigen Prozess eingeführt wurde (vgl. insoweit unten B., III. 3. a)). Die geständige Einlassung des ... ist in diesem Punkte glaubhaft, da sie insoweit mit der objektiven Spurenlage übereinstimmt und ... mit der Preisgabe des Waffenverstecks und der Tatwaffe entsprechendes Täterwissen offenbart hat. Die Zeugin KHKin ... hat insoweit bekundet, dass sie nach Offenbarung des Waffenverstecks durch ... in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am 26. Juni 2019, seinerzeit zusammen mit ihren Kollegen die Fa. ... zwecks Auffinden und Sicherstellung der Waffen aufgesucht habe. Anhand der Beschreibung des ... sei das in der Nähe des Parkplatzes des Betriebsgeländes der Fa. ... in einem angrenzenden Gebüsch gelegene Waffenversteck gut auffindbar gewesen. Man habe in dem Gebüsch einen aufgehäuften Erdhügel erkennen können. Unter einer Erdschicht habe man mehrere Holzlatten und darunter mehrere mit braunem Paketband umwickelte blaue Müllsäcke festgestellt, in denen sich augenscheinlich Waffen befunden hätten. Die Pakete seien zur waffenrechtlichen Untersuchung weitergeleitet worden. Hierbei habe sich ergeben, dass sich in den Paketen insgesamt 8 Waffen befunden hätten sowie zugehörige Munition und mehrere Schalldämpfer. Insgesamt seien in dem Waffenversteck neben der Tatwaffe – dem Revolver Rossi – samt 4 Patronen und einer Hülse als weitere Waffen noch eine Maschinenpistole „FN“ des Modells „UZI“, eine Bockdoppelflinte „FN“, eine Kurzwaffe „Anschütz“, eine Langwaffe „Anschütz“, ein Revolver „Freedom Arms“, eine Pistole „Norinco“ und ein Perkussionsrevolver „Palmetto“ aufgefunden worden. Dass es sich bei dem im Waffenversteck auf dem Gelände der Fa. ... sichergestellten Revolver Rossi um die Tatwaffe handelt, mit der ... erschossen wurde, folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen ... . Dieser hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt, dass ihm seitens des Hessischen Landeskriminalamtes am 04.07.2019 der Revolver Rossi, vier Patronen und eine Hülse zur kriminaltechnischen Begutachtung übersandt worden seien. Der Sachverständige hat erläutert, dass infolge von Zufallsprozessen bei der Waffenteileherstellung, insbesondere der mechanischen Oberflächenbehandlung bei der Endbearbeitung, sowie aufgrund gebrauchsbedingter zufälliger Verschleißerscheinungen jede Schusswaffe eine einmalige Wirkflächenbeschaffenheit der spurenerzeugenden Waffenteile aufweise, so dass jede Schusswaffe an der aus ihr abgeschossenen Munition Individualspuren hinterlasse. Diese seien beim Verschießen von Vergleichsmunition zumindest teilweise reproduzierbar. Auch der von ihm untersuchte Revolver Rossi habe beim Verschießen von Vergleichsmunition derartige Individualspuren an der Munition hinterlassen. Ein danach vorgenommener Vergleich dieser Munition mit dem in der linken Kopfschwarte von ... gefundenen Projektil habe ergeben, dass dieses aus dem Revolver Rossi abgeschossen worden sei. Die Täterschaft des ... wird zudem belegt durch das Ergebnis des in der Hauptverhandlung verlesenen und gut nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen ... vom 04.07.2019 („Sachakte UA Sachbeweis KTI-Aufträge / Gutachten Komplex 10-13“, Band 55, Bl. 103 bis 110), wonach ausschließlich DNA-Spuren des ... an Tatwaffe und Munition festgestellt werden konnten. Nach dem Gutachten, an dessen inhaltlicher Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hegt, hat die DNA-Analyse mittels „Realtime-PCR“-Verfahren und die Untersuchung anhand der 16 Merkmalssysteme ergeben, dass von den am Revolver Rossi sowie der zugehörigen aufgefundenen 4 Patronen und 1 Hülse mehr als 100 gesicherten Spuren eine größere Anzahl durchgängig DNA-Merkmale aufgewiesen habe, wie sie ... besitzt. Es bestehe hiernach eine 30 Millarden-mal höhere Wahrscheinlichkeit für die Hypothese, dass ... der Spurenverursacher der an Revolver, Patronen und Hülse festgestellten DNA-Spuren sei, als für die Hypothese der Spurenverursachung durch eine bislang unbekannte und mit dem ... nicht verwandte Person. Nach der dortigen nachvollziehbaren Schlussfolgerung, der sich die Kammer anschließt, bestehen also keine vernünftigen Zweifel daran, dass die an der Waffe und den Munitionsteilen festgestellten DNA-Spuren von ... stammen. 3. Die über die getroffenen Feststellungen unter B. II. hinausgehenden, dem Anklagevorwurf unter Ziffer 1.) der Anklageschrift zugrunde gelegten Umstände vermochte die Kammer nicht mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit festzustellen. Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme insbesondere nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte dem ... die Tatwaffe oder eine sonstige funktionsfähige Schusswaffe bzw. Munition verkauft oder sonst wie verschafft hat bzw. mit Schusswaffen oder Munition Handel getrieben oder solche Waffen auch nur besessen hat. a) Angaben des Zeugen ... Der Vorwurf gegen den Angeklagten beruht im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen ... in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Mordes am Regierungspräsidenten ... . Nachdem der im hiesigen Verfahren als Zeuge geladene ... über seinen Verteidiger angekündigt hatte, von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch zu machen, hat die Kammer die Angaben des Zeugen ... , die dieser in seinen Vernehmungen vom 25. Juni 2019, 08. Januar 2020 und 05. Februar 2020 sowie in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gemacht hat, durch Vernehmung der jeweiligen Verhörspersonen – an der Glaubhaftigkeit der Angaben dieser glaubwürdigen Zeugen zu zweifeln hatte die Kammer keinerlei Anlass – in den Prozess eingeführt. aa) Inhalt der Aussagen (1) Erste Vernehmung vom 25. Juni 2019 und Angaben am 26. Juni 2019 Der Zeuge KHK ... hat bekundet, dass er zusammen mit seinem Kollegen KOK ... am 25. Juni 2019 nach Belehrung die erste Beschuldigtenvernehmung des ... durchgeführt habe. Zum Erwerb der Waffen habe ... bekundet, dass der Zeuge ... , den er auch seiner früheren Zeit in der „freien Kameradschaft“ bereits gekannt habe und der ab dem Jahre 2013/2014 mit ihm eine Zeitlang zusammen bei der Fa. ... in ... zusammen gearbeitet habe, ihm seine ersten Waffen besorgt habe. Es sei über ... zu einer Radikalisierung seiner Ansichten gekommen. Um sich selbst und andere vor der drohenden Einwanderungswelle zu schützen, um verteidigungsbereit zu sein und auch um mit dem Weiterverkauf Geld zu verdienen, habe er sich weitere Waffen beschaffen wollen. Hierfür habe ... ihn auf einem Flohmarkt mit dem Angeklagten bekannt gemacht. Im Zeitraum 2014 bis 2018 habe der Angeklagte ihm sodann mehrere Waffen verkauft. Zunächst habe er von dem Angeklagten ein „Hornet“ Jagdgewehr Walther für 850,00 Euro mit Munition gekauft, die er bar bezahlt habe. Er habe zudem ein Bajonett, einen SA-Dolch, 2 Vorderlader – in der Art einer Signalwaffe – und eine Winchester von dem Angeklagten gekauft und diese jeweils an den Zeugen ... weiterverkauft. Ferner habe er von dem Angeklagten auch einen Revolver Smith & Wesson gekauft, den er an den Zeugen ... weiterverkauft habe. Im Jahr 2016 habe er von dem Angeklagten die Tatwaffe gekauft. Es habe sich um eine 38er Taurus gehandelt. Er sei bei dem Angeklagten eigentlich wegen einer anderen Waffe gewesen. Der Angeklagte habe ihm – ... – dann noch den Revolver gezeigt und gesagt, dass er ihn eigentlich behalten wolle, er ihn aber kaufen könne und auch den Preis genannt. Er sei dann zunächst ohne die Waffe wieder zurück gefahren. Später habe der Angeklagte ihn deswegen nochmal angerufen. Er habe die Waffe schließlich für 1.100,00 Euro gekauft. Ob er die Waffe beim Angeklagten abgeholt habe oder auf dem Flohmarkt vom Angeklagten übergeben erhalten habe, wisse er nicht mehr. Der Zeuge KOK ... hat ergänzend zu den Angaben des Zeugen KHK ... bekundet, dass er mit seinem Kollegen am Folgetag der Vernehmung, dem 26. Juni 2019, in die Justizvollzugsanstalt ... gefahren sei, um dem ... ein Lichtbild zur Identifizierung des Angeklagten vorzulegen. Nach kurzer Sachverhaltsschilderung und erneuter Beschuldigtenbelehrung habe ... zunächst erklärt, nach Rücksprache mit seinem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt ..., keine weiteren Angaben machen zu wollen. Auf dem Rückweg zum Präsidium habe sich der SoKo-Leiter telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass der ... sich zwischenzeitlich anders entschieden habe und nunmehr doch weitere Angaben machen wolle. Daraufhin habe man die Justizvollzugsanstalt erneut aufgesucht. ... habe den Angeklagten nach Vorlage des Lichtbildes eindeutig als Verkäufer der Waffen identifiziert. Ergänzend hierzu habe er – ohne danach gefragt worden zu sein – eigeninitiativ angegeben, dass er sämtliche Waffen, die er auf dem Grundstück der Fa. ... vergraben habe, seinerzeit von dem Angeklagten gekauft habe. Zum Tathergang des dortigen Verfahrens habe ... , so der Zeuge KHK ... , in der Vernehmung am 25. Juni 2019 erklärt, dass er in den Jahren vor der Tatausführung mehrere Male das Wohnhaus des ... aufgesucht und die Tatörtlichkeit inspiziert habe. Hierbei habe er erkannt, dass eine Tatausführung während der Kirmes in ... ein geeigneter Tatzeitpunkt sei. Er habe seinen schwarzen Revolver Kaliber .38 mit 5 Schuss aus einem Schrank in seinem Büro genommen, in eine Umhängetasche gesteckt und sei abends mit dem Auto allein Richtung ... zum Wohnhaus des ... gefahren. Er habe das Haus etwa 20 Minuten beobachtet, bis er ... auf der Terrasse gesehen habe. Er habe sich dem Haus genähert, sei dann auf direktem Weg mit angelegter Waffe auf ... zugegangen und habe diesen aus einer Entfernung von 2 bis 1,5 Metern erschossen. Er sei weggerannt und habe die Waffe wieder in seine Umhängetasche gepackt. Er sei dann wieder nach Hause gefahren und habe sich ins Bett gelegt. Er habe sämtliche Waffen und Munition, die er zu Hause gehabt habe, am nächsten Tag ins Auto gepackt und habe sie in einer Pause seiner Nachschicht zwischen 02:00 Uhr und 02:30 Uhr in der Nähe des Parkplatzes seiner Arbeitsstelle, der Fa. ... in ... , im Gebüsch vergraben. Den Tatplan habe er allein entwickelt, ohne dass hiervon jemand gewusst habe. Auch die Tat habe er allein ausgeführt. Der Zeuge KHK ... hat hierzu bekundet, dass von einer Beteiligung des ... oder des Zeugen ... ihm Rahmen dieser Vernehmung des ... keine Rede gewesen sei. (2) Zweite und dritte Vernehmung vom 08. Januar 2020 und 05. Februar 2020 Die Kammer hat den Inhalt der weiteren beiden Beschuldigtenvernehmungen des ... durch Vernehmung der Zeugen OStA ... und KHK ... in den Prozess eingeführt. Der Zeuge ... – Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof – hat bekundet, dass er bei der Vernehmung vom 08. Januar 2020 durch den Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof und auch an der Vernehmung vom 05. Februar 2020 teilgenommen habe. Zum Erwerb der Waffen habe ... in der Vernehmung vom 08. Januar 2020 keine weitergehenden Angaben gemacht. ... habe seine Angabe zum Bezug der Tatwaffe aus seiner ersten polizeilichen Vernehmung pauschal bestätigt, wonach er diese samt Munition von dem Angeklagten gekauft habe. In der Vernehmung vom 05.02.2020 habe ... seine früheren Angaben zum Erhalt der Tatwaffe vom Angeklagten zwar zunächst pauschal bestätigt. Nach Rücksprache mit seinem damaligen Verteidiger Rechtsanwalt ... habe er dann aber Angaben hierzu ausdrücklich einer gesonderten Vernehmung vorbehalten, zu der es in der Folgezeit aber nicht mehr gekommen sei. Der Zeuge KHK ... , der ebenfalls an der Vernehmung vom 05.02.2020 teilnahm, hat diesbezüglich konkretisierend bekundet, dass ... zur Herkunft der weiteren bei der Fa. ... vergrabenen Waffen erklärt habe, dass er jedenfalls 3 der dort aufgefunden Waffen – nämlich die Bockdoppelflinte „FN“, den Revolver „Palmetto“ sowie die Kurzwaffe „Anschütz“ – von ... erhalten habe, während er zur Herkunft der weiteren Waffen keine Angaben habe machen wollen. Zum Tathergang habe ... , den Angaben des Zeugen ... zufolge, in seinen Vernehmungen vom 08. Januar 2020 und 05. Februar 2020 in Abweichung zu seiner früheren Vernehmung behauptet, gemeinsam mit ... am Tatort gewesen zu sein, wobei ... die Waffe geführt habe. Sie hätten ... eigentlich nur einschüchtern bzw. ihm „eine Abreibung“ verpassen, ihn also nur treten oder schlagen wollen. Die Waffe hätten sie nur zur Einschüchterung dabeigehabt. Als sie – ... und ... – die Terrasse nahezu zeitgleich erreicht hätten, habe ... sie bemerkt. ... habe die Waffe schon mit gespanntem Hahn in der Hand gehalten, habe diese auf ... gehalten und zu diesem gesagt: „So, ..., Zeit zum Auswandern“. Daraufhin habe ... ergänzt: „Für sowas wie dich gehe ich jeden Tag arbeiten.“ Als ... daraufhin versucht habe, sich aufzurichten, sei er – ... – näher an ihn herangetreten und habe mit seiner linken Hand die Schulter des ... berührt. In diesem Moment habe sich ... überlegt, ... von vorne gegen den Oberkörper zu treten, und sei aus diesem Grund einen Schritt zurückgegangen. ... habe geschrien: „Verschwinden Sie“ und habe sich erneut aufrichten wollen. ... , der einen bis anderthalb Meter entfernt neben ... gestanden habe, sei mit der Waffe in der Hand hastig zwei oder drei Schritte zurückgetreten, wobei sich ein Schuss gelöst habe. Er – ... – glaube, dass dies versehentlich geschehen sei. In dieser Vernehmung vom 05. Februar 2020 habe ... darüber hinaus erstmals erklärt, dass beim Vergraben der Waffen in der Nachtschicht des Folgetages auf dem Gelände der Fa. ... der Zeuge ... anwesend gewesen sei und „Schmiere gestanden“ habe. (3) Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Die Angaben des ... in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt hat die Kammer ebenfalls durch Vernehmung des Zeugen OStA ... eingeführt. Der Zeuge ... hat vorab bekundet, dass sich die Vernehmung des ... auch in der 45-tägigen Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt äußerst schwierig gestaltet habe, weil ... wiederholt seine Einlassung zum Kern- und zum Randgeschehen geändert habe. Zum Erwerb der Tatwaffe habe der ... letztlich erklärt, dass ... ihn im Jahr 2016 auf dem Flohmarkt in den Messehallen in ... mit dem Angeklagten bekannt gemacht habe. Im Jahr 2017 sei ... – seinen Angaben zufolge – zu dem Angeklagten nach Hause gefahren. Der Angeklagte habe die spätere Tatwaffe – den Revolver Rossi – zu Hause liegen gehabt. ... habe vorgehabt, den Revolver zu kaufen, habe dann jedoch ein Jagdgewehr gekauft. Etwa 3 Monate später habe der Angeklagte ihn angerufen und gefragt, ob er noch Interesse an dem Revolver Rossi habe. ... sei dann erneut zu dem Angeklagten gefahren und habe den Revolver gekauft. Zum Tathergang habe ... letztlich erklärt, dass er zusammen mit ... im April 2019 bereits die gezielte Tötung des ... verabredet habe. Mit dieser Absicht seien er – ... – und ... zusammen am 01. Juni 2019 nach ... zum Wohnhaus des ... gefahren. ... habe sich über die Pferdekoppel dem Haus genähert, ... vom Gebüsch aus. Aus kurzer Distanz habe ... mit seinem Revolver auf ... gezielt. ... habe sich aus dem Stuhl erheben wollen, woraufhin ... ihn mit seiner linken Hand zurück in den Stuhl gedrückt habe. ... habe zu ... gesagt: „Für sowas wie dich gehe ich jeden Tag arbeiten.“ ... habe sinngemäß gesagt: So, ..., Zeit zum Auswandern“. Als ... gesehen habe, dass ... habe aufstehen wollen, habe er auf ... geschossen, der daraufhin in den Stuhl gesackt sei. Sie seien zusammen zurückgefahren. ... habe bei ... noch ein Gewehr K98 abgeholt. Er – ... – habe in der der darauffolgenden Nachtschicht alle seine Waffen auf dem Gelände seines Arbeitgebers vergraben. Hierbei habe der Zeuge ... Wache gehalten. bb) Würdigung der Angaben ... Auf Grundlage der Angaben des ... vermochte die Kammer nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass dessen Angaben zum Ankauf der Tatwaffe vom Angeklagten zutreffend waren. Dies liegt im Wesentlichen darin begründet, dass die Angaben des ... zum Ankauf der Tatwaffe vom Angeklagten detailarm und auch in den wenigen genannten Details nicht durchweg konstant waren (hierzu nachfolgend unter 1), ... eklatant widersprüchliche Angaben zur Herkunft der von ihm vergrabenen Waffen (hierzu unter 2) und zum Tötungsgeschehen zu Lasten des ... (hierzu unter 3) gemacht hat, zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass ... im dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren zumindest einen Unbeteiligten – den Zeugen ... – zu Unrecht einer Beteiligung am Nachtatgeschehen bezichtigt hat (hierzu unter 4) und keine weiteren Beweismittel vorliegen, die die diesbezüglichen Angaben des ... bestätigen konnten (hierzu unter 5). (1) Detailarmut und Abweichungen in den Angaben zum Ankauf der Tatwaffe Die Angaben den ... zum Ankauf der Tatwaffe vom Angeklagten in seiner Erstvernehmung vom 25. Juni 2019 und in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt – die Angaben in den Vernehmungen vom 08. Januar 2020 und 05. Februar 2020 erschöpften sich allenfalls in der pauschalen Bestätigung seiner Angaben aus seiner Erstvernehmung – sind nicht durchweg konstant und stellen sich insgesamt als wenig detailreich dar, was als solches bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit und Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben erweckt. Die Schilderung zum angeblichen Ankauf der Tatwaffe erschöpft sich in der Kundgabe weniger Sätze. Nähere Begleitumstände blieben in der Erstvernehmung teilweise vage und konnten von ... erst in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht etwas präzisiert werden, ohne dass die Kammer – mangels Möglichkeit, ... selbst als Zeugen zu vernehmen – festzustellen vermochte, worauf dies beruht. Auch im Kerngeschehen des angeblichen Waffenankaufs in Bezug auf die Bezeichnung der Tatwaffe und des Ankaufsjahres traten in den Vernehmungen Abweichungen auf. So bezeichnete der ... die Tatwaffe in seiner ersten Vernehmung vom 25.06.2019 fälschlicherweise noch als „Taurus“, anstatt zutreffend als „Rossi“. Worauf diese Falschbezeichnung der Tatwaffe beruhte, war nicht aufklärbar. Während ... in seiner Erstvernehmung noch pauschal angab, den Angeklagten ursprünglich wegen einer „anderen Waffe“ – um welcher Waffe es sich konkret gehandelt haben soll, blieb unklar – aufgesucht zu haben und auch offen blieb, ob er diese andere Waffe auch tatsächlich gekauft haben will, erklärte ... später vor dem Oberlandesgericht, dass er seinerzeit beim Angeklagten zunächst ein Jagdgewehr gekauft habe. Während sich ... in seiner Erstvernehmung nicht mehr zu erinnern vermochte, ob er die Tatwaffe später beim Angeklagten zu Hause abgeholt oder ob der Angeklagte sie ihm auf einem Flohmarkt in ... oder ... übergeben hat, erklärte er vor dem Oberlandesgericht, dass er die Tatwaffe von dem Angeklagten abgeholt haben will. Während ... in seiner Erstvernehmung angab, die Waffe im Jahr 2016 vom Angeklagten gekauft zu haben, erklärte er vor dem Oberlandesgericht, dass der Kauf im Jahr 2017 stattgefunden habe. All diese vorgenannten Umstände wecken Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung des ... . (2) Widersprüchliche Angaben zur Herkunft der vergrabenen Waffen In Bezug auf die Herkunft der von ihm bei seinem Arbeitgeber, der Fa. ..., nach der Tat vergrabenen 8 Waffen hat ... eklatant widersprüchliche Angaben gemacht. Während er am Tag nach seiner ersten Beschuldigtenvernehmung – also am 26. Juni 2019 – im Rahmen einer Lichtbildvorlage zum Zwecke der Identifizierung des Angeklagten unaufgefordert erklärt hat, dass er alle vergrabenen Waffen aus dem Waffenbunker bei der Fa. ... von dem Angeklagten erhalten habe, hat er im Rahmen seiner Vernehmung vom 05. Februar 2020 auf Nachfrage des Zeugen KHK ... demgegenüber angegeben, dass er jedenfalls drei der von ihm vergrabenen Waffen – nämlich die Bockdoppelflinte „FN“, den Revolver „Palmetto“ sowie die Kurzwaffe „Anschütz“ – von ... bezogen habe. (3) Widersprüchliche Angaben zum Tathergang – Tötung ... In Bezug auf das Tötungsgeschehen zum Nachteil des ... hat ... in seinen Vernehmungen vom 25. Juni 2019, 08. Januar 2020 und 05. Februar 2020 und vor dem Oberlandesgericht Frankfurt drei verschiedene Versionen geschildert. Während er in seiner Erstvernehmung am 25. Juni 2019 seine Alleintäterschaft an der vorsätzlichen Tötung des Herrn ... eingeräumt hat, gab er in den Vernehmungen vom 08. Januar 2020 und 05. Februar 2020 nach Widerruf seines Geständnisses an, nicht er, sondern ... habe ... – der nach dem von beiden gefassten Tatplan eigentlich nur habe eingeschüchtert werden sollen – wohl versehentlich erschossen, während er – ... – lediglich daneben gestanden habe. In der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt hat ... schließlich wiederum eingeräumt, ... entsprechend eines bereits Wochen zuvor gemeinsam mit ... gefassten Tatplans gezielt erschossen zu haben, wobei ... bei der Tat daneben gestanden habe. Da es sich insoweit um sich gegenseitig ausschließende Tatabläufe handelt, steht zugleich fest, dass ... im Laufe des gegen ihn geführten Strafverfahrens in diesem Punkt unzutreffende Angaben gemacht hat. (4) Falschbelastung des Zeugen ... Soweit ... erstmals im Rahmen seiner Vernehmung vom 05. Februar 2020 sowie in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. angegeben hat, dass der Zeuge ... beim Vergraben seiner Waffen auf dem Firmengelände seines Arbeitgebers, der Fa. ..., dabei gewesen sei und „Schmiere“ bzw. „Wache“ gestanden habe, handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine Falschbezichtigung. Der Zeuge ... hat die von ... behauptete Beteiligung beim Vergraben der Waffen glaubhaft abgestritten. Der Zeuge ... ist glaubwürdig. Die Kammer konnte sich von dem Zeugen im Rahmen seiner Vernehmung ein eigenes Bild verschaffen. Der Zeuge war ersichtlich bemüht, die ihm seitens der Kammer gestellten Fragen korrekt zu beantworten. Hierbei hat er unumwunden ihn selbst belastende Umstände, wie den Kauf illegaler Waffen von ... – in Form von mindestens zwei Vorderladern und einer weiteren Pistole – wie auch den Erwerb von Bajonetten eingeräumt, wenngleich der Kammer bewusst ist, dass der Zeuge wegen der bereits erfolgten rechtskräftigen Aburteilung durch das Amtsgericht ... vom 16. Juni 2021 durch diese Offenbarung keine weitere Sanktionierung mehr zu befürchten hatte. Die Vernehmung der Zeugin KHKin ... , die seinerzeit mit ihren Kollegen die Fa. ... zwecks Auffinden der Waffen aufsuchte, hat zudem ergeben, dass sich das Waffenversteck in einem direkt an den Parkplatz der Fa. ... angrenzenden, mit dichtem Gebüsch bewachsenen und nicht einsehbaren Randbereich des Werkgeländes befunden hat. Diese Angaben werden bestätigt durch die im Rahmen der Vernehmung der Zeugin KHKin ... in Augenschein genommenen Lichtbilder. Die Lichtbilder 07 bis 018 aus der Lichtbildmappe „Auffinden der Schusswaffen Fa. ...“ (Sachakte „UA Sachbeweis Lichtbilder Komplex 10-13“, Band 45, Bl. 315 bis 320) zeigen vom Parkplatz der Fa. ... kommend den Weg zu dem im dichten Gebüsch befindlichen nicht einsehbaren Waffenversteck. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Es ist folglich weder ein verständlicher Anlass ersichtlich, warum ... nach der Tat den Zeugen ... hätte einbinden sollen, noch musste ... befürchten, beim Vergraben der Waffen während seiner Nachschicht entdeckt zu werden. Der Umstand, dass ... nach Überzeugung der Kammer bereit war, einen Unbeteiligten ohne erkennbares Motiv falsch einer Beteiligung am Nachtatgeschehen zu bezichtigen, weckt insgesamt Zweifel an der Richtigkeit auch seiner sonstigen Angaben zum Haupt- und Nebengeschehen und damit auch zum Bezug der von ihm verwendeten Tatwaffe. b) Aussage ... Die Angaben des ... zum Ankauf der Tatwaffe vom Angeklagten werden auch nicht gestützt durch die Angaben des Zeugen ... . aa) Inhalt der Aussage Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung vor der Kammer bekundet, dass er seit einigen Jahren – etwa seit 2015 – Mieter einer Wohnung im Haus des Angeklagten in der ... in ... sei. Er habe dem Angeklagten in den letzten Jahren häufig auf Flohmärkten geholfen. Auf dem Rückweg von einem Flohmarkt in ... im Juni 2019 hätten er und der Angeklagte in der Nähe von Recklinghausen an einer Tankstelle gehalten. Der Angeklagte habe dort eine BILD-Zeitung gesehen mit dem unverpixelten Portraitbild des Mörders von ... auf der Titelseite. Der Angeklagte habe daraufhin zu ihm sinngemäß gesagt: „Das ist doch der Typ, dem ich vor 4 Jahren die 4mm verkauft habe. Ist der doof, den mit dieser Waffe zu erschießen. Dafür nimmt man doch eine 45er.“ Der Angeklagte habe anschließend die Befürchtung geäußert, dass die Polizei bald bei ihm vorbei komme, da der Täter seine Telefonnummer habe und zudem geäußert, dass er das einfach nicht glauben könne und damit nicht gerechnet habe. Er – der Zeuge ... – könne sich nicht daran erinnern, ... selbst mal gesehen zu haben. Er habe von dem Angeklagten später erfahren, dass ... mal auf einer Geburtstagsfeier von ihm – dem Angeklagten – gewesen sei und ... Interesse am Kauf seines Hauses geäußert habe. Er – der Zeuge ... – sei sich sicher, dass der Angeklagte damals von einer „4 mm“ gesprochen habe und nicht etwa von einer „9 mm“. Eine Verwechslung könne er ausschließen. Er selbst kenne sich mit Waffen aus und sei im Besitz mehrerer nicht erlaubnispflichtiger Waffen, die ihm seitens der Polizei schon mal weggenommen worden seien, ihm später aber hätten wieder zurückgegeben werden müssen. Die Aussage des Zeugen ... ist glaubhaft. Der Zeuge hat die oben beschriebene seinerzeitige Äußerung des Angeklagten, insbesondere in Bezug auf die vom Angeklagten gewählte Kaliberbezeichnung auch in der Hauptverhandlung konstant zu seinen Aussagen im Ermittlungsverfahren angegeben. Sie korrespondiert im Übrigen mit der über seinen Verteidiger abgegebenen Einlassung des Angeklagten, der hierin eingeräumt hat, durch Erblicken der BILD-Zeitung Kenntnis von dem gegen ... gerichteten Tatverdacht erlangt und in diesem Augenblick befürchtet zu haben, ... habe ... mit einem von ihm erhaltenen Objekt erschossen, wobei er jedoch von einer Waffe deutlich kleineren Kalibers ausgegangen sei. Die Aussage des Zeugen ... wird zudem gestützt durch den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Ausschnitt des Titelblatts der Bild-Zeitung vom 18. Juni 2019 („Sachakte UA Sachbeweis Auswertung Komplex 16-21“, Band 91, Bl. 59), welches entsprechend der Angaben des Zeugen ... ein Lichtbild des ... als Täter enthielt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das dortige Lichtbild gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge ... bei der Wiedergabe der seinerzeitigen Äußerung des Angeklagten in Bezug auf die Kaliberbezeichnung einem Irrtum unterlegen gewesen sein könnte. Der Zeuge ... hat einen derartigen Irrtum ausgeschlossen. Für einen solchen Irrtum bestehen auch vor dem Hintergrund der durch den Zeugen EKHK ... bestätigten Waffenkenntnisse des Zeugen ... keine Anhaltspunkte. Der Zeuge EKHK ... hat bekundet, dass er sich im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten am 26. Juni 2019 auch mit dem Zeugen ... unterhalten habe. Dieser habe sich augenscheinlich sehr gut mit Waffen ausgekannt. Der Zeuge habe ihm und seinen Kollegen im Einzelnen zutreffend erklären können, aus welchem Grund die bei ihm in seiner Wohnung befindlichen Waffen erlaubnisfrei gewesen seien. Der Zeuge ... ist glaubwürdig. Seine Angaben wirkten insgesamt authentisch und erlebnisbasiert. Es ist zudem kein verständliches Motiv ersichtlich, warum der dem Lager des Angeklagten zuzuordnende Zeuge bereits im Ermittlungsverfahren und sodann bestätigend in der Hauptverhandlung vor der Kammer eine Aussage machen sollte, die den Angeklagten unzutreffender Weise in ein verdächtiges Licht rückt. bb) Würdigung im Kontext der Belastung durch ... Soweit in der Anklageschrift davon ausgegangen wurde, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen ... mit der oben zitierten Äußerung eingeräumt habe, dem ... die Tatwaffe verkauft zu haben, trifft diese Annahme nicht zu. Bei der Tatwaffe – dem Revolver Rossi .38 – handelt es sich nicht um eine Waffe mit einem Kaliber von 4 mm, sondern um eine solche mit einem Kaliber von etwa 9 mm. Dies folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen ... . Dieser hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens neben den Feststellungen zur Tatwaffe auf Nachfrage der Kammer auch nähere erläuternde Angaben zu den entsprechenden Kalibergrößen gemacht. Der Sachverständige, an dessen Qualifikation in Bezug auf Schusswaffen und Schusswaffenspuren keine Zweifel bestehen und dessen Schlussfolgerungen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, hat diesbezüglich erläutert, dass es sich bei der Tatwaffe – dem Revolver Rossi .38 Special – um eine Waffe mit einem Kaliber von 0,38 Zoll handele, was – ins metrische System umgerechnet – einem Kaliber von etwa 9 mm entspreche. Eine Waffe mit einem Kaliber von 9 mm – wie es bei der Tatwaffe der Fall sei – unterscheide sich in ihrer Gefährlichkeit gravierend von einer solchen mit einem deutlich kleineren Kaliber von 4 mm, bei der angesichts der deutlich geringeren Geschossenergie die Eignung zur Tötung eines Menschen zumindest zweifelhaft sei. Die vom Angeklagten seinerzeit dem Zeugen ... gegenüber getätigte Äußerung lässt daher keinen belastbaren Schluss darauf zu, dass der Angeklagte dem ... die Tatwaffe verkauft hat, sondern deutet im Gegenteil darauf hin, dass es um den Verkauf einer anderen Waffe gegangen ist, ohne dass – mangels näherer Konkretisierung – hierdurch zugleich ein Verstoß gegen das Waffengesetz hinreichend feststellbar wäre. c) Keine weiteren bestätigenden Beweismittel Die Angaben des ... zum Ankauf der Tatwaffe oder zum Ankauf sonstiger Waffen vom Angeklagten werden auch nicht durch andere Beweismittel bestätigt. Zeugen, die unmittelbar oder mittelbar den Ankauf der Tatwaffe vom Angeklagten oder generell Waffengeschäfte des Angeklagten bestätigen konnten, waren nicht vorhanden. Der als Zeuge geladene ... , der u.U. über nähere Erkenntnisse hierzu verfügen könnte, hat – ebenso wie ... selbst – über seinen Verteidiger vor dem Hintergrund des auch für ihn noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Spuren oder sonstige objektivierbare Anhaltspunkte außerhalb der Aussage des gesondert Verfolgten ... , die eine belastbare Verbindung zwischen dem Revolver Rossi oder der weiteren, von ... im Bunker vergrabenen Schusswaffen zu dem Angeklagten herstellen könnten, lagen nicht vor. d) Gesamtschau In der gebotenen Gesamtschau der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verblieben erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten. Die Kammer hat in ihrer Gesamtschau berücksichtigt, dass ... in seinen Vernehmungen sowie in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in Bezug auf die pauschale Belastung des Angeklagten als Verkäufer der Tatwaffe als solches – wenn auch, wie bereits oben dargestellt, in den Begleitumständen nicht durchgängig übereinstimmend und insgesamt relativ detailarm – konstant geblieben ist. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass sich jedenfalls die Angaben des ... aus seiner Erstvernehmung vom 25. Juni 2019 zum Weiterverkauf bestimmter Waffen und Gegenstände an die Zeugen ... und ... als zutreffend herausgestellt haben, wenngleich beide Zeugen keine Angaben dazu machen konnten, woher ... seinerseits diese Waffen und Gegenstände zuvor bezogen hatte. So hat der Zeuge ... in seiner Vernehmung freimütig eingeräumt, von dem ... seinerzeit mindestens zwei Vorderlader gekauft zu haben, eine weitere Pistole sowie Bajonette. Der Zeuge ... hat glaubhaft eingeräumt seinerzeit einen Revolver Smith & Wesson von dem ... gekauft zu haben. Die Kammer hat schließlich auch berücksichtigt, dass zwischen ... und dem Angeklagten bis zuletzt zumindest sporadischer Kontakt bestand und es zwischen ihnen auch zu Verkaufsgeschäften, wie oben festgestellt, gekommen ist. Vor dem Hintergrund der oben genannten Gesichtspunkte – insbesondere des wechselhaften Einlassungsverhaltens des ... zum Bezug der ihm gehörigen Waffen, zum Tötungsgeschehen zum Nachteil des ... , der Bereitschaft des ... Unbeteiligte – wie den Zeugen ... – ohne erkennbares Motiv falsch zu belasten und dem Fehlen sonstiger bestätigender Beweismittel – vermochten diese Umstände jedoch weder allein noch in ihrer Gesamtheit die Kammer von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO. D. Für die von dem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft, die nicht nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB auf die verhängte Geldstrafe angerechnet wird, war dem Angeklagten nach den §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eine Entschädigung dem Grunde nach zuzusprechen. Es entsprach der Billigkeit für die überschießende Strafverfolgungsmaßnahme, also die nach der Anrechnung noch verbleibende vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft, eine Entschädigung zu gewähren. Die verhängte Geldstrafe ist deutlich geringer als die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft. Sie beträgt mit 90 Tagessätzen weniger als die Hälfte der erlittenen Untersuchungshaft von mehr als 6 Monaten. Aufgrund dieses ersichtlichen Missverhältnisses ist es sachgerecht für den nicht anrechenbaren Teil der erlittenen Untersuchungshaft eine Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung des Angeklagten für die Dauer der Untersuchungshaft war gemäß § 2 Abs. 1 StrEG dem Grunde nach auszusprechen, da er insoweit freigesprochen wurden und weder Ausschluss- noch Versagungsgründe gemäß der §§ 5, 6 StrEG vorliegen. ... ...